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42_III_48

BGE 42 III 48

Bundesgericht (BGE) · 1916-02-26 · Deutsch CH
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48 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- pourrait donc, sans violer rart. 274 CO, operer la remise de c:s objets, bien qu'elle l'ait admise en principe. En effet}a regle posee a l'art. 53 Ordonnance des faillites, qui laisse en dehors de la liquidatjon les litiges entre bailleur et revendiquant, ne doit pas etre interpretee en ce sens que l'administration de la masse peut ignorer ces litiges et operer la remise des objets revendiques sans s'inquieter des pretentions du bailleur, quand celui-ci lui en a donne officiellement connaissance. Par ces motifs, la chambre des poursuites et des faillites prononce: Le recours est ecarte.

12. Entscheid vom 26. Februar 1916

i. S. Xonkursmasse Dürig. Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG können auf den Erlös aus Pfand- gegenständen im Konkurse vorgängig der Deckung der pfand- versicherten Forderungen unter . allen Umständeu nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden. A. - Im Konkurse über Frau Dürig-Zeitler in Töss führte das Konkursamt Wülflingen das summarische Konkursverfahren durch. Das einzige Aktivum bildete eine Liegenschaft in Seen, an der der Rekursgegner A. Holder-Hottinger in Wetzikon ein Pfandrecht hatte. Der Erlös aus der Liegenschaft reichte nicht einmal zur Deckung der Pfandgläubiger hin. Bei der Verwertung deckte nun das Konkursamt aus diesem Erlös nicht bloss die Kosten der Verwaltung und Verwertung, sondern auch die übrigen Konkurskosten im Betrage von 124 Fr. 10 Cts. und zog daher diese Kosten von dem ab, was dem Rekursgegner aus der Verwertung für seine grund- versicherte Forderung zukam. und Konkurskammer. N° 1~. . 49 B. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei in dem Sinne abzuändern, dass er mit den nicht aus der Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft erwachsenen Kosten nicht belastet werde. Er berief sich auf Art. 262 Abs. 2 SchKG und bemerkte, das Konkursamt hätte seinerzeit richtigerweise die Ein- stellung des Konkursverfahrens beantragen sollen, weil ein Erlös, der ausser den grundversicherten Forderungen noch sämtliche Kosten gedeckt hätte, nicht in Aussicht . gestanden sei. Das Konkursamt beantragte Abweisung der Beschwerde, indem es ausführte : Der Rekursgegner habe gegen die Durchführung des summarischen Verfahrens nicht rea- giert. Es sei selbstverständlich, dass aus dem Erlös ver- pfändeter Vermögensstücke, wenn keine andern vorhan- den seien, sämtliche Kosten gedeckt werden müssteil. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 26. Januar 1916 gut und wies das Konkursamt an, dem Rekursgegner noch weitere' 124 Fr. 10 Cts. zuzuteilen. . Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: « Nach Art. 262 Abs. 2 SchKG sind auf den Erlös von Pfandgegenständen nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung zu verlegen. Deswegen hatte der Pfandgläu- biger mit Rücksicht auf die Kosten kein Interesse daran, statt der Durchführung des summarischen Verfahrens die Einstellung mangels Aktiven zu beantragen, und können ihm, weil er dies nicht getan hat, auch keine weitern Kosten überbunden bezw. aus dem Erlös seiner Pfänder gedeckt werden. » C. - Diesen Entscheid hat das Konkursamt namens der Konkursmasse am 19. Februar 1916 unter Erneue- rung seines Begehrens an das Bundesgericht weiterge- zogen. AS 42 111 - 1916

50 Entscheidungen· der SChuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können nach Art. 262 Abs. 2 SchKG auf den Erlös aus Pfandgegenständen im Konkurse vorgängig der Deckung der pfandversicherten Forderungen nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden. Dieser Grund- satz ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass die übri- gen Kosten sonst gedeckt werden; er gilt allgemein, also sowohl für das summarische wie für das ordentliche Kon- kursverfahren, ohne Rücksicht darauf, ob noch andere unbelastete Vermögensstücke neben den Pfandgegen- ständen vorhanden sind oder nicht (vergl. JiEGER, Komm. Art. 262 N.4). In Art.-39 KV wird dies denn auch aus- drücklich anerkannt. Da somit die Deckung des Rekursgegners unter keinen Umständen durch die nicht in Art. 262 Abs. 2 SchKG er- wähnten Kosten geschmälert werden konnte, so hatte er, wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kein In- teresse daran, zu untersuchen, welche Aktiven vorhanden seien, und sodann gegen die Durchführung des Konkurs- verfahrens Einspruch zu erheben. Die Unterlassung eines solchen Einspruches kann daher für ihn nicht die Ver- pflichtung zur Deckung der Konkurskosten zur Folge haben. Zudem hatte er gar picht die Möglichkeit, gegen die Durchführung des Konkurses ein Rechtsmittel zu er- greifen. Es ist nach Art. 230, 231 SchKG und 39 KV Sache des Konkursamtes, zu prüfen, ob unter Berück- sichtigung der Bestimmung des Art. 262 SchKG für die Kosten des ordentlichen oder des summarischen Verfah- rens Deckung zu erwarten ist, und hierauf, wenn es man- gels genügender Kostendeckung.das ordentliche Verfahren nicht einschlagen will, dem Konkursgerichte je nach den Umständen die Durchführung des summarischen Verfah- rens oder die Einstellung des Konkursverfahrens zu be- antragen. Das Konkursgericht entscheidet sodann, unter und Konlwrskammer. N° 13. 51 Vorbehalt des den Gläubigern in Art. 230 Abs. 2 und 231 Abs. 2 SchKG eingeräumten Rechtes, endgültig, ob das Verfahren fortzusetzen sei und in welcher Weise. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

13. Sentenza aa febbra.jo 1916 neUa causa Camera Appella.zione d.i Zurigo. Le cause. di responsabilita civile per infortunio sul lavor.o sono di natura urgente e non vengono sospese dal falll- menta di una delle parti. - Obbligo dell'ufficio dei falli- menU di pronunciarsi se intende assumere la causa per conto della massa senza attendere la seconda assemblea dei creditori. - Competenza dei tribunali a decidere della sospensione della causa e loro veste a ricorrere alle Auto- rita di Vigilanza contro il rifiuto dell'ufficio di pronun- ciarsi. - Art. 207, 17 et 19 LEF. A. - eon sentenza 23 settembre 1915 il Tribunale distrettuale di Horgen condannava Otto Ottiker in Lu- gano, convenuto, aversare agli attori eredi fu Augusto Karl in Neuhausen, vittima di un infortunio sullavoro, la somma di 1500 fr. cogli interessi legali dal 31 marzo 1914. Gli attori si appellavano da questa sentenza al Tribunale cantonale di Zurigo nei termini e nei modi di legge. Intanto i1 convenuto Ottiker era caduto in fallimento e l'ufficio delle esecuzioni e dei fallimenti di Lugano, cui era stata affidata la liquidazione, veniva invitato dalla ricorrente a pronunciarsi se intendeva continuare la causa per conto della massa. L'ufficio dei fallimenti aven- do tardato a rispondere, la ricorrente gli assegnava ,una prima volta il 18 dicembre 1915 ~~ termi~~ fi~o al 31 dicembre perehe prendesse una deClslOne, e 1 mvltava poi una seconda volta il 3 gennaio 1916 ad otternperare indilatamente all'invito.