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42_III_467

BGE 42 III 467

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-21 · Deutsch CH
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416

Bntlcbeld ..... _SeIl... . .. ..,...

ferable du CrMit foneier neuchatelois a toucher le montant

du prix d'adjudieation de ce mpbilier. La Banque popu-

laire suisse etait donc fondee a attaquer e'ett~ decision

• par la voie de la plainte.

Mais d'autre part c'est a tort qu'elle croit pouvoir

invoquer la lettre du liquidateur du 21 juillet 1915 pour

soutenir qu'elle a uu droit acquis au produit de la reali-

sation du mobilier. Ce ne serait le cas que si ce droit lui

avait ete reconnu par' une eollocation reguliere passee en

force, c'est-a-dire si le liquidateur avait communique

offtciellement a tous les interesses, soit en particulier

au CrMit foncier neuchätelois, que la Banque populaire

etait colloquee en .premier rang sur le produit de la reali-

sation des accessoires immobiliers et que cette eolloeation

pouvait etre attaquee dans les 10 jours. E 1 d'autres

termes, il faudrait que le liquidateur eut depose un plan

de eollocation eonforme aux €xigences legales; or, la

lettre du 21 juillet 1916 adressee a la recourante seule ne

peut evidemment en tenir lieu et elle ne saurait etr€'

opposee au CrMit foneier neuchätelois. Taut que la forma-

lite indispensable du depot d'un plan de collocation n'a

pas ete obselvee, les conclusions 2, 3 et 4 prises par la

recourante sont prematurees et l'autorite de surveillance

ne peut pour le moment qu'ordonner au liquidateur de

reparer l'omission constatee, c'est-a-dire de procMer au

depot d'un plan de collocation, conforme a rart. 249 LP

et accompagne des comminations prevues a rart. 250,

dans lequel il indiquera de quelle fac;on le produit de la

realisation de l'immeuble et du mobilier doit elre reparti

entre les creanciers gagistes. Ceux-ci pourront dans les

10 jours attaquer ce plan d~ colloeation; ces proces seront

instruits en la forme acceleree (art. 250 dernier al.) et ee

n'estqu'une fois qu'ils auront He deftnitivement juges

-

ou, bien entendu, s'il n'en a pas ete intente dans le

delai -

que le liquidateur pourra passer a la distribution

des deniers, en appliquant egalement par analogie les

dispositions y relatives edictees pour le cas de faillite,

und Konkllrlkammer. N· 82.

notamment en ce qui conceme la radiation des hypo-

th~es au Registre foneier.

Par ces motifs,

la Chambre des poursuites et des faillites

prononce:

Le recours estadmis et la decision attaquee reformee

en ce sens que :

, a) les autorites de surveillance sont declarees compe:..

tentes pour statuer sur les plaintes de ce genre;

.,

b) le liquidateur Rossiaud est invite a statuer, dans un

tableau de eolljcation etabli conformement aux art. 249

et 250 LP., sur les droits respectifs de la recourante et des

autres creanc~rs hypothecaires sur le produit de la reali~

sation de l'immeuble et du mobilier;

,

c) les operations de distribution des deniers sont sus-

pendues jusqu'a solution des contestations relatives ä la

collocation.

Pour le surplus, le recours est ecarte.

82. Entscheid vom al. ])ezember 1916 i. S. Decker.

Auslegung von Art. 62 KV.

A. -

Im Kollokationsplan des Konkurses über die

Bankkommandite Eduard Dukas & Oe wurde eine For-

derung des Rekurrenten JuJius Beeker in Willich im Be-

trage von 233,250 Fr. vom Konkursamt Basel-Stadt aner-

kannt. Da der Rekurrent schon vor der KonkurseröfInung

verschiedene Forderungen der Gemeinschuldnerin an in

Deutschland wohnende Personen im Gesamtbetrage von

68,152 Mk. 10 Pfg. dort für sich hatte arrestieren lassen,

erklärte ihm das Konkursamt im April und September

1915, dass der Erlös aus diesen Arresten seinerzeit von

der Konkursdividende abgezogen werden müsse, ein

468

EntsdleidtiDpa der Sehuldbetrelbunp-

Streit hierüber aber erst im Verteilungsverfahren zu erle-

digen sei. Als dann eine Abschlagsverteilung von 7 %

stattfand, teilte das Konkursamt dem Rekurrenten am

• 14. und 18. September 1916 mit, dass die Dividende für

ihn 16,327 Fr. 50 Cts. betrage, diese aber bei der Gerichts-

kasse hinterlegt bleibe, bis festgestellt sei, ob er bis zur

Höhe der Dividende durch die Arreste gedeckt werde.

B. -

Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, das Konkursamt sei anzuweisen, ({ die

Abschlagsdividende unbeschwert auszubezahlen ».

Er rührte aus : Durch die Arrestierung ausländischer

Guthaben habe er das Recht auf vollständige Teilnahme

am Ergebnis der konkursrechtlichen Verwertung nicht

verwirkt. Seine im Kollokationsplan bedingungslos aner-

kannte Forderung bestehe in vollem Umfange zu Recht,

so lange er sich durch dieBpezialexekution keine Zahlung

habe verschaffen können. Erst wenn eine solche Zahlung

stattgefunden habe, werde die Forderung im entspre-

chenden Betrage getilgt, so dass dann nur noch eine Kon-

kursdividende für die Restforderung verlangt werden

könne. Wenn ein Gläubiger das, was er in einem auslän-

dischen Separatkonkurs erhalte, sich, im inländischen

Konkurs auf die Dividende anrec!men lassen müsste, so

käme das einer Ablieferung an die inländische Masse

gleich: Nun stehe aber sowohl das schweizerische als auch

das deutsche Konkursrecht auf dem Standpunkt, dass

inländisches Vermögen nicht an eine ausländische Masse

abgeliefert werde, obwohl in beiden Rechten das Bestre-

ben herrsche, auch das im Ausland liegende Vermögen

zur Masse zu ziehen (vergL JAEGER, Kommentar Art. 197

N° 6).

Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Be-

schwerde, indem es ausführte : Auch wenn eine Forderung

im Kollokationsplan unbedingt zugelassen worden sei, so

könne doch auf Grund neuer Tatsachen eine solche Kol-

lokationsverfügung abgeändert werden. Zudem liege die

Sache so, dass auf Grund der Erklärungen des KOllkurs-

und Konkurskammer. N° 82.

469

amtes vom April und September 1915 die Forderung nur

als bedingt kollo ziert zu gelten habe. Das Konkursamt

habe stets den Standpunkt eingenommen, ein Erlös aus

den Arresten sei von der Dividende abzuziehen. Even-

tuell wäre die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung unzu-

ständig, weil es sich um eine materiellrechtliche Frage

handle, die nach einem Entscheid des Bundesgerichts

vom 9. Mai 1904 i. S. Konkursamt Olten (AS Sep. Ausg. 7

N° 38) nur im Kollokationsverfahren entschieden werden

könne. Nach der Erledigung des Beschwerdeverfahrens

werde daher das Konkursamt eine neue Kollokationsver-

fügung erlassen. wodurch es die Forderung des Rekur-

renten nur bedmgt anerkennen werde.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt erkannte

am 16. November 1916 : ({ Das Konkursamt wird ange-

wiesen, zur bisherigen Kollokation eine entsprechende

Nachtragskollokationsverfügung zu erlassen, wodurch die

Forderung des Beschwerdeführers, entsprechend der nach-

träglich bereits eingetretenen oder noch in Aussicht ste-

henden Forderungstilgung, infolge erfolgreicher Durch-

führung der hängigen auswärtigen Spezialexekutionen.

nachträglich unbedingt oder erst bedingt abgewiesen

wird ... Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. »

Der Entscheid'ist wie folgt begründet: Das Bundesge-

richt habe in zwei grundsätzlichen Entscheidungen (AS 30

I N° 75 und 31 I N° 133. Sep. Ausg. 7 N0 38 und 8 N° 75)

festgestellt, dass die Konkursverwaltung eine im Kollo-

kationsplan zugelassene Forderung durch eine neue Kol..;.

lokationsverfügung wegweisen könne, wenn sich ergebe.

dass die Forderung nachträglich ganz oder teilweise unter-

gegangen sei. Aber selbst wenn man diese Praxis mit

JAEGER (Komm. Art. 249 N. 2) und BLUMENSTEIN (Hand-

buch S. 777) für unrichtig halte, so müsse man jedenfalls

der Konkursverwaltung das Recht zuerkennen, im Ver-

teilungsverfahren die Zahlung der Dividende für eine

anerkannte Forderung, die nachträglich ganz oder teil-

weise untergegangen sei, zu verweigern oder die Divi-

470

Entacbeldanpn d .. Sduddbetftibungs-

dende zuriickzubehalten, wenn eine Tilgung der Forde-

rung in Aussicht stehe. Um einen solehen Fall handle es

sich nun hier_Die Aufsichtsbehörden seien aber nicht zu-

• ständig zum Entscheide darüber, ob die Tilgung der For-

derung des Rekurrenten eingetreten oder IIÜt Sicherheit

zu erwarten sei. Hierüber, sowit' über die Frage, ob ein

Erlös aus den Arresten auf die kollozierte Konkursforde-

rung oder auf die Dividende anzurechnen sei, könne nur

der Richter entseheiden. Naeh dem Entscheide des Bun-

desgerichtes i. S. Konkursamt Olten vom 19. Mai 1904

(AS Sep.-Ausg. 7 N° 38) müsse das Konkursamt die Er-

klärung über die nachträgliche Tilgung der Fordel1llig

oder des Dividendenanspruches des Rekurrenten diesem

durch eine neue nachträgliche Kollokationsverfügung zur

Kenntnis bringen. Die Auszahlung der Dividende sei vom

Ausgang dieses Kollokationsverfahrens abhängig, so dass

die Dividende bis dahin hinterlegt werden müsse.

C. -

Diesen ihm am 17. November zugestellten Ent.:.

scheid hat der Rekurrent rechtzeitig am 27. November

1916 an das Bundesgericht weitergezogen. Er wiederholt

sein Begehren und beantragt eventuell, das Konkursamt

sei anzuweisen, ihm einen Teilbetrag von. 12,033 Fr. 90 Cts.

nebst Zins auszuzahlen und den Restbetrag von 4293 Fr.

60 Cts. zu hinterlegen, bis das Ergebnis der ausländischen

Spezialexekution feststehe.

.

Zur Begründung führt er noch aus : Irgend ein gesetz,;.

licher Grund für eine Hinterlegung sei nicht vorhanden.

Op der Erlös aus der ausländischen Zwangsvollstreckung

von der Konkursdividende abzuziehen sei, hätten die Auf-

sichtsbehörden zu entscheiden. Grundsätzlich sei jeder

Konkursgläubiger berechtigt, auswärtige Guthaben mit

Beschlag zu belegen. Wer von dieser Möglichkeit nicht

Gebrauch mache, könne sich nicht darüber beklagen, dass

ein anderer, der die Beschlagnahme erwirkt habe, die

Früchte seiner Tätigkeit einheimse. Eventuell, wenn man

die im Ausland arrestierten Guthaben als Bestandteil der

1\fasse betrachten wolle, könne an eine Lösung der Streit-

und Konkurskammer. Ne 82.

471

frage nach Art. 62 KV gedacht werden, obwohl der Ar-

restgläubiger eine andere Stellung als der Pfandgläubiger

einnehme, da dieser. von vornherein damit rechne, dass

er in erster Linie aus dem Pfand Deckung erhalte und nur

für· den Ausfall sich im Inlandkonkurs beteilige. Wenn

also die Arreste der Pfandsicherheit gleichgestellt werden,

so wäre die Forderung des Rekurrenten höchstens im Be-

trage des Nennwertes der arrestierten Guthaben vor-

. läufig als bedingte zu behandeln und die entsprechende

Dividende zu hin~rlegen. Die auf den Restbetrag der

Forderung fallende Abschlagsdividende müsse dagegen

jedenfalls ohne weiteres ausbezahlt werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die für die Entscheidung des vorliegenden Rekurses

ausschlaggebende Tatsache liegt darin, dass nach deut-

schem Recht durch den Arrestvollzug zu Gunsten des

Arrestgläubigers ein Pfändungspfandrecht geschaffetJ.

wird (§§ 930, 804 DZPO), das dem Gläubiger im Ver-

hältniszu andern Gläubigern dieselben Rechte gewährt,

wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht,

(§804 Abs. 2 DZPO, STEIN, Die Zivilprozessordnung für

das deutsche Reich, 1913 Bd, II S. 575). Während nach

Art. 199 SchKG Pfändungs- und Arrestgegenstände in

die Masse fallen und dem Pfändungs- bezw. Arrest-

gläubiger nach dem SchKG im Konkurse keinerlei Vor-

zugsrechte zustehen, vermag sich das nach § 804 DZPO

begründete Pfändungspfandrecht auch im Konkurse

durchzusetzen, indem es dem Berechtigten ein Recht

auf Absonderung gewährt (§ 49 Ziff. 2 DKO, STEIN,.

a. a. O. S. 579).

Hat demnach der Rekmrent an den Guthaben ein

Pfandrecht dieser Art erworben, so ist dieses im schwei-

zerischen Konkurse als Pfandrecht zu behandeln, d. h. es

macht im vorliegenden Falle auch für das schweizerische

Vollstreckungsrecht keinen Unterschied, ob da!l Pfand-

AS 4i IIT -

1916

3i

472

Entsche1dunsen,~ Schuldbetreibunga-

i.}"'l

recht des Rekurrenten an d~n Forderungen durch den

Richter gemäss § 804 DZPO oder durch die Gemein-

schuldnerin auf Grund vertraglicher Abmachungen mit

• dem Gläubiger begründet worden ist. Würden daher die

Pfandgegenstände im Gebiete. eines Staates liegen, wel-

cher das Prinzip der Universalität des Konkurses auch

im internationalen Verkehr anerkennt, so müssten sie

unter Vorbehalt der dem Pfandgläubiger gesicherten Vor-

zugsrechte zur Masse gezogen und im Konkurse liqui-

diert werden (Art. 198 SchKG). Im vorliegenden Falle

befinden sich die Pfänder auf deutschem Gebiet, weil

nach § 23 DZPO « bei Forderungen als der Ort, wo das

Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners

gilt » und es sich hier unbestrittenermassen um Guthaben

der Kridarin gegen in Deutschland domizilierte Schuldner

handelt. Da das deutsche -Recht auf dem Boden des Ter-

ritorialprinzipes steht und den schweizerischen Konkurs

nicht anerkennt, können die Pfandobjekte nicht in die

schweizerische Masse gezogen werden, vielmehr sind sie

ausserhalb des Konkurses nach Massgabe der Bestim-

mungen der DZPO zu liquidieren. Um nun eine Verlet-

zung des Grundsatzes der Gleichberec4tigung der Gläu-

biger infolge gleichzeitiger Durchf~hrung einer General-

und einer Spezialexekution gegen den nämlichen Schuld-

nerzu verhindern, bestimmt Art: 62 KV, dass, wenn die

Pfandobjekte zwar dem Gemeinschuldner gehören. aber

im Auslande liegen und nach oom massgebenden Rechte

nicht zur inländischen Konkursmasse gezogen werden

können. die auf die Forderung entfallende Dividende

so lange zurückbehalten wird, als das Pfand nicht im Aus-

lande liquidiert worden ist. Diese Vorschrift ist gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen über die Natur der

seitens des Rekurrenten an den Arrestgegenständen er-

worbenen Rechte hier anwendbar und es war danach die

Konkursverwaltung -

wenigstens grundsätzlich -

be-

rechtigt und verpflichtet. die Dividende zurückzube-

halten.

und Konkurskammf'l'. Ne 82.

473

Ginge man nun nur vom Wortlaute des genannten Arti-

kels der KVaus, so müsste die Stellungnahme des Kor..-

~ursamtes .in voll~m Umfange geschützt werden; l~ man

mdessen dIe Ratio des Art. 62 KV der Entscheidung zu

Grunde, so f~l1ft dies zu einer teilweisen Gutheissung des

Rekurses. DIe Zurückhaltung der Dividende im Sinne

dieses

Artike~s ist eine blosse Sicherheitsmassregel,

welche vermelden soll, dass ein Gläubiger, dessen For-

derung im inländischen Konkurse kollo ziert worden ist,

der aber zugleich ain der schweizerischen Vollstreckungs-

hoheit entzogenes Pfand besitzt und sich daraus ganz

oder teilweise befriedigen kann, dadurch seinen Mitgläu-

bigern gegenüber besser gestellt wird, indem er im Aus-

lande das Pfand liquidiert und trotzdem im schweize-

rischen Konkurse eine seiner ganzen Forderung entspre-

chende Dividende bezieht. während der Gläubiger, dessen

Pfand sich unter inländischem Konkursbeschlag befin-

det, allerdings aus dem Pfanderlös vorweg Befriedigung

erlangt, aber nur für den ungedeckten Betrag in der

V. Klasse auf den Erlös der ganzen übrigen Masse ange-

wiesen wird (Art. 219 SchKG). Diese Gefahr einer die

Rechte der übrigen Gläubiger verletzenden Befriedigung

kann jedoch bloss so weit bestehen, als die Forderung des

Pfandgläubigers' durch die ausländischen Pfänder ge-

deckt ist, da der Pfandausfall unter allen Umständen in

der V. Klasse des inländischen Konkurses zugelassen

werden muss. Im vorliegenden Falle ist eine Kumulation

von Pfanderlös und DiVIdende nur für den Betrag von

68,152 Mk. 10 Pfg. = der Summe der arrestierten Gut-

haben möglich; denn mehr als diese Summe kann aus den

Pfändern ni~ht gelöst werden. Es steht somit fest, dass die

Differenz zwischen dem Betrage der im Kollokationsplan

anerkannten Forderung und.dem höchsten Wert der Pfän-

der auf alle Fälle ungedeckt bleibt, und es läuft die Kon-

kursverwaltung daher auch kein Risiko, wenn sie dem

Rekurrenten die Dividende für diesen Betrag ausrichtet

und nur die Abschlagszahlung, welche auf den Teil der

474

Entacheldoqen der Schuldbetrelbun ...

Forderung fällt, für den er im günstigsten Falle aus den

Pfändern Deckung erhalten kann, bei der Gerichtskasse

hinterlegt. Das Bundesgericht ist allerdings :nicht in der

, Lage, den genauen Betrag anzugeben, der nunmehr dem

Rekurrenten ausgehändigt werden muss, da die Forde-

rungssumme in Franken-,' die Summe der Guthaben in

Markwährung ausgedrückt ist. Es muss daher dem Kon-

kursamte obliegen, die Umrechnung vorzunehmen.

Kann der Rekurrent die arrestierten Forderungen in

vollem Umfange eintreiben, so hat er keinen Anspruch

mehr, aus dem inländischen Konkurs eine Dividende zu

beziehen; erleidet er jedoch einen Pfandausfall, so kann

er dafür in der V. Klasse verhältnismässige Befriedigung

erlangen.

Ob das Pfand im In- oder Auslande liegt, ist demnach

für die Höhe der Gesamtdividende ohne Belang; denn,

wenn auch das Pfand im inländischen Konkurse nicht

liquidiert werden kann, weil es vom schweizerischen Kon-

kursbeschlag nicht erfasst wird, so ist es nichtsdesto-.

weniger grundsätzlich Bestandteil der inländischen Masse

(Art. 27 KV) und das Ergebnis ist das nämliche, \'\Tie wenn

der Gläubiger mit seiner ganzen Forderung als pfandver-

sichert kolloziert worden wäre; denn auch dann hätte er

aus dem Pfanderlös vorweg Befriedigung erhalten und

wäre fÜr den Ausfall in die V. Klasse verwiesen worden.

Der einzige Unterschied besteht' darin, dass, so lange als

nur der Höchstbetrag des Pfanderlöses und damit der

Mindestbetrag des Pfandausfalls feststeht, nur die diesem

entsprechende Dividende ausgerichtet werden darf und

der Rest der Dividende zurückbehalten werden muss, bis

die Pfänder liquidiert sind, weil erst dann ersichtlich ist, .

ob sich noch ein weiterer Ausfall ergibt.

Gestützt auf diese Erwägungen bedarf es daher, um zu

entscheiden, ob die Dividende zu Recht hinterlegt worden

ist -

entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichts-

behörde -

keiner Nachtragskollokation; denn es han-

delt sich dabei um eine blosse Verteilungsfrage.

und Konklllllkammer. N° !:IS.

475

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen.

83. Sentenza al IÜcembre 1916 neUa causa

malsaCrelÜto Tmese.

Nel fallimento deI fdeiussore semplice il credito derivante

dalla fideiussione deve essere iscrltto in graduatoria e men-

zionato anche nello stato di riparto, ma il creditore non

potd. esigere il versamento della percentuale se non dopo

aver escusso infruttuosamente il debitore principale (0

realizzati i pegni) a sensi dell'art. 495 CO.

A. -

Con istromento 25 febbraio 1909, i sigg. Angelo

Mauri, Giovanni Paleari ed Emilio Conti, avvoeati in

Milano, si professavano debitori solidali verso la signo-

rina Agnese Pasta, in Mendrisio, di 225,000 fr. A garan-

zia di questo Ioro debito, i debitori eostituivano in pegno

N° 2250 azioili della Soeietä deI Monte Generoso in Ca-

polago; inoitre la Banea Credito Tieinese in Loearno as-

sumeva l~ fideiussione semplice dei debitori, ma limita-

tamente aHa somma di 100,000 fr.

B. -

In dipendenza di questa fideiussione, la signorina

Pasta notifieava nel fallimento deI Credito Tieinese il

credito di 100,000 fr., ehe dall'amministrazione non fu

ammesso in graduatoria « perehe non sufficientemente

provato) : onde la ereditrice, eon petizione 20 aprile 1915,

promuoveva azione di eontestazione della graduatoria

domandando ehe delto eredito fosse iseritto in va elasse.

In questa causa la convenuta amministrazione aveva,

tra altro. opposto aHa domanda d'iscrizione ehe l'attriee

non aveva fornito la 'prova ehe i debitori prineipali non

avessero soddisfatto ai Ioro obblighi 0 non fossero in

grado di farlo. Ma quest'eeeezione venne respinta, in sede