Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der für die Zulässigkeit der Berufung und für das einzuschlagende Verfahren in Betracht kommende S t r e i t wer t ist gleich der Differenz zwischen dem Nominalwert der beiden, dem Kläger gegen die Kridarin zustehenden Forderungen von 3000 und 6000 Fr. einerseits und der auf diese Forderungen entfallenden Konkursdividende von 60 bis 70 % andrerseits. Er beträgt daher mehr als 2000 und weniger als 4000 Franken, -.: weshalb auf die Berufung einzutreten und das schriftliche Verfahren einzuschlagen war. .
E. 2 Die Parteien sind davon ausgegangen, da&'i
wesentlich sei, ob die beiden erwähnten Forderungen des
Klägers schon vor Ausbruch des Konkurses fällig geworden waren, und ob die Beklagte dies in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Instanz zugegeben habe.
In dieser Beziehung wäre zu bemerken, dass nach Ausweis der Akten die Beklagte in jener Beschwerde nur
erklärt hatte, Art. 213 SchKG komme im vorliegenden
Falle deshalb nicht ·in Betracht, weil «sowohl die Forderungen der Spar- und Leihkasse gegen Brunner als
auch dessen Ansprüche gegen die Spar- und Leihkasse
schon vor der Konkurseröffnung fällig waren OdEH doch
der Zivilkammern. Ne 80.
. -l53
dur c h die seI b ef ä Il i g w u r den. » Aus dieser
. Erklärung der Beklagten, deren letzten Teil der Kläger,
wie übrigens auch die Vorinstanz, übersehen hat, konnte
und kann also in Bezug auf die Frage, ob die Forderungen
des Klägers schon vor Konkursausbruch fällig waren,
überhaupt kein Schluss gezogen werden. Im Uebrigen aber
geben die Akten über diesen Punkt keinen Aufschluss:
Indessen hängt die Entscheidung des Prozesses hievon
nicht ab. Wesentlich ist, dass die Forderungen des Klägers nach Art. 208 SchKG jedenfalls mit dem Ausbruch
des Konkurse~ über die Spar- und Leihkasse fällig geworden sind, und dass andrerseits die Forderungen der
Kridarin unbestrittenermassen schon vorher fällig waren,
die beidseitigen Forderungen sich also spätestens im Momente der Konkurseröffnung als kompensierbar gegenüberstanden. In Art. 123 Abs. 1 OR ist denn auch aus
Art. 208 SchKG der selbstverständliche Schluss gezQgen
worden, dass «(im Konkurse des Schuldners die Gläubiger
ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit
Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber
zustehen, verrechnen können~, soweit nicht besondere
Bestimmungen des Konkursrechts der Verrechnung ellt-
I gegenstehen. Nun enthält aber das SchKG keine Bestim-
! mung, wonach eine dem Gemeinschuldner verpfändete
Forderung auf ihn selbst nicht zur Verrechnung mit der
pfandversicherten Forderung des Gemeinschuldners an
den Pfandschuldner und Inhaber der verpfändeten Forderung verwendet werden könnte. Insbesondere Art. 214,
der übrigens in dem von ihm behandelten Falle die Verrechnung nicht als schlechthin unzulässig, sondern nur
als u. U. anfechtbar erklärt, bezieht sich nicht auf einen
Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
seines Schuldners dessen Schuldner geworden ist, sondern
ausdrücklich nur auf den umgekehrten Fall, dass ein
S c h u Ion e r des Gemeinschuldners in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit des Letztem defisen G I ä u b i ger
geworden ist. Die Beklagte hatsichdennauchselber~ um
451
Entscheidungen der Zivilkammern. Nt> 80.
die Unzulässigkeit der Verrechnung darzutun, nicht auf
dne Bestimmung des Konkursrechts, sondern auf eine
solche des Zivilrechts bernfen, nämlich auf Art. 891 ZGB,
wonach der Pfandgläubiger « im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf» hat, « sich aus dem Erlös des
Pfandes bezahlt zu machen I). Diese letztere Bestimmung
ist indessen hier schon deshalb nicht anwendbar, weil
infolge der vom Kläger erklärten Verrechnung, die als
solche einer Zahlung gleichzustellen ist, _überhaupt kein
Fall der « Nichtbefriedigung)} vorliegt. Wie nach Art. 95
VVG in der Lebensversicherung der Versicherer, der eine
von ihm selber ausgestellte Police belehnt hat, berechtigt
ist, seine fällige pfandversicherte Forderung nach Ansetzung einer Nachfrist ohne weiteres mit dem Rückkaufswerte der Versichernng- zu verrechnen und also von einer
Pfandverwertung Umgang zu nehmen, so ist beim Vorliegen bei d sei t i g fälliger Fordernngen, deren eine
zur Sicherheit für die andere verpfändet ist, j e der Teil
berechtigt, zu verlangen, dass die Pfandverwertung durch
Verrechnung ersetzt werde. In diesem Sinne hat denn
auch das deutsche Reichsgericht die Verrechnung als
zulässig erklärt (Reichsger. in Zivilsachen 57 S. 364).
Auch Art. 906 ZGB steht dieser Lösung nicht entgegen.
Allerdings darf danach der Schuldner, sobald er von der
Verpfändung benachrichtigt ist, an den Verpfänder nur
noch mit Einwilligung des Pfandgläubigers zahlen. Allein
diese Vinkulierung der Forderung bezweckt nur, dem
Pfandgläubiger die Befriedigung aus dem Pfande zu
sichern; die vorliegende Verrechnung gewährt aber gerade dem Pfandgläubiger seine Befriedigung aus dem
Pfande, indem seine Forderung aus Darlehen durch Ver-
1"t>chnungmit seiner Schuld aus der Obligation getilgt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1916 bestätigt.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et des failIites.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
80. orten der II. Zivilabtenung vom a7. September 1916
i. S. Xon1tursmasa& der Spar- und Leihka.aae Bremgarten
gegen Brunner.
Berehnung eigener Obligationen. Verrechnung an Stelle der
Pfandverwertung, insbesondere im Konkur1;e des Piand-
;.;Hiubigers und Titelschuldners.
,4. -
Der Kläger war Inhaber zweier Obligationen. der
Spar- und Leihkasse Bremgarten im Nominalwert von
3000 und 6000 Fr, und verpfändete sie der schuldnerischen Kasse selbst für ein Darlehen VOll 7000 Fr.
Nachdem über die Kasse der Konkurs ausgebrochen war.
erklärte er, die erwähnte Schuld von 7000 Fr., sowie
weitere Schulden im Betrage von 3800 Fr" mit jenen
Obligationen von 3000 und 6000 Fr., sowie weitem Forderungen im Betrage von 3775 Fr. 35 Cts. zu verrechnen.
und verlangte, für die Differenz von 1975 Fr. 35 Cts.
nebst Zinsen in V. Klasse kolloziert zu werden.
Die Konkursverwaltung anerkannte das Verrechnungsrecht des Klägers in Bezug 'auf seine übrigen Forderungen,
bestritt es aber in Bezug. auf die beiden ihr verpfändeten
Obligationen.
B. -
Dureh Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt :
« Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Kompen-
1') sation seiner Schuld durch seine Forderungen von
1; Fr. 173355 und Zins laut Gutschein N° 6028,
.» 2000 -))
I)
I) Obligation N° 839,
452
Entseheidungelt
» Fr.
41 80 und Zins laut Konto-Korrent XIII/248..-
»)}
3000 -»
)}
)}
Obligation N0 645,
»»
6000 -»
)}
)}
Obligation N0 881
)} Fr. 12775 35 und Zinsen
» mit einem restanzlichen Guthaben von 1975 Fr. 35 Cts.
» plus Summe der Zinsen laut Eingabe u. Büchern, im
» Konkurse über die Spar- und Leihkasse Bremgarten als
J) Gläubiger zuzulassen und in V. Klasse zu koUozieren
» ist; und die Beklagte wird angewiesen, ihre Kollokn-
» tionsverfügung in diesem Sinne zu ändern. »
. C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der für die Zulässigkeit der Berufung und für
das einzuschlagende Verfahren in Betracht kommende
S t r e i t wer t ist gleich der Differenz zwischen dem
Nominalwert der beiden, dem Kläger gegen die Kridarin
zustehenden Forderungen von 3000 und 6000 Fr. einerseits und der auf diese Forderungen entfallenden Konkursdividende von 60 bis 70 % andrerseits. Er beträgt
daher mehr als 2000 und weniger als 4000 Franken, -.:
weshalb auf die Berufung einzutreten und das schriftliche Verfahren einzuschlagen war.
.
2. -
Die Parteien sind davon ausgegangen, da&'i
wesentlich sei, ob die beiden erwähnten Forderungen des
Klägers schon vor Ausbruch des Konkurses fällig geworden waren, und ob die Beklagte dies in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Instanz zugegeben habe.
In dieser Beziehung wäre zu bemerken, dass nach Ausweis der Akten die Beklagte in jener Beschwerde nur
erklärt hatte, Art. 213 SchKG komme im vorliegenden
Falle deshalb nicht ·in Betracht, weil «sowohl die Forderungen der Spar- und Leihkasse gegen Brunner als
auch dessen Ansprüche gegen die Spar- und Leihkasse
schon vor der Konkurseröffnung fällig waren OdEH doch
der Zivilkammern. Ne 80.
. -l53
dur c h die seI b ef ä Il i g w u r den. » Aus dieser
. Erklärung der Beklagten, deren letzten Teil der Kläger,
wie übrigens auch die Vorinstanz, übersehen hat, konnte
und kann also in Bezug auf die Frage, ob die Forderungen
des Klägers schon vor Konkursausbruch fällig waren,
überhaupt kein Schluss gezogen werden. Im Uebrigen aber
geben die Akten über diesen Punkt keinen Aufschluss:
Indessen hängt die Entscheidung des Prozesses hievon
nicht ab. Wesentlich ist, dass die Forderungen des Klägers nach Art. 208 SchKG jedenfalls mit dem Ausbruch
des Konkurse~ über die Spar- und Leihkasse fällig geworden sind, und dass andrerseits die Forderungen der
Kridarin unbestrittenermassen schon vorher fällig waren,
die beidseitigen Forderungen sich also spätestens im Momente der Konkurseröffnung als kompensierbar gegenüberstanden. In Art. 123 Abs. 1 OR ist denn auch aus
Art. 208 SchKG der selbstverständliche Schluss gezQgen
worden, dass «(im Konkurse des Schuldners die Gläubiger
ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit
Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber
zustehen, verrechnen können~, soweit nicht besondere
Bestimmungen des Konkursrechts der Verrechnung ellt-
I gegenstehen. Nun enthält aber das SchKG keine Bestim-
! mung, wonach eine dem Gemeinschuldner verpfändete
Forderung auf ihn selbst nicht zur Verrechnung mit der
pfandversicherten Forderung des Gemeinschuldners an
den Pfandschuldner und Inhaber der verpfändeten Forderung verwendet werden könnte. Insbesondere Art. 214,
der übrigens in dem von ihm behandelten Falle die Verrechnung nicht als schlechthin unzulässig, sondern nur
als u. U. anfechtbar erklärt, bezieht sich nicht auf einen
Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
seines Schuldners dessen Schuldner geworden ist, sondern
ausdrücklich nur auf den umgekehrten Fall, dass ein
S c h u Ion e r des Gemeinschuldners in Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit des Letztem defisen G I ä u b i ger
geworden ist. Die Beklagte hatsichdennauchselber~ um
451
Entscheidungen der Zivilkammern. Nt> 80.
die Unzulässigkeit der Verrechnung darzutun, nicht auf
dne Bestimmung des Konkursrechts, sondern auf eine
solche des Zivilrechts bernfen, nämlich auf Art. 891 ZGB,
wonach der Pfandgläubiger « im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf» hat, « sich aus dem Erlös des
Pfandes bezahlt zu machen I). Diese letztere Bestimmung
ist indessen hier schon deshalb nicht anwendbar, weil
infolge der vom Kläger erklärten Verrechnung, die als
solche einer Zahlung gleichzustellen ist, _überhaupt kein
Fall der « Nichtbefriedigung)} vorliegt. Wie nach Art. 95
VVG in der Lebensversicherung der Versicherer, der eine
von ihm selber ausgestellte Police belehnt hat, berechtigt
ist, seine fällige pfandversicherte Forderung nach Ansetzung einer Nachfrist ohne weiteres mit dem Rückkaufswerte der Versichernng- zu verrechnen und also von einer
Pfandverwertung Umgang zu nehmen, so ist beim Vorliegen bei d sei t i g fälliger Fordernngen, deren eine
zur Sicherheit für die andere verpfändet ist, j e der Teil
berechtigt, zu verlangen, dass die Pfandverwertung durch
Verrechnung ersetzt werde. In diesem Sinne hat denn
auch das deutsche Reichsgericht die Verrechnung als
zulässig erklärt (Reichsger. in Zivilsachen 57 S. 364).
Auch Art. 906 ZGB steht dieser Lösung nicht entgegen.
Allerdings darf danach der Schuldner, sobald er von der
Verpfändung benachrichtigt ist, an den Verpfänder nur
noch mit Einwilligung des Pfandgläubigers zahlen. Allein
diese Vinkulierung der Forderung bezweckt nur, dem
Pfandgläubiger die Befriedigung aus dem Pfande zu
sichern; die vorliegende Verrechnung gewährt aber gerade dem Pfandgläubiger seine Befriedigung aus dem
Pfande, indem seine Forderung aus Darlehen durch Ver-
1"t>chnungmit seiner Schuld aus der Obligation getilgt wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1916 bestätigt.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Arrets de la Chambre des poursuites et des failIites.