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42_III_451

BGE 42 III 451

Bundesgericht (BGE) ·III · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der für die Zulässigkeit der Berufung und für das einzuschlagende Verfahren in Betracht kommende S t r e i t wer t ist gleich der Differenz zwischen dem Nominalwert der beiden, dem Kläger gegen die Kridarin zustehenden Forderungen von 3000 und 6000 Fr. einerseits und der auf diese Forderungen entfallenden Konkursdividende von 60 bis 70 % andrerseits. Er beträgt daher mehr als 2000 und weniger als 4000 Franken, -.: weshalb auf die Berufung einzutreten und das schriftliche Verfahren einzuschlagen war. .

E. 2 Die Parteien sind davon ausgegangen, da&'i

wesentlich sei, ob die beiden erwähnten Forderungen des

Klägers schon vor Ausbruch des Konkurses fällig geworden waren, und ob die Beklagte dies in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Instanz zugegeben habe.

In dieser Beziehung wäre zu bemerken, dass nach Ausweis der Akten die Beklagte in jener Beschwerde nur

erklärt hatte, Art. 213 SchKG komme im vorliegenden

Falle deshalb nicht ·in Betracht, weil «sowohl die Forderungen der Spar- und Leihkasse gegen Brunner als

auch dessen Ansprüche gegen die Spar- und Leihkasse

schon vor der Konkurseröffnung fällig waren OdEH doch

der Zivilkammern. Ne 80.

. -l53

dur c h die seI b ef ä Il i g w u r den. » Aus dieser

. Erklärung der Beklagten, deren letzten Teil der Kläger,

wie übrigens auch die Vorinstanz, übersehen hat, konnte

und kann also in Bezug auf die Frage, ob die Forderungen

des Klägers schon vor Konkursausbruch fällig waren,

überhaupt kein Schluss gezogen werden. Im Uebrigen aber

geben die Akten über diesen Punkt keinen Aufschluss:

Indessen hängt die Entscheidung des Prozesses hievon

nicht ab. Wesentlich ist, dass die Forderungen des Klägers nach Art. 208 SchKG jedenfalls mit dem Ausbruch

des Konkurse~ über die Spar- und Leihkasse fällig geworden sind, und dass andrerseits die Forderungen der

Kridarin unbestrittenermassen schon vorher fällig waren,

die beidseitigen Forderungen sich also spätestens im Momente der Konkurseröffnung als kompensierbar gegenüberstanden. In Art. 123 Abs. 1 OR ist denn auch aus

Art. 208 SchKG der selbstverständliche Schluss gezQgen

worden, dass «(im Konkurse des Schuldners die Gläubiger

ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit

Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber

zustehen, verrechnen können~, soweit nicht besondere

Bestimmungen des Konkursrechts der Verrechnung ellt-

I gegenstehen. Nun enthält aber das SchKG keine Bestim-

! mung, wonach eine dem Gemeinschuldner verpfändete

Forderung auf ihn selbst nicht zur Verrechnung mit der

pfandversicherten Forderung des Gemeinschuldners an

den Pfandschuldner und Inhaber der verpfändeten Forderung verwendet werden könnte. Insbesondere Art. 214,

der übrigens in dem von ihm behandelten Falle die Verrechnung nicht als schlechthin unzulässig, sondern nur

als u. U. anfechtbar erklärt, bezieht sich nicht auf einen

Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

seines Schuldners dessen Schuldner geworden ist, sondern

ausdrücklich nur auf den umgekehrten Fall, dass ein

S c h u Ion e r des Gemeinschuldners in Kenntnis der

Zahlungsunfähigkeit des Letztem defisen G I ä u b i ger

geworden ist. Die Beklagte hatsichdennauchselber~ um

451

Entscheidungen der Zivilkammern. Nt> 80.

die Unzulässigkeit der Verrechnung darzutun, nicht auf

dne Bestimmung des Konkursrechts, sondern auf eine

solche des Zivilrechts bernfen, nämlich auf Art. 891 ZGB,

wonach der Pfandgläubiger « im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf» hat, « sich aus dem Erlös des

Pfandes bezahlt zu machen I). Diese letztere Bestimmung

ist indessen hier schon deshalb nicht anwendbar, weil

infolge der vom Kläger erklärten Verrechnung, die als

solche einer Zahlung gleichzustellen ist, _überhaupt kein

Fall der « Nichtbefriedigung)} vorliegt. Wie nach Art. 95

VVG in der Lebensversicherung der Versicherer, der eine

von ihm selber ausgestellte Police belehnt hat, berechtigt

ist, seine fällige pfandversicherte Forderung nach Ansetzung einer Nachfrist ohne weiteres mit dem Rückkaufswerte der Versichernng- zu verrechnen und also von einer

Pfandverwertung Umgang zu nehmen, so ist beim Vorliegen bei d sei t i g fälliger Fordernngen, deren eine

zur Sicherheit für die andere verpfändet ist, j e der Teil

berechtigt, zu verlangen, dass die Pfandverwertung durch

Verrechnung ersetzt werde. In diesem Sinne hat denn

auch das deutsche Reichsgericht die Verrechnung als

zulässig erklärt (Reichsger. in Zivilsachen 57 S. 364).

Auch Art. 906 ZGB steht dieser Lösung nicht entgegen.

Allerdings darf danach der Schuldner, sobald er von der

Verpfändung benachrichtigt ist, an den Verpfänder nur

noch mit Einwilligung des Pfandgläubigers zahlen. Allein

diese Vinkulierung der Forderung bezweckt nur, dem

Pfandgläubiger die Befriedigung aus dem Pfande zu

sichern; die vorliegende Verrechnung gewährt aber gerade dem Pfandgläubiger seine Befriedigung aus dem

Pfande, indem seine Forderung aus Darlehen durch Ver-

1"t>chnungmit seiner Schuld aus der Obligation getilgt wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1916 bestätigt.

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Arrets de la Chambre des poursuites et des failIites.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. orten der II. Zivilabtenung vom a7. September 1916

i. S. Xon1tursmasa& der Spar- und Leihka.aae Bremgarten

gegen Brunner.

Berehnung eigener Obligationen. Verrechnung an Stelle der

Pfandverwertung, insbesondere im Konkur1;e des Piand-

;.;Hiubigers und Titelschuldners.

,4. -

Der Kläger war Inhaber zweier Obligationen. der

Spar- und Leihkasse Bremgarten im Nominalwert von

3000 und 6000 Fr, und verpfändete sie der schuldnerischen Kasse selbst für ein Darlehen VOll 7000 Fr.

Nachdem über die Kasse der Konkurs ausgebrochen war.

erklärte er, die erwähnte Schuld von 7000 Fr., sowie

weitere Schulden im Betrage von 3800 Fr" mit jenen

Obligationen von 3000 und 6000 Fr., sowie weitem Forderungen im Betrage von 3775 Fr. 35 Cts. zu verrechnen.

und verlangte, für die Differenz von 1975 Fr. 35 Cts.

nebst Zinsen in V. Klasse kolloziert zu werden.

Die Konkursverwaltung anerkannte das Verrechnungsrecht des Klägers in Bezug 'auf seine übrigen Forderungen,

bestritt es aber in Bezug. auf die beiden ihr verpfändeten

Obligationen.

B. -

Dureh Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt :

« Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Kompen-

1') sation seiner Schuld durch seine Forderungen von

1; Fr. 173355 und Zins laut Gutschein N° 6028,

.» 2000 -))

I)

I) Obligation N° 839,

452

Entseheidungelt

» Fr.

41 80 und Zins laut Konto-Korrent XIII/248..-

»)}

3000 -»

)}

)}

Obligation N0 645,

»»

6000 -»

)}

)}

Obligation N0 881

)} Fr. 12775 35 und Zinsen

» mit einem restanzlichen Guthaben von 1975 Fr. 35 Cts.

» plus Summe der Zinsen laut Eingabe u. Büchern, im

» Konkurse über die Spar- und Leihkasse Bremgarten als

J) Gläubiger zuzulassen und in V. Klasse zu koUozieren

» ist; und die Beklagte wird angewiesen, ihre Kollokn-

» tionsverfügung in diesem Sinne zu ändern. »

. C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der für die Zulässigkeit der Berufung und für

das einzuschlagende Verfahren in Betracht kommende

S t r e i t wer t ist gleich der Differenz zwischen dem

Nominalwert der beiden, dem Kläger gegen die Kridarin

zustehenden Forderungen von 3000 und 6000 Fr. einerseits und der auf diese Forderungen entfallenden Konkursdividende von 60 bis 70 % andrerseits. Er beträgt

daher mehr als 2000 und weniger als 4000 Franken, -.:

weshalb auf die Berufung einzutreten und das schriftliche Verfahren einzuschlagen war.

.

2. -

Die Parteien sind davon ausgegangen, da&'i

wesentlich sei, ob die beiden erwähnten Forderungen des

Klägers schon vor Ausbruch des Konkurses fällig geworden waren, und ob die Beklagte dies in ihrer Beschwerde an die obere kantonale Instanz zugegeben habe.

In dieser Beziehung wäre zu bemerken, dass nach Ausweis der Akten die Beklagte in jener Beschwerde nur

erklärt hatte, Art. 213 SchKG komme im vorliegenden

Falle deshalb nicht ·in Betracht, weil «sowohl die Forderungen der Spar- und Leihkasse gegen Brunner als

auch dessen Ansprüche gegen die Spar- und Leihkasse

schon vor der Konkurseröffnung fällig waren OdEH doch

der Zivilkammern. Ne 80.

. -l53

dur c h die seI b ef ä Il i g w u r den. » Aus dieser

. Erklärung der Beklagten, deren letzten Teil der Kläger,

wie übrigens auch die Vorinstanz, übersehen hat, konnte

und kann also in Bezug auf die Frage, ob die Forderungen

des Klägers schon vor Konkursausbruch fällig waren,

überhaupt kein Schluss gezogen werden. Im Uebrigen aber

geben die Akten über diesen Punkt keinen Aufschluss:

Indessen hängt die Entscheidung des Prozesses hievon

nicht ab. Wesentlich ist, dass die Forderungen des Klägers nach Art. 208 SchKG jedenfalls mit dem Ausbruch

des Konkurse~ über die Spar- und Leihkasse fällig geworden sind, und dass andrerseits die Forderungen der

Kridarin unbestrittenermassen schon vorher fällig waren,

die beidseitigen Forderungen sich also spätestens im Momente der Konkurseröffnung als kompensierbar gegenüberstanden. In Art. 123 Abs. 1 OR ist denn auch aus

Art. 208 SchKG der selbstverständliche Schluss gezQgen

worden, dass «(im Konkurse des Schuldners die Gläubiger

ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit

Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber

zustehen, verrechnen können~, soweit nicht besondere

Bestimmungen des Konkursrechts der Verrechnung ellt-

I gegenstehen. Nun enthält aber das SchKG keine Bestim-

! mung, wonach eine dem Gemeinschuldner verpfändete

Forderung auf ihn selbst nicht zur Verrechnung mit der

pfandversicherten Forderung des Gemeinschuldners an

den Pfandschuldner und Inhaber der verpfändeten Forderung verwendet werden könnte. Insbesondere Art. 214,

der übrigens in dem von ihm behandelten Falle die Verrechnung nicht als schlechthin unzulässig, sondern nur

als u. U. anfechtbar erklärt, bezieht sich nicht auf einen

Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

seines Schuldners dessen Schuldner geworden ist, sondern

ausdrücklich nur auf den umgekehrten Fall, dass ein

S c h u Ion e r des Gemeinschuldners in Kenntnis der

Zahlungsunfähigkeit des Letztem defisen G I ä u b i ger

geworden ist. Die Beklagte hatsichdennauchselber~ um

451

Entscheidungen der Zivilkammern. Nt> 80.

die Unzulässigkeit der Verrechnung darzutun, nicht auf

dne Bestimmung des Konkursrechts, sondern auf eine

solche des Zivilrechts bernfen, nämlich auf Art. 891 ZGB,

wonach der Pfandgläubiger « im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf» hat, « sich aus dem Erlös des

Pfandes bezahlt zu machen I). Diese letztere Bestimmung

ist indessen hier schon deshalb nicht anwendbar, weil

infolge der vom Kläger erklärten Verrechnung, die als

solche einer Zahlung gleichzustellen ist, _überhaupt kein

Fall der « Nichtbefriedigung)} vorliegt. Wie nach Art. 95

VVG in der Lebensversicherung der Versicherer, der eine

von ihm selber ausgestellte Police belehnt hat, berechtigt

ist, seine fällige pfandversicherte Forderung nach Ansetzung einer Nachfrist ohne weiteres mit dem Rückkaufswerte der Versichernng- zu verrechnen und also von einer

Pfandverwertung Umgang zu nehmen, so ist beim Vorliegen bei d sei t i g fälliger Fordernngen, deren eine

zur Sicherheit für die andere verpfändet ist, j e der Teil

berechtigt, zu verlangen, dass die Pfandverwertung durch

Verrechnung ersetzt werde. In diesem Sinne hat denn

auch das deutsche Reichsgericht die Verrechnung als

zulässig erklärt (Reichsger. in Zivilsachen 57 S. 364).

Auch Art. 906 ZGB steht dieser Lösung nicht entgegen.

Allerdings darf danach der Schuldner, sobald er von der

Verpfändung benachrichtigt ist, an den Verpfänder nur

noch mit Einwilligung des Pfandgläubigers zahlen. Allein

diese Vinkulierung der Forderung bezweckt nur, dem

Pfandgläubiger die Befriedigung aus dem Pfande zu

sichern; die vorliegende Verrechnung gewährt aber gerade dem Pfandgläubiger seine Befriedigung aus dem

Pfande, indem seine Forderung aus Darlehen durch Ver-

1"t>chnungmit seiner Schuld aus der Obligation getilgt wird.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1916 bestätigt.

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Arrets de la Chambre des poursuites et des failIites.