Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EnLscheidungen der
Schuldbe~reihungs- und Konkurskammer •
,~rret8 de la Chambre des poursuites et des failliLes.
65, .Entscheid vom 5, October 1916 i. S. W'll'th
und Betreibungsamt Bremga.rten,
Aufnahme einer Retentionsurkunde durch das Betreibungsallll
als Verwalter der gepfändeten Mietliegenschaft. Nicht-
anwendb'arkeit VOll Art. 10 SchKG. -
Behauptung de~
Beschwerdeführers, dass die retinierten Gegenstände Dritt-
mannsgut seien. -
Begriff der» heimlichen Fortschaffung "
i. S. von Art. 281 SchKG .
. \ .--- Die. heutige RekurrenLin Frau Wirth-Brunner bal
auf den 1. Mai 16 die ihr gehörende, in verschiedenen Be-
treibungell gegen sie gepfändete Liegenschaft zum Hir-
l~H'hen in Bremgarten mit Zustimmung des Betreibungs-
amtes an Jenn Gremiger, Metzger in Bremgarten vermietet .
. \m 3. Juli erfuhr der Bt'treibungsbeamtc VOll Brem-
gartcu, Schaufclhühl. dass um glekllcll Tage die Haus-
hi'llteriu des Gremiger, Frau Kucn. ein Klavier, zwei
Betten, eincn Divan und ein Vertikow, die. sich in den
gemieteten R~~umlichkeitell befanden auf einem Auto-
mobil fortgeschafft und in eine ihr gehörende Wirtschaft
.in WH (SI. Gallpu) verbracht hatte. Er erteilte daller.
nachdem {'I' sich an Ort und Stelle VOll der Richtigkeit
der ihm gemachten Angaben überzeugt hatte, dem Be-
treibungsamt 'Vii den Auftrag, die genannten Objekte
der Frau Kuell wegzunehmen und nach Bremgarten zu
schicken, was geschab. Gestützt hierauf schritt er am
12. Juli zur Retention hezw. nahm die fraglichen Gegen-
AS 4~ 111 -
19H,
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Entscheidungen der Schuldbetreibung,-
stände mit in die gegen den Mieter Gremiger für den
verfallenen und laufenden Mietzins errichtete Retentions-
urkunde auf und stellte den Parteien eine Abschrift
dieser zu. Im Kopfe dieses letztem Formulars ist als
Mietzinsgläubigerin «Frau Wirth-Brunner in Zürich, ver-
treten durch das Betreibungsamt Bremgarten als amt-
liche Liegenschaftsverwaltung der Vermieterin»
auf
geführt.
_
B. -
SChOll am 8. Juli hatte il1z'wischen Frau Kuen
gegen das Betrejbullgsamt Bremgarten bei der Aufsichts-
behörde Beschwerde erho})en, mit dem Antrage, es sei
die von demselben verfügte « Beschlagnahme » der wegge-
schafften Gegenstände aufzuheben, indem sie geltend
machte, dass diese nicht dem Gremiger, sondern ihr
gehörten und überdies die Wegschaffuüg nieht heimlich
erfolgt sei. In einer ani 22. Juli nach Zustellung der
Retentionsurkullde eingereichten Eingabe brachte sie
so dann weiterhin noch vor, dass die Retention auch
deshalb gesetzwidrig sei, weil die Retentionsurkunde erst
nach der 'Vegschatrung aufgenommen worden sei, es sich
zudem bei einem Bett, dem KlaYier und dem Divan um
Kompetenzstücke handle, ulld der Betreibungsbeamte
infolge seiner Stellung als Vertreter ~ter l\fietziusoläu-
.
b
bigerin nicht befugt gewesen sei, in der Suche zu handeln,
sondern seinen Stellvertreter damit hätte betrauen sollen
(Art. 10 SchKG). Durch Entscheid vom 4. August 1916
hat die erstinstanzliehe AufsiGhtsbehörde die letztange-
führte Einrede geschützt und denmach erkannt: (l L Die
Verfügung des Betreibungsamts Bremgarten in Bezug
auf Beschlagnahmung und Rückschafiung der in Frage
kommenden Möbel der Beschwerdeführerill, ist aufge-
hoben und sind demzufolge sämtliche in dieser Sache
weiter erfolgten Handlungen und Zustellungen als nicht
erfolgt zu betrachten. 2. Die sub 3-7 i11 der Retentions-
urkunde aufgeführten Gegenstünde sind der Beschwerde-
führerin frei zu geben. » Einen dagegen von Frau Wirth-
Bnmner und dem Betreibungsbcamtcn Schaufelbü1ll
und Konkurskammer. Ne 65.
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ergTiffenell Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde durch
Entscheid vom 6. September 1916 abgewiesen, indem
sie zur Begründung im wesentlichen ausführte : als
Verwalter einer gepfändeten Liegenschaft im Sinne von
Art. 102 SchKG sei der Betreibungsbeamte zwar an sich
befugt für den Einzug der Mietzinsen und die Erhaltung
des dafür bestehenden Retentionsrechtes zu sorgen.
Dagegen könne er die Retention nicht selbst vollziehen.
sondern habe dies seinem Stellvertreter zu überlassen,
weil er nieht zugleich als Gläubigervertreter, welche
Eigenschaft ihm als Verwalter zukomme, und als Voll-
streckungsb~amter Imndeln dürfe. Eine gegenteilige Auf-
fassung vlürde daher mit Art. 10 SchKG in Widerspruch
stehen. Das nämliche in noch weit stärkerem Masse dann,
wenn die Retention vom Betreibungsamt nicht aus eige-
nem Antrieb, sondern auf Begehren der Frau 'Virth-
Brunner vorgenommen worden sei.
C. -
Gegen diesen, ihnen am 13. September zuge-
stellten Entscheid rekurrieren Frau Wirth-Brunner und
Schaufelbühl am 22. September an das Bundesgericht,
mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die
Beschwerde der Frau Kuen in vollem Umfange abzu-
weisen.
Die Schuldbelreibullgs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass
die Verfügungen des Beti'eibungsamts Bremgarten schon
um dessen twillen aufgehoben werden müssen, weil der
Betreibungsbeamte Schaufelbühl unter Verletzung der
Ausstandspflicht die Retentiollsurkunde selbst aufge-
nommen habe, ist rechtsirrtümlich. Der Betreibungs-
beamte, welcher nach Art .. 102 Abs. 3 SchKG die Ver-
waltung einer gepfändeten I..iegenschaft besorgt, handelt
dabei nicht als Mandatar des Pfändungsschuldners, SOlI-
dern in Ausübung einer ihm kraft Gesetzes als Be-
amten auferlegten Pflicht, als Organ des Zwangs-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vollstreckullgsverfabrens. Es kann dabeI' keine Rede
davon sein, dass; wenn der Beamte in seiner Eigenschaft
als Verwalter der gepfändeten Liegenschaft zum Zwecke
der Erhaltung der gepfändeten Rechte, insbesondere der
Mietzinsforderullgen Betreibungsl1andlungell, wie bei-
spielsweise die Aufnahme eines Retcntionsverzeichnisses
anzuordnen gezwungen ist, darauf Art. 10 SchKG An-
wendung finde. Die hier dem Betreibungsbeamten ~a,
wo er Vertreter oder Bevollmrichtigter des Betreibungs-
gläubigers ist, auferlegte Ausstandspflicht bezieht sich
lIur auf die FiiBe, wo dieser Hinderungsgrund in seiner
Person besteht, kann sich dagegen nicht auch auf die
Fälle erstrecken, wo ihm all) Vollstreckungsorgall wegen
eiues an Vermögensrechten einer Person bestehenden
Beschlagsrechts die Pflicht zur 'Va hrung dieser Vermii-
gensrechte übertragen ist. 'VoJlte man die genannte
Vorschrift auch hier anwenden, so wäre konsequenter-
weise auch der Stellvertreter ausstandspflichtig, und es
könnte die Retention überhaupt Jücht vollzoge1l werden,
was für sich allein schOll genügt. um die Unrichtigkeit
insai-
sissables contenue a l'art. 92 LP est limitatilJc : il serait
contraire soit au texte precis de 1a loi, soit a Ia nature
meme de cctte reglementation d'etendre par analogie le
benefice de l'insaisissabilite a d'autres objets que ceux
qni sont speeifies dans Ia liste de l'art. 92 (v. Archives I
N0 35, Blätter für Zürich. Rechtsprechung N" F. 6 N° 126;
cL J.-EGER Note 1A sur art. 92, BLU1\iENSTEIN p. 357,