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EnLscheidungen der Schuldbe~reihungs- und Konkurskammer • ,~rret8 de la Chambre des poursuites et des failliLes. 65, .Entscheid vom 5, October 1916 i. S. W'll'th und Betreibungsamt Bremga.rten, Aufnahme einer Retentionsurkunde durch das Betreibungsallll als Verwalter der gepfändeten Mietliegenschaft. Nicht- anwendb'arkeit VOll Art. 10 SchKG. - Behauptung de~ Beschwerdeführers, dass die retinierten Gegenstände Dritt- mannsgut seien. - Begriff der» heimlichen Fortschaffung "
i. S. von Art. 281 SchKG . . \ .--- Die. heutige RekurrenLin Frau Wirth-Brunner bal auf den 1. Mai 16 die ihr gehörende, in verschiedenen Be- treibungell gegen sie gepfändete Liegenschaft zum Hir- l~H'hen in Bremgarten mit Zustimmung des Betreibungs- amtes an Jenn Gremiger, Metzger in Bremgarten vermietet . . \m 3. Juli erfuhr der Bt'treibungsbeamtc VOll Brem- gartcu, Schaufclhühl. dass um glekllcll Tage die Haus- hi'llteriu des Gremiger, Frau Kucn. ein Klavier, zwei Betten, eincn Divan und ein Vertikow, die. sich in den gemieteten R~~umlichkeitell befanden auf einem Auto- mobil fortgeschafft und in eine ihr gehörende Wirtschaft .in WH (SI. Gallpu) verbracht hatte. Er erteilte daller. nachdem {'I' sich an Ort und Stelle VOll der Richtigkeit der ihm gemachten Angaben überzeugt hatte, dem Be- treibungsamt 'Vii den Auftrag, die genannten Objekte der Frau Kuell wegzunehmen und nach Bremgarten zu schicken, was geschab. Gestützt hierauf schritt er am
12. Juli zur Retention hezw. nahm die fraglichen Gegen- AS 4~ 111 - 19H, 392 Entscheidungen der Schuldbetreibung,- stände mit in die gegen den Mieter Gremiger für den verfallenen und laufenden Mietzins errichtete Retentions- urkunde auf und stellte den Parteien eine Abschrift dieser zu. Im Kopfe dieses letztem Formulars ist als Mietzinsgläubigerin «Frau Wirth-Brunner in Zürich, ver- treten durch das Betreibungsamt Bremgarten als amt- liche Liegenschaftsverwaltung der Vermieterin» auf geführt. _ B. - SChOll am 8. Juli hatte il1z'wischen Frau Kuen gegen das Betrejbullgsamt Bremgarten bei der Aufsichts- behörde Beschwerde erho})en, mit dem Antrage, es sei die von demselben verfügte « Beschlagnahme » der wegge- schafften Gegenstände aufzuheben, indem sie geltend machte, dass diese nicht dem Gremiger, sondern ihr gehörten und überdies die Wegschaffuüg nieht heimlich erfolgt sei. In einer ani 22. Juli nach Zustellung der Retentionsurkullde eingereichten Eingabe brachte sie so dann weiterhin noch vor, dass die Retention auch deshalb gesetzwidrig sei, weil die Retentionsurkunde erst nach der 'Vegschatrung aufgenommen worden sei, es sich zudem bei einem Bett, dem KlaYier und dem Divan um Kompetenzstücke handle, ulld der Betreibungsbeamte infolge seiner Stellung als Vertreter ~ter l\fietziusoläu- . b bigerin nicht befugt gewesen sei, in der Suche zu handeln, sondern seinen Stellvertreter damit hätte betrauen sollen (Art. 10 SchKG). Durch Entscheid vom 4. August 1916 hat die erstinstanzliehe AufsiGhtsbehörde die letztange- führte Einrede geschützt und denmach erkannt: (l L Die Verfügung des Betreibungsamts Bremgarten in Bezug auf Beschlagnahmung und Rückschafiung der in Frage kommenden Möbel der Beschwerdeführerill, ist aufge- hoben und sind demzufolge sämtliche in dieser Sache weiter erfolgten Handlungen und Zustellungen als nicht erfolgt zu betrachten. 2. Die sub 3-7 i11 der Retentions- urkunde aufgeführten Gegenstünde sind der Beschwerde- führerin frei zu geben. » Einen dagegen von Frau Wirth- Bnmner und dem Betreibungsbcamtcn Schaufelbü1ll und Konkurskammer. Ne 65. 393 ergTiffenell Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 6. September 1916 abgewiesen, indem sie zur Begründung im wesentlichen ausführte : als Verwalter einer gepfändeten Liegenschaft im Sinne von Art. 102 SchKG sei der Betreibungsbeamte zwar an sich befugt für den Einzug der Mietzinsen und die Erhaltung des dafür bestehenden Retentionsrechtes zu sorgen. Dagegen könne er die Retention nicht selbst vollziehen. sondern habe dies seinem Stellvertreter zu überlassen, weil er nieht zugleich als Gläubigervertreter , welche Eigenschaft ihm als Verwalter zukomme, und als Voll- streckungsb~amter Imndeln dürfe. Eine gegenteilige Auf- fassung vlürde daher mit Art. 10 SchKG in Widerspruch stehen. Das nämliche in noch weit stärkerem Masse dann, wenn die Retention vom Betreibungsamt nicht aus eige- nem Antrieb, sondern auf Begehren der Frau 'Virth- Brunner vorgenommen worden sei. C. - Gegen diesen, ihnen am 13. September zuge- stellten Entscheid rekurrieren Frau Wirth-Brunner und Schaufelbühl am 22. September an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Frau Kuen in vollem Umfange abzu- weisen. Die Schuldbelreibullgs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Auffassung der kantonalen Instanzen, dass die Verfügungen des Beti'eibungsamts Bremgarten schon um dessen twillen aufgehoben werden müssen, weil der Betreibungsbeamte Schaufelbühl unter Verletzung der Ausstandspflicht die Retentiollsurkunde selbst aufge- nommen habe, ist rechtsirrtümlich. Der Betreibungs- beamte, welcher nach Art .. 102 Abs. 3 SchKG die Ver- waltung einer gepfändeten I..iegenschaft besorgt, handelt dabei nicht als Mandatar des Pfändungsschuldners, SOlI- dern in Ausübung einer ihm kraft Gesetzes als Be- amten auferlegten Pflicht, als Organ des Zwangs- Entscheidungen der Schuldbetreibungs- vollstreckullgsverfabrens. Es kann dabeI' keine Rede davon sein, dass; wenn der Beamte in seiner Eigenschaft als Verwalter der gepfändeten Liegenschaft zum Zwecke der Erhaltung der gepfändeten Rechte, insbesondere der Mietzinsforderullgen Betreibungsl1andlungell, wie bei- spielsweise die Aufnahme eines Retcntionsverzeichnisses anzuordnen gezwungen ist, darauf Art. 10 SchKG An- wendung finde. Die hier dem Betreibungsbeamten ~a, wo er Vertreter oder Bevollmrichtigter des Betreibungs- gläubigers ist, auferlegte Ausstandspflicht bezieht sich lIur auf die FiiBe, wo dieser Hinderungsgrund in seiner Person besteht, kann sich dagegen nicht auch auf die Fälle erstrecken, wo ihm all) Vollstreckungsorgall wegen eiues an Vermögensrechten einer Person bestehenden Beschlagsrechts die Pflicht zur 'Va hrung dieser Vermii- gensrechte übertragen ist. 'VoJlte man die genannte Vorschrift auch hier anwenden, so wäre konsequenter- weise auch der Stellvertreter ausstandspflichtig, und es könnte die Retention überhaupt Jücht vollzoge1l werden, was für sich allein schOll genügt. um die Unrichtigkeit insai- sissables contenue a l'art. 92 LP est limitatilJc : il serait contraire soit au texte precis de 1a loi, soit a Ia nature meme de cctte reglementation d'etendre par analogie le benefice de l'insaisissabilite a d'autres objets que ceux qni sont speeifies dans Ia liste de l'art. 92 (v. Archives I N0 35, Blätter für Zürich. Rechtsprechung N" F. 6 N° 126 ; cL J.-EGER Note 1A sur art. 92, BLU1\iENSTEIN p. 357,