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Staatsrecht.
tungen nicht. Denn als
«(ständig) können nur solcbe
Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.
Verwendung nach dem Geschäfsbetrieb w ä h ren d
sei n erg a n zen D aue r dienen können und jeden-
falls nicht bloss auf eine zum voraus mehr oder weniger
bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind, son-
dern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher
Hinsicht integrierenden Bestandteil der Geschäftsorgani-
sation bilden. Allerdings handelt es sich bei den hier in
Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen nach der
vertragsgernäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von
über drei Jahren um eine an sich erheblich längere Ver-
wendungszeit, als in dem von der Rekurrentin speziell
angerufenen neuesten Präjudiz vom 11. Oktober 1911
i. S. Ed. Züblin & Oe gegen Bern (AS 37 I N° 74 Erw. 2
S. 361 ff.) mit einem Bauvertrage, dessen Erfüllung nur
wenige Monate Zeit beanspruchte. Allein dieser U nter-
schied ist nicht qualitativer Art und vermag eine verschie-
dene Beurteilung der bei den Fälle auf Grund des fest-
gestellten Begriffs der ständigen Anjagen und Einrich-
tungen nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an
der Verneinung eines besonderen Steuerdomizils von Bau-
geschäften am Orte der Ausführung eines einzelnen Bau-
vertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den im Urteil Ed. Züblin & Cie ange-
führten früheren Entscheidungen, allgemein festzuhalten.
Wohl mögen sich hiegegen ~om Standpunkte des Bau-
ortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld führen
lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den
gewichtigen Nachteil einer allzuweit gehenden Zer-
splitterung der Steuerpflicht. Ihr stimmt denn auch
BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz. Justiz-
und Polizei departements, über die
bundesgesetzliche . Regelung des Doppelbesteuerungs-
verbotes (S. 73) vorbehaltos zu.
Gerichtsstand. N° 63.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solo-
thurn und die Gemeinden Olten und Winznau als unzu-
lässig erklärt.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
63. tTrteil vom 4. November 1916
i. S. Serex gegen Schweiz. Strohhandelsgesellscha.ft.
1st es bundesverfassungs widrig, wenn ein kantonales Gericht
einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziaten
vorlüdt ?
A. -
Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am
9. Sf:ptember 1915 mit, dass eine Ladung He.u, die si~
von ihm gekauft und an Winzeler, Ott & Cie lß Schafl-
hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass
sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kauf-
preises einzuklagen und dass sie dem ~ekurr~nten zur
Wahrung des Rückgriffrechtes den StreIt verkunde. Auf
Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedens-
richteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten
eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirks-
gericht Schaffhausen lud ihn unter Berufung auf §§ 123 ff.
Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor.
B..- Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent
rechtzeitig den staatsrechtlichen Re~urs an das Bund~s
gericht ergriffen mit dem Antrage, die Vorladungen Seien
aufzuheben.
AS 41 I -
1915
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Staatsrecht.
Er beschwert sich wegen Verletzung des Art. 59 BV:
Die Rekursbeklagte mache gegen ihn einen persönlichen
Anspruch geltend. Er wohne aber in Morges. Die Schaff-
hauser Gerichte seien daher nicht zuständig, über den
erwähnten streitigen Anspruch zu urteilen. Hiezu seien
einzig die waadtländischen Gerichte kompetent.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Eine Verletzung des Art. 59 BV kann im vor-
liegenden Fall nicht in Frage kommen. Der Rekurrent
wird vor den Schaffhauser Gerichten nicht belangt und
diese werden auch nicht über irgendwelchen Anspruch
der Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten urteilen.
Der Rekurrent ist lediglich als Litisdenunziat vorgeladen
worden; die Streitverkündung hat bloss den Zweck, dem
!lekurrenten Gelegenheit zu geben, die Rekursbeklagte
1m Prozesse zu unterstützen und auf diese Weise nach
Möglichkeit einen allfälligen Rückgriff zu vermeiden. Es
ist dem Ermessen des Rekurrenten anheimgestellt, ob er
von dieser Gelegenheit Gebrauch machen will.
2. -
Es kön~te sich höchste~s fragen, ob die Vorla-
dungen einen Ubergriff in die Gerichtshoheit des Kan-
tons Waadt darstellen, indem sie den Rekurrenten vor
die Schaffhauser Gerichte ziehen. Allein der Rekurrent
ist prozessrechtlich nach § 123· ff. Schaffh. ZPO nicht ver-
pflichtet, den Vorladungen Folge zu leisten; die Unter-
lassung der Intervention im Prozess bringt ihm keinen
prozessrechtlichen Nachteil. Die Frage kann nur die sein.
ob der Rekurrent aus dem Kaufvertrag verpflichtet sei,
die Rekursbeklagte in ihrem Prozesse zu unterstützen
und ob, wenn in diesem Prozesse die Mängelrüge ge-
schützt wird, dies auch für das Rechtsverhältnis zwischen
ihm und der Rekursbeklagten massgebend sei. Eine Vor-
ladung nun, die einem Dritten Gelegenheit geben will,
einer allfälligen aus dem eidgenössischen Rechte abge-
leiteten Verpflichtung nachzukommen, kann bundes-
Gerichtsstand. N° 64.
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rechtlich nicht anfechtbar sein, zumal da z. B. für den
Fall der Entwehrung beim Kauf die Art. 193 und 1940R
ausdrücklich den Verkäufer verpflichten, in einem Pro-
zesse auf eine Streitverkündung hin je nach den Um-
ständen zu intervenieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Arr6t du 5 novembre 1915 dans la cause Speckner
contre Societe de construction des :Batignolles.
La mesure preliminaire prevue a l'art. 204. al. 2. CO,
pour les ventesa distance, constitue un simple acte proba-
toire auquel la garantie de l'a rt. 59 CF ne s'applique
pas.
L'art. 204 et 2 CO institue un for particulier, le forum rei sitae,
qui l'emporte sur le for du domiciIe prevu a rart. 59 CF.
A.. -
A la requete de la Societe de construction des
Batignolles, a Brigue, le Juge instructeur du distriet de
Brigue a eite, le 1er octobre 1915, A. Bourquin et Henri
Speckner, negociants en automobiles, a Geneve, a com-
paraitre devant lui, a la mais on communale de Brigue, Je
150ctobre 1915.
L'exploit porte en resurne :
Ensuite de l'ofIre d'un sieur Bourquin, a Geneve, le
representant de Ia Societe de construction s'est rendu
dans cette ville et a conelu avec Speckner, mandataire
de Bourquin, l'achat d'un· camion-automobile. Ayant
constate que le camion etait inutilisable, Ja Societe des
Batignolles a vainement adresse des reclamations tant a
Bourquin qu'a Speckner. En consequence, Ia requerante
{(se voit obligee de faire constater par des experts l'Hat
) defectueux du camion vendu et le fait que les recla-