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Familienrecht. N° 52
des Beklagten durch die
(i Ums t ä n d e» des Falles
« geboten» gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der _
Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der
Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen,
dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr-
scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst
bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen
unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausführungen
der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten
bei der Ankunft der ihm durch POi'Otpacket zugesandten
Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und
anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen
Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf
diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen
der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter
des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt
es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung
des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von
Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn
Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten,
wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher
nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters
und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen
werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber
der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be-
mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die
Klage von einer solchen Erwä'gung aus nicht zusprechen.
Anderweitige wesentliche « Umstände », die ausnahms-
weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich
begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden
und aus den Akten nicht ersichtlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ~ovember
1914 bestätigt.
Familienrecht. N° 53.
53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1915
i. S. Dryseh, Beklagter,
gegen Xipke (Mutter und Kind), Kläger.
Va t e r s c h a f t skI ag e. Oertlich anwendbares Recht. Natur
der Fristbestimmung des Art. 308 ZGB : keine um der öffent-
lichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim-
mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht
stehende Klage nicht anwendbar.
A. -
Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar
am 10. Oktober 1912 den mitklagenden Knaben Ernst,
als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Zur Zeit
der Geburt, wie der Schwällgerung, war der Wohnsitz der
Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutsch-
land gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde
am 15. Dezember 1913 beim Bezirksgericht Baden (Aar-
gau) eingereicht, weil der Beklagte sich unterdessen in
'Vettingen bei Baden niedergelassen hatte.
Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung
gemäss Art. 308 ZGB, wogegen die Klagpartei geltend
machte, dass auf den vorliegenden Fall ausschliesslich
deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte
aber die Klage nicht verwirkt sei.
B. -- Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen und
insbesondere hinsichtlich des örtlich anwendbaren Rechts
den Standpunkt der Klagpartei gntgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da die Vorinstanz ihrem Urteil ausschliesslich deut-
sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. 56
und 57 OG auf die vorliegende Berufung nur dann ein-
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Familienrecht. No 53.
getreten werden, wennrichtigerweise schweizerisches
Recht anwendbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht _
der Fall. Denn die Vaterschaftsklage unterliegt, weil
familienrechtlicher Natur (vergl. BGE 39 II S. 499 f.
Erw. 2) dem Rechte desjenigen Staates, in welchem die
Parteien zur Zeit der Schwängerung, bezw. der Geburt.
ihren Wohnsitz hatten, und die Möglichkeit verschiede-
ner Auffassungen ist erst dann gegeben, wenn entweder
der Wohnsitz des Schwängerers und derjenige der Ge-
schwängerten, oder aber der Wohnsitz zur Zeit der
Schwängerung und derjenige zur Zeit der Niederkunft
auseinanderfallen, was indessen hier nicht zutrifft. Da-
nach könnte Art. 308 ZGB auf die vorliegeude Vater-
schaftsklage nur dann 'anwendbar sein, wenn er als eine
um der öfft:ntlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-
gestellte Bestimmung aufzufassen wäre. Auch dies ist
jedoch nicht der Fall.
Zwar ist die Verwirkungsfrist des Art. 308 ZGB mate-
rieller, nicht prozessrechtlicher ~atur. Auch ist zuzu-
geben, dass ihr gesetzgeberisches Motiv gewisse Ver-
wantdschaft hat mit den Gründen, die z. B. im französi-
schen Recht zum absoluten Verbot der recherche de la
paternite geführt haben, welch -letzteres zweifellos um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufge-
stellt wurde (vergl. WEISS, Droit international IV S. 60).
Zu jenen Gründen gehört n~mlich die Vermeidung der
Beweisschwierigkeiten, die mit allen, auch 1en rechtzeitig
erhobenen Vaterschaftsklagen verbunden sind, und diese
sind gewiss auch bestimmend gewesen für die zeitliche
Begrenzung der Klage. Allein die blosse Begrenzung des
Klagerechts ist doch mit dem absoluten Verbot nicht
auf eine und dieselbe Linie zu stellen. Sobald einmal die
Vaterschaftsklage als solche zugelassen wird, erscheint
auch die Entgegennahme einer nach ausländischem Recht
zu beurteilenden Klage, die nach inländischem Recht
verspätet wäre, nicht als mit der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit unvereinbar. Art. 308 ZGB ist daher auf
F'amiliemtedlt. NO' 54.
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solche Klagen nicht anwendbar. Die gegenteilige Lösung
würde übrigens dazu führen, dass die Rechtsstellung der
Mutter l!Ul.8 des; Kindes dIrren em.em, in fra7J:flem der An-
spreeher herbeigefiihrten Domizilwechsel benachteiligt
werden könnte. Der Berufungskläger will zwar selbst
für solche Fälle eine Ausnahme zulassen; allein es wäre
nicht tunlieh, sie nur bei besonderem Nachweis der
fraudulösen Domizilverlegung zuzulassen, wenn prin-
zipiell die lex tori zuträfe. Eine dem Art. 21 des Ein-
führungsgesetzes zum deutschen BGB entsprechende
Bestimmung, wonach bei der Vaterschaftsklage auch in
Fällen sachlicher Anwendung ausländischen Rechts die
Geltendmachung weitergehender Anspruche, als sie nach
dem inländischen Recht bestehen, unzulässig wäre, ist
in der schweizerischen Gesetzgebung nicht enthalten und
entspricht auch nicht etwa einem allgemeinen Grund-
satze des internationalen Privatrechts (vergl. ZITELMANN,
Internationales Privatrecht, S. 911 f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
54. Arret da la. IIe saction civile da. aa septambre 1916
dans la cause Pellet, defendeur,
contre Commune da Saint-Livres, demanderesse.
Qualite de la commune d'origine pour conteste~ l'etat
d'un enfant faussement indique dans l'acte de nalssance
comme ne d'une de ses ressortissantes. L egitima tion
pas s i v e de l'individu faussement indiqu~ com~e pere
de l'enfant. L'ac t ion e neo n t e s tat Ion d eta t,
sans demande de rectification d'acte de l'etat civil, est
recevable Jorsque la naissance a eu Heu a l'etranger et n'a
ete inscrite que dans les registres etrangers.
.
Le 31 mai 1912 a Annemasse (Haute-Savoie), Jeanne
Rose, originaire de Ballaigues, non mariee, amis au monde