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41_II_423

BGE 41 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 52

des Beklagten durch die

(i Ums t ä n d e» des Falles

« geboten» gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der _

Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der

Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen,

dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr-

scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst

bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen

unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausführungen

der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten

bei der Ankunft der ihm durch POi'Otpacket zugesandten

Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und

anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen

Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf

diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen

der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter

des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt

es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung

des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von

Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn

Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten,

wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher

nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters

und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen

werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber

der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be-

mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die

Klage von einer solchen Erwä'gung aus nicht zusprechen.

Anderweitige wesentliche « Umstände », die ausnahms-

weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich

begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden

und aus den Akten nicht ersichtlich.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ~ovember

1914 bestätigt.

Familienrecht. N° 53.

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1915

i. S. Dryseh, Beklagter,

gegen Xipke (Mutter und Kind), Kläger.

Va t e r s c h a f t skI ag e. Oertlich anwendbares Recht. Natur

der Fristbestimmung des Art. 308 ZGB : keine um der öffent-

lichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim-

mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht

stehende Klage nicht anwendbar.

A. -

Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar

am 10. Oktober 1912 den mitklagenden Knaben Ernst,

als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Zur Zeit

der Geburt, wie der Schwällgerung, war der Wohnsitz der

Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutsch-

land gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde

am 15. Dezember 1913 beim Bezirksgericht Baden (Aar-

gau) eingereicht, weil der Beklagte sich unterdessen in

'Vettingen bei Baden niedergelassen hatte.

Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung

gemäss Art. 308 ZGB, wogegen die Klagpartei geltend

machte, dass auf den vorliegenden Fall ausschliesslich

deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte

aber die Klage nicht verwirkt sei.

B. -- Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen und

insbesondere hinsichtlich des örtlich anwendbaren Rechts

den Standpunkt der Klagpartei gntgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Da die Vorinstanz ihrem Urteil ausschliesslich deut-

sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. 56

und 57 OG auf die vorliegende Berufung nur dann ein-

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Familienrecht. No 53.

getreten werden, wennrichtigerweise schweizerisches

Recht anwendbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht _

der Fall. Denn die Vaterschaftsklage unterliegt, weil

familienrechtlicher Natur (vergl. BGE 39 II S. 499 f.

Erw. 2) dem Rechte desjenigen Staates, in welchem die

Parteien zur Zeit der Schwängerung, bezw. der Geburt.

ihren Wohnsitz hatten, und die Möglichkeit verschiede-

ner Auffassungen ist erst dann gegeben, wenn entweder

der Wohnsitz des Schwängerers und derjenige der Ge-

schwängerten, oder aber der Wohnsitz zur Zeit der

Schwängerung und derjenige zur Zeit der Niederkunft

auseinanderfallen, was indessen hier nicht zutrifft. Da-

nach könnte Art. 308 ZGB auf die vorliegeude Vater-

schaftsklage nur dann 'anwendbar sein, wenn er als eine

um der öfft:ntlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-

gestellte Bestimmung aufzufassen wäre. Auch dies ist

jedoch nicht der Fall.

Zwar ist die Verwirkungsfrist des Art. 308 ZGB mate-

rieller, nicht prozessrechtlicher ~atur. Auch ist zuzu-

geben, dass ihr gesetzgeberisches Motiv gewisse Ver-

wantdschaft hat mit den Gründen, die z. B. im französi-

schen Recht zum absoluten Verbot der recherche de la

paternite geführt haben, welch -letzteres zweifellos um

der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufge-

stellt wurde (vergl. WEISS, Droit international IV S. 60).

Zu jenen Gründen gehört n~mlich die Vermeidung der

Beweisschwierigkeiten, die mit allen, auch 1en rechtzeitig

erhobenen Vaterschaftsklagen verbunden sind, und diese

sind gewiss auch bestimmend gewesen für die zeitliche

Begrenzung der Klage. Allein die blosse Begrenzung des

Klagerechts ist doch mit dem absoluten Verbot nicht

auf eine und dieselbe Linie zu stellen. Sobald einmal die

Vaterschaftsklage als solche zugelassen wird, erscheint

auch die Entgegennahme einer nach ausländischem Recht

zu beurteilenden Klage, die nach inländischem Recht

verspätet wäre, nicht als mit der öffentlichen Ordnung

und Sittlichkeit unvereinbar. Art. 308 ZGB ist daher auf

F'amiliemtedlt. NO' 54.

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solche Klagen nicht anwendbar. Die gegenteilige Lösung

würde übrigens dazu führen, dass die Rechtsstellung der

Mutter l!Ul.8 des; Kindes dIrren em.em, in fra7J:flem der An-

spreeher herbeigefiihrten Domizilwechsel benachteiligt

werden könnte. Der Berufungskläger will zwar selbst

für solche Fälle eine Ausnahme zulassen; allein es wäre

nicht tunlieh, sie nur bei besonderem Nachweis der

fraudulösen Domizilverlegung zuzulassen, wenn prin-

zipiell die lex tori zuträfe. Eine dem Art. 21 des Ein-

führungsgesetzes zum deutschen BGB entsprechende

Bestimmung, wonach bei der Vaterschaftsklage auch in

Fällen sachlicher Anwendung ausländischen Rechts die

Geltendmachung weitergehender Anspruche, als sie nach

dem inländischen Recht bestehen, unzulässig wäre, ist

in der schweizerischen Gesetzgebung nicht enthalten und

entspricht auch nicht etwa einem allgemeinen Grund-

satze des internationalen Privatrechts (vergl. ZITELMANN,

Internationales Privatrecht, S. 911 f.).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

54. Arret da la. IIe saction civile da. aa septambre 1916

dans la cause Pellet, defendeur,

contre Commune da Saint-Livres, demanderesse.

Qualite de la commune d'origine pour conteste~ l'etat

d'un enfant faussement indique dans l'acte de nalssance

comme ne d'une de ses ressortissantes. L egitima tion

pas s i v e de l'individu faussement indiqu~ com~e pere

de l'enfant. L'ac t ion e neo n t e s tat Ion d eta t,

sans demande de rectification d'acte de l'etat civil, est

recevable Jorsque la naissance a eu Heu a l'etranger et n'a

ete inscrite que dans les registres etrangers.

.

Le 31 mai 1912 a Annemasse (Haute-Savoie), Jeanne

Rose, originaire de Ballaigues, non mariee, amis au monde