Volltext (verifizierbarer Originaltext)
422 Familienrecht. N° 52 des Beklagten durch die (i Ums t ä n d e» des Falles « geboten» gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der _ Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen, dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr- scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausführungen der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten bei der Ankunft der ihm durch POi'Otpacket zugesandten Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten, wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be- mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die Klage von einer solchen Erwä'gung aus nicht zusprechen. Anderweitige wesentliche « Umstände », die ausnahms- weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ~ovember 1914 bestätigt. Familienrecht. N° 53.
53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1915
i. S. Dryseh, Beklagter, gegen Xipke (Mutter und Kind), Kläger. Va t e r s c h a f t skI ag e. Oertlich anwendbares Recht. Natur der Fristbestimmung des Art. 308 ZGB : keine um der öffent- lichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim- mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht stehende Klage nicht anwendbar. A. - Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar am 10. Oktober 1912 den mitklagenden Knaben Ernst, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Zur Zeit der Geburt, wie der Schwällgerung, war der Wohnsitz der Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutsch- land gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde am 15. Dezember 1913 beim Bezirksgericht Baden (Aar- gau) eingereicht, weil der Beklagte sich unterdessen in 'Vettingen bei Baden niedergelassen hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung gemäss Art. 308 ZGB, wogegen die Klagpartei geltend machte, dass auf den vorliegenden Fall ausschliesslich deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte aber die Klage nicht verwirkt sei. B. -- Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen und insbesondere hinsichtlich des örtlich anwendbaren Rechts den Standpunkt der Klagpartei gntgeheissen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Vorinstanz ihrem Urteil ausschliesslich deut- sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. 56 und 57 OG auf die vorliegende Berufung nur dann ein- 424 Familienrecht. No 53. getreten werden, wennrichtigerweise schweizerisches Recht anwendbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht _ der Fall. Denn die Vaterschaftsklage unterliegt, weil familienrechtlicher Natur (vergl. BGE 39 II S. 499 f. Erw. 2) dem Rechte desjenigen Staates, in welchem die Parteien zur Zeit der Schwängerung, bezw. der Geburt. ihren Wohnsitz hatten, und die Möglichkeit verschiede- ner Auffassungen ist erst dann gegeben, wenn entweder der Wohnsitz des Schwängerers und derjenige der Ge- schwängerten, oder aber der Wohnsitz zur Zeit der Schwängerung und derjenige zur Zeit der Niederkunft auseinanderfallen, was indessen hier nicht zutrifft. Da- nach könnte Art. 308 ZGB auf die vorliegeude Vater- schaftsklage nur dann 'anwendbar sein, wenn er als eine um der öfft:ntlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf- gestellte Bestimmung aufzufassen wäre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist die Verwirkungsfrist des Art. 308 ZGB mate- rieller, nicht prozessrechtlicher ~atur. Auch ist zuzu- geben, dass ihr gesetzgeberisches Motiv gewisse Ver- wantdschaft hat mit den Gründen, die z. B. im französi- schen Recht zum absoluten Verbot der recherche de la paternite geführt haben, welch -letzteres zweifellos um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufge- stellt wurde (vergl. WEISS, Droit international IV S. 60). Zu jenen Gründen gehört n~mlich die Vermeidung der Beweisschwierigkeiten, die mit allen, auch 1en rechtzeitig erhobenen Vaterschaftsklagen verbunden sind, und diese sind gewiss auch bestimmend gewesen für die zeitliche Begrenzung der Klage. Allein die blosse Begrenzung des Klagerechts ist doch mit dem absoluten Verbot nicht auf eine und dieselbe Linie zu stellen. Sobald einmal die Vaterschaftsklage als solche zugelassen wird, erscheint auch die Entgegennahme einer nach ausländischem Recht zu beurteilenden Klage, die nach inländischem Recht verspätet wäre, nicht als mit der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit unvereinbar. Art. 308 ZGB ist daher auf F'amiliemtedlt. NO' 54. 425 solche Klagen nicht anwendbar. Die gegenteilige Lösung würde übrigens dazu führen, dass die Rechtsstellung der Mutter l!Ul.8 des; Kindes dIrren em.em, in fra7J:flem der An- spreeher herbeigefiihrten Domizilwechsel benachteiligt werden könnte. Der Berufungskläger will zwar selbst für solche Fälle eine Ausnahme zulassen; allein es wäre nicht tunlieh, sie nur bei besonderem Nachweis der fraudulösen Domizilverlegung zuzulassen, wenn prin- zipiell die lex tori zuträfe. Eine dem Art. 21 des Ein- führungsgesetzes zum deutschen BGB entsprechende Bestimmung, wonach bei der Vaterschaftsklage auch in Fällen sachlicher Anwendung ausländischen Rechts die Geltendmachung weitergehender Anspruche, als sie nach dem inländischen Recht bestehen, unzulässig wäre, ist in der schweizerischen Gesetzgebung nicht enthalten und entspricht auch nicht etwa einem allgemeinen Grund- satze des internationalen Privatrechts (vergl. ZITELMANN, Internationales Privatrecht, S. 911 f.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
54. Arret da la. IIe saction civile da. aa septambre 1916 dans la cause Pellet, defendeur, contre Commune da Saint-Livres, demanderesse. Qualite de la commune d'origine pour conteste~ l'etat d'un enfant faussement indique dans l'acte de nalssance comme ne d'une de ses ressortissantes. L egitima tion pas s i v e de l'individu faussement indiqu~ com~e pere de l'enfant. L' ac t ion e neo n t e s tat Ion d eta t, sans demande de rectification d'acte de l'etat civil, est recevable Jorsque la naissance a eu Heu a l'etranger et n'a ete inscrite que dans les registres etrangers. . Le 31 mai 1912 a Annemasse (Haute-Savoie), Jeanne Rose, originaire de Ballaigues, non mariee, amis au monde