Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SchuldbetFeibungs- und Konkursrecht.
Par ces motifs,
Le Tribunal fMera!
prononce:
II n'est pas entre en matiere sur le recours.
VII. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe III. Teil N° 46 u. 47. - Voir IIle partie nos 46 et 47.
•
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1. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
52. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juni 1915
i. S. SchmidJ Kläger, gegen OapederJ Beklagten.
Art. 333 ZGB. Liegt eine Verletzung der gesetzlichen Auf-
sichtspflicht des Vaters darin, dass er seim'm siebzehn-
jährigen, normal entwickelten Sohne eine Schusswaffe ohne
Ueberwachung belässt '1 Rechtliche Unerheblichkeit von für
den Schadenseintritt nicht kausalen Charakterfehlern des
Schädigers.
1. -
Um Neujahr 1913 hatte sich der Sohn des heu-
tigen Beklaglen Martin Capeder, der am 1. März 1896
geborene Caspar Giusep Capeder, und mit ihm ein Kame-
rad, Giusep Sgier, ohne Erlaubnis der Eltern von einem
Versandt haus iIll Kanton Luzern je eine Flobertpistole
mit zugehöriger Munition kommen lassen. In der Folge
scheinen die Beiden die Pistolen öfters zum Schiessen
verwendet zu haben. Am Nachmittag des 2. März 1913,
einem Sonntag, begab sich C. G. Capeder nach «Sietschen J)
bei Lumbrein zur Fütterung der Viehhabe. Während er
im Heustall beschäftigt war, kamen vier auf der Suche
nach Schafen befindliche Knaben hinzu, nämlich Gion
Otto Colenberg, zwei Brüder Rich und Balthasar Schmid,
der Sohn des Klägers Laurenz Viktor Schmid. Sie wussten,
dass C. G. Capeder eine Flobertpistole besitze und er-
suchten ihn, sie ihnen zu zeigen. Capeder ging anfänglich
nicht darauf ein, liess sich aber dann nach erneuten An-
suchen Colenbergs (geboren 1899) zum Vorweisen der
Pist6le herbei. Als ihn nun Colenberg ermahnte, den Lauf
nicht auf sie, sondern auf eine Sense zu richten, erwiderte
AS 41 11 -
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Farnilienrecht. N° 52.
Capeder, er verschiesse seine Kugeln nicht vergebens.
Er spannte den Hahn und zielte auf den 6 % jährigen
Balthasar Schmid, mit der Bemerkung, die Pistole sei
nicht geladen. Als er abdrückte, ging jedoch ein Schuss
los. Die Kugel traf Schmid am Halse und durchbohrte die
Luftröhre, an welcher Verletzung der Getroffene nach
einigen Monaten starb.
C. G. Cape der wurde in der Folge in Strafuntersuchung
gezogen und vom Kreisgericht LUllgnez am 12. April
1913 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monate Ge-
fängnis und einer Geldbusse von 200 Fr. und zur Tra-
gung der Untersuchungs- und Gerichtskosten verurteilt.
Im vorliegenden Zivilprozess hat der Vater des Ge-
töteten gegenüber dem Beklagten als Vater des C. G.
Capeder unter Berufung auf den Art. 333 ZGB eine
Schadellersatz- und Genugtuungsforderung eingeklagt,
die er auf 3000 Fr. bemisst, eventuell durch den Richter
bestimmt, .. issen will. Die erste Instanz hat sie in der
Höhe von 500 Fr. geschützt, die Vorinstanz dagegen ab ..
gewiesen, indem sie die Voraussetzungen des Art. 333
nicht al~ gegeben erachtete. Vor Bundesgericht verlangt
der Kläger neuerdings Zusprechung der Klage.
2. -
.....
3. -
Zur Zeit, als der Sohn des Beklagten durch die
unvorsichtige Manipulation mit seiner Pistole den Sohn
des Klägers tötlich verletzte, l}atte jener bereits das sieb-
zehnte Altersjahr angetreten. Er war ferner, wie aus der
Beweiswürdigung der Vorinstanz erhellt, geistig und
körperlich normal entwickelt und gut gt'artet. Unter
diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Be-
klagte ~s entgegen Art. 333 ZGB an dem « üb I ich e n
Masse von Sorgfalt in der Beaufsichtigung,) seines Sohnes
hat fehlen lasseil. Im allgemeinen darf man füglich davon
ausgehen, dass ein Familienvater seinem siebzehnjährigen,
also schon im Jünglingsalter stehenden Sohne eine Schuss-
waffe zum selbständigen Gebrauch überlassen kann und
dass ihm hiebei eine Aufsichtspflicht auch nicht im Sinne
Familienrecht. No 52.
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einer besondern Ueberwachung des Gebrauches der 'Vaffe
oblieg t. In frühern Fällen dieser Art, in denen das Bun-
desgericht zur Bejahung der Haftbarkeit des Familien-
hauptes gelangte, war der Schädiger jeweilen bedeutend
jüngern Alters (so namentlich in den Fällen BGE 24
N° 55 und 32 II N° 62). Jünglinge von siebzehn Jahren
sind in der Regel voll urteils- und deliktsfähig und es
darf bei ihnen die erforderliche Einsicht in die mit dem
Gebrauch einer Schusswaffe verbundenen Gefahren vor-
ausgesetzt werden. In diesem Alter Stehende geniessen
denn auch bereits den militärischen Vomnterricht und
erhalten dabei Gewehr und Munition ausgehändigt. Jeden-
falls aber lässt sich nichts dagegen einwenden, wenn die
Vorinstanz bei der hier in Betracht fallenden Bevölke-
rullgsklasse es als übungsgemäss ansieht, mit siebzehn
Jahren den jungen Leuten die Handhabung von Waffen
anzuvertrauen und zwar ohne dass eine elterliche Kon-
trolle als notwendig betrachtet würde. Die Verhältnisse
in den Bergen bringen es mit sich, dass Familienange-
hörigen schon früh bei ihren Besorgungen (Wartung des
Viehes usw.) eine verhältnismässig grosse Selbständigkeit
und Bewegungsfreiheit eingeräumt werden muss und dass
auch sonst in vielen BeLiehungen eine anderswo noch
übliche elterliche· Ueberwachung nicht oder nur in be-
schränktem Masse möglich ist. Damit gewöhnen sich die
Kinder eher an die in ihren Lebensverhältnissen sich
bietenden Gefahren und an das zu ihrer Ueberwindung
geeignete Verhalten und sie können daher leichter sich
selbst überlassen bleiben. Namentlich werden die Knaben
in solchell Gegenden frühzeitig zur Jagd zugelassen und
dadurch mit dem Gebrauch von Schusswaffen vertraut.
Nach alledem kann es nicht als unter dem üblichen Mass
elterlicher Beaufsichtigung bleibend gelten, wenn der
Beklagte die fragliche Pistole seinem Sohn belassen hat
UI!d sich nicht weiter darum kümmerte, wie dieser sie
handhabe .......
4. - Es fragt sich im weitern, ob eine Aufsichtspflicht
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Familienrecht. N° 52
des Beklagten durch die
({ Ums t ä n d e» des Falles
« geboten l) gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der _
Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der
Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen,
dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr-
scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst
bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen
unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausfühmngen
der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten
bei der Ankunft der ihm durch Po,"tpacket zugesandten
Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und
anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen
Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf
diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen
der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter
des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt
es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung
des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von
Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn
Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten,
wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher
nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters
und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen
werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber
der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be-
mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die
Klage von eiDer solchen Erwägung aus nicht zusprechen.
Anderweitige wesentliche ({ Umstände », die ausnahms-
weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich
begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden
und aus den Akten nicht ersichtlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ~ovember
1914 bescätigt.
Familienrecht. N° 53.
53. t1rteU der II. ZivUabteil'llng vom 16. September 1916
i. S. Dryseh, Beklagter,
gegen Xipke (Mutter und Kind), Kläger.
Va te r s c h a f t skI ag e. Oertlich anwendbares Recht. Natur
der Fristbestimmung des Art. 308 ZGB : keine um der öffent-
lichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim-
mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht
stehende Klage nicht anwendbar.
A. -
Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar
am 10. Oktober 1912 den mitklagenden Knaben Ernst,
als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Zur Zeit
der Geburt, wie der Schwällgerung, war der Wohnsitz der
Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutsch-
land gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde
am 15. Dezember 1913 beim Bezirksgericht Baden (Aar-
gau) eingereicht. weil der Beklagte sich unterdessen in
\Vettingen bei Baden niedergelassen hatte.
Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung
gemäss Art. 308 ZGB, wogegen die Klagpartei geltend
machte, dass auf den vorliegenden Fall ausschliesslich
deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte
aber die Klage nicht verwirkt sei.
B. -
Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen und
insbesondere hinsichtlich des örtlich anwendbaren Rechts
den Standpunkt der Klagpartei gutgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung, mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Da die Vorinstanz ihrem Urteil ausschliesslich deut-
sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. 56
und 57 OG auf die vorliegende Berufung nur dann ein-