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41_II_419

BGE 41 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1915-06-04 · Deutsch CH
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SchuldbetFeibungs- und Konkursrecht.

Par ces motifs,

Le Tribunal fMera!

prononce:

II n'est pas entre en matiere sur le recours.

VII. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe III. Teil N° 46 u. 47. - Voir IIle partie nos 46 et 47.

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1. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMILLE

52. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 4. Juni 1915

i. S. SchmidJ Kläger, gegen OapederJ Beklagten.

Art. 333 ZGB. Liegt eine Verletzung der gesetzlichen Auf-

sichtspflicht des Vaters darin, dass er seim'm siebzehn-

jährigen, normal entwickelten Sohne eine Schusswaffe ohne

Ueberwachung belässt '1 Rechtliche Unerheblichkeit von für

den Schadenseintritt nicht kausalen Charakterfehlern des

Schädigers.

1. -

Um Neujahr 1913 hatte sich der Sohn des heu-

tigen Beklaglen Martin Capeder, der am 1. März 1896

geborene Caspar Giusep Capeder, und mit ihm ein Kame-

rad, Giusep Sgier, ohne Erlaubnis der Eltern von einem

Versandt haus iIll Kanton Luzern je eine Flobertpistole

mit zugehöriger Munition kommen lassen. In der Folge

scheinen die Beiden die Pistolen öfters zum Schiessen

verwendet zu haben. Am Nachmittag des 2. März 1913,

einem Sonntag, begab sich C. G. Capeder nach «Sietschen J)

bei Lumbrein zur Fütterung der Viehhabe. Während er

im Heustall beschäftigt war, kamen vier auf der Suche

nach Schafen befindliche Knaben hinzu, nämlich Gion

Otto Colenberg, zwei Brüder Rich und Balthasar Schmid,

der Sohn des Klägers Laurenz Viktor Schmid. Sie wussten,

dass C. G. Capeder eine Flobertpistole besitze und er-

suchten ihn, sie ihnen zu zeigen. Capeder ging anfänglich

nicht darauf ein, liess sich aber dann nach erneuten An-

suchen Colenbergs (geboren 1899) zum Vorweisen der

Pist6le herbei. Als ihn nun Colenberg ermahnte, den Lauf

nicht auf sie, sondern auf eine Sense zu richten, erwiderte

AS 41 11 -

t915

420

Farnilienrecht. N° 52.

Capeder, er verschiesse seine Kugeln nicht vergebens.

Er spannte den Hahn und zielte auf den 6 % jährigen

Balthasar Schmid, mit der Bemerkung, die Pistole sei

nicht geladen. Als er abdrückte, ging jedoch ein Schuss

los. Die Kugel traf Schmid am Halse und durchbohrte die

Luftröhre, an welcher Verletzung der Getroffene nach

einigen Monaten starb.

C. G. Cape der wurde in der Folge in Strafuntersuchung

gezogen und vom Kreisgericht LUllgnez am 12. April

1913 wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monate Ge-

fängnis und einer Geldbusse von 200 Fr. und zur Tra-

gung der Untersuchungs- und Gerichtskosten verurteilt.

Im vorliegenden Zivilprozess hat der Vater des Ge-

töteten gegenüber dem Beklagten als Vater des C. G.

Capeder unter Berufung auf den Art. 333 ZGB eine

Schadellersatz- und Genugtuungsforderung eingeklagt,

die er auf 3000 Fr. bemisst, eventuell durch den Richter

bestimmt, .. issen will. Die erste Instanz hat sie in der

Höhe von 500 Fr. geschützt, die Vorinstanz dagegen ab ..

gewiesen, indem sie die Voraussetzungen des Art. 333

nicht al~ gegeben erachtete. Vor Bundesgericht verlangt

der Kläger neuerdings Zusprechung der Klage.

2. -

.....

3. -

Zur Zeit, als der Sohn des Beklagten durch die

unvorsichtige Manipulation mit seiner Pistole den Sohn

des Klägers tötlich verletzte, l}atte jener bereits das sieb-

zehnte Altersjahr angetreten. Er war ferner, wie aus der

Beweiswürdigung der Vorinstanz erhellt, geistig und

körperlich normal entwickelt und gut gt'artet. Unter

diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass der Be-

klagte ~s entgegen Art. 333 ZGB an dem « üb I ich e n

Masse von Sorgfalt in der Beaufsichtigung,) seines Sohnes

hat fehlen lasseil. Im allgemeinen darf man füglich davon

ausgehen, dass ein Familienvater seinem siebzehnjährigen,

also schon im Jünglingsalter stehenden Sohne eine Schuss-

waffe zum selbständigen Gebrauch überlassen kann und

dass ihm hiebei eine Aufsichtspflicht auch nicht im Sinne

Familienrecht. No 52.

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einer besondern Ueberwachung des Gebrauches der 'Vaffe

oblieg t. In frühern Fällen dieser Art, in denen das Bun-

desgericht zur Bejahung der Haftbarkeit des Familien-

hauptes gelangte, war der Schädiger jeweilen bedeutend

jüngern Alters (so namentlich in den Fällen BGE 24

N° 55 und 32 II N° 62). Jünglinge von siebzehn Jahren

sind in der Regel voll urteils- und deliktsfähig und es

darf bei ihnen die erforderliche Einsicht in die mit dem

Gebrauch einer Schusswaffe verbundenen Gefahren vor-

ausgesetzt werden. In diesem Alter Stehende geniessen

denn auch bereits den militärischen Vomnterricht und

erhalten dabei Gewehr und Munition ausgehändigt. Jeden-

falls aber lässt sich nichts dagegen einwenden, wenn die

Vorinstanz bei der hier in Betracht fallenden Bevölke-

rullgsklasse es als übungsgemäss ansieht, mit siebzehn

Jahren den jungen Leuten die Handhabung von Waffen

anzuvertrauen und zwar ohne dass eine elterliche Kon-

trolle als notwendig betrachtet würde. Die Verhältnisse

in den Bergen bringen es mit sich, dass Familienange-

hörigen schon früh bei ihren Besorgungen (Wartung des

Viehes usw.) eine verhältnismässig grosse Selbständigkeit

und Bewegungsfreiheit eingeräumt werden muss und dass

auch sonst in vielen BeLiehungen eine anderswo noch

übliche elterliche· Ueberwachung nicht oder nur in be-

schränktem Masse möglich ist. Damit gewöhnen sich die

Kinder eher an die in ihren Lebensverhältnissen sich

bietenden Gefahren und an das zu ihrer Ueberwindung

geeignete Verhalten und sie können daher leichter sich

selbst überlassen bleiben. Namentlich werden die Knaben

in solchell Gegenden frühzeitig zur Jagd zugelassen und

dadurch mit dem Gebrauch von Schusswaffen vertraut.

Nach alledem kann es nicht als unter dem üblichen Mass

elterlicher Beaufsichtigung bleibend gelten, wenn der

Beklagte die fragliche Pistole seinem Sohn belassen hat

UI!d sich nicht weiter darum kümmerte, wie dieser sie

handhabe .......

4. - Es fragt sich im weitern, ob eine Aufsichtspflicht

422

Familienrecht. N° 52

des Beklagten durch die

({ Ums t ä n d e» des Falles

« geboten l) gewesen sei. Das wäre zu bejahen, wenn der _

Beklagten aus besondern Gründen, namentlich in der

Person seines Sohnes liegenden, hätte annehmen müssen,

dass für den Eintritt des Unfalles eine grössere Wahr-

scheinlichkeit vorliege, als sie ordentlicher Weise sonst

bestände. Hier beruft sich der Kläger im wesentlichen

unter Hinweis auf die tatbeständlichen Ausfühmngen

der ersten Instanz darauf, dass der Sohn des Beklagten

bei der Ankunft der ihm durch Po,"tpacket zugesandten

Pistole sich gegenüber seiner Mutter unaufrichtig und

anmassend benommen und den Inhalt der Sendung seinen

Eltern verschwiegen habe. Abgesehen aber davon, ob auf

diese ungünstigen Angaben angesichts der Feststellungen

der kantonalen OberiI:stanz über den guten Charakter

des Sohnes Capeder abgestellt werden könne, handelt

es sich um Charaktereigenschaften, die für die Bewirkung

des Unfalles keine kausale Bedeutung besitzen. Von

Wichtigkeit wäre vielmehr hier lediglich, ob der Sohn

Capeder erfahrungsgemäss zu solchen Unvorsichtigkeiten,

wie die den Unfall bewirkende, neige und ob er daher

nicht eben so gut, wie ein anderer Jüngling seines Alters

und Standes im Besitze einer Schusswaffe habe belassen

werden können. Unter diesem Gesichtspunkte hat aber

der Berufungskläger das angefochtene Urteil nicht be-

mängelt und nach der Aktenlage liesse sich auch die

Klage von eiDer solchen Erwägung aus nicht zusprechen.

Anderweitige wesentliche ({ Umstände », die ausnahms-

weise eine Aufsichtspflicht des Beklagten gesetzlich

begründet hätten, sind nicht namhaft gemacht worden

und aus den Akten nicht ersichtlich.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. ~ovember

1914 bescätigt.

Familienrecht. N° 53.

53. t1rteU der II. ZivUabteil'llng vom 16. September 1916

i. S. Dryseh, Beklagter,

gegen Xipke (Mutter und Kind), Kläger.

Va te r s c h a f t skI ag e. Oertlich anwendbares Recht. Natur

der Fristbestimmung des Art. 308 ZGB : keine um der öffent-

lichen Ordnung oder Sittlichkeit willen aufgestellte Bestim-

mung; daher auf eine als solche unter ausländischem Recht

stehende Klage nicht anwendbar.

A. -

Die unverheiratete Klägerin Emma Kipke gebar

am 10. Oktober 1912 den mitklagenden Knaben Ernst,

als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Zur Zeit

der Geburt, wie der Schwällgerung, war der Wohnsitz der

Klägerin, wie auch derjenige des Beklagten, in Deutsch-

land gewesen. Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde

am 15. Dezember 1913 beim Bezirksgericht Baden (Aar-

gau) eingereicht. weil der Beklagte sich unterdessen in

\Vettingen bei Baden niedergelassen hatte.

Der Beklagte erhob die Einrede der Klageverwirkung

gemäss Art. 308 ZGB, wogegen die Klagpartei geltend

machte, dass auf den vorliegenden Fall ausschliesslich

deutsches Recht anwendbar, nach deutschem Rechte

aber die Klage nicht verwirkt sei.

B. -

Durch Urteil vom 26. März 1915 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage zugesprochen und

insbesondere hinsichtlich des örtlich anwendbaren Rechts

den Standpunkt der Klagpartei gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Da die Vorinstanz ihrem Urteil ausschliesslich deut-

sches Recht zu Grunde gelegt hat, könnte nach Art. 56

und 57 OG auf die vorliegende Berufung nur dann ein-