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41_III_4

BGE 41 III 4

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- cantonale de surveillance, a ornis de se prevaloir du M- faut d'inscription de la societe, est indifferent, vu le ca- ractere officiel de « l'etat des personnes sujettes ala pour-

• suite par voie de faHlite }). Le prepose aux poursuites au- rait du le consulter d ' 0 f f i c e et les autorites de sur- veillance, egalement d'office, auraient pu en ordonner la production par le prepose ; ce n'est pas au recourant qu'il incombait de verser au dossier un extrait du registre du cornmerce ou une attestation du conservateur certifiant que la Societe suisse de vulcanisation n'y etait pas inscrite. Par ces motifs, la Chambre des poursuites et des faillites prononce: Le recours est admis-; en consequence, la poursuite N0 40 641 exercee par sieur Lucien Bornand contre la Socü3te suisse de vulcanisation, rue de Carouge 70, a Plainpalais, est annulee.

2. Entsoheid vom. 16. J'a.nuar 1915 i. S. Weder-Lauper. Art. 123 SchKG und 1 Kriegsnovelle z. SchKG. N~ch der Anordnung der Verwertung <;larf dem Schuldner em Auf- schub nur gewährt werden, wenn ausser dem fes~gesetzten Bruchteil der Betreibungssumme sofort auch die Kosten der Anordnung der Verwertung und ihres Widerrufes be- zahlt werden. A. - In der Betreibung des Gemeinderates Lüthy in Wil gegen den Rekurrenten M. Weder-~auper in o Bas~l für eine Forderung von 50 Fr. nebst ZlllS zu 5 Yo seIt

13. Dezember 1913 teilte des Betreibungsamt Wil diesem am 15. Oktober 1914 mit, dass die Steigerung am 27. Ok- tober stattfinden und die Steigerungsbekanntmachung am

23. Oktober an das Amtsblett gesendet werde. Am und Konkurskammer. N° 2. 5

22. Oktober 1914 sandte der Rekurrent dem Betreibungs- amt durch Postmandat 8 Fr. und ersuchte um Aufschub der Verwertung im Sinne des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG. Mit Schreiben vom 23. Oktober erwiderte jedoch das Amt dem Rekurrenten, dass es keine Teil- zahlung annehme und dass, wenn er nicht sofort die ganze Forderung samt den Kosten bezahle, die Steigerung am

31. Oktober und deren Bekanntmacr.ung am 26. Oktober stattfinden werde. R - Hiegegen führte der Rekurrent am 28. Oktober 1914 Beschwerde mit dem Begehren um Bewilligung des Aufschubes der Verwertung. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie ausführte, der Rekurrent hätte, um den Auf- schub zu erlangen, auch die Kosten der Anordnung der Steigerung, die mehr als 8 Fr. betragen, bezahlen sollen. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, indem er sein Begehren erneuerte. Zur Begründung führte der Rekurrent aus : Nach Art. 123 S~hKG und Art. 1 der Kriegsnovelle seien zur Erlangung des Aufschubes Ratenzahlungen von einem Viertel oder Achtel der Betreibungssumme zu machen. Unter der Betreibungssumme sei der Forderungsbetrag samt den Zinsen und Betreibungskosten zu verstehen und von diesem Gesamtbetrag sei jeweilen der Viertel oder Achtel zu berechnen. Es sei daher nicht zulässig, die volle Zahlung bestimmter Betreibungskosten zur V ?ra~sset­ zung der Aufschubsbewilligung zu machen. UbrIgens habe das Betreibungsamt die Mandatsendung vom 22. Oktober 1914 am 23. Oktober morgens erhalten müssen, also vor der Absendung der Steigerungsbekanntmachung. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom 15. Dezember 1914 die Beschwerde ebenfalls ab. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her- vorzuheben : Die Bestimmung des Art. 1 der Kriegs~ novelle habe den Begriff der Betreibungssumm~ dem

6 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs4 Art. 123 SchKG entnommen. Unter dieser Summe sei der im Zahlungsbefehl genannte Betrag samt den bis zum Ende des Aufschubs auflaufenden Zinsen und den Be- treibungskosten zu verstehen. Im allgemeinen genüge es daher für den Aufschub nach Art. 1 der Kriegsnovelle, wenn monatlich ein Achtel dieser Summe bezahlt werde. Die Meinung des Art. 123 SchKG sei aber, dass das Auf- schubsbegehren vor der Anordnung der Verwertung ge- stellt werde ; denn sonst erhielte der Gläubiger die Rate nicht oder wenigstens nur einen Teil davon, da er die entstandenen Verwertungskosten bezahlen müsste, die unter Umständen den Betrag der Abschlagszahlung über- stiegen. Wenn daher der Aufschub erst nach der Anord- nung der Verwertung verlangt werde, so könne er nur bewilligt werden, sofern der Schuldner die Kosten der Anordnung und Abstellung der Verwertung sofort be- zahle. Dies gelte auch für die Anwendung des Art. 1 der Kriegsnovelle zum SchKG. Nun spreche nichts dafür, dass das aetreibungsamt den Betrag von 8 Fr. vor der Anordnung der Verwertung erhalten habe. Bei den heu- tigen Verkehrsverhältnissen und dem reduzierten Post- bestellungsbetrieb könne nicht angenommen werden, dass der Mandatbetrag dem Betreibungsamt "Schon am 23. Ok- tober 1914 früh morgens ausbezahlt worden sei. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter EI- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen : Der Aufschub könne erst nach der Stellung des Verwertungs- begehrens verlangt werden ; die Anordnung der Verwer- tung «( gehe aber mit dem Verwertungsbegehren Hand in Hand I). Dass das Betreibungsamt die Mandatsendung am

23. Oktober früh morgens erhalten habe, ergebe sich daraus, dass es an diesem Tage dem Rekurrenten auf sein Begehren antwortete. . D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse

u. a. bemerkt : «( Zieht man die Kosten der Aufgabe der und Konkurskammer. N0 2. 7 zwei Inserate (ohne die Druckkosten~ die zunächst ja vermieden wurden, indem die Aufgabe dann bis zum

26. Oktober aufgeschoben wurde) von 1 Fr. 10 Cts. von den eingesandten 8 Fr. ab, so bleibt bloss noch 6 Fr. 90 Cts. für den Gläubiger, was zu wenig ist, da die Hauptschuld allein . . . . . . . . . . . . Fr. 50 - die Zinsen (10 Monate). . . . . . . . .. * 2 10 . die Kosten (ohne die schuldhaft verursachten Extrakosten) .. . . . . . . . . .

• 10 40 betragen, nämlich Zahlungsbefehl und Verzeichnis der Retentionsob- jekte . . . . . Fr. 2 80 Verwert. Anzeigen . . . . » 1 25 Aufschubtermine .... » 1 15 8 Ratenzahlungen a 65 Cts. » 5 20 zusammen . . Fr. 62 60 so dass ohne die schuldhaft verursachten Extrakosten 8 Fr. hätten eingesandt werden sollen. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskaminer zieht in Erwägung:

2. - Der Wortlaut des Art. 123 SchKG und des Art. 1 der Kriegsnovelle scheint dem Rekurrenten insofern Recht zu geben, als dieser behauptet, zur Bewilligung des Aufschubes sei es nicht notwendig. die schon verur- sachten Verwertungskosten sofort in vollem Betrage zu bezahlen, sondern es genüge, wenn auch diese Kosten ratenweise abbezahlt würden. Indessen muss eine Aus- legung nach dem Sinn und Geist des Gesetzes zu einem andern Ergebnis führen. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmungen ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dem Normalfall angepasst, in dem das Aufschubsbe- gehren vor der Anordnung der Verwertung gestellt wird. Handelt es sich aber um die Aufschiebung einer bereits angeordneten Verwertung, so bewirkt der Aufschub, dass diese widerrufen werden muss und somit einerseits die

8 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dafür gemachten Auslagen nutzlos werden und andrer- seits durch den Widerruf weitere Kosten entstehen. Fällt sodann der Aufschub aus irgend einem gesetzlichen Grunde dahin, so muss das Betreibungsamt die Verwer- tung neuerdings von Amteswegen ohne neue Begehren des Gläubigers anordnen und der Gläubiger müsste somit zum zweiten Mal den Betrag vorschiessen, der für die erste Verwertungsanordnung und deren Aufhebung ver- braucht worden war, sofern nicht der Schuldner bei der Aufschubsbewilligung ihm diesen Betrag ersetzt hätte. Nun widerspricht es aber dem Sinn und Geist des Ge- setzes und der Verordnung, vom Gläubiger deshalb einen weiteren Kostenvorschuss zu verlangen, weil infolge eines dem Schuldner gewährten Aufschubes bereits getroffene Verwertungsanordnungen widerrufen und später wieder- holt werden mussten. Die Pflicht zur Leistung eines Vor- schusses für die Betreibungskosten liegt dem Gläubiger ob, weil die Betreibung auf sein Begehren und in seinem Interesse durchgeführt wird. Dieser Grund trifft aber nicht zu auf solche Kosten, die nur deshalb entstanden sind, weil der Schuldner die Wohltat des Aufschubes er- wirkte, und zudem die erste Abschlagszahluug erst nach Anordnung der Verwertung leistete; denn der Schuldner kann und soll diese Mehrkosten vermeiden dadurch, dass er das Begehren um Bewilligung der Abschlagszahlungen sofort nach Erhalt der Anzeige vom Verwertungsbegehren stellt. Demgemäss darf, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, nach der Anordnung der Verwertung ein Aufschub nach Art. 123 SchKG oder Art. 1 der Kriegsno- velIe nur gewährt werden, wenn ausser dem festgesetzten Bruchteil der Betreibungssumme sofort auch die Kosten der Anordnung der Verwertung und ihres Widerrufes be- zahlt werden. Es ist selbstverständlich, dass der Gläu- biger den vollen festgesetzten Bruchteil der Betreibungs- summe beanspruchen darf und daher die erwähnten durch den Aufschub verursachten Kosten nicht etwa aus diesem Bruchteil al1enfalls zu bezahlen wären. und Konkurskammer. N° 2. 9 Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Betrei- bungsamt WH die Mandatsendung von 8 Fr. erst erhalten habe, nachdem es - am 23. Oktober - bereits die Steige- rungsankündigung zum Zwecke der öffentlichen Bekannt- machung versandt hatte. Die Richtigkeit dieser tatsäch- lichen Feststellung mag angesichts des vom Rekurrenten geltend gemachten Umstandes, dass das Betreibungsamt am 23. Oktober 1914 die Bewilligung des Aufschubes ver- weigerte und die Steigerung auf den 31. Oktober zu ver- schieben erklärte, zweifelhaft sein. Allein der Rekurrent hat nicht behauptet, dass Aktenwidrigkeit vorliege, und es geht denn auch aus den Akten nicht mit Sicherheit hervor, dass das Betreibungsamt am 23. Oktober 1914 die Mandatsendung erhalten hatte, bevor es das Steigerungs- inserat aufgab. Unter diesen Umständen ist das Bundes- gericht an die in Frage stehende Feststellung der Vor- instanz gebunden. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Rekun'ent zur Erwirkung des Aufschubes neben einem Achtel der Betreibungssumme noch die Kosten der Absendung des Steigerungsinserates und dessen Zurücknahme hätte be- zahlen sollen. Da er dies, wie sich aus den Gegenbemer- kungen der Vorinstanz zum Rekurse ergibt, nicht getan hat, so konnte ihm der verlangte Aufschub nicht gewährt werden. Demnach hat die Schuldbetreibullgs- u. Konkurskammer erkannt: Der Relmrs wird abgewiesen,