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41_III_343

BGE 41 III 343

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

let 1914. 01', a teneu1' de l'art. 158 a1. 2, le creancier per-

dant qui poursuit le debiteur pour le montant decouvert

de sa creance n'est dispense du commandement de payer

que «(s'i! agit dans le mois) a date1' du jour oill'acte de

defaut lui a ete delivre. Ce delai a la meme portee que celui

fixe a l'art. 88 LP pour le droit de requerir la saisie. Si ce

dernier deIai n'a pas ete utilise, la poursuite tombe et il

n'est plus possible de proceder ades actes de poursuite

subsequents en vertu du commandement de payer perime.

Le creaneier est en effet en droit de requerir i m m e dia -

t e m e n tune saisie complementaire lorsque les objets

saisis sont revendiques par un tiers, pour autant que le

debitem possede eneore d'a u t res objets qui ne sont

pas revendiques par des tiers. Il en resulte que si les objets

saisis ensuite d'une requisition fondee sur l'acte de defaut

prevu a l'art. 158 LP ne sont pas realises pour un motif

queleonque, il n'est pas loisible au cremlcier de requerir

une nouvelle saisie a n'importe quel moment apres l'expi-

ration du deIai d'un mois sans faire notifier tout d'abord

au debiteur utt llouveau commandement de payer.

Dans ces condith:ms, la requisition de saisie de la SociHe

des materiaux n'ayant pas ete precedee de La notificatioll

d'un nouveau commandement de payer, l'avis de saisie du

9 juillet 1915 et la saisie du 15 juillet sont irreguliers et

illegaux et doive.nt etre annules.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des FaiHites

prononce:

Le recours est admis. Eu eonsequence l'avis de saisie

adresse par l'office des poursuites d'Estavayer au recou-

rant le 9 juillet 1915 et la saisie pratiquee ä son prejudice

Je 15 juillet sont anllules.

und Konkurskammer. No 71.

71. Entscheid vom 25. September 1915

i. S. Societ6 interna.tionale des Eeoles Berlitz.

Art. 50 Abs. 2 SchKG. Liegt die Wahl eines Spezialdomizils in

einer Gerichtsstandsvereinbarung oder in der Miete einer

Liegenschaft '1

.4. -

Der Rekursgegner D. Mäder in Basel vermietete

dem Hans Schorn, der damals Leiter der Berlitz-Schule

in Basel war, Räumlichkeiten zur Führung dieser Schule

in seinem Hause an der Freiestrasse in Basel. Da Schorn

seinen Verpflichtungen nicht nachkam; trat die Rekur-

rentin, die Societe Internationale des Ecoles Berlitz in

Paris, an seiner SteDe in den Mietvertrag ein und ver-

mietete ihrerseits die Räume wieder dem Schorn. Da-

bei übernahm sie auch das diesem gehörende {(Inventar

und Mobiliar». Im Vertrage zwischen der Rekurrentin

und dem Rekursgegner ist bestimmt, dass alle aus dem

Mietverhältnis entstehenden Streitigkeiten durch den

Zivilgeriehtspräsidenten endgültig zu entscheiden seien.

Am 31. März 1914 kündigte die Rekurrentin die Miete

auf 1. Oktober 1914. Dr. Bitzel, der nunmehr an Stelle

Schorns die Berlitz-Schule leitete, benutzte dann die

Räume noch 31s -Untermieter bis zum 1. Juni. Im Ok-

tober 1914 stellte Mäder beim Betreibungsamt Basel-

Stadt das Begehren um Einleitung der Betreibung

gegen die Rekurrentin für eine auf den Mietvertrag ge-

stützte Forderung, wobei er Dr. Bitzel als Direktor be-

zeichnete. Das Betreibungsamt erliess den Zahlungs-

befehl (N° 74,431) und stellte ihn am 17. Oktober 1914

dem Dr. Bitzel zu Handen der Rekurrentin zu.

B. -

Hiegegenerhob Advokat Dr. Fischer in Basel

namens der Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren

um Aufhebung der Betreibung. Er führte aus: Die Re-

kurrentin habe in Basel keine Niederlassung. Dr. Bitzel

sei nicht zu ihrer Vertretung befugt. Er habe ledig-'

lieh vertraglich das Recht erworben, sich des Na-

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mens Berlitz-Schule für den Betrieb des VOll ihm auf

eigene Rechnung geführten Sprachinstitutes zu be-

dienen,

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt ent-

schied am 15. Dezember 1914: « Die Beschwerde wird

') abgewiesen, insofern sie sich gegen die Zuständigkeit

') des Basler Betreibungsamtes richtet. - Die Beschwerde

),,'lird gutgeheissen in Bezug auf die Zustellung; das

" Betreibul1gsamt wird eingeladen, den Zahlungsbefehl

\, N° 74,431 gemäss Art. 66 Abs. 3 des SchuldbetreibuIll1s-

:5

'> und Konkursgesetzes zuzuslellen.)}

Der Entscht'id ist wie folgt begründet: « Es ist zu-

l) nächst zu untersuchen, ob der betriebene Rekurrent

) nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 in Basel Geschäfts-Dü-

') mizil habe.

» Aus dem Handelsregister ergibt sich dies nicht.

"Denn die betJiebene SociE~te Internationale des Ecoles

) Berlitz, die nach ihren Briefköpfen eine AktiengeseH-

,) schaft ist, ist offenbar etwas anderes als die hier ein-

» getragene Einzelfirma des Maximilian David Berlilz.

'! wenn auch der Zweck einer solchen Eintragung nicht

') recht verständlich ist.

'

» Es ist aber auch sonst nicht' mit genügender Siche.'-

» heit erwiesen, dass die Schule des Dr. Bitzel eine Fi-

>} liale der Rekurrentin ist, wenn auch zahlreiche Indizien.

li u. a. das frühere Verhalten -Dr. Bitzels und seine Re-

» klame dafür sprechen. Gewiss wird Dr. Bitzel in einem

)} Vertragsverhältnis zur Societe Internationale stehen,

'i auf Grund deren sein Geschäft diese Firma führen

J) darf und auf Grund dessen er seine Zahlungen aus

.) dem Mietvertrag für die Societe Internationale des

,) Ecoles Berlitz bis jetzt an Herrn Mäder bezahlt hat.

» Er hat diese Gesellschaft an lässlich der Beendigung

I} der Miete vertreten, indem er den letzten Zins zahlte

)} und sich um die Instandstellung bekümmerte. Allein

»dara~s darf nicht auf eine allgemeine Vertretungsbe-

') fugms geschlossen werden. Dass Dr. Bitzel sein Insti--

!'I

I

und KQnkurskammer. N° 71.

345

» tut Berlitz-Schule nennt, ist ebenfalls' kein zwingender

» Beweis für eine Filialeneigensch~t.

)) Demnach muss angenommen werden, dass die Re-

» kurrentin in Basel keine Geschäftsniedarlassung mehr

» besitzt und dass Abs. 1 des Art. 50 nicht angewendet

» werden kann.

'

» Es bleibt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen

)) des Absatz 2 von Art. 50 vorhanden sind (Spezialdo-

» mizil). Spezialerfüllungsdomizile können stillschweigend

• vereinbart werden, und ihr Bestehen ist daun aus den

» Umständen zu schliessen. Die Prorogation an und für

» sich bewirkt noch kein entsprechendes Spezialdomizil

.. für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des betreffen-

I} den Vertrages. Hingegen ist darauf abzustellen, dass

I} alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag darum in

» Basel zu erfüllen sind, weil die Ausführung des Ver-

I) trages seiner Natur na.ch hier und nur hier stattfindet.

» Demnach muss auch angenommen werden, es sei beim

\l Vertragsabschluss Wille der Parteien gewesen, dass die

» ganze Abwicklung der aus dem Vertrage resultierenden

» Verhältnisse, d. h. auch die Exekution, in Basel sich

l) abspielen soll. Ein Spezialerfüllungsdomizil dürfte über-

» haupt regelmässig da angenommen werden können, wo

» ein Auswärtiger 'ein Lokal mietet, nämlich für die Ver-

» pflichtungen aus dem Mietvertrag.

)I Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch tat-

») sächlich bis jetzt das gesamte Rechtsverhältnis aus

» diesem Mietvertrag sich in Basel abgespielt hat, wo

l) auch die Aktiengesellschaft die Zahlung an Herrn Mä-

» der durch den Leiter der hiesigen Berlifzschule hat VOf-

» nehmen lassen.

$ Demnach wäre also die Zuständigkeit des Betrei-

) bungsamtes Basel gegeben, gemäss Betreibungsgesetz

»Art. 50 Abs. 2,

* Was die ZusteUung des Zahlungsbefehles anbetrifft,

l) so ist diese nach dem Gesagten nicht rechtsgiltig er-

» folgt.,Der Rekurrent hat in Basel, dem Orte der Be-

ASH 111 -

1915

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

» treibung keinen Wohnsitz; dagegen ist bekannt, dass

»er in Paris einen bestimmten Wohnsitz hat, infolge-

~ dessen hat die Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 3 statt-

» zufinden. »

C. -

Diesen ihr am 16. Dezember 1914 zugestellten

Entscheid hat die Rekurrentin arn 24. Dezember 1914

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehreu,

«es sei die Zuständigkeit des Basler Betreibungsamte.s

» für die Betreibung des Herrn Mäder gegen die Societe

» Internationale abzuweisen. »

Sie bestreitet, dass sie für die Erfüllung der For-

derungen aus dem Mietvertrag in Basel ein Spezialdomi-

zil gewählt habe, und bemerkt, sie habe. in Basel keine

Vermögensobjekte.

D. -

Nach einem Bericht der kantonalen Aufsicbts-

behörde wurden die Akten mH der Rekursschrift Ende

Dezember 1914 an das Bundesgericht gesandt. Dieses hat

jedoch eine solche Sendung nicht erhal\en. Infolgedessen

ist, wie die kantonale Aufsithtsbehörde berichtet, das

Aktenmaterial so gut als möglich wiederhergestellt wor-

den und die Parteien haben mit ihrer Unterschrift dir-

Zu~timmung zu den neu zusammengestellten Akten und

zu deren Übermittlung an das -Bundesgericht gegeb(,I~.

Die bei diesen Akten befindliche Abschrift des Rekurse:,

trägt keine Unterschrift.

E. -

Der Rekursgegner behauptet gestützt auf den

Mietvertrag, den Schorn mit der Rekurrentin abge-

schlossen hatte, dass diese Eigelltümcrin des grössten

Teils des MobHiars und Invelltars der Berlitz-Schule in

Basel sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Ein nicht unterzeichneter Relmrs ist nach der

Praxis unwirksam. Indessen ist die auf der vorliegenden

Rekursschrift fehlende Unterschrift durch die mit den

Unterschriften versehene Zustimmung beider Parteien

und Konkurskammer . NQ 71.

347

zum wiederhergestellten Aktenmaterial ersetzt worden.

Dazu kommt, dass wohl angenommen werden darf das

O?ginal d~r Rekursschrift, das verloren gegangen' ist,

SeI unterzeIchnet gewesen.

2. -

Der Rekurs ist nicht etwa gegenstandslos. Die

Beschwerd~ war allerdings auf Aufhebung des Zahlungs-

b~fehls genchtet und es könnte sich fragen, ob dieses

ZIel mit dem Entscheid der Vorinstan21 nicht erreicht

sei. Allein abgesehen davon,dass durch diesen Entscheid

weniger der Erlass an und für sich als vielmehr die

Z u s tell u n g des Zahlungsbefehls aufgehoben wor-

den ist, hat die Vorinstanz entschieden, dass in Basel

ein Be~:ei~ungsforum sei, daher die verlangte Betreibung

do_rt gultIg an~ehoben werden könne, und hat demge-

mass das ~etretbullgsamt angewiesen, den Zahlungsbe-

fehl neuerdmgs zuzustellen. Diese Verfügung kann weiter-

gezogen werden und die Rekurrentin musste sie auch

weiterziehen, wenn sie verhindern wollte, dass die Ver-

fügung rechtskräftig werde.

. 3. - .Auf Grund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat

dIe Vormstanz mit Recht angenommen, dass die Rekur-

rentin in Basel keine Geschäftsniederlassung im Sinne

des Art. 50 Abs. 1 SchKG habe.

Es fragt sich nur noch, ob auch ihre Annahme die

Rekurrenti~ habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtu~gen

aus dem MIetvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewählt.

begrii~det .sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

ha~, begt In der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne

weIteres auch die Wahl eines Spezial domizils für die

Vertragserfüllung (vgl. JlEGER, Komm. Art. 50 N.7).

Aber auch, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre,

dass nach dem gemeinsamen Willen der Parteien alle

Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel erfüllt

werden sollten, so folgte hieraus noch nicht, dass die

Rekurrentin dort ein besonderes Erfüllungsdomizil habe

wählen wollen. Die Bezeichnung eines Erfül ungsortes

bedeutet keineswegs grundsätzlich auch die Wahl eines

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Spezialdomizils für die Betreibung. Vielmehr müssen,

wenn eine solche Wabl nicht ausdrücklich getroffen

worden ist, noch weitere besondere Umstände vorliegen,

damit auf die Wahl eines solchen Spezialdomizils ge-

schlossen werden kann; dies ergibt sich daraus, dass

Art. 50 Abs. 2 SchKG nicht einfach ein Betreibungsforum

des Erfüllungsortes aufstellt, sondern für die Zulässigkeit

der Betreibung an diesem Orte mehr, nämlich die be-

sondere Wahl eines Domizils verlangt. Das Bundesge-

richt hat denn auch in seinem Entscheide i. S. Häring

vom 9. Juni 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 27 *) ausgeführt,

dass die Ausstellung oder Annahme eines Domizil-

wechsels an und für sich noch nicht die Wahl eines

Spezialdomizils im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG am

Zahlungsorte bedeute. -Nun handelt es sich aber im vor-

liegenden Falle höchstens um die Bezeichnung eines

Erfüllungsortes. Weitere Umstände, die auf die Wahl eines

Spezialdomizils für die Erfüllung hindeuteten,' liegen

nicht vor. Vielmehr spricht gegen einen solchen Schluss

der Umstand, dass die Rekurrentin, wie es scheint, zur

Zeit der Einleitung der Betreibung weder einen allge-

meinen Vertreter noch pfändbare Vermögensstücke in

Basel hatte. Allerdings hat die Rekurrentin nach dem

Mietvertrag mit Schorn seinerzeit « Mobiliar und Inven-

tal'» von diesem erworben, allein daraus geht nicht ohne

weiteres hervor, dass sie, wie der Rekursgegner behaup-

tet, jetzt noch Eigentümerin der Sachen ist oder dass

sie diese allenfalls für die Erfüllung des Mietvertrages

mit dem Rekursgegner habe bereitstellen wollen (vgl.

J.'EUEH, Komm. Art. 50 N. 7). Das Betreibungsamt Basel-

Stadt ist somit zur Durchführung der verlangten Be-

treibung unzuständig.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Erlass des Zah-

• Ges.-Ausg. 34 I No 70.

und Konkurskammer. Ne 72.

349

lungsbefehls N° 74,431 aufgehoben und das Betreibungs-

amt Basel-Stadt angewiesen, dem Betreibungsbegehrell

des Rekursgegners keine Folge zu geben.

72. Arret du ~ octo'bre 1915 dans la cause Da.me Jaquier.

Art. 17. Ordonnance 5111' la poursuite ct la

fa i 11 i t e p end a n t 1 a

g u e l'l' e. -

Les sequcstres

restent possibles pendant le sursis general aux POUff>llitc'i.

A. -

Par decisioll du 27 avril 1915, le Presidellt du

Tribunal du district de Lausanne, faisant application de

l'art. 12 de ]'ordonnance du Conseil federal du 28 sep-

tembre 1914, a accorde a CaroHne Jaquier, marchallde

foraine a Lausanne, un sursis general aux poursuites de six

mois.

Le 8 juin,.J. Steinsberger & Oe, a Geneve, creafl(~iel s de

dame Jaquier. ont obtenu du .luge de Paix du c.errle oe

Lausamle une ordonnance de sequestre frappant les mar-

chandises deballees par la debitrice au marche de Lau-

sanne. En l'xeention de cette ordonnance, l'office des

poursuites de Lausanne a sequestre le 9 juin nn lot de

dentelles taxe 5f1 fr.

B. -- Sm plain1e de dame Jaqnier, l'autorite in[e-

rieure de snrveillance a 311llule, le 21 juillet, le sequestre

. comme contraire a la suspension generale des poursuites

accordee a 1a plaigllante.

Steinsberger v recouru contre ce pronollce a l'autorite

superieure de snrveillance des offices de poursuite ct rle

faillite du canton de Vaud, laquelle, par decision du 7 sep-

tembre 1915, astatue:

« I. Le recours est admis. 11. Le prononce du President

du Tribunal du district de Lausanne est reforme eH ee

sens que la plainte est ecartee prejudiciellemeut.;)

Cette decision est motivee comme suit : L'art. 279 LP

exclut tout recours contre uue ordonnance de sequestre