Volltext (verifizierbarer Originaltext)
342
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
let 1914. 01', a teneu1' de l'art. 158 a1. 2, le creancier per-
dant qui poursuit le debiteur pour le montant decouvert
de sa creance n'est dispense du commandement de payer
que «(s'i! agit dans le mois) a date1' du jour oill'acte de
defaut lui a ete delivre. Ce delai a la meme portee que celui
fixe a l'art. 88 LP pour le droit de requerir la saisie. Si ce
dernier deIai n'a pas ete utilise, la poursuite tombe et il
n'est plus possible de proceder ades actes de poursuite
subsequents en vertu du commandement de payer perime.
Le creaneier est en effet en droit de requerir i m m e dia -
t e m e n tune saisie complementaire lorsque les objets
saisis sont revendiques par un tiers, pour autant que le
debitem possede eneore d'a u t res objets qui ne sont
pas revendiques par des tiers. Il en resulte que si les objets
saisis ensuite d'une requisition fondee sur l'acte de defaut
prevu a l'art. 158 LP ne sont pas realises pour un motif
queleonque, il n'est pas loisible au cremlcier de requerir
une nouvelle saisie a n'importe quel moment apres l'expi-
ration du deIai d'un mois sans faire notifier tout d'abord
au debiteur utt llouveau commandement de payer.
Dans ces condith:ms, la requisition de saisie de la SociHe
des materiaux n'ayant pas ete precedee de La notificatioll
d'un nouveau commandement de payer, l'avis de saisie du
9 juillet 1915 et la saisie du 15 juillet sont irreguliers et
illegaux et doive.nt etre annules.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des FaiHites
prononce:
Le recours est admis. Eu eonsequence l'avis de saisie
adresse par l'office des poursuites d'Estavayer au recou-
rant le 9 juillet 1915 et la saisie pratiquee ä son prejudice
Je 15 juillet sont anllules.
und Konkurskammer. No 71.
71. Entscheid vom 25. September 1915
i. S. Societ6 interna.tionale des Eeoles Berlitz.
Art. 50 Abs. 2 SchKG. Liegt die Wahl eines Spezialdomizils in
einer Gerichtsstandsvereinbarung oder in der Miete einer
Liegenschaft '1
.4. -
Der Rekursgegner D. Mäder in Basel vermietete
dem Hans Schorn, der damals Leiter der Berlitz-Schule
in Basel war, Räumlichkeiten zur Führung dieser Schule
in seinem Hause an der Freiestrasse in Basel. Da Schorn
seinen Verpflichtungen nicht nachkam; trat die Rekur-
rentin, die Societe Internationale des Ecoles Berlitz in
Paris, an seiner SteDe in den Mietvertrag ein und ver-
mietete ihrerseits die Räume wieder dem Schorn. Da-
bei übernahm sie auch das diesem gehörende {(Inventar
und Mobiliar». Im Vertrage zwischen der Rekurrentin
und dem Rekursgegner ist bestimmt, dass alle aus dem
Mietverhältnis entstehenden Streitigkeiten durch den
Zivilgeriehtspräsidenten endgültig zu entscheiden seien.
Am 31. März 1914 kündigte die Rekurrentin die Miete
auf 1. Oktober 1914. Dr. Bitzel, der nunmehr an Stelle
Schorns die Berlitz-Schule leitete, benutzte dann die
Räume noch 31s -Untermieter bis zum 1. Juni. Im Ok-
tober 1914 stellte Mäder beim Betreibungsamt Basel-
Stadt das Begehren um Einleitung der Betreibung
gegen die Rekurrentin für eine auf den Mietvertrag ge-
stützte Forderung, wobei er Dr. Bitzel als Direktor be-
zeichnete. Das Betreibungsamt erliess den Zahlungs-
befehl (N° 74,431) und stellte ihn am 17. Oktober 1914
dem Dr. Bitzel zu Handen der Rekurrentin zu.
B. -
Hiegegenerhob Advokat Dr. Fischer in Basel
namens der Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren
um Aufhebung der Betreibung. Er führte aus: Die Re-
kurrentin habe in Basel keine Niederlassung. Dr. Bitzel
sei nicht zu ihrer Vertretung befugt. Er habe ledig-'
lieh vertraglich das Recht erworben, sich des Na-
344
Entscheidungen der Schuldbetreibung~-
mens Berlitz-Schule für den Betrieb des VOll ihm auf
eigene Rechnung geführten Sprachinstitutes zu be-
dienen,
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt ent-
schied am 15. Dezember 1914: « Die Beschwerde wird
') abgewiesen, insofern sie sich gegen die Zuständigkeit
') des Basler Betreibungsamtes richtet. - Die Beschwerde
),,'lird gutgeheissen in Bezug auf die Zustellung; das
" Betreibul1gsamt wird eingeladen, den Zahlungsbefehl
\, N° 74,431 gemäss Art. 66 Abs. 3 des SchuldbetreibuIll1s-
:5
'> und Konkursgesetzes zuzuslellen.)}
Der Entscht'id ist wie folgt begründet: « Es ist zu-
l) nächst zu untersuchen, ob der betriebene Rekurrent
) nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 in Basel Geschäfts-Dü-
') mizil habe.
» Aus dem Handelsregister ergibt sich dies nicht.
"Denn die betJiebene SociE~te Internationale des Ecoles
) Berlitz, die nach ihren Briefköpfen eine AktiengeseH-
,) schaft ist, ist offenbar etwas anderes als die hier ein-
» getragene Einzelfirma des Maximilian David Berlilz.
'! wenn auch der Zweck einer solchen Eintragung nicht
') recht verständlich ist.
'
» Es ist aber auch sonst nicht' mit genügender Siche.'-
» heit erwiesen, dass die Schule des Dr. Bitzel eine Fi-
>} liale der Rekurrentin ist, wenn auch zahlreiche Indizien.
li u. a. das frühere Verhalten -Dr. Bitzels und seine Re-
» klame dafür sprechen. Gewiss wird Dr. Bitzel in einem
)} Vertragsverhältnis zur Societe Internationale stehen,
'i auf Grund deren sein Geschäft diese Firma führen
J) darf und auf Grund dessen er seine Zahlungen aus
.) dem Mietvertrag für die Societe Internationale des
,) Ecoles Berlitz bis jetzt an Herrn Mäder bezahlt hat.
» Er hat diese Gesellschaft an lässlich der Beendigung
I} der Miete vertreten, indem er den letzten Zins zahlte
)} und sich um die Instandstellung bekümmerte. Allein
»dara~s darf nicht auf eine allgemeine Vertretungsbe-
') fugms geschlossen werden. Dass Dr. Bitzel sein Insti--
!'I
I
und KQnkurskammer. N° 71.
345
» tut Berlitz-Schule nennt, ist ebenfalls' kein zwingender
» Beweis für eine Filialeneigensch~t.
)) Demnach muss angenommen werden, dass die Re-
» kurrentin in Basel keine Geschäftsniedarlassung mehr
» besitzt und dass Abs. 1 des Art. 50 nicht angewendet
» werden kann.
'
» Es bleibt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen
)) des Absatz 2 von Art. 50 vorhanden sind (Spezialdo-
» mizil). Spezialerfüllungsdomizile können stillschweigend
• vereinbart werden, und ihr Bestehen ist daun aus den
» Umständen zu schliessen. Die Prorogation an und für
» sich bewirkt noch kein entsprechendes Spezialdomizil
.. für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des betreffen-
I} den Vertrages. Hingegen ist darauf abzustellen, dass
I} alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag darum in
» Basel zu erfüllen sind, weil die Ausführung des Ver-
I) trages seiner Natur na.ch hier und nur hier stattfindet.
» Demnach muss auch angenommen werden, es sei beim
\l Vertragsabschluss Wille der Parteien gewesen, dass die
» ganze Abwicklung der aus dem Vertrage resultierenden
» Verhältnisse, d. h. auch die Exekution, in Basel sich
l) abspielen soll. Ein Spezialerfüllungsdomizil dürfte über-
» haupt regelmässig da angenommen werden können, wo
» ein Auswärtiger 'ein Lokal mietet, nämlich für die Ver-
» pflichtungen aus dem Mietvertrag.
)I Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch tat-
») sächlich bis jetzt das gesamte Rechtsverhältnis aus
» diesem Mietvertrag sich in Basel abgespielt hat, wo
l) auch die Aktiengesellschaft die Zahlung an Herrn Mä-
» der durch den Leiter der hiesigen Berlifzschule hat VOf-
» nehmen lassen.
$ Demnach wäre also die Zuständigkeit des Betrei-
) bungsamtes Basel gegeben, gemäss Betreibungsgesetz
»Art. 50 Abs. 2,
* Was die ZusteUung des Zahlungsbefehles anbetrifft,
l) so ist diese nach dem Gesagten nicht rechtsgiltig er-
» folgt.,Der Rekurrent hat in Basel, dem Orte der Be-
ASH 111 -
1915
346
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
» treibung keinen Wohnsitz; dagegen ist bekannt, dass
»er in Paris einen bestimmten Wohnsitz hat, infolge-
~ dessen hat die Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 3 statt-
» zufinden. »
C. -
Diesen ihr am 16. Dezember 1914 zugestellten
Entscheid hat die Rekurrentin arn 24. Dezember 1914
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehreu,
«es sei die Zuständigkeit des Basler Betreibungsamte.s
» für die Betreibung des Herrn Mäder gegen die Societe
» Internationale abzuweisen. »
Sie bestreitet, dass sie für die Erfüllung der For-
derungen aus dem Mietvertrag in Basel ein Spezialdomi-
zil gewählt habe, und bemerkt, sie habe. in Basel keine
Vermögensobjekte.
D. -
Nach einem Bericht der kantonalen Aufsicbts-
behörde wurden die Akten mH der Rekursschrift Ende
Dezember 1914 an das Bundesgericht gesandt. Dieses hat
jedoch eine solche Sendung nicht erhal\en. Infolgedessen
ist, wie die kantonale Aufsithtsbehörde berichtet, das
Aktenmaterial so gut als möglich wiederhergestellt wor-
den und die Parteien haben mit ihrer Unterschrift dir-
Zu~timmung zu den neu zusammengestellten Akten und
zu deren Übermittlung an das -Bundesgericht gegeb(,I~.
Die bei diesen Akten befindliche Abschrift des Rekurse:,
trägt keine Unterschrift.
E. -
Der Rekursgegner behauptet gestützt auf den
Mietvertrag, den Schorn mit der Rekurrentin abge-
schlossen hatte, dass diese Eigelltümcrin des grössten
Teils des MobHiars und Invelltars der Berlitz-Schule in
Basel sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Ein nicht unterzeichneter Relmrs ist nach der
Praxis unwirksam. Indessen ist die auf der vorliegenden
Rekursschrift fehlende Unterschrift durch die mit den
Unterschriften versehene Zustimmung beider Parteien
und Konkurskammer . NQ 71.
347
zum wiederhergestellten Aktenmaterial ersetzt worden.
Dazu kommt, dass wohl angenommen werden darf das
O?ginal d~r Rekursschrift, das verloren gegangen' ist,
SeI unterzeIchnet gewesen.
2. -
Der Rekurs ist nicht etwa gegenstandslos. Die
Beschwerd~ war allerdings auf Aufhebung des Zahlungs-
b~fehls genchtet und es könnte sich fragen, ob dieses
ZIel mit dem Entscheid der Vorinstan21 nicht erreicht
sei. Allein abgesehen davon,dass durch diesen Entscheid
weniger der Erlass an und für sich als vielmehr die
Z u s tell u n g des Zahlungsbefehls aufgehoben wor-
den ist, hat die Vorinstanz entschieden, dass in Basel
ein Be~:ei~ungsforum sei, daher die verlangte Betreibung
do_rt gultIg an~ehoben werden könne, und hat demge-
mass das ~etretbullgsamt angewiesen, den Zahlungsbe-
fehl neuerdmgs zuzustellen. Diese Verfügung kann weiter-
gezogen werden und die Rekurrentin musste sie auch
weiterziehen, wenn sie verhindern wollte, dass die Ver-
fügung rechtskräftig werde.
. 3. - .Auf Grund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat
dIe Vormstanz mit Recht angenommen, dass die Rekur-
rentin in Basel keine Geschäftsniederlassung im Sinne
des Art. 50 Abs. 1 SchKG habe.
Es fragt sich nur noch, ob auch ihre Annahme die
Rekurrenti~ habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtu~gen
aus dem MIetvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewählt.
begrii~det .sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
ha~, begt In der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne
weIteres auch die Wahl eines Spezial domizils für die
Vertragserfüllung (vgl. JlEGER, Komm. Art. 50 N.7).
Aber auch, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre,
dass nach dem gemeinsamen Willen der Parteien alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel erfüllt
werden sollten, so folgte hieraus noch nicht, dass die
Rekurrentin dort ein besonderes Erfüllungsdomizil habe
wählen wollen. Die Bezeichnung eines Erfül ungsortes
bedeutet keineswegs grundsätzlich auch die Wahl eines
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Spezialdomizils für die Betreibung. Vielmehr müssen,
wenn eine solche Wabl nicht ausdrücklich getroffen
worden ist, noch weitere besondere Umstände vorliegen,
damit auf die Wahl eines solchen Spezialdomizils ge-
schlossen werden kann; dies ergibt sich daraus, dass
Art. 50 Abs. 2 SchKG nicht einfach ein Betreibungsforum
des Erfüllungsortes aufstellt, sondern für die Zulässigkeit
der Betreibung an diesem Orte mehr, nämlich die be-
sondere Wahl eines Domizils verlangt. Das Bundesge-
richt hat denn auch in seinem Entscheide i. S. Häring
vom 9. Juni 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 27 *) ausgeführt,
dass die Ausstellung oder Annahme eines Domizil-
wechsels an und für sich noch nicht die Wahl eines
Spezialdomizils im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG am
Zahlungsorte bedeute. -Nun handelt es sich aber im vor-
liegenden Falle höchstens um die Bezeichnung eines
Erfüllungsortes. Weitere Umstände, die auf die Wahl eines
Spezialdomizils für die Erfüllung hindeuteten,' liegen
nicht vor. Vielmehr spricht gegen einen solchen Schluss
der Umstand, dass die Rekurrentin, wie es scheint, zur
Zeit der Einleitung der Betreibung weder einen allge-
meinen Vertreter noch pfändbare Vermögensstücke in
Basel hatte. Allerdings hat die Rekurrentin nach dem
Mietvertrag mit Schorn seinerzeit « Mobiliar und Inven-
tal'» von diesem erworben, allein daraus geht nicht ohne
weiteres hervor, dass sie, wie der Rekursgegner behaup-
tet, jetzt noch Eigentümerin der Sachen ist oder dass
sie diese allenfalls für die Erfüllung des Mietvertrages
mit dem Rekursgegner habe bereitstellen wollen (vgl.
J.'EUEH, Komm. Art. 50 N. 7). Das Betreibungsamt Basel-
Stadt ist somit zur Durchführung der verlangten Be-
treibung unzuständig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Erlass des Zah-
• Ges.-Ausg. 34 I No 70.
und Konkurskammer. Ne 72.
349
lungsbefehls N° 74,431 aufgehoben und das Betreibungs-
amt Basel-Stadt angewiesen, dem Betreibungsbegehrell
des Rekursgegners keine Folge zu geben.
72. Arret du ~ octo'bre 1915 dans la cause Da.me Jaquier.
Art. 17. Ordonnance 5111' la poursuite ct la
fa i 11 i t e p end a n t 1 a
g u e l'l' e. -
Les sequcstres
restent possibles pendant le sursis general aux POUff>llitc'i.
A. -
Par decisioll du 27 avril 1915, le Presidellt du
Tribunal du district de Lausanne, faisant application de
l'art. 12 de ]'ordonnance du Conseil federal du 28 sep-
tembre 1914, a accorde a CaroHne Jaquier, marchallde
foraine a Lausanne, un sursis general aux poursuites de six
mois.
Le 8 juin,.J. Steinsberger & Oe, a Geneve, creafl(~iel s de
dame Jaquier. ont obtenu du .luge de Paix du c.errle oe
Lausamle une ordonnance de sequestre frappant les mar-
chandises deballees par la debitrice au marche de Lau-
sanne. En l'xeention de cette ordonnance, l'office des
poursuites de Lausanne a sequestre le 9 juin nn lot de
dentelles taxe 5f1 fr.
B. -- Sm plain1e de dame Jaqnier, l'autorite in[e-
rieure de snrveillance a 311llule, le 21 juillet, le sequestre
. comme contraire a la suspension generale des poursuites
accordee a 1a plaigllante.
Steinsberger v recouru contre ce pronollce a l'autorite
superieure de snrveillance des offices de poursuite ct rle
faillite du canton de Vaud, laquelle, par decision du 7 sep-
tembre 1915, astatue:
« I. Le recours est admis. 11. Le prononce du President
du Tribunal du district de Lausanne est reforme eH ee
sens que la plainte est ecartee prejudiciellemeut.;)
Cette decision est motivee comme suit : L'art. 279 LP
exclut tout recours contre uue ordonnance de sequestre