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41_III_343

BGE 41 III 343

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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342 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- let 1914. 01', a teneu1' de l'art. 158 a1. 2, le creancier per- dant qui poursuit le debiteur pour le montant decouvert de sa creance n'est dispense du commandement de payer que «( s'i! agit dans le mois ) a date1' du jour oill'acte de defaut lui a ete delivre. Ce delai a la meme portee que celui fixe a l'art. 88 LP pour le droit de requerir la saisie. Si ce dernier deIai n'a pas ete utilise, la poursuite tombe et il n'est plus possible de proceder ades actes de poursuite subsequents en vertu du commandement de payer perime. Le creaneier est en effet en droit de requerir i m m e dia - t e m e n tune saisie complementaire lorsque les objets saisis sont revendiques par un tiers, pour autant que le debitem possede eneore d'a u t res objets qui ne sont pas revendiques par des tiers. Il en resulte que si les objets saisis ensuite d'une requisition fondee sur l'acte de defaut prevu a l'art. 158 LP ne sont pas realises pour un motif queleonque, il n'est pas loisible au cremlcier de requerir une nouvelle saisie a n'importe quel moment apres l'expi- ration du deIai d'un mois sans faire notifier tout d'abord au debiteur utt llouveau commandement de payer. Dans ces condith:ms, la requisition de saisie de la SociHe des materiaux n'ayant pas ete precedee de La notificatioll d'un nouveau commandement de payer, l'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du 15 juillet sont irreguliers et illegaux et doive.nt etre annules. Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des FaiHites prononce: Le recours est admis. Eu eonsequence l'avis de saisie adresse par l'office des poursuites d'Estavayer au recou- rant le 9 juillet 1915 et la saisie pratiquee ä son prejudice Je 15 juillet sont anllules. und Konkurskammer. No 71.

71. Entscheid vom 25. September 1915

i. S. Societ6 interna.tionale des Eeoles Berlitz. Art. 50 Abs. 2 SchKG. Liegt die Wahl eines Spezialdomizils in einer Gerichtsstandsvereinbarung oder in der Miete einer Liegenschaft '1 .4. - Der Rekursgegner D. Mäder in Basel vermietete dem Hans Schorn, der damals Leiter der Berlitz-Schule in Basel war, Räumlichkeiten zur Führung dieser Schule in seinem Hause an der Freiestrasse in Basel. Da Schorn seinen Verpflichtungen nicht nachkam; trat die Rekur- rentin, die Societe Internationale des Ecoles Berlitz in Paris, an seiner SteDe in den Mietvertrag ein und ver- mietete ihrerseits die Räume wieder dem Schorn. Da- bei übernahm sie auch das diesem gehörende {( Inventar und Mobiliar». Im Vertrage zwischen der Rekurrentin und dem Rekursgegner ist bestimmt, dass alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Streitigkeiten durch den Zivilgeriehtspräsidenten endgültig zu entscheiden seien. Am 31. März 1914 kündigte die Rekurrentin die Miete auf 1. Oktober 1914. Dr. Bitzel, der nunmehr an Stelle Schorns die Berlitz-Schule leitete, benutzte dann die Räume noch 31s -Untermieter bis zum 1. Juni. Im Ok- tober 1914 stellte Mäder beim Betreibungsamt Basel- Stadt das Begehren um Einleitung der Betreibung gegen die Rekurrentin für eine auf den Mietvertrag ge- stützte Forderung, wobei er Dr. Bitzel als Direktor be- zeichnete. Das Betreibungsamt erliess den Zahlungs- befehl (N° 74,431) und stellte ihn am 17. Oktober 1914 dem Dr. Bitzel zu Handen der Rekurrentin zu. B. - Hiegegenerhob Advokat Dr. Fischer in Basel namens der Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibung. Er führte aus: Die Re- kurrentin habe in Basel keine Niederlassung. Dr. Bitzel sei nicht zu ihrer Vertretung befugt. Er habe ledig-' lieh vertraglich das Recht erworben, sich des Na- 344 Entscheidungen der Schuldbetreibung~- mens Berlitz-Schule für den Betrieb des VOll ihm auf eigene Rechnung geführten Sprachinstitutes zu be- dienen, Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt ent- schied am 15. Dezember 1914: « Die Beschwerde wird ') abgewiesen, insofern sie sich gegen die Zuständigkeit ') des Basler Betreibungsamtes richtet. - Die Beschwerde ), ,'lird gutgeheissen in Bezug auf die Zustellung; das " Betreibul1gsamt wird eingeladen, den Zahlungsbefehl \, N° 74,431 gemäss Art. 66 Abs. 3 des SchuldbetreibuIll1s- :5 '> und Konkursgesetzes zuzuslellen.)} Der Entscht'id ist wie folgt begründet: « Es ist zu-

l) nächst zu untersuchen, ob der betriebene Rekurrent ) nicht gemäss Art. 50 Abs. 1 in Basel Geschäfts-Dü- ') mizil habe. » Aus dem Handelsregister ergibt sich dies nicht. "Denn die betJiebene SociE~te Internationale des Ecoles ) Berlitz, die nach ihren Briefköpfen eine AktiengeseH- ,) schaft ist, ist offenbar etwas anderes als die hier ein- » getragene Einzelfirma des Maximilian David Berlilz. '! wenn auch der Zweck einer solchen Eintragung nicht ') recht verständlich ist. ' » Es ist aber auch sonst nicht' mit genügender Siche.'- » heit erwiesen, dass die Schule des Dr. Bitzel eine Fi- >} liale der Rekurrentin ist, wenn auch zahlreiche Indizien. li u. a. das frühere Verhalten -Dr. Bitzels und seine Re- » klame dafür sprechen. Gewiss wird Dr. Bitzel in einem )} Vertragsverhältnis zur Societe Internationale stehen, 'i auf Grund deren sein Geschäft diese Firma führen J) darf und auf Grund dessen er seine Zahlungen aus .) dem Mietvertrag für die Societe Internationale des ,) Ecoles Berlitz bis jetzt an Herrn Mäder bezahlt hat. » Er hat diese Gesellschaft an lässlich der Beendigung I} der Miete vertreten, indem er den letzten Zins zahlte )} und sich um die Instandstellung bekümmerte. Allein »dara~s darf nicht auf eine allgemeine Vertretungsbe- ') fugms geschlossen werden. Dass Dr. Bitzel sein Insti-- !'I I und KQnkurskammer. N° 71. 345 » tut Berlitz-Schule nennt, ist ebenfalls' kein zwingender » Beweis für eine Filialeneigensch~t. )) Demnach muss angenommen werden, dass die Re- » kurrentin in Basel keine Geschäftsniedarlassung mehr » besitzt und dass Abs. 1 des Art. 50 nicht angewendet » werden kann. ' » Es bleibt zu untersuchen, ob die Voraussetzungen )) des Absatz 2 von Art. 50 vorhanden sind (Spezialdo- » mizil). Spezialerfüllungsdomizile können stillschweigend

• vereinbart werden, und ihr Bestehen ist daun aus den » Umständen zu schliessen. Die Prorogation an und für » sich bewirkt noch kein entsprechendes Spezialdomizil .. für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des betreffen- I} den Vertrages. Hingegen ist darauf abzustellen, dass I} alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag darum in » Basel zu erfüllen sind, weil die Ausführung des Ver- I) trages seiner Natur na.ch hier und nur hier stattfindet. » Demnach muss auch angenommen werden, es sei beim \l Vertragsabschluss Wille der Parteien gewesen, dass die » ganze Abwicklung der aus dem Vertrage resultierenden » Verhältnisse, d. h. auch die Exekution, in Basel sich

l) abspielen soll. Ein Spezialerfüllungsdomizil dürfte über- » haupt regelmässig da angenommen werden können, wo » ein Auswärtiger 'ein Lokal mietet, nämlich für die Ver- » pflichtungen aus dem Mietvertrag. )I Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch tat- ») sächlich bis jetzt das gesamte Rechtsverhältnis aus » diesem Mietvertrag sich in Basel abgespielt hat, wo

l) auch die Aktiengesellschaft die Zahlung an Herrn Mä- » der durch den Leiter der hiesigen Berlifzschule hat VOf- » nehmen lassen. $ Demnach wäre also die Zuständigkeit des Betrei- ) bungsamtes Basel gegeben, gemäss Betreibungsgesetz »Art. 50 Abs. 2,

* Was die ZusteUung des Zahlungsbefehles anbetrifft,

l) so ist diese nach dem Gesagten nicht rechtsgiltig er- » folgt. ,Der Rekurrent hat in Basel, dem Orte der Be- ASH 111 - 1915 346 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- » treibung keinen Wohnsitz; dagegen ist bekannt, dass »er in Paris einen bestimmten Wohnsitz hat, infolge- ~ dessen hat die Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 3 statt- » zufinden. » C. - Diesen ihr am 16. Dezember 1914 zugestellten Entscheid hat die Rekurrentin arn 24. Dezember 1914 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehreu, «es sei die Zuständigkeit des Basler Betreibungsamte.s » für die Betreibung des Herrn Mäder gegen die Societe » Internationale abzuweisen. » Sie bestreitet, dass sie für die Erfüllung der For- derungen aus dem Mietvertrag in Basel ein Spezialdomi- zil gewählt habe, und bemerkt, sie habe. in Basel keine Vermögensobjekte. D. - Nach einem Bericht der kantonalen Aufsicbts- behörde wurden die Akten mH der Rekursschrift Ende Dezember 1914 an das Bundesgericht gesandt. Dieses hat jedoch eine solche Sendung nicht erhal\en. Infolgedessen ist, wie die kantonale Aufsithtsbehörde berichtet, das Aktenmaterial so gut als möglich wiederhergestellt wor- den und die Parteien haben mit ihrer Unterschrift dir- Zu~timmung zu den neu zusammengestellten Akten und zu deren Übermittlung an das -Bundesgericht gegeb(,I~. Die bei diesen Akten befindliche Abschrift des Rekurse:, trägt keine Unterschrift. E. - Der Rekursgegner behauptet gestützt auf den Mietvertrag, den Schorn mit der Rekurrentin abge- schlossen hatte, dass diese Eigelltümcrin des grössten Teils des MobHiars und Invelltars der Berlitz-Schule in Basel sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Ein nicht unterzeichneter Relmrs ist nach der Praxis unwirksam. Indessen ist die auf der vorliegenden Rekursschrift fehlende Unterschrift durch die mit den Unterschriften versehene Zustimmung beider Parteien und Konkurskammer . NQ 71. 347 zum wiederhergestellten Aktenmaterial ersetzt worden. Dazu kommt, dass wohl angenommen werden darf das O?ginal d~r Rekursschrift, das verloren gegangen' ist, SeI unterzeIchnet gewesen.

2. - Der Rekurs ist nicht etwa gegenstandslos. Die Beschwerd~ war allerdings auf Aufhebung des Zahlungs- b~fehls genchtet und es könnte sich fragen, ob dieses ZIel mit dem Entscheid der Vorinstan21 nicht erreicht sei. Allein abgesehen davon,dass durch diesen Entscheid weniger der Erlass an und für sich als vielmehr die Z u s tell u n g des Zahlungsbefehls aufgehoben wor- den ist, hat die Vorinstanz entschieden, dass in Basel ein Be~:ei~ungsforum sei, daher die verlangte Betreibung do_rt gultIg an~ehoben werden könne, und hat demge- mass das ~etretbullgsamt angewiesen, den Zahlungsbe- fehl neuerdmgs zuzustellen. Diese Verfügung kann weiter- gezogen werden und die Rekurrentin musste sie auch weiterziehen, wenn sie verhindern wollte, dass die Ver- fügung rechtskräftig werde. . 3. - .Auf Grund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat dIe Vormstanz mit Recht angenommen, dass die Rekur- rentin in Basel keine Geschäftsniederlassung im Sinne des Art. 50 Abs. 1 SchKG habe. Es fragt sich nur noch, ob auch ihre Annahme die Rekurrenti~ habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtu~gen aus dem MIetvertrag in Basel ein Spezialdomizil gewählt. begrii~det .sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt ha~, begt In der Gerichtsstandsvereinbarung nicht ohne weIteres auch die Wahl eines Spezial domizils für die Vertragserfüllung (vgl. JlEGER, Komm. Art. 50 N.7). Aber auch, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen wäre, dass nach dem gemeinsamen Willen der Parteien alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in Basel erfüllt werden sollten, so folgte hieraus noch nicht, dass die Rekurrentin dort ein besonderes Erfüllungsdomizil habe wählen wollen. Die Bezeichnung eines Erfül ungsortes bedeutet keineswegs grundsätzlich auch die Wahl eines Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Spezialdomizils für die Betreibung. Vielmehr müssen, wenn eine solche Wabl nicht ausdrücklich getroffen worden ist, noch weitere besondere Umstände vorliegen, damit auf die Wahl eines solchen Spezialdomizils ge- schlossen werden kann; dies ergibt sich daraus, dass Art. 50 Abs. 2 SchKG nicht einfach ein Betreibungsforum des Erfüllungsortes aufstellt, sondern für die Zulässigkeit der Betreibung an diesem Orte mehr, nämlich die be- sondere Wahl eines Domizils verlangt. Das Bundesge- richt hat denn auch in seinem Entscheide i. S. Häring vom 9. Juni 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 27 *) ausgeführt, dass die Ausstellung oder Annahme eines Domizil- wechsels an und für sich noch nicht die Wahl eines Spezialdomizils im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG am Zahlungsorte bedeute. -Nun handelt es sich aber im vor- liegenden Falle höchstens um die Bezeichnung eines Erfüllungsortes. Weitere Umstände, die auf die Wahl eines Spezialdomizils für die Erfüllung hindeuteten,' liegen nicht vor. Vielmehr spricht gegen einen solchen Schluss der Umstand, dass die Rekurrentin, wie es scheint, zur Zeit der Einleitung der Betreibung weder einen allge- meinen Vertreter noch pfändbare Vermögensstücke in Basel hatte. Allerdings hat die Rekurrentin nach dem Mietvertrag mit Schorn seinerzeit « Mobiliar und Inven- tal'» von diesem erworben, allein daraus geht nicht ohne weiteres hervor, dass sie, wie der Rekursgegner behaup- tet, jetzt noch Eigentümerin der Sachen ist oder dass sie diese allenfalls für die Erfüllung des Mietvertrages mit dem Rekursgegner habe bereitstellen wollen (vgl. J.'EUEH, Komm. Art. 50 N. 7). Das Betreibungsamt Basel- Stadt ist somit zur Durchführung der verlangten Be- treibung unzuständig. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen, der Erlass des Zah-

• Ges.-Ausg. 34 I No 70. und Konkurskammer. Ne 72. 349 lungsbefehls N° 74,431 aufgehoben und das Betreibungs- amt Basel-Stadt angewiesen, dem Betreibungsbegehrell des Rekursgegners keine Folge zu geben.

72. Arret du ~ octo'bre 1915 dans la cause Da.me Jaquier. Art. 17. Ordonnance 5111' la poursuite ct la fa i 11 i t e p end a n t 1 a g u e l' l' e. - Les sequcstres restent possibles pendant le sursis general aux POUff>llitc'i. A. - Par decisioll du 27 avril 1915, le Presidellt du Tribunal du district de Lausanne, faisant application de l'art. 12 de ]'ordonnance du Conseil federal du 28 sep- tembre 1914, a accorde a CaroHne Jaquier, marchallde foraine a Lausanne, un sursis general aux poursuites de six mois. Le 8 juin,.J. Steinsberger & Oe, a Geneve, creafl(~iel s de dame Jaquier. ont obtenu du .luge de Paix du c.errle oe Lausamle une ordonnance de sequestre frappant les mar- chandises deballees par la debitrice au marche de Lau- sanne. En l'xeention de cette ordonnance, l'office des poursuites de Lausanne a sequestre le 9 juin nn lot de dentelles taxe 5f1 fr. B. -- Sm plain1e de dame Jaqnier, l'autorite in[e- rieure de snrveillance a 311llule, le 21 juillet, le sequestre . comme contraire a la suspension generale des poursuites accordee a 1a plaigllante. Steinsberger v recouru contre ce pronollce a l'autorite superieure de snrveillance des offices de poursuite ct rle faillite du canton de Vaud, laquelle, par decision du 7 sep- tembre 1915, astatue: « I. Le recours est admis. 11. Le prononce du President du Tribunal du district de Lausanne est reforme eH ee sens que la plainte est ecartee prejudiciellemeut. ;) Cette decision est motivee comme suit : L'art. 279 LP exclut tout recours contre uue ordonnance de sequestre