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41_III_315

BGE 41 III 315

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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314

Entscheidungen

machung eines Anspruches neben einem andern handelt,

vermag dem oben erwähnten Bedenken vollends keine

ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden.

Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die

gleichzeitige Erledigung des Widerklageanspruchs mit

dem Aberkennungsanspruch direkt gedient, da er andern-

falls damit rechnen müsste, für den Widerklageanspruch

besonders ins ~eC'ht gefasst zu werden,· d. h. einen

zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen

könnte die Zulassung Mr Widerklage im Aberkennungs-

prozess höchstens für den beklagten Gläubiger, für den

Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann,

wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes-

ses verzögert werden und das Exekutionsrecht des

Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt

bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit

der Widerklage im Aberkennungsprozess praktisch durch-

aus geboten, da sonst das Zerreissen von Ansprüchen, die

zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie

eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit

einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Ansprüche

in den verschiedenen Prozessen geschaffen würdf (für Zu-

lassung der Widerklage: Kan t~n sgericht St. Gallen,

Entscheidungen 1894 N° 15 und v. WySS, Schweiz.

Juristenzeitung X S. 371 tI.; dagegen : Be r n er A p P e 1-

la tion shof, in Z. b. J. V. XL S. 397, Luzerner

Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLUMEN-

STEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts, S. 310

Anm. 49). Das angefochtene Urteil ist daher auch in

Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April!

1. Mai 1915 bestätigt.

.

der Zivilkammern. N° 67.

31S

67. 'Orteil der n. Zivila.bteilung vom S, Juli 1915

i. S. W6l'theimer & Weilt Beklagte, gegen Knarr, Klägerin.

Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Rech~. Natur

der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünf jährigen FrIst (Ver-

jährung Verwirkung oder Befristung 1). Unterbrechung

der Ve~jährung durch Arrest. Klaglegitimation nach

Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf Kompen-

sation eines Teils der Urteilssumme mit der Dividende,

die auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederaußebende For-

dernng entfallen würde. Ausgangspunkt der Zinspflicht des

Anfechtungsbeklagten.

A. -

Der· Futterhändler Frefel in Emmishofen

(Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagt:n fü~f

Wagen Reisfuttermehl -

ein sechster Wagen fallt fur

diesen Prozess ausser Betracht -

gekauft, die in den

Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz

zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu be-

~len waren. Die vkr ersten Wagen wurden, weil von

Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lager-

hausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den

Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll

Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen

haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft eben:

falls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. MaI

versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstanden.

Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. ~~,

als die vierte der von Frefe! akzeptierten Tratten faUIg

wurde -

die drei ersten waren bereits teils prolongiert

teils ~rotestiert worden -

fand i?- Konst~nz eine Be-

sprechung zwischen Frefel und emem TeIlhaber der

Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand.

dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und

dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Me-

lasse abkaufte, welche Freiel von andern Lieferanten

bezogen haUe. Der Kaufpreis für die ~el~sse .bet~g

etwas über 3000 Fr., der RückkaufpreIs fur dIe funf

316

Entseheidun gen

Wagen Reisfuttermehl etwas über 6000 Fr. Der Wert

sämtlicher Waren wurde auf 9496 Fr. 08 Cts. ·angesetzt.

Der Rückkaufpreis für das Reisfuttermehl wurde mit der

Kaufpreisschuld Frefels verrechnet, der Kaufpreis für·

die Melasse mit einem Betrage von 3421 Fr. 56 Cts.,

den Frefel der Lagerhausgesellschaft schuldete und den

die Beklagte für ihn bezahlte, weil er dazu nicht im-

stande war. Dabei soll sich ein Saldo von 115 Fr.

03 Cts. zu Gunsten der Beklagten ergeben haben.

Am 14. Juli des gleichen Jahres wurde in Kreuzlingen

über Frefel der Konkurs eröffnet. Es stellte sich heraus,

dass gegen ihn seit Anfang des Jahres 48 Betreibungen

für insgesamt etwas über 30000 Fr. eingeleitet worden

waren, woran er im Ganzen etwa 2000 Fr. zu bezahlen

vermocht hatte. Die. Konkursdividende betrug 5 %.

Die von der Beklagten im Konkurse angemeldete

Restforderung von angeblich 115 Fr. 03 Cts. wurde

admittiert. Am 17. Juli 1909 jedoch, nachdem der Klä-

gerin schon am 29. März ein Verlustschein im Betrage

von 6382 Fr. ausgestellt worden war, trat die Konkurs-

verwaltung der Klägerin den Anspruch auf Anfechtung

des Kaufgeschäfts vom 18. Mai 1908 im Sinne des Art.

260 SchKG ab. Wann der Konkurs als geschlossen erklärt

wurde, ergibt sich nicht aus den Akten.

Am 17. M~i 1913 (einem Samstag) erwirkte die Klä-

. gerin beim

Gerichtspräsi~ium Zug für einen Betrag

von 6074 Fr. 50 Cts. eine!! Arrest auf ein Guthaben der

Beklagten an einen Getreidehändler in Oberägeri (Zug).

Indem die Gerichtskanzlei dem Betreibungsamt den Ar-

restbefehl zum Vollzug übermittelte, fügte sie bei:

« Auch wollen Sie Montag oder Dienstag den Zahlungs-

11 befehl 3n die Schuldner abgehen lassen, alles unter Kos-

• tennachnahme an uns. 11 Tatsächlich erliess das Betrei-

bungsamt den Zahlungsbefehl am 21. Mai, und zwar

infolge eines am 20. Mai direkt vom Anwalt der Klä-

gerin gestellten, am gleichen Tage beim Betreibungsamt

eingetroffenen Betreibungsbegehrens. Bei den Akten be-

der Zivilkammern. N° 67.

317

findet sich noch ein vom 19. Mai datiertes Memoran-

dum der Gerichtskanzlei Zug an den Anwalt der Klä-

gerin, womit die Gerichtskanzlei ihm mitteilte, dass sie

«gleichzeitig Betreibung der Arrestschuldner angeord-

net. habe, « damit die zehntägige Frist nicht unbenützt

verstreichen kann. »

In der Folge musste wegen Versäumung der Frist

zur Erhebung der Arrestprosquierungsklage ein neuer

Arrest ausgewirkt werden.

In Prosequierung dieses

neuen Arrestes erfolgte dann die Einreichung der vor-

liegenden Klage, mit dem Rechtsbegehren :

« Ist nicht das zwischen Wertheimer & Weil einerseits

»und C. Frefel in Emmishofen anderseits unterm IS.

»Mai 1908 abgeschlossene Deckungs- und Kaufsgeschäft

»um im Lagerhaus Petershausen-Konstanz eingelagerte

»Waren im Betrage von 9496 Fr. 08 Cts. aufzuheben

» und sind demgemäss Beklagte nicht pflichtig zu erklä-

»ren, der Klägerin 6074 Fr. 50 Cts. nebst Zins a 5 %

»seit 18. Mai 1908 als Schuld anzuerkennen und zu

»bezahlen, u. K. und E. F. ? t)

Die eingeklagte Summe ist gleich dem Betrag der

Kaufpreisschuld des Frefel für die fünf Wagen Reis-

futtermehl.

B. -

Durch Urteil vom 24. April 1915 hat das Ober'-

gericht des Kantons Zug das klägerische Rechtsbegehren

gutgeheissen. Deber die vor der n. Instanz eventuell

erhobene Einrede der Verrechnung mit ihrem Dividen-

denanspruche im Sinne von BGE 41 III N° 16 spricht

sich das angefochtene Urteil nicht aus; ebensowenig

über den ebenfalls vor Obergericht eingenommenen

Standpunkt der Beklagten, dass die Zinsberechnung

«eventuell nur zulässig wäre, wenn. eine Mahnung er-

folgt wäre », was nicht der Fall sei.

e: -

Gegen dieses UrteiJ hat die Beklagte rechtzeitig o

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge-

richt ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage, eVentuell Reduktion der Urteilssumme.

:318

Entscheidungen

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in E r w ä g u n.g :

1. -

Da das angefochtene Rechtsgeschäft im Aus-

land abgeschlossen wurde, da ferner die dadurch besei-

tigten Vermögensobjekte sich im Ausland befanden, und

da auch die Anfechtungsbeklagte im Ausland domiziliert

war und ist, so erhebt sich vor allem die Frage der

-örtlichen Rechtsanwendung.

Unter den neun oder zehn verschiedenen Auffassun-

-gen, die in der Literatur über diese Frage vertreten

worden sind (vergl. PETERSEN-KLEINFELLER, Anm.

10 zu § 29 der deutschen KO), ist jedenfalls vom

schweizerischen Standpunkte aus, und sofern es sich um

Anfechtung infolge K 0 n kur ses handelt, derjenigen

der Vorzug zu geben, wonach das Recht des Ortes der

Konkurseröffnung massgebend ist. Die Anfech-

tungsklage der Art. 285 ff. SchKG hat zum Zwecke,

diejenigen Vermögensobjekte, die durch die anfechtbare

Rechtshandlung dem Beschlagsrecht der Konkursgläu-

biger entzogen wurden, diesem wieder zu unterwerfen,

wenigstens insoweit die Gläubiger sonst geschädigt wür-

den. Die anfechtbare Rechtshandlung wird denn auch

nur ins 0 f ern «ungültig)} erklärt (vergl. Art. 285),

als sie der Zwangsvollstreckung in die betreffenden Ver-

mögensobjekte entgegenstehen würde und als die Einbe-

ziehung dieser Vennögensstücke Hi das Exekutionsver-

fahren zur Befriedigung der Gläubiger n ö t i g ist (vergl.

BGE 39 II S. 385 f. E. 4). Auch nur i 11 S 0 W ei t kommt

es (im Sinne des Art. 291) zu einer « Rückgabe» der in

anfechtbarer Weise erworbenen Vermögensobjekte; mit

andern Worten : es handelt sich bei der infolge Kon-

kurses erhobenen Anfechtungsklage um einen be d in g-

t e n A d m ass i e run g san s p ru c h, der bloss, im

Gegensatz zu den gewöhnlichen Admassierungsansprü-

der Zivilkammern. N° 67.

31~

--chen, nicht damit begründet wird, dass das betreffende

Vennögensobjekt im Eigentum des Gemeinschuldners

s t ehe, sondern damit, dass es in seinem Eigentum

stehen w ü r d e, falls die anfechtbare Rechtshandlung

nicht vorgenommen worden wäre, und der ausserdem

Dur insoweit Platz greift, als das übrige Vennögen des

Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht aus-

reicht. Die Frage nun, was zur Konkursmasse gehöre,

bezw. zu ihr gehören würde, kann für einen Konkurs,

der in der Schweiz eröffnet wurde und durchgeführt

wird, nur nach sc h w e i zer i s ehe m Recht beurteilt

werden. Darauf. ob derjenige Staat, in dessen Gebiet

einzelne, nach schweizerischer Auffassung zur Konkurs-

masse gehörende Vermögensobjekte liegen, die nach

schweizerischem

Recht

vorgenommene Abgrenzung

an e r k e n n t, ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.

Ob das schweizerische Urteil im Ausland vollstreckbar

sein wird, ist eine Frage für sich, die übrigens, wie

gerade der vorliegende Fall zeigt, u. U. in folge Auswir-

kung eines Arrestes auf Vermögensstücke, die in der

Schweiz liegen, ihre praktische Bedeutung einbüsst.

2. -

Ist danach auf den vorliegenden Fall schwei-

zerisches Recht anwendbar, so fragt es sich zunächst,

ob der Klaganspruch nach Art. 292 ver jäh r t, bezw.

verwirk t sei. Die Beantwortung dieser Frage hängt

vor allem von der rechtlichen Natur der in der ange-

führten Gesetzesbestimmung festgesetzten fünf jährigen

Frist ab : 'Vürde es sich dabei entgegen dem Wort-

laut des Gesetzes nicht um Verjährung, sondern aus-

schlieSslich um Anspruchsverwirkung, bezw. Klagbefris-

tung handeln, so müsste die vorliegende, mehr als fünf

Jahre nach der angefochtenen Rechtshandlung erhobene

Klage ohne weiteres abgewiesen ",erden; handelt es sich

dagegen um Verjährung. so fragt es sich im weitern,

ob die Verjährung rechtzeitig un terb ro eh en worden

:sei.

Da der Anfechtungsanspruch, weil er eine Schädigung

320

Entscheidungen

der Gläubiger voraussetzt, erst mit der Eröffnung des

Konkurses, bezw. der Ausstellung eines Verlust8cheines

infolge Pfändung, zur E nt s te h u n g gelangt (verg!.

JlEGER N. 2 zu Art 291, S. 406), so kann auch von

einer Ver jäh run g vorher nicht gesprochen werden.

Art. 292 enthält also jedenfalls insofern eine K lag b e -

fr ist u n g, als er eine Anfechtung ~usschliesst. wenn

zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und der

Eröffnung des Konkurses, bezw. der Ausstellung eines

Verlustscheines infolge Pfändung, mehr als füuf Jahre

verstrichen sind. Ist dagegen die Konkurseröffnung,

bezw. die Ausstellung des Verlustscheins, vor Ablauf

der fünf jährigen Frist erfolgt, so liegt kein Grund vor,

den Res t dieser Frist entgegen dem Wortlaut des

Gesetzes und entgegen den Bedürfnissen der Praxis

nicht als Verjährungs-, sondern als Verwirkungsfrist zu

betrachten. Vom praktischen Gesichtspunkte aus wäre

letzteres namentlich deshalb ein Nachteil, weil dann

die Anfechtungsklage behufs Vermeidung der Präklu-

sion in vielen Fällen verfrüht oder gar überflüssiger-

weise erhoben werde müsste, z. B. während des Schwe-

bens von Vergleichsverhandlungen oder vor Abklärung

der tatsächlichen Verhältnisse, oder sogar trotz Vorlie-

gens einer Anerkennung des Anfechtungsanspruchs sei-

tens des Begünstigten. Auch würde unter Umständen

(wenn nämlich der KonkUJ;s unmittelbar vor Ablauf

der fünf Jahre seit der anfechtbaren Rechtshandlung aus-

bricht) zur Einreichung und Substanzijerung der Klage

nicht mehr genügend Zeit übrig bleiben -

alles Nach-

teile, die dan n nicht eintreten, wenn, nach Abzug der

zwischen anfechtbarer Rechtshandlung und Konkurs-

eröffnung, bezw. Ausstellung des Verlustscheins verstri-

chenen Zeit, der Res t der fünfährigell Frist des Art. 292

als wir k li c h e Ver jäh run g s fr ist, mit Möglich-

keit der Unterbrechung gemäss Art. 135 OR, betrachtet

wird.

3. -

Da die im vorliegenden Falle angefochtene

der Zivilkammern. N° 67.

321

Rechtshandlung am 18. Mai 1908 und die Konkurs-

eröffnung am 14. Juli desselben Jahres stattgefunden

hat. so lief nach den vorstehenden Ausführungen vom

15. Juli 1908 bis (inkl.) 19. Mai 1913 eine Verjährungs-

frist, die als solche gemäss Art. 154 alt OR, bezw. 135

neu OR durch Anerkennung, « Schuldbetreibung)}, Klage

u. s. w. unterbrochen werden konnte.

Als Unterbrechungsgrund ist nun von der Klägerin

.. Schuldbetreibung l) geltend gemacht worden, und zwar

einerseits deshalb, weil noch am 17. Mai 1913, wenn

auch nicht direkt durch den damaligen Anwalt der Klä-

gerin. so doch indirekt, durch Vermittlung der Gerichts-

kanzlei Zug. das B etreibu n gsbegehren gesteUt

worden sei, anderseits deshalb, weil die Klägerin an

demselben Tage für den heute streitigen Anspruch einen

Ar res t gegen die Beklagte ausgewirkt habe.

Was die Berufung auf das angeblich durch Vermitt-

lung der Gerichtskanzlei Zug erfolgte Betreibungsbegeh-

ren betrifft, so hat zwar (vergl. BGE 39 II N° 12) als

({ Anhebung der Betreibung » im Sinne des Art. 154 alt

OR, bezw. als ({ Schuldbetreibung» im Sinne des Art. 135

neu OR nicht erst der Erlass oder die Zustellung des Zah-

lungsbefehls, sondern in der Tat schon die Stellung des

Betreibungsbegehrens zu gelten. Dagegen könnte es sich

fragen, ob die von der Gerichtskanzlei Zug der Mittei-

lung des Arrestbefehls an das Betreibungsamt beige-

fügte Bemerkung, dieses möchte in den nächtsen Tagen

« den Zahlungsbefehl an die Schuldner abgehen lassen I),

als ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren im Sinne des

Gesetzes zu betrachten sei, insbesondere ob darin eine

Geschäftsführu g ohne Auftrag lag; -

ferner, ob eine

(ausdrückliche oder stillschweigende) Genehmigung der

Geschäftsführung erforderlich war, -

ob die Genehmi-

gung. um die Unterbrechung der Verjährung zu bewir-

ken, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen

musste, -

ob und wann im vorliegenden Fall eine Ge-

nehmigung stattgefunden habe. -

ob insbesondere das

322

Entscheidungen

am 20. Mai 1908 direkt vom Anwalt der Klägerin beim

Betreibungsamt Oberägeri gestellte förmliche Betrei-

bungsbegehren als eine Genehmigung jener am 17. Mai

von der Gerichtskanzlei mit der Mitteilung des Ar-

restbefehls verbundenen Bemerkung zu betrachten

sei, n. s. w.

Alle diese Fragen brauchen indessen deshalb nicht

entschieden zu werden, weil jedenfalls die Auswirkung

des Ar res te s noch vor Ablauf der Verjährungsfrist

stattgefunden hat, der Arrest aber grundsätzlich der

(l Schuldbetreibung I) im Sinne des Art. 135 neu OR,

bezw. der « Anhebung der Betreibung» im Sinne des

Art. 154 alt OR, gleichzustellen ist.

Abgesehen von der mehr formellen Erwägung, dass

der Arrest im « Betreibungsgesetz » geregelt ist und dass

der Gesetzgeber es für nötig erachtet hat, in Art. 56

die Nichtgeltung der «Betreibungsferien » für das « Ar-

restverfahren)} aus d r ü c k I ich, im Sinne einer Aus-

nahme von der Regel, zu statuieren -

was keinen Sinn

gehabt hätte, wenn er den Arrest nicht eben als eine

(l Betreibungshandlung » betrachtet hätte, -

fällt na-

mentlich in Betracht, dass der Arrest ebensosebr, wie

die Betreibung im engem Sinne, den Willen de~ Gläu-

bigers zur Eintreibung seiner Forderung zu Tage treten

lässt. Wenn auch der A.rrest nicht, wie der « Zahlungs-

befehl », eine fÖlmliche «Aufforderung» zur Zahlung

enthält und daher ohne vorangegangene oder nachfol-

gende ({ Betreibung» nicht zur Zwangsverwertung von

Vermögensobjekten des Schuldners führt, so qualifiziert

er sich doch zweifellos als ein äusserst energisches Mit-

tel, um die Befriedigung des Arrestnehmers für seine

Forderung, sofern diese besteht, herbeizufübren. Wäh-

rend ein Zahlungsbefehl durch einfachen Rechtsvor-

schlag vorläufig wirkungslos gemacht werden kann und

seine praktische Bedeutung erst dann wieder erlangt,

wenn entweder die Rechtsöffnung bewilligt oder im

ordentlichen Forderungsprozess die Existenz der in Be-

der Zivilkammern N0 67.

323;

treibung gesetzten Forderung konstatiert wird, bewirkt

der Arrest sofort eine empfindliche Einschränkung der

Verfügllngsfähigkeit des Schuldners und zudem noch

einen Gerichtsstand, der es in vielen Fällen überhaupt

erst ermöglicht, die in Betracht kommende Forderung

in der Schweu einzuklagen. Entsprechend diesen weit-

gehenden Wir k u n gen des Arrestes zu Gunsten des

Gläubigers sind auch dessen Vor aus set zu n gen

strenger als diejenigen einer einfachen Betreibung. Wäh-

rend der Zahlungsbefebl auf das blosse Begehren des

angeblichen Gläubigers und gegen Entrichtung einer

minimen Gebühr erlassen werden muss, selbst wenn es

sich um eine allem Anschein nach unbegründete « For-

derung» bandelt, bedarf es beim Arrest (nach Art. 272)

immerhin einer « Glaubhaftmachung », nicht nur des

« Arrestgrundes I), sondern auch der (l Forderung»; aus-

serdem haftet der Arrestnehmer kraft einer positiven

Gesetzesbestimmung (Art. 273) für den aus einem un-

gerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden, und mit

Rücksicht hierauf kann er ferner nach derselben Ge-

setzesbestimmung « zur Sicherheitsleistung verhalten

werden ». Der Arrest pflegt denn auch allgemein als eine

« Betreibungshandlung » angesehen zu werden. Er stellt

eine antizipierte Pfändung dar und ist deshalb bei der

Anwendung der Bestimmungen des OR über die Unter-

brechung der Verjährung -

ähnlicb wie in Frankreich

bei der Anwendung des Art. 2244 ce die « saisie-arret»

-

als Unterbrechungsgrund zu behandeln.

Die Verjährung ist somit im vorliegenden Falle noch

vor Ablauf der fünf jährigen Frist des Art. 292 durch den

am 17. Mai 1913 ausgewirkten Arrest unterbrochen wor-

den; und da bis zur Einreichung der Klage nur wenige

Wochen verstrichen sind, so ist die von der Beklagten

erhobene Verjährungseinrede abzuweisen.

4. - Mit Unrecht bestreitet die Beklagte der Klägerin

sodann die Akt i vI e gi tim a t ion zur Geltendmacbung

des eingeklagten Anfechtungsanspruchs, mit der Begrün-

324

Entscheidungen

dung, dass die am 17. Juni 1909 von der Konkursver-

w:altu~~ v~rgenommene Abtretung dieses Anspruchs an

dIe Klagerm den Vorschriften des SchKG, wie auch der

K?nk~rsverordnung des Bundesgerichts, nicht entspreche.

DIe emschlägige Bestimmung der Konkursverordnung

(Art. 80~ und das darin aufgestellte Abtretungsformular

fallen hIer von vornherein ausser Betracht, da die ge-

nannte Verordnung erst im Jahre 1911 erlassen worden

und auf den 1. Januar 1912 in Kraft getreten ist. Dass

aber die Voraussetzungen des Art. 260 SchKG nicht er-

fü!lt worden seien, insbesondere, dass kein Verzicht

seItens der Mehrheit der Konkursgläubiger vorgelegen

oder dass die Abtretung erst nach Schluss des Konkurs-

verfahrens stattgefunden habe, ergibt sich nicht aus

de~ A~ten: In dieser Beziehung wäre die Beklagte be-

weIspfhchtIg gewesen (insofern die bezüalichen Aus-

setzungen üb~rhaup: im vorliegenden Proz~sse zulässig

waren und. nIcht VIelmehr mittels Beschwerde an die

Aufsichtsbehörden anzubringen gewesen wären, was hier

nich~ näher un~ers~cht zu werden braucht). Die Klägerin

hat Ihrer BeweIspflicht dadurch genügt, dass sie eine Ab-

tretungsurkunde im Sinne des Art. 260. und überdies das

Schreiben produziert hat, mit 'welchem sie am 7. Mai

1909 die Abtretung verlangt und das Konkursamt ersucht

hatt~, «(die ?-läubiger auf dem Zirkularweg anzufragen,

ob SIe auf die Anfechtung (recte Geltendmachung) des

Anspruchs verzichten ». Zwischen dem Datum dieses

?es~chs (7. Mai). und d.er Abtretung (17. Juni) liegt

ü~mgens genug Zelt, damit angenommen werden kann,

dIe Befragung der Gläubiger habe tatsächlich stattgefun-

den. Auffallend ist freilich, dass der Klägerin schon am

29. März ein Verlustschein ausgestellt worden war, wäh-

rend di~ Abtretung des Anfechtungsanspruchs erst am

17. JUnI vorgenoIrlmen wurde. AUein einmal ist es trotz-

dem denkbar, dass der Konkurs noch nicht geschlossen

war, und sodann bleibt die Möglichkeit bestehen, dass

der Anfechtungsanspruch erst nachträglich entdeckt wor-

der Zivilkammern. N° 67.

325

den war, was vielleieht gerade aus der Form des von der

Klägerin am 7. Mai 1909 gestellten Abtretungsbegehrens

geschlossen werden könnte. Wie dem jedoch sei, auf alle

Fälle wäre es Sache der Beklagten gewesen, diejenigen

Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die von ihr be-

haupteten Unregelmässigkeiten ergeben sollen.

5. -

Materiell erweist sich die Klage ohne weiteres

als begründet.

Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei dem an-

gefochtenen Rechtsgeschäft, das weniger als sechs Monate

vor der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde, um die

Tilgung einer Geldschuld auf andere· Weise als durch

übliche Zahlungsmittel und überdies zum Teil auch um

die Tilgung einer nicht fälligen Schuld handelte: Frefel

schuldete der Beklagten den Kaufpreis für die fünf Wagen

Reisfuttermehl, und die Beklagte machte sich für diesen,

zum Teil verfallenen, zum Teil noch nicht fälligen Kauf-

preis dadurch bezahlt, dass sie die vom Käufer längst

akzeptierte \Vare zurücknahm, also auf ihren ganzen

Unternehmergewinn verzichtete, was sie unter normalen

Verhältnissen selbstverständlich nicht getan haben würde.

Sodann ist auf Grund der Feststellungen der Vorin-

stanz nicht zu bezweifeln, dass Frefel im Mai 1908 bereits

stark überschnldet war. Denn einerseits war er damals

von verschiedenen seiner Gläubiger für grössere Beträge

erfolglos betrieben worden; anderseits hat der zwei

Monate darauf eröffnete Konkurs nur 5 % ergeben,

während nichts dafür vorliegt, dass die grössten Verluste

des Frefel etwa gerade in der Zwischenzeit stattgefunden

hätten.

Die Klage ist somit in Anwendung des Art. 287 Ziff. 2

und zum Teil auch Ziff. 3 gutzuheissen, sofern die Be-

klagte nicht bewiesen hat, dass die Vermögenslage des

Frefel ihr unbekannt war. Diesen Beweis hat die Be-

klagte nicht zu leisten vermocht. Nach den aktenmässigen

Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr anzunehmen,

dass ihr Teilhaber Weil am 18. Mai von Frefel vollständig

AS 41 III -

1915

23

326

Entscheidungen

aufgeklärt worden war und dass er sich zur Zurücknahme

der fünf Wagen Reisfuttermehl gerade deshalb entschlos-

sen hat, weil er sich darüber Rechenschaft gab, dass sonst

deren Gegenwert sogut wie verloren sei. Wie sehr übrigens

Weil über die schlechte Vermögenslage Frefels orientiert

sein musste, ergibt sich zudem daraus, dass er, um die

zurückgekaufte Ware auch wirklich beziehen zu können,

genötigt war, die von Frefel geschuldeten Lagerspesell

im Betrage von ca. 3000 Fr. für ihn zu entrichten, und

dass er sich für diese Auslage nicht anders zu decken

vermochte, als durch Uebernahme einer 'Ware (Melasse),

die Frefel gar nicht von der Beklagten bezogen hatte.

\Var auch dieses letztere Geschäft, weil Zug um Zug ge-

leistet wurde, an sich nicht anfechtbar, so ist es doch

für die Kenntnis der Beklagten von der schlechten Ver-

mögenslage des Frefel derart charakteristisch, dass die

Klagt:>, wenn nicht schon Art. 287 zuträfe, gegebenenfalls

sogar auf Grund des Art. 288 gutzuheissen gewesen wäre.

6. -

Mit Recht hat dagegen die Beklagte die Einrede

der Kom p e n s a ti 0 n erhoben, in dem Sinne, dass sie

eventuell befugt sei, VOll dem Betrag ihrer in anfecht-

barer Weise getilgten Forderung. (6074 Fr. 50 Cl s.), welche

nach Art. 291 Abs. 2 bei Gutheissung der Anfechtungs-

klage wiederauflebe, denjenigen Betrag abzuziehen, der

ihr als Dividende auf der wiederauflebenden Forderung

zugekommen wäre. In dieser Beziehung genügt es, auf

die eingehenden Ausführungen des bundesgerichtlichen

Urteils vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegell

Schürch (AS 4t III N° 16) zu verweisen, wobei in pro-

zessualer Beziehung zu konstatieren ist, dass im vor-

liegenden Falle die Einrede der Verrechnung, wenn auch

nicht schon vor der ersten, so doch vor der zweiten

kantonalen Instanz erhoben und von dieser Instanz nicht

etwa als verspätet und daher prozessualisch unzulässig

erklärt worden ist.

Für die ziffermässige Berechnung der auf die wieder-

auflebende Forderung entfallende Dividende sind in den

der Zivilkammern. N° 67.

327

Akten keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden. Diese

Berechnung (die nach dem Vorbilde der Berechnung

i. S. Reber g. Schürch stattzufinden hat: vergl. a. a. O.

S.82) muss daher den Parteien, bezw. der Konkursver-

waltung in Sachen Frefel überlassen werden.

7. -

Endlich ist das angefochtene Urteil dahin zu be-

richtigen, dass die der Klägerin von der Beklagten zu

bezahlende Summe nicht schon vom Datum der anfecht-

baren Rechtshandlung (18. Mai 1908), sondern erst vom

Tage der Betreibung (20. Mai 1913) an zu verzinsen ist.

Denn, wie bereits in allderm Zusammenhang (oben sub 2)

festgestellt wurde, entsteht der Anfechtungsanspruch erst

mit der Schädigung des Anfechtungsklägers, also bei der

Anfechtung infolge Konkurses erst mit der Konkurs~

eröffnung; im vorliegenden Falle hat aber, soviel aus

den Akten ersichtlich ist, von der Konkurseröffnung an

bis zu der am 30. Mai 1913 erfolgten Betreibung eine

Inverzugsetzung nicht stattgefunden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass

a) die Beklagte berechtigt erklärt wird, von dem der

Klägerin zu bezahlenden Betrage die Dividende abzu-

ziehen, die bei der kOllkursmässigen Verteilung dieses

Betrages auf ihre wieder auflebende Forderung von

6074 Fr. 50 Cts. entfallen würde;

b) die der Klägerin von der Beklagten zu bezahlende

Summe (6074 Fr. 50 Ct8. abzüglich jener Dividende)

erst vom 20. Mai 1913 an zu verzinsen ist.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. April

1915 bestätigt.

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