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314
Entscheidungen
machung eines Anspruches neben einem andern handelt,
vermag dem oben erwähnten Bedenken vollends keine
ausschlaggebende Bedeutung beigemessen zu werden.
Dem klagenden Schuldner wird vielmehr durch die
gleichzeitige Erledigung des Widerklageanspruchs mit
dem Aberkennungsanspruch direkt gedient, da er andern-
falls damit rechnen müsste, für den Widerklageanspruch
besonders ins ~eC'ht gefasst zu werden,· d. h. einen
zweiten Prozess durchführen zu müssen. Inkonvenienzen
könnte die Zulassung Mr Widerklage im Aberkennungs-
prozess höchstens für den beklagten Gläubiger, für den
Widerkläger selbst, zur Folge haben, nämlich dann,
wenn dadurch die Erledigung des Aberkennungsprozes-
ses verzögert werden und das Exekutionsrecht des
Beklagten gegen den Kläger noch länger gehemmt
bleiben sollte. Im übrigen erscheint aber die Zulässigkeit
der Widerklage im Aberkennungsprozess praktisch durch-
aus geboten, da sonst das Zerreissen von Ansprüchen, die
zusammen eine einzige Forderung bilden oder sonstwie
eng zusammengehören, begünstigt und die Möglichkeit
einer verschiedenen Beurteilung der einzelnen Ansprüche
in den verschiedenen Prozessen geschaffen würdf (für Zu-
lassung der Widerklage: Kan t~n sgericht St. Gallen,
Entscheidungen 1894 N° 15 und v. WySS, Schweiz.
Juristenzeitung X S. 371 tI.; dagegen : Be r n er A p P e 1-
la tion shof, in Z. b. J. V. XL S. 397, Luzerner
Obergericht in Maximen 1900 N° 892 und BLUMEN-
STEIN, Handbuch des Schuldbetreibungsrechts, S. 310
Anm. 49). Das angefochtene Urteil ist daher auch in
Beziehung auf die Widerklage zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April!
1. Mai 1915 bestätigt.
.
der Zivilkammern. N° 67.
31S
67. 'Orteil der n. Zivila.bteilung vom S, Juli 1915
i. S. W6l'theimer & Weilt Beklagte, gegen Knarr, Klägerin.
Anfechtungsklage. Oertlich antwendbares Rech~. Natur
der in Art. 292 SchKG festgesetzten fünf jährigen FrIst (Ver-
jährung Verwirkung oder Befristung 1). Unterbrechung
der Ve~jährung durch Arrest. Klaglegitimation nach
Art. 260. Recht des Anfechtungsbeklagten auf Kompen-
sation eines Teils der Urteilssumme mit der Dividende,
die auf seine nach Art. 291 Abs. 2 wiederaußebende For-
dernng entfallen würde. Ausgangspunkt der Zinspflicht des
Anfechtungsbeklagten.
A. -
Der· Futterhändler Frefel in Emmishofen
(Thurgau) hatte Anfangs 1908 von der Beklagt:n fü~f
Wagen Reisfuttermehl -
ein sechster Wagen fallt fur
diesen Prozess ausser Betracht -
gekauft, die in den
Monaten Januar bis März nach Petershausen-Konstanz
zu liefern und in den Monaten April bis Juni zu be-
~len waren. Die vkr ersten Wagen wurden, weil von
Frefel nicht beanstandet, in den Büchern der Lager-
hausgesellschaft Petershausen ohne weiteres auf den
Namen des Frefel eingetragen. Den fünften Wagen soll
Frefel zuerst beanstandet, dann aber doch angenommen
haben, worauf er von der Lagerhausgesellschaft eben:
falls auf seinen Namen eingetragen wurde. Am 7. MaI
versuchte er nachträglich, alle fünf Wagen zu beanstanden.
Die Beklagte ging jedoch nicht darauf ein. Am 18. ~~,
als die vierte der von Frefe! akzeptierten Tratten faUIg
wurde -
die drei ersten waren bereits teils prolongiert
teils ~rotestiert worden -
fand i?- Konst~nz eine Be-
sprechung zwischen Frefel und emem TeIlhaber der
Beklagten (Weil) statt, deren Resultat darin bestand.
dass die Beklagte sämtliche fünf Wagen zurücknahm und
dem Frefel ausserdem noch ein grösseres Quantum Me-
lasse abkaufte, welche Freiel von andern Lieferanten
bezogen haUe. Der Kaufpreis für die ~el~sse .bet~g
etwas über 3000 Fr., der RückkaufpreIs fur dIe funf
316
Entseheidun gen
Wagen Reisfuttermehl etwas über 6000 Fr. Der Wert
sämtlicher Waren wurde auf 9496 Fr. 08 Cts. ·angesetzt.
Der Rückkaufpreis für das Reisfuttermehl wurde mit der
Kaufpreisschuld Frefels verrechnet, der Kaufpreis für·
die Melasse mit einem Betrage von 3421 Fr. 56 Cts.,
den Frefel der Lagerhausgesellschaft schuldete und den
die Beklagte für ihn bezahlte, weil er dazu nicht im-
stande war. Dabei soll sich ein Saldo von 115 Fr.
03 Cts. zu Gunsten der Beklagten ergeben haben.
Am 14. Juli des gleichen Jahres wurde in Kreuzlingen
über Frefel der Konkurs eröffnet. Es stellte sich heraus,
dass gegen ihn seit Anfang des Jahres 48 Betreibungen
für insgesamt etwas über 30000 Fr. eingeleitet worden
waren, woran er im Ganzen etwa 2000 Fr. zu bezahlen
vermocht hatte. Die. Konkursdividende betrug 5 %.
Die von der Beklagten im Konkurse angemeldete
Restforderung von angeblich 115 Fr. 03 Cts. wurde
admittiert. Am 17. Juli 1909 jedoch, nachdem der Klä-
gerin schon am 29. März ein Verlustschein im Betrage
von 6382 Fr. ausgestellt worden war, trat die Konkurs-
verwaltung der Klägerin den Anspruch auf Anfechtung
des Kaufgeschäfts vom 18. Mai 1908 im Sinne des Art.
260 SchKG ab. Wann der Konkurs als geschlossen erklärt
wurde, ergibt sich nicht aus den Akten.
Am 17. M~i 1913 (einem Samstag) erwirkte die Klä-
. gerin beim
Gerichtspräsi~ium Zug für einen Betrag
von 6074 Fr. 50 Cts. eine!! Arrest auf ein Guthaben der
Beklagten an einen Getreidehändler in Oberägeri (Zug).
Indem die Gerichtskanzlei dem Betreibungsamt den Ar-
restbefehl zum Vollzug übermittelte, fügte sie bei:
« Auch wollen Sie Montag oder Dienstag den Zahlungs-
11 befehl 3n die Schuldner abgehen lassen, alles unter Kos-
• tennachnahme an uns. 11 Tatsächlich erliess das Betrei-
bungsamt den Zahlungsbefehl am 21. Mai, und zwar
infolge eines am 20. Mai direkt vom Anwalt der Klä-
gerin gestellten, am gleichen Tage beim Betreibungsamt
eingetroffenen Betreibungsbegehrens. Bei den Akten be-
der Zivilkammern. N° 67.
317
findet sich noch ein vom 19. Mai datiertes Memoran-
dum der Gerichtskanzlei Zug an den Anwalt der Klä-
gerin, womit die Gerichtskanzlei ihm mitteilte, dass sie
«gleichzeitig Betreibung der Arrestschuldner angeord-
net. habe, « damit die zehntägige Frist nicht unbenützt
verstreichen kann. »
In der Folge musste wegen Versäumung der Frist
zur Erhebung der Arrestprosquierungsklage ein neuer
Arrest ausgewirkt werden.
In Prosequierung dieses
neuen Arrestes erfolgte dann die Einreichung der vor-
liegenden Klage, mit dem Rechtsbegehren :
« Ist nicht das zwischen Wertheimer & Weil einerseits
»und C. Frefel in Emmishofen anderseits unterm IS.
»Mai 1908 abgeschlossene Deckungs- und Kaufsgeschäft
»um im Lagerhaus Petershausen-Konstanz eingelagerte
»Waren im Betrage von 9496 Fr. 08 Cts. aufzuheben
» und sind demgemäss Beklagte nicht pflichtig zu erklä-
»ren, der Klägerin 6074 Fr. 50 Cts. nebst Zins a 5 %
»seit 18. Mai 1908 als Schuld anzuerkennen und zu
»bezahlen, u. K. und E. F. ? t)
Die eingeklagte Summe ist gleich dem Betrag der
Kaufpreisschuld des Frefel für die fünf Wagen Reis-
futtermehl.
B. -
Durch Urteil vom 24. April 1915 hat das Ober'-
gericht des Kantons Zug das klägerische Rechtsbegehren
gutgeheissen. Deber die vor der n. Instanz eventuell
erhobene Einrede der Verrechnung mit ihrem Dividen-
denanspruche im Sinne von BGE 41 III N° 16 spricht
sich das angefochtene Urteil nicht aus; ebensowenig
über den ebenfalls vor Obergericht eingenommenen
Standpunkt der Beklagten, dass die Zinsberechnung
«eventuell nur zulässig wäre, wenn. eine Mahnung er-
folgt wäre », was nicht der Fall sei.
e: -
Gegen dieses UrteiJ hat die Beklagte rechtzeitig o
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge-
richt ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage, eVentuell Reduktion der Urteilssumme.
:318
Entscheidungen
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in E r w ä g u n.g :
1. -
Da das angefochtene Rechtsgeschäft im Aus-
land abgeschlossen wurde, da ferner die dadurch besei-
tigten Vermögensobjekte sich im Ausland befanden, und
da auch die Anfechtungsbeklagte im Ausland domiziliert
war und ist, so erhebt sich vor allem die Frage der
-örtlichen Rechtsanwendung.
Unter den neun oder zehn verschiedenen Auffassun-
-gen, die in der Literatur über diese Frage vertreten
worden sind (vergl. PETERSEN-KLEINFELLER, Anm.
10 zu § 29 der deutschen KO), ist jedenfalls vom
schweizerischen Standpunkte aus, und sofern es sich um
Anfechtung infolge K 0 n kur ses handelt, derjenigen
der Vorzug zu geben, wonach das Recht des Ortes der
Konkurseröffnung massgebend ist. Die Anfech-
tungsklage der Art. 285 ff. SchKG hat zum Zwecke,
diejenigen Vermögensobjekte, die durch die anfechtbare
Rechtshandlung dem Beschlagsrecht der Konkursgläu-
biger entzogen wurden, diesem wieder zu unterwerfen,
wenigstens insoweit die Gläubiger sonst geschädigt wür-
den. Die anfechtbare Rechtshandlung wird denn auch
nur ins 0 f ern «ungültig)} erklärt (vergl. Art. 285),
als sie der Zwangsvollstreckung in die betreffenden Ver-
mögensobjekte entgegenstehen würde und als die Einbe-
ziehung dieser Vennögensstücke Hi das Exekutionsver-
fahren zur Befriedigung der Gläubiger n ö t i g ist (vergl.
BGE 39 II S. 385 f. E. 4). Auch nur i 11 S 0 W ei t kommt
es (im Sinne des Art. 291) zu einer « Rückgabe» der in
anfechtbarer Weise erworbenen Vermögensobjekte; mit
andern Worten : es handelt sich bei der infolge Kon-
kurses erhobenen Anfechtungsklage um einen be d in g-
t e n A d m ass i e run g san s p ru c h, der bloss, im
Gegensatz zu den gewöhnlichen Admassierungsansprü-
der Zivilkammern. N° 67.
31~
--chen, nicht damit begründet wird, dass das betreffende
Vennögensobjekt im Eigentum des Gemeinschuldners
s t ehe, sondern damit, dass es in seinem Eigentum
stehen w ü r d e, falls die anfechtbare Rechtshandlung
nicht vorgenommen worden wäre, und der ausserdem
Dur insoweit Platz greift, als das übrige Vennögen des
Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger nicht aus-
reicht. Die Frage nun, was zur Konkursmasse gehöre,
bezw. zu ihr gehören würde, kann für einen Konkurs,
der in der Schweiz eröffnet wurde und durchgeführt
wird, nur nach sc h w e i zer i s ehe m Recht beurteilt
werden. Darauf. ob derjenige Staat, in dessen Gebiet
einzelne, nach schweizerischer Auffassung zur Konkurs-
masse gehörende Vermögensobjekte liegen, die nach
schweizerischem
Recht
vorgenommene Abgrenzung
an e r k e n n t, ist dabei keine Rücksicht zu nehmen.
Ob das schweizerische Urteil im Ausland vollstreckbar
sein wird, ist eine Frage für sich, die übrigens, wie
gerade der vorliegende Fall zeigt, u. U. in folge Auswir-
kung eines Arrestes auf Vermögensstücke, die in der
Schweiz liegen, ihre praktische Bedeutung einbüsst.
2. -
Ist danach auf den vorliegenden Fall schwei-
zerisches Recht anwendbar, so fragt es sich zunächst,
ob der Klaganspruch nach Art. 292 ver jäh r t, bezw.
verwirk t sei. Die Beantwortung dieser Frage hängt
vor allem von der rechtlichen Natur der in der ange-
führten Gesetzesbestimmung festgesetzten fünf jährigen
Frist ab : 'Vürde es sich dabei entgegen dem Wort-
laut des Gesetzes nicht um Verjährung, sondern aus-
schlieSslich um Anspruchsverwirkung, bezw. Klagbefris-
tung handeln, so müsste die vorliegende, mehr als fünf
Jahre nach der angefochtenen Rechtshandlung erhobene
Klage ohne weiteres abgewiesen ",erden; handelt es sich
dagegen um Verjährung. so fragt es sich im weitern,
ob die Verjährung rechtzeitig un terb ro eh en worden
:sei.
Da der Anfechtungsanspruch, weil er eine Schädigung
320
Entscheidungen
der Gläubiger voraussetzt, erst mit der Eröffnung des
Konkurses, bezw. der Ausstellung eines Verlust8cheines
infolge Pfändung, zur E nt s te h u n g gelangt (verg!.
JlEGER N. 2 zu Art 291, S. 406), so kann auch von
einer Ver jäh run g vorher nicht gesprochen werden.
Art. 292 enthält also jedenfalls insofern eine K lag b e -
fr ist u n g, als er eine Anfechtung ~usschliesst. wenn
zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und der
Eröffnung des Konkurses, bezw. der Ausstellung eines
Verlustscheines infolge Pfändung, mehr als füuf Jahre
verstrichen sind. Ist dagegen die Konkurseröffnung,
bezw. die Ausstellung des Verlustscheins, vor Ablauf
der fünf jährigen Frist erfolgt, so liegt kein Grund vor,
den Res t dieser Frist entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes und entgegen den Bedürfnissen der Praxis
nicht als Verjährungs-, sondern als Verwirkungsfrist zu
betrachten. Vom praktischen Gesichtspunkte aus wäre
letzteres namentlich deshalb ein Nachteil, weil dann
die Anfechtungsklage behufs Vermeidung der Präklu-
sion in vielen Fällen verfrüht oder gar überflüssiger-
weise erhoben werde müsste, z. B. während des Schwe-
bens von Vergleichsverhandlungen oder vor Abklärung
der tatsächlichen Verhältnisse, oder sogar trotz Vorlie-
gens einer Anerkennung des Anfechtungsanspruchs sei-
tens des Begünstigten. Auch würde unter Umständen
(wenn nämlich der KonkUJ;s unmittelbar vor Ablauf
der fünf Jahre seit der anfechtbaren Rechtshandlung aus-
bricht) zur Einreichung und Substanzijerung der Klage
nicht mehr genügend Zeit übrig bleiben -
alles Nach-
teile, die dan n nicht eintreten, wenn, nach Abzug der
zwischen anfechtbarer Rechtshandlung und Konkurs-
eröffnung, bezw. Ausstellung des Verlustscheins verstri-
chenen Zeit, der Res t der fünfährigell Frist des Art. 292
als wir k li c h e Ver jäh run g s fr ist, mit Möglich-
keit der Unterbrechung gemäss Art. 135 OR, betrachtet
wird.
3. -
Da die im vorliegenden Falle angefochtene
der Zivilkammern. N° 67.
321
Rechtshandlung am 18. Mai 1908 und die Konkurs-
eröffnung am 14. Juli desselben Jahres stattgefunden
hat. so lief nach den vorstehenden Ausführungen vom
15. Juli 1908 bis (inkl.) 19. Mai 1913 eine Verjährungs-
frist, die als solche gemäss Art. 154 alt OR, bezw. 135
neu OR durch Anerkennung, « Schuldbetreibung)}, Klage
u. s. w. unterbrochen werden konnte.
Als Unterbrechungsgrund ist nun von der Klägerin
.. Schuldbetreibung l) geltend gemacht worden, und zwar
einerseits deshalb, weil noch am 17. Mai 1913, wenn
auch nicht direkt durch den damaligen Anwalt der Klä-
gerin. so doch indirekt, durch Vermittlung der Gerichts-
kanzlei Zug. das B etreibu n gsbegehren gesteUt
worden sei, anderseits deshalb, weil die Klägerin an
demselben Tage für den heute streitigen Anspruch einen
Ar res t gegen die Beklagte ausgewirkt habe.
Was die Berufung auf das angeblich durch Vermitt-
lung der Gerichtskanzlei Zug erfolgte Betreibungsbegeh-
ren betrifft, so hat zwar (vergl. BGE 39 II N° 12) als
({ Anhebung der Betreibung » im Sinne des Art. 154 alt
OR, bezw. als ({ Schuldbetreibung» im Sinne des Art. 135
neu OR nicht erst der Erlass oder die Zustellung des Zah-
lungsbefehls, sondern in der Tat schon die Stellung des
Betreibungsbegehrens zu gelten. Dagegen könnte es sich
fragen, ob die von der Gerichtskanzlei Zug der Mittei-
lung des Arrestbefehls an das Betreibungsamt beige-
fügte Bemerkung, dieses möchte in den nächtsen Tagen
« den Zahlungsbefehl an die Schuldner abgehen lassen I),
als ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren im Sinne des
Gesetzes zu betrachten sei, insbesondere ob darin eine
Geschäftsführu g ohne Auftrag lag; -
ferner, ob eine
(ausdrückliche oder stillschweigende) Genehmigung der
Geschäftsführung erforderlich war, -
ob die Genehmi-
gung. um die Unterbrechung der Verjährung zu bewir-
ken, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen
musste, -
ob und wann im vorliegenden Fall eine Ge-
nehmigung stattgefunden habe. -
ob insbesondere das
322
Entscheidungen
am 20. Mai 1908 direkt vom Anwalt der Klägerin beim
Betreibungsamt Oberägeri gestellte förmliche Betrei-
bungsbegehren als eine Genehmigung jener am 17. Mai
von der Gerichtskanzlei mit der Mitteilung des Ar-
restbefehls verbundenen Bemerkung zu betrachten
sei, n. s. w.
Alle diese Fragen brauchen indessen deshalb nicht
entschieden zu werden, weil jedenfalls die Auswirkung
des Ar res te s noch vor Ablauf der Verjährungsfrist
stattgefunden hat, der Arrest aber grundsätzlich der
(l Schuldbetreibung I) im Sinne des Art. 135 neu OR,
bezw. der « Anhebung der Betreibung» im Sinne des
Art. 154 alt OR, gleichzustellen ist.
Abgesehen von der mehr formellen Erwägung, dass
der Arrest im « Betreibungsgesetz » geregelt ist und dass
der Gesetzgeber es für nötig erachtet hat, in Art. 56
die Nichtgeltung der «Betreibungsferien » für das « Ar-
restverfahren)} aus d r ü c k I ich, im Sinne einer Aus-
nahme von der Regel, zu statuieren -
was keinen Sinn
gehabt hätte, wenn er den Arrest nicht eben als eine
(l Betreibungshandlung » betrachtet hätte, -
fällt na-
mentlich in Betracht, dass der Arrest ebensosebr, wie
die Betreibung im engem Sinne, den Willen de~ Gläu-
bigers zur Eintreibung seiner Forderung zu Tage treten
lässt. Wenn auch der A.rrest nicht, wie der « Zahlungs-
befehl », eine fÖlmliche «Aufforderung» zur Zahlung
enthält und daher ohne vorangegangene oder nachfol-
gende ({ Betreibung» nicht zur Zwangsverwertung von
Vermögensobjekten des Schuldners führt, so qualifiziert
er sich doch zweifellos als ein äusserst energisches Mit-
tel, um die Befriedigung des Arrestnehmers für seine
Forderung, sofern diese besteht, herbeizufübren. Wäh-
rend ein Zahlungsbefehl durch einfachen Rechtsvor-
schlag vorläufig wirkungslos gemacht werden kann und
seine praktische Bedeutung erst dann wieder erlangt,
wenn entweder die Rechtsöffnung bewilligt oder im
ordentlichen Forderungsprozess die Existenz der in Be-
der Zivilkammern N0 67.
323;
treibung gesetzten Forderung konstatiert wird, bewirkt
der Arrest sofort eine empfindliche Einschränkung der
Verfügllngsfähigkeit des Schuldners und zudem noch
einen Gerichtsstand, der es in vielen Fällen überhaupt
erst ermöglicht, die in Betracht kommende Forderung
in der Schweu einzuklagen. Entsprechend diesen weit-
gehenden Wir k u n gen des Arrestes zu Gunsten des
Gläubigers sind auch dessen Vor aus set zu n gen
strenger als diejenigen einer einfachen Betreibung. Wäh-
rend der Zahlungsbefebl auf das blosse Begehren des
angeblichen Gläubigers und gegen Entrichtung einer
minimen Gebühr erlassen werden muss, selbst wenn es
sich um eine allem Anschein nach unbegründete « For-
derung» bandelt, bedarf es beim Arrest (nach Art. 272)
immerhin einer « Glaubhaftmachung », nicht nur des
« Arrestgrundes I), sondern auch der (l Forderung»; aus-
serdem haftet der Arrestnehmer kraft einer positiven
Gesetzesbestimmung (Art. 273) für den aus einem un-
gerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden, und mit
Rücksicht hierauf kann er ferner nach derselben Ge-
setzesbestimmung « zur Sicherheitsleistung verhalten
werden ». Der Arrest pflegt denn auch allgemein als eine
« Betreibungshandlung » angesehen zu werden. Er stellt
eine antizipierte Pfändung dar und ist deshalb bei der
Anwendung der Bestimmungen des OR über die Unter-
brechung der Verjährung -
ähnlicb wie in Frankreich
bei der Anwendung des Art. 2244 ce die « saisie-arret»
-
als Unterbrechungsgrund zu behandeln.
Die Verjährung ist somit im vorliegenden Falle noch
vor Ablauf der fünf jährigen Frist des Art. 292 durch den
am 17. Mai 1913 ausgewirkten Arrest unterbrochen wor-
den; und da bis zur Einreichung der Klage nur wenige
Wochen verstrichen sind, so ist die von der Beklagten
erhobene Verjährungseinrede abzuweisen.
4. - Mit Unrecht bestreitet die Beklagte der Klägerin
sodann die Akt i vI e gi tim a t ion zur Geltendmacbung
des eingeklagten Anfechtungsanspruchs, mit der Begrün-
324
Entscheidungen
dung, dass die am 17. Juni 1909 von der Konkursver-
w:altu~~ v~rgenommene Abtretung dieses Anspruchs an
dIe Klagerm den Vorschriften des SchKG, wie auch der
K?nk~rsverordnung des Bundesgerichts, nicht entspreche.
DIe emschlägige Bestimmung der Konkursverordnung
(Art. 80~ und das darin aufgestellte Abtretungsformular
fallen hIer von vornherein ausser Betracht, da die ge-
nannte Verordnung erst im Jahre 1911 erlassen worden
und auf den 1. Januar 1912 in Kraft getreten ist. Dass
aber die Voraussetzungen des Art. 260 SchKG nicht er-
fü!lt worden seien, insbesondere, dass kein Verzicht
seItens der Mehrheit der Konkursgläubiger vorgelegen
oder dass die Abtretung erst nach Schluss des Konkurs-
verfahrens stattgefunden habe, ergibt sich nicht aus
de~ A~ten: In dieser Beziehung wäre die Beklagte be-
weIspfhchtIg gewesen (insofern die bezüalichen Aus-
setzungen üb~rhaup: im vorliegenden Proz~sse zulässig
waren und. nIcht VIelmehr mittels Beschwerde an die
Aufsichtsbehörden anzubringen gewesen wären, was hier
nich~ näher un~ers~cht zu werden braucht). Die Klägerin
hat Ihrer BeweIspflicht dadurch genügt, dass sie eine Ab-
tretungsurkunde im Sinne des Art. 260. und überdies das
Schreiben produziert hat, mit 'welchem sie am 7. Mai
1909 die Abtretung verlangt und das Konkursamt ersucht
hatt~, «(die ?-läubiger auf dem Zirkularweg anzufragen,
ob SIe auf die Anfechtung (recte Geltendmachung) des
Anspruchs verzichten ». Zwischen dem Datum dieses
?es~chs (7. Mai). und d.er Abtretung (17. Juni) liegt
ü~mgens genug Zelt, damit angenommen werden kann,
dIe Befragung der Gläubiger habe tatsächlich stattgefun-
den. Auffallend ist freilich, dass der Klägerin schon am
29. März ein Verlustschein ausgestellt worden war, wäh-
rend di~ Abtretung des Anfechtungsanspruchs erst am
17. JUnI vorgenoIrlmen wurde. AUein einmal ist es trotz-
dem denkbar, dass der Konkurs noch nicht geschlossen
war, und sodann bleibt die Möglichkeit bestehen, dass
der Anfechtungsanspruch erst nachträglich entdeckt wor-
der Zivilkammern. N° 67.
325
den war, was vielleieht gerade aus der Form des von der
Klägerin am 7. Mai 1909 gestellten Abtretungsbegehrens
geschlossen werden könnte. Wie dem jedoch sei, auf alle
Fälle wäre es Sache der Beklagten gewesen, diejenigen
Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die von ihr be-
haupteten Unregelmässigkeiten ergeben sollen.
5. -
Materiell erweist sich die Klage ohne weiteres
als begründet.
Zunächst steht ausser Frage, dass es sich bei dem an-
gefochtenen Rechtsgeschäft, das weniger als sechs Monate
vor der Konkurseröffnung abgeschlossen wurde, um die
Tilgung einer Geldschuld auf andere· Weise als durch
übliche Zahlungsmittel und überdies zum Teil auch um
die Tilgung einer nicht fälligen Schuld handelte: Frefel
schuldete der Beklagten den Kaufpreis für die fünf Wagen
Reisfuttermehl, und die Beklagte machte sich für diesen,
zum Teil verfallenen, zum Teil noch nicht fälligen Kauf-
preis dadurch bezahlt, dass sie die vom Käufer längst
akzeptierte \Vare zurücknahm, also auf ihren ganzen
Unternehmergewinn verzichtete, was sie unter normalen
Verhältnissen selbstverständlich nicht getan haben würde.
Sodann ist auf Grund der Feststellungen der Vorin-
stanz nicht zu bezweifeln, dass Frefel im Mai 1908 bereits
stark überschnldet war. Denn einerseits war er damals
von verschiedenen seiner Gläubiger für grössere Beträge
erfolglos betrieben worden; anderseits hat der zwei
Monate darauf eröffnete Konkurs nur 5 % ergeben,
während nichts dafür vorliegt, dass die grössten Verluste
des Frefel etwa gerade in der Zwischenzeit stattgefunden
hätten.
Die Klage ist somit in Anwendung des Art. 287 Ziff. 2
und zum Teil auch Ziff. 3 gutzuheissen, sofern die Be-
klagte nicht bewiesen hat, dass die Vermögenslage des
Frefel ihr unbekannt war. Diesen Beweis hat die Be-
klagte nicht zu leisten vermocht. Nach den aktenmässigen
Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr anzunehmen,
dass ihr Teilhaber Weil am 18. Mai von Frefel vollständig
AS 41 III -
1915
23
326
Entscheidungen
aufgeklärt worden war und dass er sich zur Zurücknahme
der fünf Wagen Reisfuttermehl gerade deshalb entschlos-
sen hat, weil er sich darüber Rechenschaft gab, dass sonst
deren Gegenwert sogut wie verloren sei. Wie sehr übrigens
Weil über die schlechte Vermögenslage Frefels orientiert
sein musste, ergibt sich zudem daraus, dass er, um die
zurückgekaufte Ware auch wirklich beziehen zu können,
genötigt war, die von Frefel geschuldeten Lagerspesell
im Betrage von ca. 3000 Fr. für ihn zu entrichten, und
dass er sich für diese Auslage nicht anders zu decken
vermochte, als durch Uebernahme einer 'Ware (Melasse),
die Frefel gar nicht von der Beklagten bezogen hatte.
\Var auch dieses letztere Geschäft, weil Zug um Zug ge-
leistet wurde, an sich nicht anfechtbar, so ist es doch
für die Kenntnis der Beklagten von der schlechten Ver-
mögenslage des Frefel derart charakteristisch, dass die
Klagt:>, wenn nicht schon Art. 287 zuträfe, gegebenenfalls
sogar auf Grund des Art. 288 gutzuheissen gewesen wäre.
6. -
Mit Recht hat dagegen die Beklagte die Einrede
der Kom p e n s a ti 0 n erhoben, in dem Sinne, dass sie
eventuell befugt sei, VOll dem Betrag ihrer in anfecht-
barer Weise getilgten Forderung. (6074 Fr. 50 Cl s.), welche
nach Art. 291 Abs. 2 bei Gutheissung der Anfechtungs-
klage wiederauflebe, denjenigen Betrag abzuziehen, der
ihr als Dividende auf der wiederauflebenden Forderung
zugekommen wäre. In dieser Beziehung genügt es, auf
die eingehenden Ausführungen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegell
Schürch (AS 4t III N° 16) zu verweisen, wobei in pro-
zessualer Beziehung zu konstatieren ist, dass im vor-
liegenden Falle die Einrede der Verrechnung, wenn auch
nicht schon vor der ersten, so doch vor der zweiten
kantonalen Instanz erhoben und von dieser Instanz nicht
etwa als verspätet und daher prozessualisch unzulässig
erklärt worden ist.
Für die ziffermässige Berechnung der auf die wieder-
auflebende Forderung entfallende Dividende sind in den
der Zivilkammern. N° 67.
327
Akten keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden. Diese
Berechnung (die nach dem Vorbilde der Berechnung
i. S. Reber g. Schürch stattzufinden hat: vergl. a. a. O.
S.82) muss daher den Parteien, bezw. der Konkursver-
waltung in Sachen Frefel überlassen werden.
7. -
Endlich ist das angefochtene Urteil dahin zu be-
richtigen, dass die der Klägerin von der Beklagten zu
bezahlende Summe nicht schon vom Datum der anfecht-
baren Rechtshandlung (18. Mai 1908), sondern erst vom
Tage der Betreibung (20. Mai 1913) an zu verzinsen ist.
Denn, wie bereits in allderm Zusammenhang (oben sub 2)
festgestellt wurde, entsteht der Anfechtungsanspruch erst
mit der Schädigung des Anfechtungsklägers, also bei der
Anfechtung infolge Konkurses erst mit der Konkurs~
eröffnung; im vorliegenden Falle hat aber, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, von der Konkurseröffnung an
bis zu der am 30. Mai 1913 erfolgten Betreibung eine
Inverzugsetzung nicht stattgefunden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass
a) die Beklagte berechtigt erklärt wird, von dem der
Klägerin zu bezahlenden Betrage die Dividende abzu-
ziehen, die bei der kOllkursmässigen Verteilung dieses
Betrages auf ihre wieder auflebende Forderung von
6074 Fr. 50 Cts. entfallen würde;
b) die der Klägerin von der Beklagten zu bezahlende
Summe (6074 Fr. 50 Ct8. abzüglich jener Dividende)
erst vom 20. Mai 1913 an zu verzinsen ist.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. April
1915 bestätigt.
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