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41_III_224

BGE 41 III 224

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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224

Entscheidungen

derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin

vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt

ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten

« Nachlassvertrages • und unter Vorbehalt der Verwer-

tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-

gesetlt.

47. 'C'rteil der II. Zivilabteilung vom ~o. Mai 1916

i. S. 'l'iravanti, Kläger,

geg~n Konkursmasse Felder & Oie, Beklagte.

Klage des Faustpfaudbesitzers von Eigentümer- oder Inhaber-

gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf

Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf

die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht

er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein-

schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. -

Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). -

Unzu-

lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach

der Konkurseröffnung beginnenden Mietzinsperioden han-

delt. -

Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als

Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder-

lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden' Anwend-

barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung; Möglichkeit

~er Verpfändung von Eigentümer- oder Inhabergrundpfand-

titeln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer

bezw. den Titelschuldner selbst.

'

A. - Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezem1)er 1913

in Konkurs erklärte Firma Felder & cie eine unbestrittene

Darlehensforderung von 260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für

diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte

ihm die genannte Firma laut «Anleihens- und Pfand-

vertrag)} vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage

von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand)} übergeben. Diese

in den Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf

einer, der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu-

zern; ob sie auf den Inhaber oder auf die Grundeigen-

tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten;

!

. I •

der Zivilkammern. N° 47.

225

weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen-

schaft nicht. Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,

für den vorliegenden- Prozess wesentliche Bestimmung :

« Die SchuldnerschafUritt dem Gläubiger sämtliche Mitt-

» zinse ab der Hauptliegenschaft in der Neustadt ab .....

» Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur

)} Deckung des Anleihenszinses.)}

Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde-

rung an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten

Gülten « faustpfändlich eingesetzt» worden und dass

ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche

Mietzinse rechtsförmlich abgetreten » worden seien.

Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete

Hauptforderung, sowie das beanspruchte Pfandrecht an

den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-

gende Verfügung: «Das geltend gemachte Anspruchs-

»recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember

»1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-

» lässig (Art. 806 ZGB). »

B. -

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie-

gende, innerhalb der Frist de'j Art. 250 SchKG eingt>-

reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen

als «Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden

ist, mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser

)} dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die

» vor der Konkurseröffnung über J. Felder & cie verfalle-

» nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein-

» schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht

» auf die na eh der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)

» fäUigen Mietzinse anzuerkennen ? »

In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der

Kläger das in der «Rechtsfrage erwähnte» {(ausschliess-

liehe Anspruchsrecht I), ausser aus der « Abtretung)} vom

9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus

Art. 806 ZGB abgeleitet.

C. -

Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel-

gericht des Kantons Luzern ukannt :

AS 41 III -

1915

16

226

Entscheidungen

« Die Beklagte habe ausser dem anerkannten Anspruchs-

» recht des Klägers auch die vor der Konkurseröffnung

}} über J. Felder & eie verfallenen Mietzinse ab der Neu-

» stadtliegenschaft du Gemeinschuldnerin ein ausschlies8-

»liches Anspruchsrecht auf die' bis zum 15. Dezember

}} 1913 verfallenen Mietzinse anzuerkennen, im übrigen

)) sei die Klage abgewiesen. »

Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden

Erwägungen :

a) In B (> zug auf den P ri n z i p als ta n d pu II k t

d t; sKI ä ger s (Ableitung seines Rechts aus der» Abtre-

tung }) der Mietzinse) : Zwar sei es an sich möglich, künf-

tige Forderungen. insbesondere solche aus einem Miet-

vertrag, gültig abzutreten; ausgenommen seien jedoch

Mietzinsforderungen für ein vom Gemeinschuldner zu

Miete gegebenes Objekt, wenn und soweit der Gegenwert

dafür nach der Konkurseröffnung von der Konkursmasse

geleistet werde. Diese Ausnahme treffe gerade im vorlie-

genden Falle zu; denn der Gegenwert für die Forderungen

des Klägers werde von der Masse durch Verwertung der

betreffenden Liegenschaft geleistet, weshalb der Masse

auch grundsätzlich das Recht auf die Erträgnisse der

Liegenschaft seit der KonkurserÖffnung zustehen müsse.

Immerhin sei gemäss Theorie und Praxis die Abtretung

von Mietzinsforderungen, welche sich auf die zur Zeit

der Konkurseröffnullg laufende Mietperiode beziehen,

von der Masse anzuerkennen, und nur für die spätere

Periode sti die Abtretung als unwirksam zu erklären.

Demnach sei der Anspruch des Klägers aus dem Gesichts-

punkte der Zession für den zur Zeit der Konkurseröffllung

laufenden vierteljährlichen Mietzins, also bis zum 15. De-

zember 1913, zu beschützen.

b) In Bezug auf den Evelltualstalldpunkt:

Die Klagforderung könne sodann aber auch gestützt auf

Art. 806 ZGB nicht im weitem Umfange gutgeheissen wer-

den. Diese Gesetzesbestimmung könne nur vom Grund-

pfandgläubiger seI b stangerufen werden, nicht auch

\

der Zivilkammern. Na 47.

227

von demjenigen, dem eine Grundpfandforderung ver-

pfändet worden sei.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag auf vollständige Gutheissung

der Klage.

Die Beklagte hat sich der Berufung ebenfalls rechtzeitig

und in richtiger Form angeschlossen, mit dem Antrag auf

gänzliche Abweisung der Klage.

Jede Partei hat ausserdem auf Abweisung der gegneri-

schen Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Kläger beansprucht in erster Linie, als

G 1 ä u b i ger der streitigen Mietzinse, die ihm a b g e -

t r e t e n worden seien, anerkannt zu werden, und in

zweiter Linie, d. h. für den Fall, dass sein Gläubigerrecht

nicht anerkannt werden sollte, verlangt er hinsichtlich

jener Mietzinse als P fan d g J ä u b i ger behandelt zu

werden. Da der kantonale Richter diese, vom Kläger

allerdings erst in der mündlichen Verhandlung vor I. In-

stanz vorgenommene Präzisierung seines Rechtsbegeh-

rens als prozessualisch zulässig betrachtet hat, und infol-

gedessen von ihm nacheinander jene bei den Rechts-

standpunkte des Klägers geprüft worden sind, hat auch

das Bundesgericht entsprechend vorzugehen.

Die Klage auf Anerkennung eines Pfandrechts erscheint

grundsätzlich als eine KoJIokationsklage, da ja (vergl.

BGE 23 I S. 551, JAEGER, Note 3 zu Art. 247, Noten 4

und 5 zu Art. 249 und Note 7 zu Art. 250, sowie Konkurs-

verordnung des Bundesgerichts Art. 56 und 60 Abs. 3)

schon der Kollokationsplan eine Angabe über die Aner-

kennung oder Nichtanerkennung, bezw. deJl anerkannten

Umfang eines jeden angemeldeten Pfandrechtes zu ent-

halten hat. Im vorliegenden Falle ist nun allerdings auch

eine Frage der Ver t eil u n g streitig, nämlich die

228

Entscheidungen

Frage, ob die Mietzinse zur Deckung des Klägers ver-

wendet werden sollen, trotzdem er, genau genommen,

nicht selber ein Grundpfandrecht an der vermieteten

Liegenschaft beansprucht, sondern nur dieselbe Behand-

lung verlangt, die einem Grundpfandgläubiger zuteil

kommen w ü r d e. Anderseits ist das vom Kläger für sich

selbst in Anspruch genommene dingliche Recht, nämlich

das F aus t pfandrecht an den in seinem Besitz befind-

lichen Gülten, als solches nicht streitig, und der Kläger

ist denn auch, seiner Konkurseingabe entsprechend, als

Faustpfandgläubiger kolloziert worden. Es könnte des-

halb scheinen, dass die Streitfrage in die Kompetenz der

betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und nicht der

Gerichte gehöre. Indessen besteht doch die Divergenz

zwischen den Rechtsstandpunkten der Parteien letzten

Endes darin, dass der Kläger ein P fan d r e c h t an

den Mietzinsen (soweit er nicht geradezu als Inhaber der

Mietzinsforderungen anerkannt werden sollte) bean-

sprucht, während die Beklagte nicht nur ihm, als

biossem Faustpfandgläubiger, die Leg i tim a t ion

zur Geltendmachung eines solchen Pfandrechtes an SteHe

des Grundpfandgläubigers abspricht, sandern überhaupt

die E xis t e n z des Pfandrechts an den Mietzinsen

bestreitet, von der Ansicht· ausgehend, dass gar kein

G run d p fan d g I ä u b i ger vorhanden sei, welchem

jenes Nebenpfandrecht zustehen könnte. Es überwiegt

somit der Charakter eines K 0 ] lok ::I t ion s streits,

da einerseits der Kläger Anerkennung und Kollozierung

des von ihm an den Mietzinsen, wenn auch nur indirekt

beanspruchten Pfandrechts, anderseits die Beklagte Ab-

weisung dieses Kollokationsanspruchs verlangt, beide

Parteien aber als selbstverständlich betrachten, dass der

Kläger im Falle der Gutheissung seines Kollokations-

anspruchs zum Bezug der streitigen Mietzinse insoweit

berechtigt sein soll, als er sonst einen Ausfall auf seiner

Darlehensforderung erleiden würde. Dabei fällt noch in

Betracht, dass der Faustpfandgläubiger als solcher be-

der Ztv1lkammemN° "7.

229

rechtigt sein muss, den Umfang des Grundpfandrechts,

das mit der ihm verpfändeten grundversicherten Forde-

rung verbunden ist, durch den Richter feststellen zu

lassen, namentlich in einem Falle wie dem vorliegenden,

wo der formelle Inhaber der Grundpfandforderung an

einer solchen Feststellung kein eigenes Interesse hat.

Auf den Eventualstandpunkt des Klägers ist somit in

diesem Verfahren einzutreten. Was seinen Hauptstand-

punkt betrifft, wonach er infolge einer « Abtretung l)

geradezu I n hab e r der in Betracht kommenden Miet-

zinse wäre, so handelt es sich dabei allerdings nicht um

einen Kollokations-, sondern um ein(>n vindikations-

ähnlichen Streit. Der Kollokationsplan hat grundsätzlich

-nur Angaben über die Zulassung oder Abweisung der

angemeldeten Konkursforderungen und allfällig

beanspruchter Vorzugsrechte zu enthalten, also keine

Angaben über Anerkennung oder Bestreitung von Eigen-

tums- oder ähnlichen Ansprüchen auf Vermögensobje.kte,

die von der Konkursverwaltung als zur Konkursmasse

gehörig betrachtet werden. Streitigkeiten über das Eigen-

tum an einer Sache oder über die Frage, wer Inhaber einer

gegenüber einem dritten bestehenden Forderung sei,

gehören somit nicht in das Kollokationsverfahren, son-

dern sind, wie alle andern Streitigkeiten über den Um-

fang der Aktivmasse, im gewöhnlichen Verfahren zu

erledigen, -

wobei für die Frage, wer als Kläger aufzu-

treten und ob eine Fristansetzung im Sinne des Art. 242

Abs. 2 stattzufinden habe. der Besitzstand entscheidend

ist.

Hätte demnach im vorliegenden Falle der Kläger, inso-

weit er an den streitigen Mietzinsen nicht nur ein Pfand-

recht, sondern geradezu Gläubigerrechte beansprucht,

überhaupt nicht klagend aufzutreten gebraucht, da er

ja im Besitze einer formell nicht beanstandeten Abtre-

tungsurkunde ist und daher (vergl. JAEGER, Note 2

Abs.4 zu Art. 106 und BGE 39 I S. 132 = Sep. Ausg. 16

S. 14) als der « Besitzer » der Forderung erscheint, so

230

Entscheidungen

stand dagegen. wenigstens vom Gesichtspunkte des

eid gen ö s s i s c he n Rechtes aus, der Verbindung

eines bezüglichen Feststellungsanspruchs mit jenem,

eventuell geltend gemachten Kollokationsanspruch, sowie

der Behandlung beider Streitfragen im beschleunigten

Verfahren. nichts entgegen. Fraglich hätte dabei höchstens

sein kQnnen, ob für die Berufung an das Bundesgericht,

wie hinsichtlich des eventuellen KollokationsanspruGhs,

so auch hinsichtlich des prinzipiellen Feststellungsan-

spruchs, die abgekürzten Berufungsfristen der Art. 65

Abs. 2 und 70 Abs. 1 (10 statt 20 Tage für die Hauptbe':'

rufung, 5 statt 10 Tage für die Anschlussberufung) an-

wendbar seien. Diese Frage braucht indessen hier des-

halb nicht entschieden zu werden, wei1 im vorliegenden

Falle beide Berufungen- tatsächlich innerhalb der abge-

kürzten Berufungsfristen ergriffen worden sind.

In diesem Sinne iSt also auch auf den Prinzipalstand-

punkt des Klägers einzutreten, und zwar ist er, weil in

dem prinzipiell beanspruchten G 1 ä u b i ger recht ge-

genüber dem eventuell geltend gemachten biossen P fan d-

recht ein mehreres liegt, in erster Linie zu behandeln.

2. -

Würde es sich bei den streitigen Mietzinsen um

Forderungen handeln, die schon vor der Konkurs-

eröffnung bestanden und damals bloss noch nicht fällig.

waren, so würde ihrer Abtretung durch die Kridarin -

von allfälligen paulianischen. Anfechtungsgründen abge-

sehen -

nichts entgegengestanden haben. Nun erscheint

aber der Anspruch des Vermieters auf den Mietzins nicht

als eine im Momente des Abschlusses der Miete ein für

allemal, d. h. für die ganze Dauer des Mietverhältnisses

begründete Forderung, die bloss hinsichtlich ihrer Fällig-

keit in einzelne Raten zerfallen würde, etwa wie bei

Abzahlungsgeschäften der Anspruch auf den Kaufpreis;

sondern die Mietzinsforderung entsteht, ähnlich wie eine

Alimentenforderung, mit dem Ablauf oder dem Beginn

einer jeden Zahlungsperiode jeweilen von neuern. Wie der

Fortbestand oder genauer die periodische Neuentstehung

der Zivilkammern. N° 47.

231

einer Alimentenforderung von dem Fortbestand des die

Alimentationspflicht begründenden familienrechtlichen

Verhältnisses, sowie der Unterstützungsbedürftigkeit des

Alimentationsberechtigten abhängt und die Höhe der

Alimente sich ausserdem den jeweiligen pekuniären Ver-

hältnissen des Alimentationspflichtigen anzupassen hat

(BGE 10 III Nr. 86), so ist auch die periodische Neuent-

stehung der Mietzinsforderung durch die Weitergewäh-

rung des Gebrauchs der Mietsache bedingt. Nur insoweit

der Vermieter dem Mieter diesen Gebrauch weitergewährt

und das Nutzungsrecht des Mieters auch sonst unge-

schmälert bleibt (Art. 254-256 OR), erwirbt der Vermieter

jeweilen von neuem das Recht auf die vertragsmässige

Gegenleistung, d. h. auf den Mietzins. Da es nun in der

Macht der Konkursverwaltung steht, durch Verkauf des

Mietobjektes dem Mieter den weitem Gebrauch der Sache

zu entziehen, worauf dem Mieter nur ein, als Konkurs-

forderung geltend zu machender Schadenersatzanspruch

verbleibt (Art. 259 OR undJAEGER, Note 5 b ß zu Art. 211

SchKG), so muss, wenn die Konkursverwaltung dem

:Mieter den Gebrauch der Sache belässt, die Mietzinsfor-

derung~ soweit sie nicht schon vom Gemeinschuldner

erworben war, als M ass a f 0 r der u n g betrachtet

werden. Als schon vom Gemeinschuldner erworben

erscheint aber nur der im Momente der Konkurseröffnung

lau f end e Zins. Noch weiter zu gehen und den Miet-

zins vom genauen Datum der Konkurseröffnung an als

Massaforderung zu erklären, verbietet dagegen die Rück-

sicht auf die Mieter, die dabei Gefahr laufen würden,

einen Teil des bereits an den Gemeinschuldner bezahlten

laufenden Zinses (der ja oft als vorauszahlbar stipuliert

ist) doppelt bezahlen zu müssen. De lege ferenda wäre

zwar auch die Lösung möglich, wonach die Mietzinse

von einem, ein für allemal gesetzlich bestimmten Zeit-

punkte an - z. B. drei Monate nach der Konkurseröff-

nung, oder (vergl. § 21 Abs. 2 der deutschen KO) mit

Ablauf des im Momente der Konkurseröffnung begonne-

232

Entscheidungen

nen oder des darauffolgenden Kalendervierteljahres

als Massaforderung erklärt würden. wodurch eine Schä-

digung der Konkursgläubiger in Fällen aussergewöhnlich

langer vertraglicher Mietzinsperioden vermieden würde.

In Ermangelung einer bezüglichen Gesetzesbestimmung

muss jedoch auf den konkreten Mietvertrag abgestellt

werden. Aus ähnlichen Gründen sind denn auch im Kon-

kurse des M jet e r s die Mietzinse ebenfalls noch bis zu

dem auf die Konkurseröffnung folgenden nächsten ver-

traglichen Zinstermin als K 0 n kur s f 0 r der u II gell

erklärt worden (vergl. BGE 27 II Nr. 5 und JAEGER,

Note 5 b ß zu Art. 211).

3. -

Ergibt sich schon aus den vorstehenden Aus-

führungen, also unabhängig von dem in der Abweisungs-

anzeige der KonkuI'sverwaltung zitierten Art. 806 ZGB,

die Unbegründetheit des vom Kläger in erster Linie

erhobenen Anspruchs, als Gläubiger der streitigen Miet-

zinse anerkannt zu werden, so ist immerhin festzustellen,

dass jener Anspruch, wiewohl vittlleicht nicht mit dt>m

Wortlaut, so doch mit Sinn und Geist der angeführten

Gesetzesbestimmung im Widerspruch steht. Nach Art. 806

A b s. 1 erstreckt sich die Pfandhaft bei vermieteten oder

verpachteten Grundstücken «auch auf die Miet- oder

Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung

auf Verwertung des Grundpfandes 0 der sei t der

E r ö f f nun g des K 0 II kur ses . . . bis zur Verwer-

tung auflaufen I), und nach A b s. 2 ist diese Pfandhaft

«den Zinsschuldnern gegenüber erst wirksam, nachdem

ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht 0 der der

K 0 n kur s ver ö f f e n tl ich t wo r den i s h. Das

Gesetz geht somit davon aus, dass die Miet- und Pacht-

zinse, wie vom Momente der Anhebung der Pfandbetrei-

bung an, so auch vom Momente der Konkurseröffnung

an, welche die Anhebung der Grundpfandbetreibung

ersetze, den Grundpfandgläubigern verfangen seien.

Schon hieraus und ohne Herbeizihung des A b s. 3 ergibt

sich somit (unter Vorbehalt des über den laufenden Miet-

der Zivilkammern. N° 4, 7.

233

zins gesagten) die Unmöglichkeit einer Abtretung d~r

Miet- und Pachtzinse durch den Gemeinschuldner, soweit

sie eatnaGh der Anhebung der Betreibung ode r na eh

der Konkurseröffnung verfallen. Wenn daher in

A b s. 3 diese Konsequenz nur hinsichtlich der nach der

An b ebu n g de r Betreib ung verfallenden Zinse

ausd~ücklich gezogen worden ist, so hindert dies nicht,

dass sie auch für die nach der K 0 n kur s e r ö f f nun g

verfallenden gilt. Ist nun auch im vorliegenden Falle

kein Grundpfandgläubiger vorhanden, dessen Interessen

mit denjenigen des Klägers kollidieren würden -

da ja

der Kläger im Faustpfandbesitz sämtlicher Grundpfand-

titel ist -

so besteht doch ein pfandrechtähnliches, all-

gemeines Beschlagsrecht der Konkursgläubiger, das einer

Abtretung der Mietzinse für die nach der Konkurseröff-

nung beginnenden Mietpelloden ebensosehr entgegen-

stehen muss, wie das s p e z i e 11 e Beschlagsrecht eines

G run d p fan d gläubigers.

Auch aus diesem Grunde ist daher die Berufung des

Klägers, soweit er für die Zeit nach dem 15. Dezember

1913 als Mietzinsgläubiger anerkannt zu werden bean-

sprucht, abzuweisen; ebenso aber die Anschlussberufung

der Beklagten, mit welcher diese verlangt, dass der

Anspruch des Klägers auch für diE' Zeit vom 1. bis zum

15. Deztmber 1913 abgewiesen werde.

.

4. -

Nach diesfm Ausgange des Streites über die

Eigenscbaft des Klägers als Mietzinsgläubigers. ist i~

folgenden zu untersuchen, ob dem Kläger für dIe Zelt

vom 15. Dezember 1913 an ein P fan d re c h t an den

streitigen Mietzinsen zustehe, -

wobei mit Rücksicht auf

die Anrufung des Art. 806 ZGB durch den Kläger anzuneh-

men ist, dass dieser das Pfandrecht an den « bis zur

Ver wer tun gau fl auf end e n) Mietzinsen bean-

sprucht.

.

Es steht ausser Frage, dass auf den Kläger, wed er

nicht Eigentümer der in seinen Händen

befin.~lic.hen

Gülten ist, sondern diese nur als Faustpfandglaublger

234

Entscheidungen

besitzt Art. 806 ZGB nicht dir e k t anwendbar ist.

Dageg~n fragt es sich, ob der Kläger in jener seine~ ~i­

genschaft als Faustpfandgläubiger nicht be!ugt ~el, l~,

Konkurse des Gültschuldners, der hier zugleIch EIgentu-

mer der Gülten ist, dasjenige Nebenrecht geltend zu

machen, das nach der zitierten Gesetzesbestimmung dem

Grundpfandgläubiger, und zwar gemäss Art. 25 SchlT

auch dem Inhaber einer unter der Herrschaft des al ten

Rechts errichteten Grundpfandforderung zusteht.

Bei der Prüfung dieser Frage ist 'davon auszugehen,

dass einem jeden Pfandgläubiger, -

dem F aus t -

pfandgläubiger insbesondere gemäss Art. 892 Abs. 1 ZGB

..:... ausser der Pfandsache als solcher, im Zweifel auch

a11fällig damit verbundene Zu b e hör den mitvel-

pfändet sind. Ist also eine ihrerseits pfalldversicherte

Forderung verpfändet, so hat im Zweifel auch das zu

ihrer Sicherung bestimmte Pfandrech! 3JS mitverpfändet

zu gelten. Bei Schuldhriefen und Gülten ist sogar, weil

sowohl die Forderung als das Pfandrecht nur vom Be-

sitzer des Titels geltend gemacht werden können, eine

Verpfändung der Forderung ohne Mitverpfändung des

Pfandrechts geradezu undenkbar'. Erstreckt sich nun das

Pfandrecht von Gesetzeswegmi, ausseI' auf die Pfand-

sacheals solche, auch noch, auf gewisse Akzessorien

dieser Sache, wie dies nach Art. 806 ZGB bei der Ver-

pfändung eines vermieteten oder verpachteten Grund-

stücks der Fall ist, so haben bei einer Verpfändung der

pfandversicherten Forderung, aha in casu der Gülte~,

jene Akzessorien «i Miet- oder Pachtzinsforderungen, dle

seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des

Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses

über den Schuldner bis ZUl Verwt-rtung auflaufen &) als

mitverpfändet zu gelten. Alsdann aber muss auch d~e

R e a I i sie run g solcher Nebensicherheiten zu gleI-

cher Zeit und in gleicher Weise stattfinden, wie die Reali-

sierung der Hauptsicherheit. In dem Masse also, wie der

Faustpfandbesitzer von Gülten berechtigt ist, nicht nur

der Zivilkammern. N° 47.

235

die Gülten als solche zu verwerten, sondern zugleich, als

Stellvertreter des Gülteigentümers, eventuell sogar unter

Ausschaltung des letztern, an dem Liquidationsergebnis

der Li e gen sc ha f t seI b e r zu partizipieren, in

demselben Masse muss ihm auch das Recht zustehen,

die nach Art. 806 zusammen mit dem Grundstück der

Pfandhaft unterworfenen Miet- oder Pachtzinse zu seiner

Deckung zu beanspruchen.

Ein Recht zur selbständigen Teilnahme am Liquida-

tionsergebnis der Liegenschaft selber steht nun im Kon-

kurse des Grundeigentümers gerade demjenigen zu,

welcher Eigentümerpfandtitel -

als solche erscheinen

die dem Kläger verpfändeten Gülten -

zu Faustpfand

besitzt. Als F aus t pfandforderung ist seine Forderung

nach Art. 208 SchKG mit der Eröffnung des Konkurses

ohne weiteres fällig geworden. Er hat daher Anspruch

auf Befriedigung in bar. soweit seine Forderung durch

den Wert seines Pfandes gedeckt ist. Die Ermittlung

des Pfandswertes findet nun aber in diesem Falle nach

Art. 76 der Konkursverordnung des Bundesgerichts

(vergl. darüber BGE 38 I S. 671 ff. = Sep.-Ausg. H)

S.252 ff.) ausnahmsweise nicht durch Verwertung des

Pfandes als solchen (hier des Eigentümerpfandtitels),

sondern auf Grund der Verwertung der grundpfand-

belasteten L i e gen s c h a f t statt -

wobei dem Recht

des Faustpfandgläubigers auf Befriedigung in bar da-

durch Rechenschaft getragen wird, dass für dif. betref-

fenden grundversicherten Forderungen Bar z a h I u n g

ausbedungen wird. Ist aber demnach derjenige, dem ein

Eigentümerpfandtitel als Faustpfand haftet, an Stelle des

Grundpfandgläubigers zur Teilnahme am Liquidations-

ergebnis der Liegenschaft berechtigt -

wie ihm denn

auch nach Art. 40 und 71 der Konkursverordnung alle

das Schicksal des Grundpfandrechts betreffenden An-

zeigen zU schicken sind und (auf Verlangen) nach Art. 66·

der Grundbuchverordnung sein Name, gleichwie derje-

nigt' des Grundpfandgläubigers, in ein vom Grundbuch-

236

Entscheidungen

amt zu führendes besonderes Register einzutragen ist, -

so muss ihm auch das Recht zugestanden werden, an

Stelle des Grundpfandgläubigers die diesem nach Art. 806

ZGB verhafteten Miet- oder Pachtzinse zu seiner Deckung

in Anspruch zu nehmen. Diese sind nach der zitierten

Gesetzesbestimmung ein Akzessorium des Grundpfandes

und haften daher für die durch Eigentümerpfandtitel

gedeckten Faustpfandforderungen ebensosehr, wie die

Liegenschaft selber.

Es ist übrigens nicht einzusehen, warum die Mietzinse,

die beim Vorhanden sein eines besondern Grundpfand-

gläubigers ohne weiteres diest'm verhaftet sind, in einem

Falle wie dem vorliegenden von den Chirographargläubi-

gern lukriert werden sollten, während der Erlös des Grund-

pfandE.s sel ber unbestrittenermassen dem Faustpfand-

besitzer des Grundpfalldtitels zufällt.

3. -

Mit Unrecht nimmt die Beklagte unter Berufung

auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. "VIELAJ."JD

den Standpunkt ein, dass dem Kläger das beanspruchte

Pfandrecht an den Mietzinsen deshalb nicht zustehen

~önne, weil im vorliegenden Falle überhaupt kein Grund-

pfandrecht im Sinne des Art. 806 ZGB vorhanden sei,

oder doch dem Kläger kein solches habe verpfändet

werden können. Abgesehen davon, dass die Beklagte

durch Admittierung des vom Kläger angemeldeten

« Pfandrechts auf die Gülten i} implizite auch die Existenz

der betreffenden Grundpfandrechte anerkannt hat, kann

nicht zugegeben werden, dass die auf den Namen des

Eigentümers lautenden, von diesem verpfändeten Gülten

oder Schuldbriefe im Sinne von Der n bur g, Bürgerl.

Recht 2 Auf I. III S.617,WIELAND, Anm. 4 n.5 zu Art. 859

ZGB und JAEGER, Note 1 B zu Art. 197 SchKG « f 0 r d e-

run g sen t k ] eid e t e) Grundpfandrechte seien, wo-

raus das erwähnte Gutachten den Schluss zieht, dass der

Verpfändung von Eigentümertiteln, (l besonders wenn der

Eigentümer der Liegenschaft, über welche der Titel aus-

gesteHt ist, in Konkurs gerät», « keine Wirkung» zu-

der Zivilkammern. N° 47.

237

komme. Die Fragr, ob ein « forderungsbekleidetes;) od{ r

aber ein (l forderungsentkleidetes »Eigentümerpfandrecht

vorliege, ist von vornherein nur hinsichtlich derjenigen

Pfandtitel zu stellen, und ist auch in der Literatur bisher

nm" in Bezug auf diejenigen Titel gestent 'worden, die sich

in Häl,dell des Grundeigentümers beflndeu.

Sobald dagegen dieser den Titel begeben hat, ist die For-

derung als spätestens im Momente der Begebung ent-

standen zu betrachten; und zwar macht es dabd keinen

Unterschied, ob die Begebung zu Eigentum, oder aber

bloss zu Faustpfandrecht erfolgt ist; ebensowenig, ob der

Titel auf den Inhaber lautete, also durch einfache Besit-

zesübertragung veräussert, bezw. verpfändet, oder ob er

auf den E i gen t ü m e I' lautete und daher nur durch

Uebergabe, verbunden mit einer «Anmerkung) im Sinne

des Art. 869 Abs. 2 ZGB, zu Eigentum oder Faustpfand

übertragen werden konnte. Die Verpfändung von Eigen-

tümerpfandtiteln, gleichviel ob diese vor der Verpfän-

dung « forderungsbekleidet)} oder« forderungsentkleidet &

waren, ist - entgegen WIELAND, Anm. 6 c bb zu Art. 859

und MEYER, Schuldbrief und Gült, S. 174 ff. - als ebenso

zulässig und ebenso wirksam zu betrachten, wie die Vet-

pfändung vorher nicht in Zirkulation gewesener Inhaber-

obI i g a t ion e n, d. h. solcher ohne Grundpfandsicher-

heit. Gleichwie der Verpfändung derartiger Inhaberobli-

gationen der Umstand nicht entgegensteht, dass sie vor

der Verpfändung in gewissem Sinne ebenfalls «forderungs-

entkleidet » waren, d. h. nach der Begebungstheorie über-

haupt nach kein6 rechtliche Existenz hatten, -

vergl.

hierüber und über die verschiedenen Konstruktionen,

mittels deren dennoch die Verpfändungsmöglichkeit be-

jaht werden kann: BGE 38 II S. 160 ff. - ebenso steht der

Verpfändung von Eigentümer g run d p fan d titeln der

Umstand nicht entgegen, dass sie möglicherweise vor der

Verpfändung noch

Mle~zmse

(vergl. darüber JAEGER, Note 3 zu Art. 10:) msowel~ zu~

Befriedigung des Klägers zu verwenden smd, als dle~(

nicht schon durch den auf die Gülten entfallenden Tell

des Steigerungserlöses der Liegenschaft -

!ür w~lchell

Teil nach Art. 76 RV Barzahlung auszubedmgen 1st -

gedeckt werden sollte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkanl}t:

1. Die Hauptberufung wird dahin gutgeheissen und das

angefochtene Urteil hinsichtlich der vom 15. Dezember

1913 bis zur Verwertung der Liegenschaft auflaufenden

Mietzinse dahin abgeändert, dass in der aus Erw. 6

hievor ersichtlichen Weise vorzugehen ist.

2. Die Anschlussberufung wird abgeweisen und d~S

angefochtene Urteil hinsichtlich der .~ietzinse für dle

Zeit vom 1. bis 15. Dezember 1913 bestatigt.