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ObDgationenreeht. Na 64.
64. Urteil der I. Zivilabtellung vom 29. Kai 1914 i. S.
!aur. Beklagter, gegen Lais, Kläger.
Verkauf eines Hauses mit Uebernahme der Verpflichtung. im
Estrichraum ein Mansardenzimmer zu erstellen. Nichtigkeit
dieser Verpflichtung nach Art. 1 7 a 0 R, weil baupolize1-
widrig. Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer'
wegen Verschweigung der Unausführbarkeit der fraglichen
Bauarbeit. Bestimmung des negativen Vertragsinter-
es ses als dem kapitalisierten Mietwert des versprochenen
Mansardenzimmers entsprechend.
1. -
Im Februar 1911 hat der damals im Wettingen
bei Baden wohnende Kläger vom Beklagten, der in Zü-
rich den Beruf eines Zimmenneisters ausübt, ein Doppel-
wohnhaus an der Röntgenstrasse in Zürich IV zum Preise
von 85,000 Fr~ gekauft. Der Kaufvertrag verpflichtet
den Verkäufer, das Haus, «wie vereinbart,» nach der
Fertigung in Stand zu stellen. Die fragliche Vereinbarung
ist vom 14. Februar 1911 datiert und vom Beklagten
unterzeichnet; sie lautet: «Herr Baur verpflichtet sich
zum Kauf noch einzelne Verbesserungen vorzunehmen,
nämlich: Verkaufsladen einrichten, Mansardenzimmer
und Waschstangen samt Hofraum einrichten, die übrigen,
noch nicht fertigen Arbeiten am Hause prompt herzu-
stellen bis 1. Mai 1911. » Nach der Fertigung entstanden
zwischen den Parteien Differenzen; der Kläger behauptete,
dass der Beklagte den durch Jene Erklärung vom 14. Fe-
bruar 1911 übernommenen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sei. Im nunmehrigen Prozess hat er die Be-
träge eingefordert, die für die ordentliche Instandstellung.
des Hauses erforderlich seien, zusammen 6581 Fr. 10 Cts.
nebst Zins zu 5 % vom 17. Januar 1912 an.
o Von dieser Forderung ist nur noch der Hauptposten
streitig, der die Erstellung des in der Erklärung erwähn-
ten «Mansardenzimmers» betrifft. Statt eines solchen
Zimmers, macht der Kläger in dieser Hinsicht geltend~
habe der Beklagte einen biossen Bretterverschlag erstellt.
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Ferner dürfe der Raum infolge einer Verfügung der Ge-
sundheitspolizei vom 14. November 1911 nicht als Schlru-
raum benutzt werden. Hätte das der Kläger gewusst, so
würde er den Hauskauf nicht abgeschlossen haben. Eine
Mansarde in diesem Hause habe einen Mietwert von
25 Fr. im Monat, also von 300 Fr. im Jahr, was zu 5 %
kapitalisiert einen Ausfall von 6000 Fr. ergebe.
Die Vorinstanz hat diese Forderung in der Höhe von
2400 Fr., nebst entsprechendem Verzugszins, zugespro-
-ehen, indem sie den Mietwert auf nur 12 Fr. monatlich
veranschlagt und den Jahreszins zu 6 % kapitalisiert
hat. Der Beklagte verlangt nunmehr gänzliche Abweisung
der Forderung, während der Kläger den Vorentscheid
nicht angefochten hat.
2. - .... .
3. - .... .
1. - .... .
5. - Der BeIdagte beruft sich ferner darauf, dass die
Einrichtung des fraglichen Mansardenzimmers baupolizei-
Hch nicht gestattet war, und wendet gestützt hierauf
ein, er sei nach Art. 17 a OR an sein Versprechen
nicht gebunden. In der Tat hat man es mit einem Fall
von Nichtigkeit nach dem genannten Artikel zu tun,
mag man nun die versprochene Leistung, an der fragli-
chen Stelle ein Mansardenzimmer einzurichten. als eine
widerrechtliche ansehen. weil sie gegen ein polizeiliches
Verbot verstosse, oder als eine unmögliche, weil sie die-
ses Verbotes wegen nicht ausführbar sei. Mit der Nich-
tigkeit der streitigen Verpflichtung erledigt sich indessen
die Klageforderung nicht. Vielmehr fällt im weitem
folgendes in Betracht:
Die Vorinstanz nimmt - mit der untern Instanz -
an, der Beklagte als Fachmann sei sich bei der Einge-
hung der Verpflichtung des entgegenstehenden Polizei-
verbotes bewusst gewesen, nicht aber der Kläger und
seine für ihn handelnde Mutter, da diese beim Vertrags-
abschlusse ausserhalb des Kantons gewohnt hätten und
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Obligationenrecht. No 64.
die stadtzürcherischen Bauvorschriften nicht hätten ken-
nen müssen. Dabei hält die Vorinstanz eine Aussage der
~rau ~ai~ als unwesentlich, wonach der Zeuge Ruegger
Ihr mItteIlte, dass in einem andern Hause ein dortiger
Raum auf dem Estrich nicht als Schlafraum benützt
werden könne. Demgegenüber verweist sie auf die Uner-
fahrenheit der Frau Lais in Bausachen und darauf, dass
die bauliche Einteilung jenes Hauses eine andere sei und
daher nicht von selbst auch die nämlichen Bauvorschrif-
ten als anwendbar hätten gelten müssen. Gegen diese
ganze Würdigung lässt sich vom bundesrechtIichen
Standpunkte aus umsoweniger etwas einwenden, als nicht
wohl einzusehen ist, wieso der Kläger dazu gekommen
wäre, eine Nebenleistung sich auszubedingen und bei der
Bestimmung des Kaufpreises mit in Rechnung zu ziehen,
deren Nichterfüllbarkeit er zum voraus kannte.
Hienach hat also der Beklagte durch absichtliche
Verseh weigung im Kläger den Irrtum erweckt, er
gehe zu dessen Gunsten eine gültige Verpflichtung ein.
Darin liegt aber eine unerlaubte Handlung, die den Be-
klagten schadenersatzpflichtig macht (vergI. EB 35 II
S. 308, 36 II S. 203, OSER, Kommentar zum OR S. 83
Ziffer 4 b).
Für die Schadensbemessung ist nicht, wie die Vorin-
stanz meint, das Erfüllungsinteresse massgebend. Denn
der Irrtum des Klägers hat nicht zur Folge, dass ihm
das entgeht, wozu sich' ihm der Beklagte (rechts-
unwirksam) verpflichtet hatte: Die eingegangene Ver-
pflichtung wäre auch dann ungültig und ein Erfüllungs-
anspruch des Klägers ausgeschlossen gewesen, wenn der
Beklagte die fraglichen Polizeivorschriften ebenfalls
nicht gekannt hätte und nicht hätte kennen müssen
oder wenn umgekehrt beide Parteien sie gekannt hätten.
Zu Grunde zu legen ist vielmehr das ne g a t iv e V e r-
tragsinteresse : Der Beklagte hat also dem Kläger
den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist,
dass er sich auf den Abschluss des nichtigen Vertrages
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vom 14. Februar 1911 eingelassen hat. Dieser Schaden
bemisst sich aber unter den gegebenen Umständen in
gleicher Weise, wie es die Vorinstanz für die Ermittlung
des Erfüllungsinteresses getan hat; er ist mithin gleich
dem kapitalisierten Mietwerte eines Mansardenzimmers
von der Art des versprochenen. Hätte nämlich der Kläger
gewusst, dass die Erstellung und Benutzung eines solchen
Zimmers baupolizeilich verboten sei, so würde er zwar die
Liegenschaft dennoch gekauft haben, was auch der Be-
klagte ausdrücklich behauptet (siehe Berufungsschrift
S. 10), der Kläger freilich bestreitet, ohne aber erhebliche
Gründe dafür dargetan zu haben. Dagegen hätte der
Kläger in diesem' Falle nicht den vollen Kaufpreis von
85,000 Fr. bezahlt und der Beklagte ihn nicht gefordert.
Der Kaufpreis wäre vielmehr zum mindesten -
wenn
nämlich nicht noch irgendwelche Gründe zu einer weitern
Herabsetzung bestanden hätten -
um den Betrag klei-
ner gewesen, um den sich der Verkehrswert des Hauses
erhöhen würde, wenn es das verlangte Mansardenzimmer
enthielte. Es ergibt sich das zwingend daraus, dass der
Kaufvertrag über die Liegenschaft auf das besondere
Abkommen vom 14. Februar .1911 und die darin ausbe-
dungene Nebenverpflichtung zur Erstellung des Mansar-
denzimmers verweist und dass also diese Verpflichtung ei-
nen Teil der Gegenleistung für die verkaufte Liegenschaft
bildet. Insofern lässt sich sagen, dass auch in Hinsicht
auf den Liegenschaftskauf selbst dem Beklagten als Ver-
käufer eine Täuschung, wenn auch ein blosser dolus inci-
dens, zur Last fällt und dass er daher, trotzdem der
Käufer den Vertrag genehmigt hat, nach Art. 289 aOR
ersatzpflichtig ist. Bei der zifIermässigen Bestimmung
des Mietwertskapitals handelt es sich um eine Tatfrage
und es ist einfach auf die vorinstanzliche Würdigung
abzustellen, die zu einer Summe von 2400 Fr. gelangt.
Mit Unrecht behauptet der Beklagte, der Kläger habe
überhaupt nicht auf das negative Vertragsinteresse abge-
stellt. Die Klageforderung ist vielmehr auch in diesem
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Obligationenrecht. N0 65.
Sinne substa~ürt ~orden, nämlich durch die Behaup-
tung, der Klager wurde, wenn er die Unzulässigkeit der
Erstellung .des Mansardenzimmers gekannt hätte, den
~auf gar mcht abgeschlossen haben, womit auch gesagt
l~t. dass er ihn eventuell nur unter Festsetzung eines ge-
nngeren Kaufpreises abgeschlossen hätte ..... .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil
d:r .1. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zunch vom 3. Dezember 1913 bestätigt.
65. Arrit da 1a Ire seotion eivile du 99 mai 1914
.,dans la cause Boeiete de seeours mutuels des emplO1es' da 1a
Voirie, detenderesse, contre Ga1, demandeur.
Exel?sion. d'un membre d'une societe eoope-
ra tl ve (Utre 27 CO). -
Pouvoir de contWle du juge
lorsque l'exclu~io~ a Me prononcee par la Societe elle-
m~me en apphcabon d'un motif prevu par ses statuts
Portee de rart. 685 CO.
.
.
A .. -
Charles Gay Hait, depuis 1888, membre de la
~ Socle!e de secours mutuels des employes de la voirie»,
a ?en~ve, dont le but es!' «d'etablir, au moyen de
COtIsa~lOns, une garantie mutuelle de secours en cas de
maladle».
En d~~mbre 19~ 1, un societaire, le sieur Clauda, deceda.
La soclete paya ·a sa veuve rindemnite reglementaire.
Sachant ~ue. Clauda etait en retard dans le paiement
de ses cObsatlOns, Gay se fit remettre par dame veuve
CI~uda: le c~rnet de societaire de son mari. Gay suppo-
salt qu une Irregularite avait ete commise, l'art. 26 des
statu~s de la societe subordonnant le droit aux secours
au pruement regulier des cotisations. Dame Clauda paya
Obligatio.nenrecht. N° 65.
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bientöt apres les cotisations arrierees, et le comite de la
societe reclama ä Gay la restitution du carnet deo Clauda.
Sur refus de Gay, le c()mite le mit en demeure, par lettre
du 19 janvier 1912, de rendre le carnet au tresorier
'de la societe, sous peine de poursuites judiciaires. Gay,
ayant persiste dans son refus •. fut eite le' 24 janvier
devant le juge de paix. A l'audience de ce magistrat,
du 26 janvier, Gay restitua le carnet.
Dans son assemblee du 31 janvier 1912. le comite
decida d'exclure Gay de la societe. en application de
rart. 24. ch. 4 et 5 des statuts, aux termes duquel sont
exclus: 40 ceux qui, pour affaire de Ia. societe, auraient
recours aux tribunaux; 50 ceux qui refusent de se sou-
meUre aux decisions du comite ou de l'assemblee gene-
rale. CeUe decision, prise sans que Gay mIt He appele
ä s'expliquer, lui fut notifiee par lettre du 14 fevrier 1912.
B. -
Par exploit du 22 fevrier, Gay assigna la societe
devant le Tribunal de Ire instance de Geneve, en con-
cluant ä ce que la defenderesse fut condamnee ä reins-
crire le demandeur au nombre des membres de la societe
et ä lui payer la somme de 100 fr. ä titre de dommages-
interets. Certe somme fut portee a 250 fr. au cours du
proces.
Le 29 fevrier, l'~ssemblee generale de la sociHe defen-
deresse ratifia, a une grande majorite. la decision du
comite.
La defenderesse a eOllclu ä liberation des fins de la
demande en alleguant: 1 ° que le demandeur avait
commis des aetes justifiant son exclusion en vertu de
rart. 24, eh. 4 el 5 des statuts; 20 que depuis une
anneeJe~demandeur paralysait, par de continuelles vexa-
tions, l'aetivite du comite.
C. -
Par jugemellt preparatoire du 30 mars 1913, le
Tribunal !de Ire instance admit que les statuts enume-
raientilimitativement les motifsd'exclusion des societaires
et que la disposition de rart. 24, eh. 4 etait eontraire ä
l'ordre public. Le tribunal limita par consequent le
AS 40 H -
1\1'14
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