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Famitienrecbt. N° 3. et le fait que 1'art. 395 n'en donne pas une enumeration detaillee n'autorise toutefois pas les autorites de tutelle a recourir sans motifs determines et decisifs acette mesure. Quoique placee dans le chapitre de la curatelle, la nomination du conseil legal constitue en realite une interdiction partielle; les faits qui peuvent la determiner doivent '!tre analogues ä ceux qui entrainent la nomi- nation d'ln tuteur, bien que presentant cependant une gravite ou une intensite moindre. (Voir EGGER, Person- nenrecht p. 540). Les termes p.mployes dans la loi, soit ceux de «commandes par les circonstances I) (en alle- mand: notwendig) prouvent egalement que le dan- ger ä eviter doit etre serieux et meme imminent et qu'il oe suffit pas d'une eventualite plus ou moins lointaine contre laquelle on desirerait se premunir.
3. - C'est uniquemEmt l'interet de la famille du re- couraJü eL celui de son onele qui justifieraient seloll I'instance cantollale la decision prise contre Rossier. Mais, en ce qui concerne son onele Jacques, les suretes qu'eut fournies la gal'dance de dams inseree dans la do- nation entre vifs, pourront etre remplacees par le depöt en justice que Rossier s'est engage a. faire au moment de la realisation de ses immeubles ; et, quant a la familIe du recourant, le danger qui Ia menace n'apparait pas comme imminent; le fait que Rossier n'aurait pas reussi dans l'exploitation de SOll petit domaiIle n'implique pas necessairement la pre.uve d'une mauvaise gestion et peut s'expliquer par d'autres circonstances. Enfin l'emploi qu'il occupe ä l'equipe des Chemins de fer federaux montre que son gain est suffisant pour entre- tenir sa familIe et son onele, et, d'autre part, Rossier n'a plus a courir les risques inherents a une exploita- tion agricole. Cela etant, on doit constater qu'i1 n'existe ni dans la conduite du recourant, ni dans l'administra- tion de ses biens, de l'aisons assez graves poul' le priver meme partiellement, de I'exercice de ses droits civils. ,.Erbrellbt. N° 4. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: 15 Le recours est admis et l'arret rendu le 1 er decembre 1913 par la Cour d'appel du canton de Fribourg est annule. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urten d.er 11. Zivilabtellung vom. 4. März 1914 i. S. Hirt und Müller gegen Müller. Gegenseitiges Verhältnis der Art. 22 und 25 BG beu. d. zivilr. Verh. d. N. u. A. (Erw. 3). - « Unterstellung ~ der Erbfolge unter das heimatliche Recht. gemäss Ar:" 22 le~. cit.: erforderlich ist eine aus d r ü c k 11 ehe E rklarung m diesem Sinne (Erw.4). A. - Der verstorbene Bruder der Beschwerdeführer und Ehemann der Beschwerdebeklagten, der im Kanton Aargau heimatberechtigt war, hat am 14. März 191.0 an seinem damaligen Wohnort Lengnau (Aargau) mit der Beschwerdebeklagten folgenden Erbvertrag «( Ehe- vertrag ») abgeschlossen: .. (I Der den andern Teil überlebende Ehegatte erhalt nach dem gottgefälligen Ableben des andern Ehegatten dessen ganze Verlassenschaft zum alleinigen und un- beschränkten Eigentum. » Bald darauf - der genaue Zeitpunkt ist aus den Akten nicht ersichtlich - verlegte er seinen Wolmsiiz nach Seebach (Zürich). Dort verstarb er am 24. Novem- ber 1911. Die Beschwerdeführer nehmen den Standpunkt ein, dass die Erbfolge sich nach zürcherischem Recht zu
16 richten habe; die Beschwerdebeklagte dagegen will aargauisches Recht angewendet wissen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführer nach zürche- rischem Recht pflichtteilberechtigt sind, nach aargaui- sehern Recht dagegen nicht. Die Höhe der Erbschaft und infolgedessen auch die Höhe des den Beschwerde- führern nach aargauischem Recht zukommenden Pflicht- teils sind streitig. B. - Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich über die Streitfragen: « 1. Ist der zwischen dem im November 1911 in See- » bach verstorbenen Alfred Müller, Schreiner, von Leng- ), nau und der Beklagten unterm 14. März 1910 abge- ») schlossene Ehevertrag aufzuheben, soweit er den ») Pflichtteil verletzt ? . I) 2. Ist die Beklagte verpflichtet, den Betrag dieses I) Pflichtteils an die Kläger heraus zu zahlen, eventuell
• wie ist der Nachlass des Alfred Müller zu teilen? » erkannt: « Die Klage wird abgewiesen. » Dieses Urteil ist folgendermassen pegrülldet: Nach Art. 25 BG betr. d. zivilr. Verh. unterstehe der Erb- vertrag grundsätzlich dem Recht des Kantons Aargau, wo die Ehegatten Müller wohnten, als sie den Vertrag abschlossen. Die Einschränkung, die der zweite Satz des Art. 25 zum Schutze des Pflichtteilsrechtes enthalte, sei nicht über allen Zweifel deutlich. Wenngleich die Verweisung auf Art. 22 auf das Pflichtteilsrecht am letzten Wohnsitze des Erblassers hindeute, so erstrecke sie sich doch auch auf die in Art. 22 geschaffene Möglich- keit, ein anderes Pflichtteilsrecht - nämlich das der Heimat - gelten zu lassen. Da der Gesetzgeber ~ bei Art. 25 dessen bewusst war, dass eine gewisse Aenderung des Pflichtteilsrechtes erlaubt sei », könne er mit dem zweiten Satze des Art. 25 nicht wohl etwas anderes als zwingende Vorschriften des Pflichtteilsrechtes gemeint Erbrecht. N0 4.. 17 haben; es wäre auch nicht recht begreiflich, wenn' der Gesetzgeber im ·Widerspruche damit, dass er das Vertragsrecht anerkannte, ihm im zweiten Satze um dispositiver Gesetzesbestimmungen willen die Geltung versagt hätte, und auf keinen Fall sei nötig, dies aus Art. 25 herauszulesen. In der Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeute also der zweite Satz von Art. 25, dass für den Erbvertrag das Recht des Wohnsitzes im Kanton Aargau «bloss insoweit nicht seine Geltung behielt, als beim Tode des Erblassers die Leibeserben einen unentziehbaren Pflichtteil hatten, unentziehbar sowohl nach dem Rechte des Kantons Zürich, wo die Erbschaft eröffnet wurde, wie des Kantons Aargau als des Heimatkantons. )} Dies sei jedoch nicht der Fall. Uebrigens dürfe daraus, dass der Erblasser den Erbver- trag in seinem Heimatkanton abgeschlossen habe, wenige Tage bevor er in den Kanton Zürich übersiedelte, unbe- denklich gefolgert werden, er habe den Wohnsitz im Kanton Aargau noch benutzen wollen, um die Beerbung nach dem, ihm bis dahin am nächsten liegenden Heimat- rechte zu ordnen, und er habe diesem Willen einen Ausdruck gegeben, den als genügend anzusehen der Wortlaut des Art. 22 BG belr. d. zivilr. Verh. gestatte. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, als (4 Berufung» bezeichnete zivilrechtliche Beschwerde, die dem Bundesgericht innerhalb der Frist des Art. 90 OG durch die I. Appellationskammer des zürcheri- schen Obergerichts zugesandt worden ist, mit dem Antrag: « Das angefochtene Urteil sei als unbegründet auf- ») zuheben d. h. die Klage gutzuheissen und event. der ») Fall zur materiellen Behandlung an die kantonale )} Instanz zurückzuweisen in dem Sinne, dass zürche- ») fisches und nicht aargauisches Recht anzuwenden sei .. und mit der Begründeung, es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse vor . . AS 40 11 - 1914
18 Erbrecht. NO •. Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g: . . . .. 2. - Die erbrechtlichen Verhältnisse des am
24. November 1911 verstorbenen Alfred Müller, um dessen Erbschaft es sich handelt, beurteilen sich, wie die Vorinstanz und die Parteien übereinstimmend ange- nommen haben, gemäss Art. 15 SchlT ZGB noch nach dem frühern kantonalen Recht, und es ist infolgedessen die Frage, w e Ich e s kantonale Recht zur Anwendung gelange (dasjenige des Wohnsitzkantons Zürich oder dasjenige des Heimatkantons Aargau), in der Tat nach dem BG betr. die zivilr. Verh. zu entscheiden.
3. - Der Auffassung der Vorinstanz über das gegen- seitige Verhältnis der Art. 22 und 25 des erwähnten BundeSgesetzes kann nicht beigetreten werden. Dieses Verhältnis ist kein anderes, als sich aus dem durchaus klaren Wortlaut des Art. 25 ergibt. Darnach beurteilt sich der Inhalt eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages grundsätzlich nach dem «Rechte des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlus- ses l), jedoch mit der Ausnahme, dass {( hinsichtlich des Noterbenrechts l) das «für die Erbfolge massgebende Recht l) anwendbar ist. Dieses, «für die Erbfolge mas&- gebende Recht» ist nun aber Seinerseits, nach Art. 22, grundsätzlich das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers und nur ausnahmsweise das Recht des Heimat- kantons, nämlich dann, wenn der Erblasser «die Erb- folge in seinen Nachlass dem Rechte seines Heimal- kantons » «unterstellt» hat. Dafür, dass auch beim Mangel einer solchen « Unterstellung» das Pflichtteils- recht des Kantons des letzten Wohnsitzes nur insoweit gelte, als es mit demjenigen des Heimat- oder Vertrags- kantons übereinstimme -wie die Vorinstanz annimmt- finden sich im Gesetze keine Anhaltspunkte. '
4. - Die Frage, ob die in Art. 22 vorgesehene « Unter- stellung» der Erbfolge unter das heimatliche Recht aus d r ü c k li c h zu geschehen habe, oder auch s t i lI - s c h w e i gen d erfolgen könne, ist vom Bundesgerichte Erbrecht. No 4. 11 bereits in einem frühern Urteil (AS 30 I S. 317 ff.) im erstern Sinne entschieden worden. Ist es nun auch richtig, dass nach Lage des Falls die betreffende Er- wägung nicht allein ausschlaggebend gewesen sein mag, und sind auch die tatsächlichen Verhältnisse im vor- I i e gen den Fall etwas andere als damals, so liegt doch keine Veranlassung vor, von den damaligen grund- sätzlichen Ausführungen . heute abzugehen. Bei der Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht handelt es sich um ein F 0 r mal g e s c h ä f t, bei welchem an die Deutlichkeit der Willenserklärung ein strenger Masstab anzulegen ist. Durch die Bestimmung des Art. 22 wollte der Gesetzgeber gerade solche Pro- zesse, wie den vorliegenden. vermeiden und jede Erörte- rung darüber abschneiden, welches wohl der unausge- sprochene oder unvollkommen zu Tage getretene Wille des Erblassers hinsichtlich des anwendbaren Rechts gewesen sein mochte. Die Aufstellung des Erforder- nisses einer aus d r ü c k I ich e n « Unterstellung)) der Erbfolge unter das Heimatrecht, falls nicht einfach das Wohnsitzrecht gelten solle, war umso naheliegender, als erfahrungsgemäss in zahlreichen Fällen ein bestimm- ter Wille des Erblassers hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts überhaupt nicht existiert, für diese Fälle also so wie so eine Regel aufgestellt werden musste. Mag nun auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass ein Erblasser, der zu Gunsten anderer als seiner gesetzlichen Erben ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat, seine Erbfolge demjenigen Recht unterstellen wollte, das die Erreichung der von ihm beabsichtigten Rechtswirkung ermöglichte, so kann es doch auch vorkommen, dass der Erblasser aus an der n Gründen, die sich nicht auf das Noterb- recht bezogen, die Anwendun~ des Heimatrechtes nie h t wünschte, oder dass er sie nur für solange wünschte, als er in seinem Heimatkanton wohnen würde, oder endlich, dass er zwar ursprünglich die Anwendung
20 Erbrecht. N· 4. des Heimatrechts schlechthin wünschte, mit einem spätem Wohnsitzwechsel aber zugleich die Absicht der Unterstellung unter das Recht des neuen Wohnsitzes verband, u. s. w. Alle, naturgemäss meist fruchtlosen Erörterungen über diese und andere Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten werden überflüssig, wenn daran festgehalten wird, dass, in Ermangelung einer aus- d r ü c k I ich e n Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht, dasjenige des Dom z i I kantons gilt. Uebrigens ist im vorliegenden Fall keineswegs festge- stellt, dass der Erblasser im Momente, als er den Erbver- trag abschloss, schon beabsichtigte, in den Kanton Zürich überzusiedeln. Beabsichtigte er es aber noch nicht, so konnte er auch nicht den Willen haben, die Anwendung des zürcherischen Rechts dadurch auszu- schliessen, dass er im Kanton Aargau einen Erbvertrag abschloss. Es fehlt also nicht nur die, grundsätzlich erforderliche aus d r ü c k I ich e Unterstellung der Erb- folge unter das heimatliche Recht, sondern es liegt auch eine unzweideutige s t i 11 s c h w e i gen d e Wil- lenskundgebung in dieser Richtung nicht vor.
5. - Aus dem gesagten ergibt sich, dass die vorliegende Streitsache nach zürcherischem und nicht nach aargaui- schem Recht zu beurteilen war und daher, zur weitem Behandlung nach zürcherischem Recht, an die kanto- nalen Gerichte zurückgewiessen werden muss. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts auf- gehoben und die Sache zur weitem Behandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Sachenrecht. No 5. III. SACHENRECHT DROITS REELS
5. Urteil aer II. Zivilabteilung vom aB. Januar 1914 i. S. W"mkler, Beklagter, gegen Kussie, Kläger. 21 Bauhandwerkerpfandrecht. Die Frist des Art. 839 Abs. 2 ZGB läuft für jeden Baugläubiger vom Augenblick seiner letzten Arbeitsleistung an, vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um absichtlich hinausgeschobene geringfügige Arbeiten handelt. A. - Die Bauunternehmer Froidevaux und Helfer erstellten an der Waldheimstrasse in Bern verschiedene Häuser (No 10, lOa und lOb), für die der Kläger die Installations- und andere Arbeiten besorgte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz dauerten diese Arbeiten am Hause N° lOa bis zum 24. August 1912. Am 23. No- vember 1912 verlangte der Kläger dem Beklagten gegen- über, der die Parzelle, auf der das Haus 10a zu stehen kam, käuflich erworben hatte, die provisorische Eintra- gung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf das Haus lOa für einen Betrag von 7600 Fr., den er von den Unter- nehmern Froidevaux und Helfer noch zu fordern haUe. Mit Verfügung vom 25. November 1912 ordnete der Gerichtspräsident . III von Bern die verlangte Eintragung ins Grundbuch an und setzte dem Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eine Frist von 6 \Vochen. Am 10. Januar 1913 reichte der Kläger Klage gegen den Beklagten ein, mit dem Begehren um, definitive Eintragung des Pfandrechtes für 7600 Fr. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und machte in erster Linie geltend. das Haus 10a sei schon am 14. August 1912 vollendet gewesen und als solches amtlich geschätzt und in die Grundsteuer aufgenommen worden, so dass die Eintragung des Pfandrechtes n ach Ablauf der in Art. 839 Abs. 2 ZGB festgesetzten, dreimonatlichen Frist sfattgefunden habe. Sodann bestritt er, dass die einge- klagte Summe von 7600 Fr. dem Restbetrag entspreche,