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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arrets de la Chambre des poursuites et des faillites.
11. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Niederdräing. Die in Art. 93 SchKG statuierte Beschränkung der Pfänd- barkeit von Lohnguthaben gilt nur zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Betreibungsschuldner. A. - Gestützt auf einen von Willy Niederdräing in Essen-Ruhr gegen Daniel Gerber in Müllheim a. Rhein für eine Forderung von 2000 Fr. erwirkten Arrestbefehl be- legte dasBetreibungsamt Zürich 6 am 22.0ktober 1913 «das Guthaben des Arrestschuldners aui die Firma Daemen- Schmidt & Ge in Zürich 6 in unermitteltem Betrage» mit Beschlag. Wie dasBetreibungsamt damals noch nicht wusste, aber zwischen den Parteien nicht streitig ist, hatte der Arrestschuldner Gerber von der genannten Firma den Alleinverkauf ihrer Rechenwalzen für den Regierungsbe- zirk Düsseldorf gegen eine Provision von 35 % auf jeder aus jenem Gebiete eingehenden Bestellung übernommen: zur Zeit des Arrestvollzuges hatte er noch die Provisionen für die Monate Septe~ber und Oktober 1913 zu gut, die demnach Gegenstand des Arrestes bilden. Nachdem Gerber durch Eingabe vom 5. November 1913 das Betreibungs- amt hierauf aufmerksam gemacht und auf Aufforderung des letzteren am 19. November Aufschluss über seine Fa- milien-, Verdienst- und Vermögensverhältnisse gegeben hatte, erliess das Betreibungsamt am 20./21. November AS 40 111 - 1914 5
64 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 1913 als Zusatz zur Arresturkunde nachstehende mit « Rektifikation» überschriebene Verfügung: « Mit Eingabe vom 5. bezw. 19. November 1913 verlan- gen Dr. Weisflog und Dr. Hnber, Advokaturbureau Zü- rich 1, als Vertreter des Schuldners die Ausscheidung von 1050 Fr. des verarrestierten Guthabens, welchen Betrag der Betriebene zum Unterhalt der Familie benötige und machen geltend, das verarrestierte Guthaben rühre von einer Lohn- bezw. Provisionsforderung her. Der Schuldner erklärt sodann, dass er verheiratet und ohne Kinder sei: auch stehe er nur mit der Firma Daemen- Schmidt in geschäftlicher Verbindung, andere Einkünfte besitze er nicht. Laut Mitteilung der Drittschuldnerill resultiert die ver- arrestierte Forderung tatsächlich aus Provisionen. Dem Gesuch des Schuldners ist teilweise zu entsprechen und es wird daher ver füg t :
1. das Existenzminimum für die schuldnerische Fmni- He ist auf 300 Fr. per Monat festzusetzen,
2. vom verarrestierten Guthaben auf die Firma Daemen-Schmid & eie in Zürich 6 sind für die Monate September und Oktober 1913 Fr. 600 als u n- p f ä n d bar aus z u s ehe i d 'e n . ))' Der Arrestglänbiger Niederdräing verlangte auf dem Be- schwerdewege Aufhebung dieser Verfügung, eventuell Re- duktion des EXistenzminimuIIls auf 145 Fr. per Monat, indem er geltend machte: Gerber hätte den Arrestvollzug vom 22. Oktober binnen zehn Tagen vom 29. Oktober, an welchem Tage ihm die Arresturkunde zugestellt worden sei, durch Beschwerde anfechten müssen. Das von ihm am
5. November 1913 gestellte Wiedererwägungsgesuch habe die Beschwerdefrist nicht unterbrechen kÖnnen. Nachdem innert jener Frist keine Beschwerde erhoben worden ,')ei, sei der Arrestvollzug rechtskräftig geworden und habe da- her vom Betreibungsamt nicht mehr «rektifiziert» wer- den können. Auch materien sei die vorgenommene Rekti- fikation unbegründet. Der Arrestschuldner befinde sich und Konkurskammer • N° 11. 65 gegenüber der Firma Daemen-Schmid in keinem Abhängig ... keits- und Respektverhältnis, sondern in der Stellung eines gewöhnlichen Handelsagenten und somit eines selbständi- gen Kaufmanns, sodass die mit Beschlag belegte Forde- rung nicht als Lohnguthaben im Sinne von Art. 93 SchKG angesehen werden könne und daher unbeschränkt pfänd- bar sei. Eventuell sei jedenfalls das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum viel zu hoch. Beide kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab; die obere im wesentlichen mit der Begründung: gen'läss der Praxis könnten die Betreibungsbehörden auf eine ge- troffenE; Verfügung trotz Ablaufs der Beschwerdefrist zu- rückkommen, wenn dadurch zwingende Gesetzesvorschrif- ten verletzt worden seien oder der Erlass einer neuen Ver- fügung in folge Aenderung der Sachlage notwendig gewor- den sei. Das erstere treffe zwar hier nicht zu, da auf die Un- pfändbarkeit sowohl ausdrücklich wie durch Unterlassung der Beschwerde verzichtet werden könne. Dagegen werde nach der an dem Richtung geldten gemacht, dass das Be- treibungsamt vom Charakter der mit Beschlag zu belegen- den Forderung beim Arrestvollzug keine Kenntnis gehabt habe und deshalb gestützt auf den ihm neu bekannt ge- wordenen Tatbestand nachträglich den unpfändbaren Be- trag habe ausscheiden dürfen. Es handle sich demnach zwar nicht um eine geänderte Sachlage, sondern darum, dass sich die Sachlage dem Amt infolge neu bekannt ge- wordener Umstände als eine andere dargestellt habe. Auch das sei indessen vom Bundesgericht (AS Sep.-Ausg. 4 N0 21 *) als genügend erklärt worden, um eine Abände- rung getroffener Verfügungen zu rechtfertigen. Der for- melle Einwand des Beschwerdeführers halte demnach nicht Stich. In der Sache selbst sei mit der ersten Instanz davon auszugehen, dass es für die Frage der Anwendbar- keit des Art. 93 nicht auf den rechtlichen Charakter des Verhältnisses, in dem der Pfändungsschuldner zum Dritt- schuldner stehe, sondern einzig darauf ankomme, ob der '" Ges.-Ausg. 27 I N° 45.
66 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- gepfändete Betrag sich im wesentlichen als Entgelt für ge- leistete eigene Arbeit, also als Lohn im wirtschaftlichen Sinne darstelle. Dies sei aber hier (wie unter Verweisung auf den Vertrag zwischen dem Arrestschuldner und Daemen-Schmid & eie näher ausgeführt wird) unzweifel- haft der Fall. Auch zur Herabsetzung des Existenz- minimums bestehe kein Anlass, da bei dessen Feststellung dem Umstande Rechnung getragen werden müsse, dass der Schuldner als Reisender erhöhte Unterhaltskosten habe und ein Beweis dafür, dass seine Frau mitverdiene, nicht gelesitet sei. B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Niederdräing am das Bundesgericht unter Erneuerung seiner früheren Anträge und Vorbrin- gen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da der Arrestschuldner Gerber festgestelltermassen seinen 'Vohnsitz in Deutschland (Müllheim am Rhein), also im Auslande hat, fragt sich in erster Linie, ob er sich überhaupt gegenüber der Beschlagnahme auf Art. 93 SchKG berufen könne. Diese Frage, welche die Vorinstan- zen nicht weiter erörtert haben, muss im Gegensatz zu der in dem Entscheide in Sachen Grizetti vom 22. November 1909 (AS Sep.-Ausg. 12 No 70 E. 2 *, vgl. ferner HE 13 -r S. 295) vertretenen Auffassung verneint werden. I Richtig ist freilich, dass sich die Zulässigkeit einer ver- schiedenenBehandlung des inländischen und ausländischen Schuldners aus dem Wo r t 1 a u t des Art. 93 SchKG nicht herleiten lässt. Das schliesst aber nicht aus, sie dennoch ein- treten zu lassen, sofern sie nach S i n nun d Z w eck der Vorschrift als im Willen des Gesetzes gelegen betrachtet werden darf. Denn wenn das Gesetz nicht ausdrücklich aus- spricht, dass die in Art. 93 statuierte Beschränkung der
• Ges.-Ausg. Sä I N0 135. und KonkUl'skammer. No 11. 67 Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten des inländischen Schuldners gelte, so enthält es andererseits auch keine Norm, welche dieser Auslegung zuwiderliefe. Der in den zitierten früheren Entscheiden aufgestellte Grundsatz, dass die « Geltung der Vorschriften des SchKG sich auf alle in der Schweiz zum Vollzug kommenden Betreibungs- handlungen erstrecke » und « sämtliche Schuldner, welche einem Betreibungsverfahren . in der Schweiz unterliegen, ohne Rücksicht auf Domizil und Nationalität durch- aus gleich zu behandeln seien I), enthält eine petitio principii, die in dieser Allgemeinheit nicht als richtig aner- kannt werden kann und tatsächlich auch gar nicht durch·"" geführt worden ist. So hat die Praxis z. B., obwohl sie sich auch hiefür auf keine ausdrückliche Norm stützen konnte, anerkannt, dass eine Pfandverwertungsbetreibung nicht möglich ist, wenn sich der Pfandgegenstand nicht in der Schweiz befindet und dass der Schuldner gegenüber der Betreibung für Verlustforderungen aus einem im Aus- land über ihn durchgeführten Konkurse die Einrede des Art. 265 SchKG nicht erheben kann. Ferner liegt auf der Hand, dass die Vorschriften über die öffentlichrechtlichen Fo]gen der Betreibung und des Konkurses auf Ausländer keine Anwendung finden können. Alles Fälle, aus denen erhellt, dass der Einfluss des Domizils und der Nationali- tät des Schuldners auf die Anwendbarkeit des Gesetzes· nicht nach einem allgemeinen Prinzipe bestimmt werden kann. sondern für jede einze1ne Vorschrift nach Massgabe ihres Inhalts und Zwecks besonders festgestellt werden muss. Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass derl dem Art. .93 zu Grunde liegende Z w eck g e dan k e für die Beschränkung der Geltung desselben auf im Inland wohnhafte Schuldner spricht. Denn der Grund der hier aufgestellten Pfändungsbeschränkung(wie übrigens auch der Mehrzahl der im Art. 92 normierten.)kann nur in dem Interesse liegen, welches der Staat daran hat, dem Schuld- '\. ... Ges.-Ausg. 37 I N" 7i.
68 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ner die Fortsetzung seiner Existenz aus eigenen Kräften zu ermöglichen und zu verhüten, dass er der öffentlichen Unterstützung zur Last fällt. Dieses Motiv trifft aber of- fenbar nur in Bezug auf die eigenen Gebietsangehörigen zu. An dem Schutze des im Auslande, ausserhalb der schweizerischen Rechtsgemeinschaft wohnhaften Schuld- ners und an der Verminderung der einem ausländischen Gemeinwesen erwachsenden Unterstützungsl,eten hatte Uer schweizerische Gesetzgeber kein Interesse~~atsächlich hat denn auch das Bundesgericht von diesen Erwägungen ausgehend bereits in einem späteren Entscheide (AS Sep.-Ausg. U N° 42 *) erklärt, dass die in Art. 92 Ziff. 3 statuierte Unpfändbarkeit der zur Berufsausübung not- wendigen Werkzeuge, Instrumente und Bücher nur dem inländischen Schuldner zu Gute komme, sodass die An- wendung desselben Prinzips auf die Lohnpfändung nur als konsequente Weiterentwicklung einer bereits beste- henden Praxis erscheint. Zu demselben Schlusse führt aber auch die Rücksicht auf den I n hai t der V 0 1 S ehr i f t sei b s t. Denn wenn dieselbe Lohnguthaben, Gehalte und Diensteinkom- men insoweit als unpfändbar erklärt, « als sie dem Schuld- ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind », so setzt sie damit eine amtliche Untersuchung über die Familien- und Verdienstverhältnisse des Schuldners vor- aus. Das Betreibungsamt sqll und darf nicht einfach auf die Angaben des Schuldners abstellen, sondern von Amtes wegen ermitteln, was dieser verdient und wieviel er zur Bestreitung seines Unterhaltes notwendig bedarf. Eine solche Untersuchung ist aber nur dann möglich. wenn der Schuldner unter der Jurisdiktionsgewalt der inländischen Vollstreckungsbehörden steht. Zur Einholung amtlicher Berichte bei den Behörden eines andern Staates fehlen dem Betreibungsamte sowohl die Kompetenz als die Mitte1. Geht man hicvon aus, so ergibt sich aber daraus ohne weiteres, dass das Betreibungsamt Zürich 6 dem Begehren des Arrestschuldners Gerber um teilwtise Befreiung der und Konkurskammer. N° 12. 69 arrestierten Forderung aus dem Beschlage nicht entspre- chen durfte. Denn ein anderer Grund, welcher der Be- schlagnahme entgegenstände, als die Vorschrift des Art. 93 ist vom Schuldner nicht geltend gemacht worden und au.ch 2weifellos nicht vorhanden. Der Rekurs ist daher gutzu- heissen, ohne dass es des Eintretens auf die übrigen vom Rekurrenten gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwendungen bedürfte. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die vom Betrei- bungsamt Zürich 6 am 20. November 1913 getroffene « Rektifikation» des Arrestvollzuges vom 24. Oktober 1913 aufgehoben.
12. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Graa. Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, die Konkurs- dividende auszuzahlen, ist Beschwerde zulässig. - Art. 264 SchKG: Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. Verzicht hierauf durch Vereinbarung mit einem Masse- schuldner , A. - Der Rekurrentin Frau M. Graa-Christen im Dür- ren ast bei Thun fiel nach der rechtskräftigen Verteilungs- liste im Konkurse ihres Ehemannes eine Konkursdivi- dende zu, die nach Abzug des Preises von ersteigerten Gegenständen 1340 Fr. 12 Cts. betrug. Für diesen Betrag leitete die Rekurrentin gegen den Konkursverwalter, Notar A. Rieder im Gstaad zu Saanen, die Betreibung ein, nachdem sie ihn erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte. Der Konkursverwalter erhob jedoch Rechtsvorschlag. Am 27. November 1913 verfügte die obere Aufsichts- behörde des Kantons Bern u. a., Konkursverwalter Rieder habe sofort den Schlussbericht und die Quittung für die Barzahlung der Dividende an die Rekurrentin beizu-