opencaselaw.ch

40_III_320

BGE 40 III 320

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

820

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

absolument superflu. C:est pour cette raison que l'intro-

duction d'un tel pro ces suppose toujours l'existence

d'une saisie reguliere et par consequent, l'existence

d'une creance reconnue par Je debil eur ou constatee par

jugement ou enCOi e, dar s la poursuite en realisation de

gage, l'existence d'un droit de gage deja constate. En

l'espece cependant, ni l'une ni l'autre de ces deux even-

tualites n'est realisee; les loyers et fermages per~us

n'ont ete ni saisis ni sequestres, mais so nt seulement con-

signes; et la creance en vertu de laquelle la pou,rsuite

a Heu est contestee ainsi que le droit de gage qui en

decoule. L'introduction d'un proces en opposition a te-

neur des art. 106 et suivants LP est ainsi impossible de

prime abord.

Par ces motifs, .

la Chambre des poursuites et des faillites

prononce:

Le recours est ecarte.

57. Entscheid vom aso August 1914 i. S. Bischofi.

Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das

Grundpfandrecht von Gesl'tze.s wegen die Liegenschaft

mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör be-

lastet, auch dann zur Anwendullg komme, wenn die Zube-

hörden untcr der Herrschaft des früheren kantonalen Rech-

tes nur einzelnen HypothekargJäubigern ver.,chril'ben und

verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen.

Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Ver-

schreibung berufenden HypothekargJäubiger für den Fall

eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens

_ zu wahren, hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt-

zu finden, d. h. es sind bei cler Gant Liegens('haft uud Zube-

hörden zunächst getrennt und dann zusammen auszubieten.

A. -

Auf der zur Konkursmasse des Karl Kaufmann-

Meyer, gewesenen Inhabers einer mechanischen Schrei-

und Konkurskammer. N° 57.

321

nerei in Riehen, gehörenden Liegenschaft Davidsgnss-

ehen 6 ebenda haften laut dem Kollokationsplan fünf

Hypo th ekentitel im Gesamtbetrage von 73,532 Fr.

60 Cts. Der letzte von 14,000 Fr. steht den heutigen

Rekurrenten EIben Bischoff-Vellhaus zu und führt als

Pfand nfben der Liegenschaft auch das dem Betriebe

der darin befindlichen Schreinerwerkstätte dienende

Inventar (Maschinen und Werkzeuge) auf. Gemäss dem

bisherigen baseJstädtischen Rechte (§§ 4 und 5 des

Gesetzes vo~ 29. Juni 1882 betreffend die Verpfändung

von FahrnIS als Zubehörde von Liegenschaften) er-

streckte sich nämlich das Pfandrecht der Hypothekar-

gläubiger nicht schon von Gesetzes wegen auf die Zube-

börden der Liegenschaft, sondern bedurfte es dazu einer

besondern Abrede, die in den Verpfändungsakt über

~ie Liegenschaft aufzunehmen war. Dementsprechend

Ist denn auch im Hypcthekentitel der Rekurrenten

bestimmt, dass das fragliche Inventar -

mangels einer

analogen Verschreibung zu GUllsten der vorglhenden

Hypotheken -

ihnen im ersten Rarge hafte. Um das

daraus für sie resullierende Vorreeht zu wahren, stell-

ten daher die Rekurrenten anläss!ieh der Auflegung

der Gantbedingungen an das Korrkursamt Basel-Stadt

das Begehren, dass Liegenschaft ur d Zubehörden g e-

t ren n t versteigert würden, eventuell ein doppelter

Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft

mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so fest-

gestellt werden kÖLne, welcher Teil des Galiteilöses auf

das letztere entfalle. Das Konkursamt weigerte sich

jed(eh, dtm Begehren Folge zu geben, indem es sich

auf einen Enl scheid der kantcnalen Aufsichtsbfhörde

in Sachen Baselland~chaftli(he Hyr;othekenbaLk vom

28. Oktober 1913 berief, wcrin jene den Standpurkt

einpencmmen haUe, d,;ss der Grulldsatz des Art. 805

ZGB, won2ch das Grurdpfal dreeh' von Gese!zes wegen

die Liegens(hafl mit Einschluss aller Bestal dldle und

aller Zugehör belastet, gemäss Alt. 17 und 25 SchlT

322

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse,

die auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypo-

thekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der

Erlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet der-

artiger spezieller Vuschreibungen all e n Hypothe-

kargläubigern nach M lssglbe ihres hypothekarischen

Ranges zukomme, wl'shalb zu einer getrennten Verstei-

gerung der Liegenschaft und der Zubehörden kein Anlass

bestehe.

Eine hiegegen gerichtete Besf'hwerde der heutigen

Rekurrenten wurde VO!l der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde am 11. August 1914 in Bestätigung des erwähnten

Präjudizes abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-.

behörde rekurrieren die Erben BischofI-VeLhaus an das

Bundesgericht, indem sie die an das Konkursamt ge-

stellten Beg':hren erneuern und die

R~chtsauffassung

der Vorinstanz als unrichtig bekämpfen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Rrage, ob das im Hypothekentitel der Rekur-

relllen als Zubehörde der Liegenschaft aufgefühi te

Schreinereiinvenlar Jlur den Rekurrenten oder auch

den anderen Hypofhekengläubigern als Pfand hafte,

bezw. wie sich in Bezug darauf das Rangverhältnis

zwischen den Rckurrclltcn und den übrigen Hypothe-

kengläubigern ges:alle, ist unzweifelhaft eine solche des

malt>rielleu Rechls und daher nicht von den Aufsichts-

behörden, sondern von den

Gericht ~ n zu beurteilen.

Und zwar hat der Entscheid darüber im Kollokations-

verfahren zu e folgen, in dem gemiiss Art. 247 ff. St:hKG

alle den Bestand und Rang der im KO:lkurs ange-

meldeten Ansprach'~n betreffe:lden SLreitigkeiten aus-

zutragen sind Ai tikel 60 KV bestimmt d:nn auch aus-

drücklich. dass der K'lllokalionsplan nicht nur über

die angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondccll

und Konkurskammer • N0 57 .

auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach

Bestand und, R~g) -und lZwnr unter Aufführung der

Pfandgegenstände, sofern es sich um Grundpfandrechte

handelt, also unter Bezeichnung der allfällig mitver-

hafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe. Nach-

dem die Rekurrenten an den streitigen Zubehörden ein

den Anrechten der übrigen Hypotht.kengläubiger vor-

gehendes, auf besonderem Rechtstit.el beruhendes Pfand-

~echt geltend. machen, hat daher die Konkursverwa:tung

uber den dahIngehenden Anspruch im Wege eines Nach-

trags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. ihn

in diesem entweder anzuerkennen oder abzuweisen. Ge-

genüber der betreffenden Verfügung steht alsdann den

Beteiligten die Berufung auf die Gerichte nach Art. 250

SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Auf-

sichtsbehörden kann es skh nur darum handeln, das

bei der Verwertung der Liegenschaft und der Zubehör-

den einzuschlagende Verfahren zu ' bestimmen. Dabei

ergibt sich für dieselben die im Gesetze zwar nicht

ausdrücklich ausgesprochene, aber selbstverständliche

Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den Rekur-

renten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren

auch ausgeführt werden kann, was den vom Konkurs-

amt vorgesehenen Verwertungsmodus -

wonach das

Inventar nur zusammen mit der Liegenschaft ausge-

boten werden soll -

ohne weiteres ausschliesst, da es

so unmöglich würde, bei der Verteilung den speziell auf

das Inventar entfallenden Erlös zu beslimmen und aus-

zuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedin-

gungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Be-

teiligten ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt

(Art. 134 SchKG). Beiden Erwägungen lässt sich da-

durch Rechnun~ tragen, dass gemäss dem eventuellen

Begehren der Rekurrenten die Liegenschaft und die

Zubehörden zunächst getrennt und nachher gemeinsam

ausgeboten werden. Sie auc;schliesslich getrennt auszu-

bielen, worauf der Hauptantrag der Rekurrenten zielt,

AS 40 111 -

1914

324

Entscheidungen der SchuldbetreIbungs-

geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch

die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie

zusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und

dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall

ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte-

ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa-

chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. Hi N° 29. Ge-

samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu

verweisen ist).

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das

Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen

zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkann t:

Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde-

begehrens begründet erklärt.

58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel.

Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte

Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der

Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des

Konkursverfahrens. -

Art. 219 SchKG: Frage, ob die

verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in

Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde-

rung in einem Verhältniss der Gleich- oder Unterordnung

stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel

ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen.

Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter-

schiedliche Behandlung der Grund- und der Faustpfänder

und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte.

A. -

Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge-

schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt.

Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver-

schiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An-

sprüchen) ihre Saldoforde'rungen aus zwei dem Gemein-

und Konkurskammer. N° 58 . .

325

schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto I

und H, an, nämlich:

I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910,

wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbrie-

fen im Kapitalbetrag von zusammen 30,000 Fr., Nr.

41-44 des Konkursinventars.

2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von

30,000 Fr., vom 30. Mai 1907 auf den Gemeinschuldner,

haftend auf einer Parzelle Landes in Altstetten.

Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern

Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust-

pfand haften.

ll. Aus K 0 n t 0

H 130,518 Fr. Wert 28. Februar

1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:

1. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusam-

men 27,000 Fr., Nr. 46 und 47 des Inventars, wobei

bemerkt wurde, dass diese Titel auch für die übrigen

Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faust-

pfand haften.

2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse

208-210 in Zürich laut Kreditversicherungsbrief für

300,000 Fr. vom 22. August 1907.

B. -

Das Konkursamt k 0 110 z i e r t e die beiden For-

derungen entsprechend der Anmeldung, wobei es deren

Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass die aus

Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf

131,055 Fr. lautete.

C. -

Kolloziert wurden ferner:

1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heuti-

gen Rekurrenten Vontobel als Rechtsnachfolger der

Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus einem

Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähn-

ten Landparzelle in Altstetten.

2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heuti-

gen Rekursgegners Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut

Schuldbrief vom 8. Dezember 1912, haftend auf der

genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.