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40_III_147

BGE 40 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. ArrAts de la Chambre des poursuites et des raillites.

26. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Both. Art. 295. Abs. 2 ZGB. Recht des minderjährigen Kindes, wel- ches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häus- lichen Gemeinschaft dieser lebt. zur selbständigen Beschwer- deführung gegen die Pfändung seines Lohnes in der Betrei- bung gegen seinen Vater. - Der Streit darüber, wem die Lohnforderung zustehe, ob den Eltern gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB oder dem Kinde gemäss Abs. 2 ebenda, ist im Widerspruchsverfahren, zu entscheiden. - Befugnis der Aufsichtsbehörden. den ihnen vorgelegten Tatbestand frei und ohne an die Parteibegehren gebunden zu sein, zu beur- teilen. A. - In der Betreibung des heutigen Rekurl'l:nten Roth gegen J osef Hofmann, Hilfsarbeiter in Steinach pfändete das Betreibungsamt Steinach vom Lohne des am 3. April 1894 geborenen, damals in der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebenden Sohnes des Schuldners W. Hofmann bei den Stickereiwerken A.-G. Arbon einen Betrag von 20 Fr. monatlich. W. Hofmann beschwerte· sich innert Frist über die Pfändung; die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn indessen am 25. November 1913 mit der Begrün- dung ab, dass ihm als Minderjährigem die Beschwerde- fähigkeit und überdies auch die Aktivlegitimation fehle, weil der von ihm verdiente Lohn gemäss Art. 295 Abs. 1 ZGB dem Vater gehöre und nur dieser daher durch die Pfändung in seinen Rechten berührt werde. Infolgedessen verlegte W. Hofmann seinen Wohnsitz nach Arbon, mel- AS 40 III - 1914 11 148 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter,. Sonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte ge- stützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB das Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .vor- legte:

a) eine Bescheinigung der Schriftenkontrolle. f\rbon vom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Be~hwerde­ führers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt seien, dieser aber seine Aufenthalt.,bewilligung vom

30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bei Holzscheiter im Logis geblieben sei,

b) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn mit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter wohne und auch fernerhin dort verbleiben werde. Durch Entscheid vom 24. MärZ 1914 hiess darauf die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem: Sinne gut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den An- spruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein- zuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um Aufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerde- führer bfigebrachten Belegen, so wird in den Motiven ausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elter- lichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2 ZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem Kinde eingeräumte Befugnis, selbständig, ohne Mitwir- kung der Eltern über seinen Arbeitserwerb zu verfügen. sich praktisch nicht denken lasse, ohne dass ihm eine beschränkte Handlungsfähigkeit, nämlich hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung über den Arbeitserwerb zuge- standen werde, müsse daher die Frage der betreibungs- rechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähig- keit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht. werden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren J '\ I und Konkurskammer. N° 26. 149 zurückzukommen. Die Praxis habe stets angenommen. dass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geän- dert hätten. Das gleiche müsse selbstverständlich auch möglich sein, wenn eine Pfändung erst später mit dem Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser be- haupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfän- dungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art. 295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend. Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich, das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. In der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe dem Art. 93 SchKG widerspreche. Dies sei aber nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne, sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehen·· den Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf nach Art. 93 keine Rücksicht genommen werden könne. B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger Roth an das Bundesgerich1 mit dem Antrage, ihn aufzu- heben und die Beschwerde des W. Hofmann gänzlich ab- zuweisen; In der Rekursschrift werden zunächst die bereits von du kantonallll Aufsichtsbehörde zurückgewiesenen Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt und ausserdem folgend(! Einwendungen erhobm : die 150 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- Beschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand. punkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls binnen zehn Tagen seit dem Wohnsitzwechsel hätte erhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später eingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müssen. Einmal, weil der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz auch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegen- gesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf un- wahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle beruhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner- kenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei. Indem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet. sei sie ultra petita partium hinausgegangen, was unstatt- h~ft erscheine. Dem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an seinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt. worin er unter Berufung auf die Aussagen verschiedener Personen be- hauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute noch bd seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum Schein und auch dies erst seit kurzem bei Holzscheiter Wohnung genommen habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent dm Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners W. Hofmann· über seinen Austritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien, vor den kantonalen Instanzen nicht dngenommen, son- dern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Hand- lungsfähigkeit undAktivlegitimation beschränkt. Daneue Behauptungen und Beweismittel im Rekursverfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen sind und die und Konkurskammer. N° 26. 151 tatsächlichen Feststellungen der V orinstanz über diesen Plinkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sicb decken, also von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kanri, hat sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und davon auszugehen, dass der RekurSgegner tatsächlich seit Anfangs dieses Jahres und zwar mit Zustimmung Seiner Eltern ausser der häuslichen Gemeinschaft dieser wohnt.

2. - Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekur- renten gestützt auf den früheren Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein- rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrün- det dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich· auf die näm- lichen Tatsachen stütztE'. Dies trifft aber nicht zu. Denn es sttht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemein- schaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abge- wiesen wurdE" weil, solange dies der Fall sei, der von ihm verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute ange- nommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft ausgetreten sei und der Streit sich darum dreht, ob und inwiefern infolgedessen eine Veränderung in den recht- lichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines Begehrens durch einen früheren Entscheid steht aber selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer, nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der 'Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm über- haupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht unter- sucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessua- len Regeln über die Rechtskraft auf die Entscheidungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren anwend- bar seien. 152 EntsclJeldnng .. der SCbnldbttre1bnngs-

3. - Ebenso hat danach die Vorinstanz die Frage der Beschwerdefähigkeit des Rekursgegners mit Recht bejaht. Richtig ist freilich, dass das ZGB eine ausdrückliche Regel des Inhalts, dass dem minderjährigen Kinde im Rahmen der ihm zukommenden Verfügungsbefugnis über den Arbeitserwerb die Handlungsfähigkeit zustehe, nicht ent- hält. Sie ergibt sich aber. ohne weiteres auf dcm Wege der Schlussfolgerung aus der Norm des Art. 295 Abs. 2 selbst. Denn wenn hier bestimmt wird, dass das Kind, welches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen könne, so ist damit, wie aus dem Marginale « von Nutzung und Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig hervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elter- liche Gewalt und damit-auch die in Art. 279 1. c. vorge- sehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch die EItern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vor- mundschaftliche VerwaltuI:lg der betreffenden Vermögens- ansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im Gesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen werden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. so- weit es die Verfügung über den Arbeitserwerb mit sich bringt, selbständig handelnd auftreten kann. Die Befugnis, die Eigentums- und Forderungsrechte am Arbeitserwerb selbständig geltend zu machen, schliesst aber notwendig die weitere in sich, sich gegel} Eingriffe in diese Rechte zur Wehre zu setzen. Da es sich hier unzweifelhaft. um die Abwehr eines solches Eingriffes, nämlich der zwangs- vollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des Rekursgegners für eine fremde SchUld handelt, muss dieser daher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerde- führung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden, womit immerhin die andere Frage offen bleiben soll, ob er auch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als Partei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistimdes bedürfe. und Konknrskammer. N° 26. 153

4. ~ Was aber den - vor der Vorinstanz nicht gel~nd gemachten - weiteren ~nwand des ~ekurrent~n betntIt~ dass die Beschwerde blllnen zehn 1 agen, seItdem der Rt'kursgegner die häusliche Gemeinschaft der Eltern ver .. lassen, hätte erhoben werden müssen; so braucht er. auf seine rechtlieheBegründetheit nicht geprüft zu werden; da der Rekurrent, dem in dieser Hinsicht die ~ehauptungs­ und Beweislast obliegt, es unterlassen hat, lrgen~welche nähere Angaben über den Zeitpunkt ~u mach~n, lll. dem die Beschwerde bei der unteren Aufslchtsbehorde elll~e­ reicht worden ist. Nachdt'm dieses Datum andererseits auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon mangels der erforderlichen Substantüerung verworfen werden.

5. _. Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob d~r Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. o? die von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das W~de~­ spruchsverfahren ei~zul~iten, ric?tig und formell zulassIg gewesen sei. Auch dies 1st zu bejahen. Da die Betreibung des Rekurrenten sich nicht gegen den Rekursgegner, sondern gegen dessen. Vater ri~htet, kann er in ihr nur auf solche Vermögensobjekte grufen, welche dem letzteren. gehören. In dieser Annahme, nämlich von der Anschauung ausgehend. dass der vom Rekursgegner verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun ist aber eben jene Annahme nur unte~ der Vorau~setz~ng richtig dass der Rekursgegner mit semen Eltern m haus- licher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagege~ ausser- halb dieser, so sb ht gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB dl~ Lohn- forderung ihm Und nicht dem Vater zu. Wen~ dIe Vor- instanz in der Berufung des Rekursgegners auf lenf Ge~t­ zesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruc~es tm Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demge~ass d~s hier vorgesehene Verf$hren angeordnet hat. so 1st somIt 154 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- diese Autlassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll beanstanden. Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin- gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE, Begeh- ren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei- fellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah- rens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge- sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg- ten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu- nehmen scheint, an die- Parteibegehren gebunden war. sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge- räumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei über- prüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende vorkehren konnte. Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor. Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das. Bundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld- ners im Aktivbürgerrecht •. - Inwieweit kann das Bundes- gericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohn- pfändung überprüfen '1 - Die Auslagen für den Besuch hö- herer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig im Sinne des Art: 93 SchKG. - Wann ist bei der Lohnpfän- dung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich - ti gen '1 - Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibung&- verfahren. und Konkurskammer. N° 27. 15S A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor. Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbene Verlust- scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekurs- gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauun- ternehmer Nyfeler in Oberwil angestellt. Doch zieht ihm sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe 350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Re- kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr. jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen Sohn, der in Basel die Realschule besucht. B. - Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Be- schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Re- kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzmini- mums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs- gegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner Gläubiger studieren » zu lassen. Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a .• dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei nur aus Schikane verlangt worden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im: