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40_III_147

BGE 40 III 147

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

ArrAts de la Chambre des poursuites et des raillites.

26. Entscheid vom SO. April 1914 i. S. Both.

Art. 295. Abs. 2 ZGB. Recht des minderjährigen Kindes, wel-

ches mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häus-

lichen Gemeinschaft dieser lebt. zur selbständigen Beschwer-

deführung gegen die Pfändung seines Lohnes in der Betrei-

bung gegen seinen Vater. -

Der Streit darüber, wem die

Lohnforderung zustehe, ob den Eltern gemäss Art. 295

Abs. 1 ZGB oder dem Kinde gemäss Abs. 2 ebenda, ist im

Widerspruchsverfahren, zu entscheiden. -

Befugnis der

Aufsichtsbehörden. den ihnen vorgelegten Tatbestand frei

und ohne an die Parteibegehren gebunden zu sein, zu beur-

teilen.

A. - In der Betreibung des heutigen Rekurl'l:nten Roth

gegen J osef Hofmann, Hilfsarbeiter in Steinach pfändete

das Betreibungsamt Steinach vom Lohne des am 3. April

1894 geborenen, damals in der häuslichen Gemeinschaft

der Eltern lebenden Sohnes des Schuldners W. Hofmann

bei den Stickereiwerken A.-G. Arbon einen Betrag von

20 Fr. monatlich. W. Hofmann beschwerte· sich innert

Frist über die Pfändung; die kantonale Aufsichtsbehörde

wies ihn indessen am 25. November 1913 mit der Begrün-

dung ab, dass ihm als Minderjährigem die Beschwerde-

fähigkeit und überdies auch die Aktivlegitimation fehle,

weil der von ihm verdiente Lohn gemäss Art. 295 Abs. 1

ZGB dem Vater gehöre und nur dieser daher durch die

Pfändung in seinen Rechten berührt werde. Infolgedessen

verlegte W. Hofmann seinen Wohnsitz nach Arbon, mel-

AS 40 III -

1914

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dete sich dort am 30. Dezember 1913 als bei Holzscheiter,.

Sonnenhügelstrasse 1094 wohnhaft an und erneuerte ge-

stützt hierauf unter Berufung auf Art. 295 Abs. 2 ZGB

das Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem er der

kantonalen Aufsichtsbehörde folgende Urkunden .vor-

legte:

a) eine Bescheinigung der Schriftenkontrolle. f\rbon

vom 20. März 1914, dass zwar die Eltern des Be~hwerde­

führers inzwischen ebenfalls nach Arbon übergesiedelt

seien, dieser aber seine Aufenthalt.,bewilligung vom

30. Dezember nicht annuliert habe und nach wie vor bei

Holzscheiter im Logis geblieben sei,

b) eine Erklärung des Vaters Hofmann, dass sein Sohn

mit seinem Wissen und Einverständnis bei Holzscheiter

wohne und auch fernerhin dort verbleiben werde.

Durch Entscheid vom 24. MärZ 1914 hiess darauf die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem: Sinne

gut, dass sie dem Betreibungsamt befahl, über den An-

spruch des Beschwerdeführers auf den gepfändeten Lohn

das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ein-

zuleiten, wies dagegen das weitergehende Begehren um

Aufhebung der Pfändung ab. Nach den vom Beschwerde-

führer bfigebrachten Belegen, so wird in den Motiven

ausgeführt, müsse für das Beschwerdeverfahren als erstellt

gelten, dass jener mit Zustimmung des Inhabers der elter-

lichen Gewalt ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der

Eltern lebe und daher der Tatbestand des Art. 295 Abs. 2

ZGB erfüllt sei. Da die in der zitierten Gesetzesstelle dem

Kinde eingeräumte Befugnis, selbständig, ohne Mitwir-

kung der Eltern über seinen Arbeitserwerb zu verfügen.

sich praktisch nicht denken lasse, ohne dass ihm eine

beschränkte Handlungsfähigkeit, nämlich hinsichtlich der

Verwaltung und Verfügung über den Arbeitserwerb zuge-

standen werde, müsse daher die Frage der betreibungs-

rechtlichen Handlungsfähigkeit bezw. Beschwerdefähig-

keit heute im Gegensatz zum früheren Entscheide bejaht.

werden. Auch stehe nichts entgegen, auf den letzteren

J

'\

I

und Konkurskammer. N° 26.

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zurückzukommen. Die Praxis habe stets angenommen.

dass die in Bezug auf eine Lohnpfändung getroffenen

Verfügungen abgeändert werden könnten, wenn sich die

Verhältnisse des Schuldners inzwischen wesentlich geän-

dert hätten. Das gleiche müsse selbstverständlich auch

möglich sein, wenn eine Pfändung erst später mit dem

Rechte eines Dritten in Kollision gerate, weil dieser be-

haupte, erst nachträglich einen Anspruch auf das Pfän-

dungsobjekt erworben zu haben. Immerhin könne es nicht

Sache der Aufsichtsbehörden sein, zu entscheiden, ob der

Anspruch auf den gepfändeten Lohn dem Vater oder dem

Sohne Hofmann zustehe. Indem dieser gestützt auf Art.

295 Abs. 2 ZGB den von ihm verdienten Lohn künftig für

sich beanspruche, mache er einen Drittanspruch geltend.

Die Erhebung eines solchen stehe aber der Pfändung an

sich nicht entgegen, sondern verpflichte das Amt lediglich,

das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. In

der Anordnung dieses Verfahrens müsse sich somit auch

im vorliegenden Fall die Aufgabe der Aufsichtsbehörde

erschöpfen. Zur Aufhebung der Pfändung wäre sie nur

dann befugt gewesen, wenn dargetan wäre, dass dieselbe

dem Art. 93 SchKG widerspreche. Dies sei aber nicht der

Fall. Denn der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er

mit dem ihm belassenen Lohne nicht auskommen könne,

sondern mache lediglich geltend, dass er den vollen Lohn

zur Zurücklegung eines Sparpfennigs für den bevorstehen··

den Militärdienst, also für spätere Zwecke brauche, worauf

nach Art. 93 keine Rücksicht genommen werden könne.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert der Gläubiger

Roth an das Bundesgerich1 mit dem Antrage, ihn aufzu-

heben und die Beschwerde des W. Hofmann gänzlich ab-

zuweisen; In der Rekursschrift werden zunächst die bereits

von du kantonallll Aufsichtsbehörde zurückgewiesenen

Einreden der abgeurteilten Sache, sowie der mangelnden

Beschwerdefähigkeit und Aktivlegitimation wiederholt

und ausserdem folgend(! Einwendungen erhobm : die

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Entscheidungen der SchuIdbetreibungs-

Beschwerde sei verspätet gewesen, da sie auch vom Stand.

punkt der kantonalen Aufsichtsbehörde aus jedenfalls

binnen zehn Tagen seit dem Wohnsitzwechsel hätte

erhoben werden sollen, tatsächlich aber erst viel später

eingereicht worden sei. Sie hätte aber auch aus materiellen

Gründen abgewiesen werden müssen. Einmal, weil der

Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz

auch heute noch bei seinen Eltern lebe und die entgegen-

gesetzte Bescheinigung der Schriftenkontrolle auf un-

wahren Angaben gegenüber der genannten Amtsstelle

beruhe. Sodann, weil das Begehren um Aufhebung der

Pfändung, wie der angefochtene Entscheid selbst aner-

kenne, unzulässig gewesen und ein Antrag auf Einleitung

des Widerspruchsverfahrens nicht gestellt worden sei.

Indem die Vorinstanz trotzdem das letztere angeordnet.

sei sie ultra petita partium hinausgegangen, was unstatt-

h~ft erscheine.

Dem Rekurse ist ein Schreiben des Rekurrenten an

seinen Anwalt vom 2. April 1914 beigelegt. worin er unter

Berufung auf die Aussagen verschiedener Personen be-

hauptet, dass W. Hofmann in Wirklichkeit auch heute

noch bd seinen Eltern esse und lebe und lediglich zum

Schein und auch dies erst seit kurzem bei Holzscheiter

Wohnung genommen habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. - Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Rekurrent

dm Standpunkt, dass die Angaben des Beschwerdeführers

und heutigen Rekursgegners W. Hofmann· über seinen

Austritt aus der häuslichen Gemeinschaft unwahr seien,

vor den kantonalen Instanzen nicht dngenommen, son-

dern sich in seiner Antwort auf die Beschwerde auf die

Einreden der abgeurteilten Sache und der fehlenden Hand-

lungsfähigkeit undAktivlegitimation beschränkt. Daneue

Behauptungen und Beweismittel im Rekursverfahren vor

Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen sind und die

und Konkurskammer. N° 26.

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tatsächlichen Feststellungen der V orinstanz über diesen

Plinkt mit den Akten, die ihr vorlagen, sicb decken, also

von einer Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kanri, hat

sich daher das Bundesgericht an dieselben zu halten und

davon auszugehen, dass der RekurSgegner tatsächlich seit

Anfangs dieses Jahres und zwar mit Zustimmung Seiner

Eltern ausser der häuslichen Gemeinschaft dieser wohnt.

2. - Mit dieser Feststellung fällt auch die vom Rekur-

renten gestützt auf den früheren Entscheid der kantonalen

Aufsichtsbehörde vom 25. November 1913 erhobene Ein-

rede der abgeurteilten Sache ohne weiteres als unbegrün-

det dahin. Abgeurteilte Sache läge nur dann vor, wenn der

mit der gegenwärtigen und der früheren, abgewiesenen

Beschwerde geltend gemachte Anspruch sich· auf die näm-

lichen Tatsachen stütztE'. Dies trifft aber nicht zu. Denn

es sttht fest, dass der Rekursgegner zur Zeit des ersten

Verfahrens noch mit den Eltern in häuslicher Gemein-

schaft lebte und dass er lediglich deshalb damals abge-

wiesen wurdE" weil, solange dies der Fall sei, der von ihm

verdiente Lohn seinen Eltern zufalle, während heute ange-

nommen werden muss, dass er aus jener Gemeinschaft

ausgetreten sei und der Streit sich darum dreht, ob und

inwiefern infolgedessen eine Veränderung in den recht-

lichen Verhältnissen eingetreten sei. Die Abweisung eines

Begehrens durch einen früheren Entscheid steht aber

selbstverständlich seiner Erneuerung auf Grund neuer,

nachher eingetretener Tatsachen nicht entgegen, da

der Sinn jedes abweisenden Entscheides stets nur der

sein kann, dass dem Petenten nach dem zur Zeit der

'Fällung des Entscheides vorhandenen Tatbestande das

behauptete Recht nicht zustehe, nicht, dass es ihm über-

haupt nie zustehen könne. Es braucht daher nicht unter-

sucht zu werden, inwieweit überhaupt die zivilprozessua-

len Regeln über die Rechtskraft auf die Entscheidungen

im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren anwend-

bar seien.

152

EntsclJeldnng .. der SCbnldbttre1bnngs-

3. -

Ebenso hat danach die Vorinstanz die Frage der

Beschwerdefähigkeit des Rekursgegners mit Recht bejaht.

Richtig ist freilich, dass das ZGB eine ausdrückliche Regel

des Inhalts, dass dem minderjährigen Kinde im Rahmen

der ihm zukommenden Verfügungsbefugnis über den

Arbeitserwerb die Handlungsfähigkeit zustehe, nicht ent-

hält. Sie ergibt sich aber. ohne weiteres auf dcm Wege der

Schlussfolgerung aus der Norm des Art. 295 Abs. 2 selbst.

Denn wenn hier bestimmt wird, dass das Kind, welches

mit Zustimmung seiner Eltern ausserhalb der häuslichen

Gemeinschaft lebt, über seinen Arbeitserwerb verfügen

könne, so ist damit, wie aus dem Marginale « von Nutzung

und Verwaltung freies Kindervermögen » unzweideutig

hervorgeht, eben ausgesprochen, dass insoweit die elter-

liche Gewalt und damit-auch die in Art. 279 1. c. vorge-

sehene Vertretung des Kindes gegenüber Dritten durch

die EItern zessiert. Nachdem andererseits auch eine vor-

mundschaftliche VerwaltuI:lg der betreffenden Vermögens-

ansprüche, an die allenfalls gedacht werden könnte, im

Gesetz nicht vorgesehen ist, muss daher angenommen

werden, dass das Kind innert jener Schranken, d. h. so-

weit es die Verfügung über den Arbeitserwerb mit sich

bringt, selbständig handelnd auftreten kann. Die Befugnis,

die Eigentums- und Forderungsrechte am Arbeitserwerb

selbständig geltend zu machen, schliesst aber notwendig

die weitere in sich, sich gegel} Eingriffe in diese Rechte

zur Wehre zu setzen. Da es sich hier unzweifelhaft. um die

Abwehr eines solches Eingriffes, nämlich der zwangs-

vollstreckungsweisen Inanspruchnahme des Lohnes des

Rekursgegners für eine fremde SchUld handelt, muss dieser

daher mit der Vorinstans zur selbständigen Beschwerde-

führung gegen die Pfändung als befugt erachtet werden,

womit immerhin die andere Frage offen bleiben soll, ob er

auch im eigentlichen Widerspruchsprozesse selbständig als

Partei auftreten könne oder ob er dazu eines Beistimdes

bedürfe.

und Konknrskammer. N° 26.

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4. ~ Was aber den - vor der Vorinstanz nicht gel~nd

gemachten - weiteren ~nwand des ~ekurrent~n betntIt~

dass die Beschwerde blllnen zehn 1 agen, seItdem der

Rt'kursgegner die häusliche Gemeinschaft der Eltern ver ..

lassen, hätte erhoben werden müssen; so braucht er. auf

seine rechtlieheBegründetheit nicht geprüft zu werden; da

der Rekurrent, dem in dieser Hinsicht die ~ehauptungs­

und Beweislast obliegt, es unterlassen hat, lrgen~welche

nähere Angaben über den Zeitpunkt ~u mach~n, lll. dem

die Beschwerde bei der unteren Aufslchtsbehorde elll~e­

reicht worden ist. Nachdt'm dieses Datum andererseits

auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist,muss

daher die Einrede der Verspätung der Beschwerde schon

mangels der erforderlichen Substantüerung verworfen

werden.

5. _. Zu untersuchen bleibt somit lediglich noch, ob d~r

Entscheid der Vorinstanz materiell zutreffend, d. h. o? die

von ihr dem Betreibungsamt erteilte Weisung, das W~de~­

spruchsverfahren ei~zul~iten, ric?tig und formell zulassIg

gewesen sei. Auch dies 1st zu bejahen.

Da die Betreibung des Rekurrenten sich nicht gegen den

Rekursgegner, sondern gegen dessen. Vater ri~htet, kann

er in ihr nur auf solche Vermögensobjekte grufen, welche

dem letzteren. gehören. In dieser Annahme, nämlich von

der Anschauung ausgehend. dass der vom Rekursgegner

verdiente Lohn wegen dessen Minderjährigkeit den Eltern

zufalle, ist denn auch die streitige Pfändung erfolgt. Nun

ist aber eben jene Annahme nur unte~ der Vorau~setz~ng

richtig dass der Rekursgegner mit semen Eltern m haus-

licher Gemeinschaft lebt. Befindet er sich dagege~ ausser-

halb dieser, so sb ht gemäss Art. 295 Abs. 2 ZGB dl~ Lohn-

forderung ihm Und nicht dem Vater zu. Wen~ dIe Vor-

instanz in der Berufung des Rekursgegners auf lenf Ge~t­

zesbestimmung die Anmeldung eines Drittanspruc~es tm

Sinne der Art. 106 ff. SchKG erblickt und demge~ass d~s

hier vorgesehene Verf$hren angeordnet hat. so 1st somIt

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

diese Autlassung durchaus richtig und sachlich nicht Zll

beanstanden.

Auch der Vorwurf, dass die Vorinstanz zu der fraglichen

Anordnung aus formellen Gründen, mangels eines dahin-

gehenden Antrages, nicht berechtigt gewesen sei, hält

nicht Stich. Denn das vom Rekursgegner gestelltE, Begeh-

ren auf gänzliche Aufhebung der Pfändung schloss zwei-

fellos dasjenige auf Einleitung des Widerspruchsverfah-

rens als biosses minus in sich. Indem die Vorinstanz das

letztere angeordnet hat, hat sie somit dem Rekursgegner

keinesfalls mehr, sondern höchstens etwas anderes zuge-

sprochen, als er verlangt hatte. Dazu war sie aber ohne

Frage befugt, da sie bei der Beurteilung des ihr vorgeleg-

ten Tatbestandes keineswegs, wie der Rekurrent anzu-

nehmen scheint, an die- Parteibegehren gebunden war.

sondern ihn kraft der ihr durch Art. 13 SchKG einge-

räumten allgemeinen Ueberwachungsbefugnis frei über-

prüfen und von sich aus das ihr gesetzmässig scheinende

vorkehren konnte.

Demnach hat die ~chuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

27. Entscheid vom 6. Mai 1914 i. S. Zumthor.

Unzulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das.

Bundesgericht gegen den Entscheid einer kantonalen Auf-

sichtsbehörde über die Einstellung eines betriebenen Schuld-

ners im Aktivbürgerrecht •. -

Inwieweit kann das Bundes-

gericht die Festsetzung des Existenzminimums bei der Lohn-

pfändung überprüfen '1 -

Die Auslagen für den Besuch hö-

herer Bildungsanstalten sind nicht unumgänglich notwendig

im Sinne des Art: 93 SchKG. -

Wann ist bei der Lohnpfän-

dung eine Gegenforderung des Arbeitgebers zu berücksich -

ti gen '1 -

Unanwendbarkeit des Art. 2 ZGB im Betreibung&-

verfahren.

und Konkurskammer. N° 27.

15S

A. -

In einer Betreibung des Rekurrenten Tb. Zumthor.

Verwalters, in Oberwil, gegen den Rekursgegner Gottfried

Anliker-Meyer für eine durch Abtretung erworbene Verlust-

scheinforderung pfändete das Betreibungsamt Binningen

am 3. März 1914 vom Monatslohn des Schuldners einen

Betrag von 15 Fr. auf die Dauer eines Jahres. Der Rekurs-

gegner ist mit einem Monatsgehalt von 200 Fr. bei Bauun-

ternehmer Nyfeler in Oberwil angestellt. Doch zieht ihm

sein Arbeitgeber für eine auf einem Vorschuss beruhende

Forderung, die zur Zeit der Pfändung nach dessen Angabe

350 Fr. betrug, monatlich einen Betrag von 25 Fr. vom

Lohne ab und die Pfändung bezog sich daher lediglich auf

den Restbetrag von 175 Fr. Ausserdem verdient der Re-

kursgegner durch Erteilung von Unterricht 300 bis 400 Fr.

jährlich. Er ist verheiratet und hat einen siebzehnjährigen

Sohn, der in Basel die Realschule besucht.

B. -

Gegen die Pfändung erhoben beide Parteien Be-

schwerde, der Rekurrent mit dem Begehren, das Betrei-

bungsamt sei anzuweisen, die Lohnpfändung zu erhöhen

und die fruchtlose Pfändung mit der Einstellung des Re-

kursgegners im Aktivbürgerrecht im Amtsblatt bekannt

zu machen. Der Rekurrent machte u. a. geltend, dass die

Forderung des Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden

dürfe, sowie dass es nicht zulässig sei, auf den Sohn des

Rekursgegners bei der Festsetzung des Existenzmini-

mums Rücksicht zu nehmen und somit dem Rekurs-

gegner zu erlauben, « seinen Sohn auf Rechnung seiner

Gläubiger studieren » zu lassen.

Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde u. a .•

dass die Parteien in erbitterter Feindschaft mit einander

lebten und daher anzunehmen sei, die Lohnpfändung sei

nur aus Schikane verlangt worden.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft

wies durch Entscheid vom 30. März 1914 die Beschwerde

des Rekurrenten in Beziehung auf die Einstellung des

Rekursgegners im Aktivbürgerrecht ab und hiess sie im: