Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16. Urtheil vom 23. Februar 1877 in Sachen der Nordostbahn. A. Auf die Anzeige der Nordostbahngesellschaft, daß die Stand¬ schützengesellschaft Niederurnen durch ihre Schießübungen sowohl die neu angelegte Zufahrtsstraße zur Station als auch die Bahn¬ linie selbst gefährde, indem, sobald ein Schuß zu hoch oder zu weit seitlich gerichtet sei, die Kugel über die Zufahrtsstraße und im ungünstigsten Falle über die Bahnlinie fliegen müsse, wo¬ durch eine stete Gefahr sowohl für das mit der Bahn verkeh¬ rende Publikum, als für das Bahnaufsichtspersonal bewirkt werde, lud das eidgenössische Handels- und Eisenbahndepartement mit¬ telst Zuschrift vom 18. Juli v. J. die Standeskommission des Kantons Glarus ein, die erforderlichen Maßregeln zur Siche¬ rung der Zufahrtsstraße und des Bahnpersonals zu treffen und insbesondere der Standschützengesellschaft Niederurnen zu eröffnen, daß das Schießen während des Passirens der Züge gänzlich untersagt werden müsse. B. Gestützt auf diese Verfügung trat die Standschützengesell¬ schaft beim Augenscheinsgerichte des Kantons Glarus klagend gegen die Nordostbahn auf, indem sie folgende Rechtsfragen auf¬ stellte: 1. Ist Klägerin nicht bei der hergebrachten ungehinderten und unbeschränkten Benützung ihres Schieß- und Scheibenstandesin Niederurnen gerichtlich zu schützen und sind die dieselben beein¬ trächtigenden amtlichen Inhibitionenaufzuheben?
2. Ist nicht eventuell zu erkennen, es sei die Beklagtschaftzu verpflichten, sofort alle diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen auf ihre Kosten zu erstellen, welche sich bei der sub 1 bezeich¬ neten Benützung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes zum Schutze und im Interesse der Sicherheit des Betriebes der beklagtischen Eisenbahn als nöthig und erforderlich herausstellen sollten, und sie für den Fall einer nöthig werdenden gänzlichen Verlegung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes voll¬ ständig schadlos zu halten?
3. Ist die Beklagte nicht zu verpflichten, die Klägerschaft voll¬ 1 ständig zu entschädigen für allen der Letztern aus den sub bezeichneten Inhibitionen und der dadurch gehemmten Benützung des klägerischen Schieß- und Scheibenstandes bereits entstandenen und allfällig noch entstehenden Schaden und Nachtheil, alles unter Vorbehalt weiterer Rechte und unter Kostenfolges? Die Nordostbahn bestritt die Kompetenz des Augenscheinsge¬ richtes, beziehungsweise der kantonalen Gerichte, da für Geltend¬ machung solcher Ansprüche, wie sie von der Standschützengesell¬ schaft gestellt werden, einzig und allein das im Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 vorgesehene Verfahren maßgebend und daher lediglich das Bundesgericht zur Beurtheilung derselben kom¬ petent sei. Allein das Augenscheinsgericht verwarf durch Urtheil vom
13. November 1876 die Kompetenzeinrede bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens und erklärte dieselbe nur hinsichtlich des erstern und dritten begründet, und zwar in Betracht:
1. Daß, da das Verbot von einer Bundesbehörde ausge¬ gangen sei, der Klägerin gegen dasselbe lediglich ein Weiterzug an die einschlägigen Bundesbehörden zustehe;
2. daß für den Fall, als entweder das in Erw. 1 erwähnte Verbot ab Seite der Klägerin anerkannt oder aber im Falle eines Weiterzuges von den Bundesbehörden bestätigt werden sollte, die glarnerischen Gerichte über die Pflichtigkeit zur Erstellung sichernder Vorkehrungen, eventuell zur Expropriation im Sinne
des sub 2 gestellten Begehrens, zu entscheiden kompetent seien;
3. daß das sub 3 gestellte Begehren sich lediglich als eine im Sinne von §. 18 der C. P. O. der Kompetenz des glarne¬ rischen Civilgerichtes (im Gegensatze zum Augenscheins¬ gerichte) anheimfallende Streitigkeit qualisizire. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Nordostbahngesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Gesuch, daß in Abänderung desselben die Zuständigkeit der Bundesbehörden (erstinstanzlich der eidgenössischen Schatzungskommission und letzt¬ instanzlich des Bundesgerichtes) ausgesprochen und in diesem Sinne die Entscheidung der klägerischen Begehren der zuständigen Schatzungskommission überwiesen werden. Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrentin an, daß es sich im vorliegenden Falle um eine Entschädigung für eine Enteignung, resp. Beeinträchtigung von Privatrechten durch den Eisenbahnbau handle, und daß die Entscheidung hierüber nach Maßgabe des eidgenössischen Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 in die Kompetenz der darin bezeichneten Bundesbehörden falle. Eine weitere Bestätigung dieser prozeßualischen Vorschrift liege in dem Bundesgesetze über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 27. Juni 1874, Art. 28., litt. a. D. Die Standschützengesellschaft Niederurnen trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem sie in erster Linie geltend machte, der angefochtene Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen, weil die Berufung an das kantonale Appellationsgericht unter¬ lassen worden sei, und eventuell in materieller Hinsicht gegen die Rekursbegehren einwendete:
1. Die Rekurrentin habe nicht in der durch das Bundes¬ gesetz vom 1. Mai 1850 vorgeschriebenen Form von der Rekurs¬ beklagten je die Abtretung eines Privatrechtes verlangt (v. §§. 10, 18 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes), sondern lediglich durch die Bundesbehörden ein theilweises Verbot des Schießens auf dem Schießstand der Beklagten in Niederurnen ausgewirkt. Ein solches Verbot sei aber nicht identisch mit der durch §§. 10 und 18 des citirten Bundesgesetzes vorgeschriebenen genauen Kenntnißgabe von der geforderten Abtretung eines Privatrechtes. Die Rekurrentin habe bis dato kein Expropriationsbegehren nach irgend einer Richtung gestellt und es fehle daher die nöthige Grundlage für die Anwendung des citirten Gesetzes.
2. Das von ihr, Rekursbeklagten, sub 2 gestellte Rechtsbe¬ gehren qualifizire sich demnach nicht als eine Expropriations¬ streitigkeit im Sinne des Gesetzes, sondern es handle sich dabei in erster Linie um die Pflichtigkeit der Rekurrentin zur Erstel¬ lung gewisser Einrichtungen und Vorkehrungen, eine Frage, mit welcher sich das berührte Gesetz absolut nicht beschäftige.
3. Endlich sei das Expropriationsverfahren an der linksufri¬ gen Zürichseebahn, zu welcher die fragliche Strecke gehöre, bereits beendigt und das Mandat der hiemit beauftragten Schatzungs¬ kommission erloschen. E. In der Replik machte die Eisenbahngesellschaft gegenüber der letzten Einrede der Rekursbeklagten geltend: Durch Auflegung des Katasterplanes habe sie Alles gethan, was ihr nach Ma߬ gabe des Expropriationsgesetzes obgelegen habe, um die Folgen des Eisenbahnbaues den dadurch Betroffenen zur Kenntniß zu bringen und so denselben die Möglichkeit, ihre Rechte zu wahren, zu verschaffen. So sei auch die Gemeinde Niederurnen in der Lage gewesen, ihre Rechte geltend zu machen. In der Duplik bemerkte die Rekursbeklagte hiegegen, daß F. erst ein Jahr nach Eröffnung der Linie, nachdem sie zu dutzen¬ den Malen ihre Schießübungen fortgesetzt gehabt, das Verbot erfolgt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich gegenwärtig lediglich um die in der zwei¬ ten Rechtsfrage der Rekursbeklagten enthaltenen Rechtsbegehren, welche dahin gehen, daß die Rekurrentin entweder sofort alle diejenigen Vorkehrungen und Einrichtungen auf ihre Kosten zu Schießstandes erstellen habe, welche sich behufs Benutzung ihres zum Schutze und im Interesse der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn als nothwendig herausstellen, oder sie für den Fall der nöthig werdenden Verlegung des klägerischen Schießstandes schadlos zu halten. Diese beiden Begehren können sich offenbar nur darauf 2. stützen, daß das von dem eidgenössischen Eisenbahndepartemente erlassene Schießverbot in ein der Rekursbeklagten zustehendes,
wohl erworbenes Privatrecht eingreife und es kann insbesondere die zweite, auf Entschädigung gerichtete Ansprache nur den Sinn haben, daß, sofern die Erstellung gehörig schützender Maßregeln nicht möglich sein sollte, die Eisenbahngesellschaft das der Re¬ kursbeklagten zustehende Privatrecht auf dem Wege der Expro¬ priation erwerbe und sie dafür entschädige. Es handelt sich so¬ mit in der That in beiden Beziehungen um Forderungen, welche aus dem eidgenössischen Expropriationsgesetze vom 1. Mai 1850 (Art. 3 und 7) hergeleitet werden und deren Entscheidung daher gemäß Art. 26 und 35 ibidem nicht den kantonalen Gerichten, sondern in erster Instanz der eidgenössischen Schatzungskommis¬ sion und in zweiter Instanz dem Bundesgerichte zusteht.
3. Wenn Rekursbeklagte hiegegen einwendet, daß
a. der Entscheid des Augenscheinsgerichtes durch Nichtergrei¬ fung der Appellation an das glarnische Appellationsgericht in Rechtskraft erwachsen sei;
b. eine Expropriationsstreitigkeit hier deßhalb nicht vorliege, weil Rekurrentin das in dem eidgenössischen Expropriationsgesetze, Art. 10 und 18, vorgesehene Verfahren nicht beobachtet, nament¬ lich kein Expropriationsbegehren gestellt habe, und
c. die eidgenössische Schatzungskommission zur Zeit nicht mehr bestehe, so erscheinen diese Einwendungen unbegründet. Denn ad a. hat das Bundesgericht im Anschlusse an die frühere Praxis der Bundesbehörden schon wiederholt erklärt, daß Be¬ chwerden über Verletzung von Bestimmungen der Bundesgesetz¬ gebung sofort und mit Umgehung des kantonalen Instanzenzuges an das Bundesgericht gebracht werden können, indem nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 nur eine "Verfügung einer kantonalen Behörde" vorzuliegen braucht, um sich über die Verletzung der Bundesverfassung und der Bundesgesetze zu beschweren; ad b. könnte die Nichtbeobachtung der angeführten Bestim¬ mungen des Expropriationsgesetzes unter keinen Umständen die Kompetenz der kantonalen Gerichte zur Beurtheilung solcher An¬ sprachen, wie die vorliegenden, rechtfertigen, sondern nur die Ver¬ pflichtung der Eisenbahngesellschaft begründen, nachträglich zur Einleitung des Expropriationsverfahrens zu schreiten. Hierüber hätte aber gemäß Art. 22 des citirten Bundesgesetzes der Bun¬ desrath zu entscheiden. Indessen dürfte mit Rücksicht darauf, daß das Verbot vom eidgenössischen Eisenbahndepartement ausgegangen ist, von einem weitern Verfahren Umgang zu nehmen sein und daher der Eisenbahngesellschaft einfach obliegen, ohne Weiters die Beurtheilung der von der Rekursbe¬ Schatzungskommission zur Forderungen einzuberufen, indem klagten geltend gemachten ad c. jede Schatzungskommission so lange besteht, als an einer Eisenbahnlinie Expropriationen vorkommen. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Augenscheinsgerichtes des Kantons Glarus vom 13. November
v. J., soweit letzteres sich zur Behandlung der von der Rekurs¬ beklagten angehobenen (Fakt. B erwähnten) Klage kompetent er¬ klärt hat, in der Meinung aufgehoben, daß die Begehren der Rekursbeklagten, sofern eine gütliche Verständigung nicht erzielt wird, von der eidgenössischen Schatzungskommission zu beur¬ theilen sind.