Volltext (verifizierbarer Originaltext)
62. Urtheil vom 25. Mai 1877 in Sachen Eheleute Sturzenegger. A. Die Litiganten verehelichten sich am 8. Januar 1872. Schon nach wenigen Wochen traten Zwistigkeiten ein, welche eine Trennung zur Folge hatten. Deßhalb vor Ehegaume gerufen, verlangte die Frau Scheidung wegen unwürdiger Behandlung; der Ehemann widersetzte sich diesem Begehren, worauf die Ehe¬ gaume durch Spruch vom 10. Mai 1872 die Eheleute wieder zusammenwies. Auf die Klage des Ehemannes Sturzenegger, welcher sich beschwerte, daß seine Ehefrau ihm fortgelaufen sei, sprach jedoch die gleiche Ehegaume am 29. Juli gl. J. die bei¬ den Eheleute auf unbestimmte Zeit separat, gestützt darauf, daß das eheliche Band bedeutend gelockert sei und durch ein Zusam¬ menleben der Zweck der Ehe nicht mehr erreicht werden könne. Im Jahre 1874 stellte darauf die Frau Sturzenegger das Be¬ gehren auf gänzliche Scheidung; allein da der Ehemann sich wi¬ dersetzte, sprach die Ehegaume abermals nur Trennung zu Tisch und Bett aus, in Betracht: "daß besondere Gründe zur Schei¬ dung nicht vorliegen, daß aber die Ehe innerlich gebrochen er¬ scheine, mithin ein rechtes eheliches Leben nicht zu erwarten sei." Aus den gleichen Gründen verwarf die Ehegaume Speicher unterm 31. Mai 1875 und das Ehegericht Appenzell am 20. Juli 1875 das erneuerte Scheidungsbegehren der Ehefrau Sturzen¬ egger, indem beide Gerichte abermals auf Temporalscheidung er¬ kannten. Schon am 10. August 1875 erschien jedoch Frau Sturzenegger wieder vor Ehegaume, indem sie behauptete, ihr Mann sei im¬ potent, und gestützt hierauf die gänzliche Scheidung verlangte. Nachdem jedoch ein ärztliches Gutachten zu Gunsten des Mannes ausgefallen war, sprach die Ehegaume unterm 15. Oktober 1875 lediglich die Eheleute fernerhin separat. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe erneuerte die Klägerin ihr Scheidungsbegehren; da jedoch der Ehemann sich demselben beharrlich widersetzte, erkannte die Ehegaume durch Urtheil vom 19. Juni 1876, gestützt auf Art. 47 des cit. Bundesgesetzes, lediglich auf Trennung zu Tisch und
ohne Angabe der Dauer, und die von der Klägerin hie¬ Bett; gegen an das Ehegericht ergriffene Appellation blieb erfolglos, indem jenes Gericht am 3. Oktober 1876 einfach das Urtheil der Ehegaume bestätigte. B. Gestützt auf ein Urtheil des Kleinen Rathes vor der Sit¬ ter vom 8. Januar 1877, durch welches der Ehemann Sturzen¬ egger wegen Beschimpfung seiner Frau durch folgende am Jahr¬ markt in Speicher gebrauchte Ausdrücke, sie sei eine Kuh und eine Hure und ihr Kind ein Hurengof, den sie auf dem Felde aufgelesen, bestraft worden war, verlangte die Ehefrau Sturzen¬ egger am 23. Januar d. J. neuerdings Scheidung und es er¬ kannte sodann die Ehegaume am 25. Januar d. J. auf gänzliche Trennung der Ehe, sofern die "halbe Scheidung" vom Ehege¬ richt (am 3. Oktober 1876) nicht auf bestimmte Zeitfrist aus¬ gesprochen worden. Allein das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. hob am 8. März d. J. dieses Urtheil auf und wies die Klage für die Dauer eines Jahres ab, gestützt darauf, daß der Ehemann gegen die Klage auf Scheidung protestire, das Ehe¬ gericht am 3. Oktober 1876 Scheidung zu Tisch und Bett erkannt habe und die zur erneuerten Klage vorgebrachten Umstände eine Scheidung nicht begründen. C. Dieses Urtheil zog die Ehefrau Sturzenegger an das Bun¬ desgericht und verlangte, daß, unter Aufhebung desselben, die gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 47 und Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, ausgesprochen werde. Dabei erklärte sie, daß sie auf einen Alimentationsanspruch an den Mann verzichte. Der Beklagte widersetzte sich wiederum dem Scheidungsbegeh¬ ren und verlangte eventuell eine Entschädigung von 5000 Fr., indem er bemerkte, er mache kein Hehl daraus, daß er die Klä¬ gerin lediglich mit Rücksicht auf ihre ökonomischen Aussichten ge¬ heirathet habe, resp. daß er sie bei Abgang dieser Aussichten nicht geheirathet hätte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den Akten steht fest, daß das eheliche Verhältniß zwi¬ schen den Litiganten tief zerrüttet ist. Es ist dies von den beiden kantonalen Instanzen übereinstimmend ausgesprochen worden und geht daraus hervor, daß die Litiganten seit Frühjahr 1872 ge¬ trennt sind, nachdem sie nur wenige Wochen zusammengelebt haben.
2. Da diese bereits mehr als vier Jahre andauernde Tren¬ nung nicht zu einer Aussöhnung und Wiedervereinigung der Ehe¬ gatten geführt hat, so hätte es sich wohl gerechtfertigt, wenn das kantonale Ehegericht gemäß dem Entscheide der Ehegaume die gänzliche Scheidung ausgesprochen hätte, indem nicht angenom¬ men werden kann, daß die Verlängerung der Temporalscheidung zu einer Aussöhnung führen werde. Indessen enthält der Ent¬ scheid des Ehegerichtes doch keine Verletzung des Art. 47 des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe, welche das Bundesgericht zu dessen Aufhebung berechtigen würde. Denn da seit Inkraft¬ treten dieses Gesetzes die Scheidung der Litiganten zu Tisch und Bett noch nicht zwei Jahre gedauert hatte, so stand es dem Ge¬ richte allerdings frei, nach seinem freien Ermessen vorerst statt auf gänzliche Scheidung nur auf Trennung von Tisch und Bett zu erkennen, und verstößt somit das in letzterm Sinn ausgefal¬ lene Urtheil vom 8. März d. J., wie bereits bemerkt, gegen jene Gesetzesvorschrift nicht.
3. Wenn hiegegen geltend gemacht werden wollte, daß das Ehegericht schon unterm 3. Oktober 1876 die Trennung der Li¬ tiganten zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, nach Art. 47 leg. cit. aber nur Ein Mal auf Temporalscheidung erkannt werden dürfe, so könnte dieser Einwurf deßhalb nicht als begründet er¬ achtet werden, weil (obgleich allerdings das Ehegericht in jenem Urtheile unrichtigerweise die Dauer der Temporalscheidung nicht genau angegeben hat) wohl angenommen werden müßte, das Ge¬ richt habe damals die Trennung auf die nach der mehrerwähnten Gesetzesstelle zulässige längste Dauer von zwei Jahren aussprechen wollen.
4. Selbstverständlich hindert aber eine gemäß Art. 47 des cit. Gesetzes gerichtlich erkannte Trennung zu Tisch und Bett einen Ehegatten nicht, auch während der Dauer derselben sofort die gänzliche Scheidung zu verlangen, wenn inzwischen solche Schei¬ dungsgründe hinzugetreten sind, welche nach Maßgabe des Art. 46 ibidem zur gänzlichen Scheidung berechtigen, und ein solcher Fall liegt nun hier vor.
5. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß der Ehemann Sturzenegger nach dem 3. Oktober 1876 seine Ehefrau beschimpft, sie "Kuh" und "Hure" genannt hat, und wenn nun berücksichtigt wird, daß diese rohen Beschimpfungen nicht etwa bloß in der Aufregung zwischen den Litiganten allein, sondern auf offenem Jahrmarkte erfolgt sind, so muß darin eine sehr tiefe Ehrenkrän¬ kung gefunden werden, welche die Klägerin der Pflicht, weiter mit ihrem Ehemanne zusammenzuleben, entbindet, beziehungsweise gemäß Art. 46 litt. b leg. cit. berechtigt, die sofortige Scheidung zu verlangen. Das Ehegericht des Kantons Appenzell hat dem¬ nach, indem es bloß gestützt auf Art. 47 ibidem auf Trennung zu Tisch und Bett erkannte, den Art. 46 ibidem durch Nichtan¬ wendung verletzt und ist sein Urtheil im Sinne des klägerischen Begehrens abzuändern.
6. Da die gänzliche Scheidung wegen eines bestimmten Grun¬ des (Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe) ausgesprochen wird, so darf der Beklagte, als der schuldige Theil, gemäß Art. 48 ibidem, vor Ablauf eines Jahres, von heute an, kein neues Ehebündniß eingehen.
7. Was die weitern Folgen der Scheidung, im Sinne von Art. 49 ibidem, betrifft, so kann, da aus dieser Ehe Kinder nicht vorhanden sind, nur in Frage kommen, ob einem Theil wegen Verschuldung der Scheidung eine Entschädigung an den andern aufzulegen sei. Nun hat aber Klägerin ausdrücklich auf einen solchen Anspruch verzichtet und dem Ehemann steht eine Ent¬ schädigungsforderung an die Klägerin überall nicht zu, weil selbst¬ verständlich nur demjenigen Theil, auf welchem die Verschuldung der Scheidung ganz oder vorzugsweise lastet, eine Entschädigung an den andern Theil auferlegt werden darf, und nun zwar aller¬ dings im vorliegenden Falle der Klägerin ebenfalls eine Ver¬ schuldung zur Last fällt, die größere Schuld aber offenbar den Beklagten trifft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Eheleute Sturzeneggersind gänzlich geschieden;
2. dem Beklagten ist untersagt, vor Ablauf eines Jahres, von heute an, ein neues Ehebündniß einzugehen;
3. von dem Verzichte der Klägerin auf eine Entschädigung wird Vormerk am Protokoll genommen; die Entschädigungsfor¬ derung des Beklagten ist abgewiesen. 3