opencaselaw.ch

3_I_354

BGE 3 I 354

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60. Urtheil vom 28. April 1877 in Sachen Bund gegen Bern und Wallis. A. Johannes Matthys von Rütschelen, Kt. Bern, geb. 1798, begab sich s. Z. in den Kanton Wallis, wo er anfänglich in Sitten und später in Grimisuat seinen Wohnsitz nahm, und zwar gestützt auf einen vom Gemeindrathe Rütschelen ausge¬ stellten Heimatschein, welcher die Bemerkung enthielt, daß der¬ selbe dem Matthys nicht zu seiner Verheirathung zugestellt wor¬ den, vielmehr zu einer Kopulation ein besonderer Heimatschein erforderlich sei. Dennoch verehelichte sich Joh. Matthys zwei Male im Kanton Wallis, ohne seine Heimatsgemeinde zu begrüßen; nämlich:

1. am 2. März 1832 zu Sitten mit Marie Catherine Gex von Verossaz, und

2. nach dem Tode dieser ersten Frau am 2. Feb. 1836 ebenfalls in Sitten mit Marie Magdalena Voisin von Trois-Torrents. Mit der zweiten Frau erzeugte er folgende, gegenwärtig noch lebende Kinder:

1. Marie Louise Matthys, geb. am 20. und getauft am 22. Februar 1837 in Sitten;

2. Marianne Matthys, geb. und getauft am 29. August 1841 in Grimisuat;

3. Joseph Jean, genannt Frédéric, Matthys, geb. und getauft am 7. Oktober 1842 in Grimisuat;

4. Jean Baptiste Matthys, geb. am 28. und getauft am 30. März 1844 in Grimisuat;

5. Anne Marie Josette Matthys, geb. am 24. und getauft am

25. September 1850 in Grimisuat, und 6.François Louis Maurice Matthys,geb. und getauft am

27. Juli 1855 ebenfalls in Grimisuat. Die Tochter Marianne Matthys gebar am 13. März 1866 in Sitten einen außerehelichen Knaben, der auf den Namen Jo¬ seph Marie Polycarpe getauft wurde, und heirathete nachher einen Italiener. Von der ersten Frau ist ein vorehelicher Sohn, Joseph Mat¬ thys, geb. 6. Februar 1832, vorhanden, dessen Geburtsschein den Joh. Matthys als Vater nennt. Joh. Matthys ist verstorben, seine Wittwe M. Magdalena geb. Voisin dagegen noch am Leben. B. Auf Gesuch des Staatsrathes Wallis vom 23. Februar und 26. August 1872 verwendete sich das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement bei dem Bürgerrath von Rütschelen, daß die Wittwe und die Kinder erster und zweiter Ehe des Joh. Mat¬ thys, sowie der uneheliche Sohn der Marianne Matthys als Bürger von Rütschelen anerkannt werden. Allein der Bürgerrath lehnte die Anerkennung ab, weil der Vater Joh. Matthys bei seinen Verehelichungen unterlassen habe, die bernischen Gesetze zu erfüllen und die Heirathseinzugsgelder mit je 54 Fr. 35 Cts. zu bezahlen. Die Regierung von Bern unterstützte diese Erklä¬ rung und machte unter Berufung auf Satz 51, 79 und 80 des bernischen Civ.-Ges.-B. und das Konkordat vom 4. Juli 1820 geltend: Die beiden angeblichen Ehen des Joh. Matthys seien im Kanton Bern niemals gerichtlich anerkannt worden und es sei ihnen keine Verkündung in der Heimatgemeinde vorausge¬ gangen, weßhalb keine Gelegenheit geboten gewesen sei, gegen die¬

selben Einsprache zu erheben. Auch seien die Vorschriften des er¬ wähnten Konkordates nicht befolgt worden und komme daher der Art. 7 desselben zur Anwendung, wonach der Kanton Wallis ver¬ an pflichtet sei, die Folgen dieser unregelmäßigen Kopulationen sich selber zu tragen. Am 24. November 1876 beschloß jedoch der Bundesrath, es sei der Kanton Bern verpflichtet, der Wittwe und den Kindern des Joh. Matthys sowie dem außerehelichen Sohne der Ma¬ rianne Matthys das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Die Regierung von Bern anerkannte aber diesen Be¬ schluß nicht, sondern rief den Kanton Wallis in's Recht. C. Gestützt hierauf trat der Bundesrath beim Bundesgerichte gegen die Kantone Bern und Wallis klagend auf und stellte den Antrag: Der Kanton Bern sei zu verpflichten, den folgenden Personen

1. der Marie Magdalena Matthys, geb. Voisin, geb. 1811, Wittwe des Johannes Matthys, von Rütschelen, Kantons Bern, wohnhaft in Grimisuat, Kantons Wallis;

2. dem Joseph Matthys, geb. 1832, vorehelichen Sohn des Johannes Matthys und der Marie Catherine geb. Gex; sowie den Kindern des Johannes Matthys und der Marie Magdalena geb. Voisin, nämlich:

3. der Marie Louise Matthys, geb. 1837;

4. dem Joseph Jean, genannt Frédéric, Matthys, geb. 1842;

5. dem Jean Baptiste Matthys, geb. 1844;

6. der Anne Marie Josette Matthys, geb. 1850; geb. 1855, und

7. dem François Louis Maurice Matthys,

8. dem Joseph Marie Polycarpe Matthys, geb. 1866, außer¬ ehelichen Knaben der Marianne, Tochter des Johannes Matthys und der Marie Magdalena geb. Voisin, das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Eventuell sei der Kanton Wallis zu der Einbürgerung dieser Personen zu verpflichten. Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:

1. Nach Art. 1, Art. 2 Ziffer 1 und Art. 3 des Bundesge¬ setzes vom 3. Dezember 1850 haben die Bundesbehörden die Pflicht, für alle Personen, welche zwar der Schweiz angehören, aber von keinem Kantone als Bürger anerkannt sind, Kantonsbürgerrechte auszumitteln und dafür zu sorgen, daß die betreffenden Kantone sie in Gemeinden einbürgern. Diese Vorschriften müssen auch im vorliegenden Falle ihre Anwendung finden, da die Mitglieder der Familie Matthys ohne Zweifel der Schweiz angehören, aber von keinem Kantone als Bürger anerkannt seien.

2. Nun sei der Beweis geleistet, daß Joh. Matthys Bürger von Rütschelen, Kt. Bern, gewesen sei. Nach Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12, Ziffer 1, des citirten Bundesgesetzes müssen daher auch dessen Wittwe und Kinder als Bürger des Kantons Bern und der Gemeinde Rütschelen erklärt werden, wenn seine zwei Ehen als gültig anerkannt werden müssen.

3. Nun seien zwar die beiden Ehen in Sitten vollzogen wor¬ den, ohne daß die in Art. 2 des Konkordates vom 4. Juli 1820 vorgesehenen Bewilligungen des Kantons Bern vorgelegen hätten; dagegen seien dieselben nach den Formen des Kantons Wallis in gültiger Weise eingegangen worden und müssen daher auch gegenüber dem Kanton Bern bürgerlich wirksam sein, wenn nicht entweder aus dem erwähnten Konkordate oder aus der Gesetz¬ gebung des Kantons Bern ausdrücklich das Gegentheil nachweis¬ bar sei.

4. Dieß sei nicht der Fall. Das erwähnte Konkordat enthalte dießfalls keine Bestimmung, sondern anerkenne die kantonale Ge¬ setzgebung als entscheidend. (Urtheil des Bundesgerichtes in Sa¬ chen Vinet vom 11. März 1874.) Aber auch das bern. Civ.¬ Ges.-B. drohe auf den Mangel der regierungsräthlichen Bewil¬ ligung nicht die Heimatlosigkeit der betreffenden Eheleute an, son¬ dern schreibe in Satzung 79 lediglich vor, daß, sobald Jemand, der dazu legitimirt wäre und ein Interesse daran hätte, die An¬ erkennung der bürgerlichen Folgen einer solchen Ehe verlange, hiefür noch ein gewisses Verfahren (Verkündung, Anerkennung durch das Amtsgericht) beobachtet werden müsse. Dieses Gesetz berechtige aber das Amtsgericht nicht, die Anerkennung zu ver¬ weigern, sondern es müsse sie aussprechen, vorausgesetzt natürlich, daß die Existenz einer formell gültigen Ehe und die Identität der Personen bewiesen sei.

5. Nach Maßgabe der unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften

des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit und Art. 68 und 102 Ziffer 2 und 5 der Bundesverfassung könne keinem Zwei¬ fel unterliegen, daß die Bundesbehörden ein Interesse daran ha¬ ben und auch legitimirt seien, zu verlangen, daß die im Klage¬ petitum genannten Personen, deren Abstammung aus zwei for¬ mell als gültig anerkannten Ehen eines Bürgers des Kantons Bern bewiesen sei, im Kanton Bern eingebürgert werden und die kompetenten Behörden dieses Kantons die hiefür nöthigen for¬ mellen Maßnahmen von Amteswegen anordnen.

6. Aus den Akten gehe zwar hervor, daß die Familie Mat¬ thys das ewige Einwohnerrecht in Veysonnaz, Kt. Wallis, er¬ worben habe; allein dieses Recht habe weder die Naturalisation in diesem Kanton noch das Bürgerrecht in einer Gemeinde zur Folge gehabt und könne daher den Kanton Bern von der Ein¬ bürgerungspflicht nicht befreien. Denn nach Art. 1 des cit. Bun¬ desgesetzes seien alle Personen als heimatlos zu betrachten, welche weder als Bürger eines Kantons, noch als Angehörige eines aus¬ wärtigen Staates anerkannt seien. D. Die Regierung von Bern stellte der Klage folgende Be¬ gehren entgegen:

1. Es sei die Klage einstweilen abzuweisen.

2. Es sei die Klage, soweit dieselbe gegen den Kanton Bern gerichtet sei, zu verwerfen.

3. Es sei vielmehr der Kanton Wallis zu verpflichten, den in der Klage aufgeführten acht Personen das Kantons- und ein Ge¬ meindebürgerrecht zu verschaffen.

4. Eventuell sei die Klage wenigstens insoweit abzuweisen, als geb. sie den 1832 geborenen vorehelichen Sohn der Marie Cath. Gex betreffe. Zur Begründung des ersten Begehrens wurde angeführt: Nach Art. 79 des bern. Civ.-Ges.-B. müsse eine im Auslande geschlos¬ sene Ehe eines Staatsbürgers von dem zuständigen bernischen Amtsgerichte anerkannt werden, um im Kanton Bern die bür¬ gerlichen Folgen einer gültigen Ehe zu begründen. Sei eine solche Ehe noch nicht gehörig verkündet worden, so habe dieser Aner¬ kennung nach Art. 80 eine einmalige Verkündung voranzugehen. Diese Anerkennung der von Joh. Matthys im Wallis abgeschlos¬ senen Ehen habe nun nicht stattgefunden und können somit diese Ehen innerhalb des Kantons Bern die bürgerlichen Folgen einer Ehe noch nicht begründen. Die Prüfung aber, ob jenen Ehen die Anerkennung zu ertheilen oder zu verweigern sei, falle ausschlie߬ lich in die Kompetenz des Amtsgerichtes und es dürfe über¬ dieß letzteres eine solche Ehe nur dann anerkennen, wenn die vorgeschriebenen Requisite, wenigstens einmalige Verkündung am Heimatorte des Ehegatten und Bezahlung der Brauteinzugsge¬ bühren, erfüllt seien. Bevor letztere berichtigt seien, dürfe die Verkündung nicht stattfinden. Weder das eine noch das andere Requisit sei im vorliegenden Falle erfüllt, woraus folge, daß das bernische Amtsgericht die fraglichen Ehen einstweilen nicht an¬ erkennen könnte. Allein auch die Prüfung der materiellen und formellen Gültigkeit dieser Ehen stehe zunächst dem Amtsgerichte zu und es müsse daher die Sache, bevor die Bundesbehörden sich mit derselben zu befassen haben, den bernischen Gerichten zur Ent¬ scheidung vorgelegt werden. Die Klage des Bundesrathes sei so¬ mit verfrüht. In der Hauptsache werde bestritten, daß bei Eingehung der beiden Ehen des Joh. Matthys die von der Walliser Gesetzge¬ bung aufgestellten Requisite, Einwilligung von Vater und Mut¬ ter der Braut und Kautionsleistung, erfüllt worden seien. In rechtlicher Beziehung seien zwei Fragen auseinanderzuhalten:

1. Liegt wirklich ein Fall von Heimatlosigkeit vor und

2. wenn ja, welcher Kanton hat die noch lebenden Glieder der Familie Matthys zu übernehmen? Angenommen nun auch, die beiden Ehen wären der walliser Gesetzgebung gemäß gültig abgeschlossen worden, so entbehren dieselben der Gültigkeit im Kanton Bern, weil weder eine Ver¬ kündung am Heimatsorte stattgefunden habe, noch die konkordats¬ gemäße Bewilligung der Regierung von Bern eingeholt worden sei, daß kein gesetzliches Hinderniß obwalte. Möglicherweise hätte die Gemeinde Rütschelen damals Einsprache gegen die Ehen er¬ heben können, während jetzt nach 40—50 Jahren der Beweis für die Existenz eines Ehehindernisses nicht mehr zu erbringen sei. Daran seien die walliser Behörden schuld und sie sollen da¬ her auch die Folgen der Unregelmäßigkeiten tragen. Wenn aber

der Kanton Bern nicht angehalten werden könne, jene Ehen, resp. deren bürgerliche Folgen, anzuerkennen, so seien die in Frage stehenden Personen entweder Bürger des Kantons Wallis oder heimatlos. Das erstere sei bezüglich der Wittwe Matthys anzu¬ nehmen. Soweit dieselben aber heimatlos seien, könne der Kan¬ ton Bern nicht zu deren Einbürgerung angehalten werden, indem die in Art. 11 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 als maßgebend bezeichneten Verhältnisse nicht bezüglich des Kantons Bern, wohl aber gegenüber dem Kanton Wallis zutreffen. Denn:

a. stammen die Kinder Matthys nicht von Eltern ab, die im Kanton Bern eingebürgert seien, indem ja der Bundesrath selbst annehme, daß die Heimatlosigkeit vorliege. Jedenfalls können die¬ selben aber mit gleichem Recht Bern wie Wallis zugeschlagen werden;

b. treffen dagegen folgende gesetzliche Gründe zu Lasten des Kantons Wallis zu:

1. Die in diesem Kanton mit Umgehung der konkordatsmäßi¬ gen oder gesetzlichen Vorschriften erfolgte Kopulation;

2. der längste Aufenthalt seit 1803;

3. mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei, indem die wal¬ liser Behörden den Matthys auch nach seiner Verheirathung ge¬ duldet haben, obschon derselbe nur einen Heimatschein für Unver¬ heirathete besessen habe, und

4. Ertheilung von Ausweisschriften durch Aufnahme der Fa¬ milie Matthys in's ewige Einwohnerrecht. Eventuell werde die Einbürgerungspflicht mit Bezug auf den im Februar 1832 von der Marie Cath. Gex geborenen Sohn Jo¬ seph bestritten, indem jeder Nachweis dafür mangle, daß derselbe von Matthys in gesetzlicher Weise anerkannt worden, oder daß er per subsequens matrimonium legitimirt worden sei. Der Ge¬ burtsschein könne für den Beweis der Vaterschaft des Joh. Mat¬ thys nicht genügen und was die Legitimation betreffe, so habe dieselbe nach damaligem walliser Recht nur mit Genehmigung des Großen Rathes, die fehle, erfolgen können. E. Die Regierung von Wallis schloß sich dem prinzipalen Be¬ gehren des Bundesrathes an, indem sie zur Unterstützung des¬ selben noch anführte:

1. Aus der bernischen Gesetzgebung gehe die Nichtigkeit der von Johannes Matthys im Auslande abgeschlossenen Ehen nicht hervor; vielmehr habe dieselbe die Nichtigkeit solcher gar nicht ge¬ wollt. Das von der Berner Regierung verlangte Anerkennungs¬ verfahren könne unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung nicht mehr verlangt werden, sei aber vorzüglich deßhalb unstatt¬ haft, weil die fraglichen Ehen nicht mehr existiren.

2. Die Gültigkeit der von Joh. Matthys im Wallis abge¬ schlossenen Ehen sei zu präsumiren; übrigens leisten die vorlie¬ genden Urkunden den Beweis, daß die von den walliser Gesetzen erheischten Förmlichkeiten erfüllt worden seien.

3. Die Abstammung des vorehelich geborenen Joseph Matthys von Joh. Matthys sei durch den Geburtsschein bewiesen. Die Mängel, die diesem Aktenstücke ankleben, seien von untergeord¬ neter Bedeutung. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe habe im Wallis von jeher nach gemeinem Rechte bestanden. Das Er¬ forderniß der großräthlichen Genehmigung beziehe sich nur auf die Legitimation per rescriptum supremae potestatis. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig¬ keit sind alle in der Schweiz befindlichen Personen als heimat¬ los zu betrachten, welche weder einem Kanton als Bürger, noch einem auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören. Mit Bezug auf die Wittwe Matthys, geb. Voisin, steht nun zwar fest, daß dieselbe in Wallis sowohl das Kantonsbürgerrecht, als ein Gemeindsbürgerrecht besessen hat; es scheint indessen, daß sie diese Bürgerrechte infolge ihrer Verehelichung mit dem im Kanton Wal¬ lis nicht verbürgerten Joh. Matthys verloren habe, und ist die¬ selbe somit, da ihre Einbürgerung im Kanton Bern, resp. in der Gemeinde Rütschelen, nicht erfolgtist, resp. verweigert wird, aller¬ dings als heimatlos zu betrachten. Das Gleiche gilt bezüglich der dieselben nach den betreffenden Kinder des Joh. Matthys, indem Bürgerrecht von Wallis, noch, kantonalen Gesetzen weder auf das des Joh. Matthys im Kanton wenigstens so lange als die Ehen Bern nicht anerkannt sind, auf dasjenige von Bern Anspruch ma¬ chen können. Ueber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be¬ urtheilung des vorliegenden Falles kann sonach ein begründeter

Zweifel nicht obwalten und es ist dieselbe denn auch von keiner Partei in Widerspruch gesetzt worden.

2. Nun stützt sich die gegen den Kanton Bern gerichtete Klage darauf, daß Joh. Matthys, der Vater resp. Ehemann der in Frage stehenden Personen, Bürger des Kantons Bern und der bernischen Gemeinde Rütschelen gewesen sei, daß seine Ehen mit Cath. Gex und Magdalena Voisin als gültig anerkannt werden müssen und daher die aus diesen Ehen hervorgegangenen Kinder, als aus gültigen Ehen entsprossen, gemäß Art. 11 Ziffer 1 und Art. 12 Ziffer 1 des citirten Bundesgesetzes dem Kanton Bern angehören.

3. Ueber das Bürgerrecht des Joh. Matthys im Kanton Bern herrscht unter den Parteien kein Streit und ebenso scheint von der bernischen Regierung, und zwar mit Recht, anerkannt zu wer¬ den, daß für den Fall, als die von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen als gültig zu betrachten seien, die Klage, abgesehen einst¬ weilen von dem vorehelichen Sohne Joseph Matthys, gutgeheißen werden müsse, und frägt sich daher in erster Linie, wie es sich mit der Gültigkeit jener Ehen verhalte.

4. Nun können dieselben jedenfalls vom Standpunkte der wal¬ liser Gesetzgebung aus nicht als ungültig erklärt werden. Denn in den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Civilstands¬ registern der Gemeinde Sitten ist ausdrücklich bezeugt, daß die gesetzlichen Vorschriften bei Eingehung der Ehen beobachtet wor¬ den seien, und es ist diesen amtlichen Zeugnissen so lange Glau¬ ben zu schenken, als nicht deren Unrichtigkeit dargethan wird. Da¬ kommt, daß diejenigen Erfordernisse, deren Mangel die ber¬ sche Regierung rügt, nicht solche sind, deren Nichtbeobachtung absolute Nichtigkeit der Ehen zur Folge gehabt hätte. Die ngelnde Einwilligung der Eltern der Braut würde zwar wohl Eltern zur Anfechtung der Ehe berechtigt haben; allein die ßfällige Klage ging verloren, wenn die Eltern nachträglich ihre stimmung ausdrücklich oder stillschweigend ertheilten, und nun ßte jedenfalls darin, daß sie weder gegen die Ehe Einsprache oben, noch- später dieselbe angefochten haben, eine solche still¬ weigende Zustimmung gefunden werden. Und was die Nicht¬ stung der Kaution betrifft, so liegt nichts dafür vor, daß das walliser Gesetz die Kautionsleistung auch für den Fall vorgeschrie¬ ben habe, daß eine Walliserin einen Nichtwalliser heirathe.

5. Es kann daher ernstlich nur in Frage kommen, ob die von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen nach den bestehenden Gesetzes¬ vorschriften auch für den Kanton Bern verbindlich seien. Auch über diese Frage hat, da sie als ein mit der Hauptsache zusam¬ menhängender Inzidenzpunkt sich darstellt, nach allgemeinen Rechts¬ grundsätzen sowohl, als nach konstanter Praxis das Bundesge¬ richt zu entscheiden, wobei jedoch in materieller Hinsicht die Ge¬ setzgebung des Kantons Bern maßgebend ist. Das erste, auf einst¬ weilige Abweisung der Klage gerichtete Begehren der bernischen Regierung muß somit verworfen und vielmehr hierorts geprüft werden, ob auch nach der bernischen Gesetzgebung die von Mat¬ thys abgeschlossenen Ehen gültig seien oder nicht.

6. In dieser Hinsicht hat sich nun die bundesgerichtliche Pra¬ xis konstant dahin ausgesprochen, daß die staatsrechtliche Gültig¬ keit einer in einem Kanton der Schweiz oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange zu präsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betreffenden Kan¬ tons nachgewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustimmung der Lan¬ desregierung, resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen Vorschriften, nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden kön¬ nen. Ein solcher Nachweis ist nun aber im vorliegenden Falle nicht erbracht; vielmehr geht aus Satz 70 f. des bern. Civ.-Ges.¬ B. hervor, daß Ehen von Berner Bürgern, welche unter Nicht¬ beachtung der im bernischen Civilgesetze vorgeschriebenen Formen außer dem Gebiete des Kantons Bern eingegangen worden, nicht ungültig sind, sondern, nöthigenfalls unter Nachholung der un¬ terlassenen Promulgation, anerkannt werden, sofern, was hier zutrifft, kein anderes Ehehinderniß der Anerkennung im Wege steht.

7. Müssen aber die beiden von Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen als gültig anerkannt werden, so kann sich der Kanton Bern, wie bereits bemerkt, der Pflicht zur Einbürgerung der aus die¬ sen Ehen hervorgegangenen Kinder und der hinterlassenen Wittwe Magdalena geb. Voisin nicht entziehen. Denn nach Art. 11 und Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit ist für

die Einbürgerung Heimatloser in erster Linie deren Abstammung von Eltern, die schon in einem Kanton verbürgert sind, ma߬ gebend und gehören Kinder aus gültigen Ehen dem Kanton an, in welchem der Vater ein Kantons- oder Gemeindsbürgerrecht hatte; und was die Wittwe Matthys betrifft, so ist deren Ein¬ bürgerung eventuell vom Kanton Bern nicht bestritten worden, übrigens der Satz, daß die Ehefrau durch den Abschluß der Ehe das Heimatsrecht des Mannes erwerbe, dem bernischen Rechte längst bekannt.

8. Auf die im Kanton Wallis, unbestrittenermaßen mit Um¬ gehung der Vorschriften des Konkordates und der bernischen Ge¬ etzgebung, erfolgte Kopulation kann die bernische Regierung de߬ halb nicht abstellen, weil einerseits dieses Verhältniß gemäß Art. 11 ibidem erst in zweiter Linie für die Einbürgerung entschei¬ 7 det und anderseits das Konkordat vom 4. Juli 1820 in Art. zwar allerdings den Grundsatz aufstellt, daß alle Folgen unregel¬ mäßiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei dar¬ aus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Individuen und Familien eine bürgerliche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kan¬ ton zurückfallen sollen, wo die Ehen eingesegnet worden, nun aber die bernische Gesetzgebung die unregelmäßige Kopulation bernischer Angehöriger keineswegs mit Heimatlosigkeit bedroht. (Vergl. auch Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. März 1874 in Sachen Bun¬ desrath c. die Kantone Schwyz und Wallis betreffend die Ein¬ bürgerung der Familie Vinet.)

9. Was endlich den von der ersten Ehefrau des Joh. Mat¬ thys, Cath. Gex, vorehelich geborenen Sohn Jos. Matthys be¬ trifft, so entspricht allerdings der vorliegende Geburts- und Tauf¬ akt nicht in allen Theilen den gesetzlichen Vorschriften, indem der¬ selbe einerseits darüber, wer die Geburtsanzeige gemacht habe, keine Angaben enthält und anderseits den Joh. Matthys und die Cath. Gex als Eheleute bezeichnet, während dieselben damals noch nicht verehelicht waren. Berücksichtigt man nun aber dazu, daß Jos. Matthys von Joh. Matthys fortwährend als sein Sohn an¬ erkannt worden ist und dessen Geschlechtsname getragen hat, so muß so lange die Abstammung des erstern von dem letztern an¬ genommen werden, als nicht das Gegentheil bewiesen, beziehungs¬ weise dargethan wird, daß die Anerkennung des Joh. Matthys eine fingirte sei. Ein solcher Beweis ist nun aber nicht geleistet worden und muß daher der Kanton Bern auch zur Einbürgerung des Jos. Matthys als pflichtig erklärt werden, da im Fernern nicht bestritten worden ist, daß nach der, in dieser Hinsicht einzig maßgebenden, Gesetzgebung des Kantons Bern die vorehelich ge¬ borenen Kinder bernischer Angehöriger durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt worden seien.

10. Da, abgesehen von dem in den vorigen Erwägungen be¬ rührten Verhältnisse der ehelichen Abstammung der hier in Frage stehenden Personen, eine Reihe von Gründen (vergl. Art. 11 Ziffer 2, 3, 4, 7 des cit. Bundesg.) für die Einbürgerungspflicht des Kantons Wallis vorlägen, so rechtfertigt es sich, dem letztern in analoger Anwendung des Art. 13 ibidem einen Beitrag an die Kosten der Einbürgerung der Familie Matthys im Kanton Bern aufzulegen und zwar erscheint es den Verhältnissen ange¬ messen, wenn derselbe auf 800 Fr. festgesetzt wird, wobei dem Kanton Wallis das allfällige Regreßrecht auf die schuldigen Be¬ amten oder Gemeinden vorbehalten bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Der Kanton Bern ist pflichtig, den sämmtlichen Fakt. B. namentlich aufgeführten Personen das Kantons- und ein Ge¬ meindebürgerrecht zu verschaffen. II. Der Kanton Wallis ist pflichtig, dem Kanton Bern an die Kosten der Einbürgerung der genannten Personen einen Beitrag von 800 Fr. (achthundert Franken) zu leisten; dagegen ist der¬ elbe von der Pflicht ihrer Einbürgerung entbunden.