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3_I_216

BGE 3 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1877-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37. Urtheil vom 2. Juni 1877 in Sachen Ammann. A. Am 9. Dezember 1872 kaufte J. Ammann von Josef Acker¬ mann, damals niedergelassen gewesen in Altorf, nunmehr wohn¬ haft in Beckenried, Kanton Unterwalden, das Gasthaus zum Tellen in Altorf um den Kaufpreis von 21,000 Fr., von welchen 8701 Fr. angewiesen, 6000 in zwei Raten bezahlt und der Rest von 6209 Fr. durch Ausstellung von drei Obligationen zu Gunsten des Ver¬ käufers ausgerichtet werden sollten. Von Ackermann zur Erfüllung dieser letztern Verpflichtung vor Bezirksgericht Uri rechtlich belangt, trat Ammann beim gleichen Gerichte mittelst Citation vom 29. Mai 1873 als Widerkläger mit dem Rechtsbegehren auf: "Es sei Hr. "Ackermann gerichtlich zu verhalten, die gemäß Kaufvertrag vom "9. Dezember 1872 um die Wirthschaft zum Tellen und Garten "ihm zugeschriebenen drei Oblighi von Summa 6000 Fr., sowie "einen Mehrbetrag von 209 Fr. 79 Cts., wegen verschwiegener und "im Kaufbriefe nicht angegebener Rechtsame und Beschränkungen "als Entschädigung des Gänzlichen abzutreten und zu überlassen." Allein das Bezirksgericht Uri erkannte durch Beiurtheil vom 24. März 1874, es sei J. Ackermann nicht pflichtig, sich auf die Wider¬ klage einzulassen, indem es sich nicht um die Bestreitung des Kauf¬ vertrages vom 9. Dezember 1872 handle, sondern um eine Ent¬ schädigungsforderung, die von Ammann geltend gemacht werden wolle auf ein Guthaben des beklagten Ackermann, welches sich dato noch in Drittmannshanden befinde, somit um eine persönliche An¬ sprache, für welche Ackermann sowohl nach §. 1 der urnerischen C. P. O. und Art. 14 der dortigen Kantonsverfassung, als nach Art. 50 der frühern Bundesverfassung beim Richter seines Wohn¬ ortes gesucht werden müsse. Auf die von Ammann gegen dieses Beiurtheil ergriffene Appel¬ lation fand das Kantonsgericht von Uri am 21. April 1874, es habe das Bezirksgericht gut geurtheilt und Appellant übel appel¬ lirt, und bestätigte demnach durch Haupturtheil das erstinstanz¬ liche Urtheil "in seinem ganzen Inhalte." In der Streitsache zwischen Ackermann, als Kläger, und Am¬ mann, als Beklagten, wurde sodann unterm 4. Jenner 1876 vom Bezirksgerichte Uri erkannt, es sei Ammann verpflichtet, die bereits errichteten drei Oblighi von Summa 6000 Fr. nebst Zinsen, sowie auch die restirenden 209 Fr. 79 Cts. an den Kläger auszufolgen, resp. zu bezahlen. Allein das Kantonsgericht von Uri erklärte am 21. Juni 1876 die von Ammann gegen jenes Urtheil ergriffene Berufung für be¬ gründet und entschied den Prozeß, in Erwägung, daß der Kauf über das Gasthaus zum Tell seitens des Verkäufers noch nicht völ¬ lig bereinigt, wenigstens die Frage hierüber noch eine offene sei und

daß folgerichtig der Käufer zu vollständiger Erfüllung der einge¬ gangenen Verpflichtungen seinerseits gegenüber dem Verkäufer nicht verhalten werden könne, so lange die Frage über Erfüllung seitens des letztern noch pendent sei, dahin, es sei das von Ackermannge¬ stellte Begehren verneinend entschieden und Ammann demnachzu den laut Kaufvertrag vom 9. Dezember 1872 noch rückständigen Leistungen, beziehungsweise Verabfolgung der fraglichen Schuld¬ titel im Sinne der Erwägungen einstweilen nicht ge¬ halten. Die unterstrichenen vier Worte standen ursprünglich nicht im Urtheil, sondern wurden erst durch Beschluß vom 20. Oktober 1876, infolge eines von J. Ackermann gestellten Erläuterungsbe¬ gehrens, hinzugefügt. B. Darauf ließ Jos. Ackermann dem J. Ammann durch amt¬ liche Anzeige vom 17. November v. J. zur Kenntniß bringen, daß er Montag den 27. gl. Mts. vor der Gerichtskommissson des Ge¬ schwornengerichtes von Nidwalden das Begehren stellen werde, daß dem Ammann ein peremtorischer Termin zur allfälligen Geltend¬ machung seiner Anspruchsrechte wegen behaupteter Nichtangabe von Rechtsamen bei Verkauf des Gasthofes zum Tell, von den zur Be¬ urtheilung der bezüglichen Anstände als kompetent erklärten Ge¬ richten des Kantons Nidwalden anberaumt werde und zwar unten Verlust des Rechtes zu deren weiterer Verfolgung für den Fall un¬ benützten Verstreichens. Ammann protestirte mittelst an die Gerichtskommission des nid¬ waldenschen Geschwornengerichtes gerichteter Eingabe vom 20. No¬ vember v. J. gegen die Kompetenz derselben, indem er gestützt auf das Urtheil des Kantonsgerichtes Uri vom 21. Juni 1876 erst dann zur Aushändigung der Obligationen pflichtig sei und zu Stel¬ lung einer Entschädigungsforderung Veranlassung habe, wenn Acker¬ mann nachweise, daß er die verschwiegenen Servituten ab der ver¬ kauften Liegenschaft gelöst habe. Allein die Gerichtskommission erkannte unterm 27. November

v. J., es werde dem J. Ammann zur gütlichen oder rechtlichen Gel¬ tendmachung seiner beglaubten Forderungsrechte an Jos. Acker¬ mann, wegen behaupteter Nichtangabe desselben von Rechtsamen beim Verkauf des Gasthauses zum Tell in Altorf vor dem kompe¬ tenten Geschwornengerichte des Kantons Unterwalden nid dem Wald, ein fataler Termin bis zu der im Amtsblatte zu publiziren¬ den ordentlichen Sitzung des Geschwornengerichtes für den Monat Jenner 1877 gestellt, wo bei Nichteinhaltung des Termines recht¬ lich angenommen würde, daß Jos. Ammann auf seine bezügliche Forderung an Jos. Ackermann Verzicht geleistet habe. Dieses Erkenntniß stützte sich darauf, daß aus der Citation vom

29. Mai 1873 hervorgehe, daß Ammann an Ackermann wegen an¬ geblich verschwiegener Rechtsame eine Entschädigungsforderung stelle, J. Ackermann aufrechtstehend und in Beckenried wohnhaft sei und demnach gemäß Art. 59 der Bundesverfassung vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. C. Gegen dieses Erkenntniß ergriff Ammann den Rekurs an das Bundesgericht. Er verlangte Aufhebung desselben, sowie der kan¬ tonsgerichtlichen Entscheidung vom 21. April 1874, indem er zur Begründung dieses Begehrens anführte: Nach Art. 58 der Bundes¬ verfassung dürfe Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent¬ zogen werden und dürfen daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden. Und §. 14 der urnerischen Kantonsverfassung setze fest: "Niemand kann seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen wer¬ "den. Der natürliche ordentliche Richter eines jeden Kantonsein¬ "wohners in Civil-, wie in Polizei- und Kriminalfällen ist der¬ "jenige, der verfassungsgemäß seinen Gerichtskreis über den Ort, "an welchem derselbe seinen festen Wohnsitz hat, ausdehnt; vorbe¬ "halten die durch den Grundsatz des fori delicti und eidgen. Kon¬ "kordate und besondere Verträge festgesetzten Ausnahmen." Nun sei er, Rekurrent, in Altorf, Kt. Uri, niedergelassen und aufrechtstehend und könne daher gemäß den angerufenen Verfassungs¬ bestimmungen nur vom kompetenten urnerischen Richter peremto¬ risirt werden. Was nun das Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 21. April 1874 betreffe, so sei er, Rekurrent, gemäß §§. 2 und 27 der urnerischen C. P. O., welche lauten: §. 2: "So auch kann einer "vor dem nämlichen Gerichte, vor dem er eine Klage anhängig ge¬ "macht hat, vom Beklagten mit einer bezüglichen Widerklage be¬ "langt werden," und §. 27: "Will der Beklagte eine Gegenforde¬ "rung stellen, so hat er dem Kläger dieß durch den Weibel anzuzei "gen und innerhalb 48 Stunden in gleicher Weise, wie für Vor¬

"ladungen, vorgeschrieben ist, eine Gegenvorladung zu schicken. Eine "solche Vorladung oder Gegencitation ist aber einzig dann statt¬ "haft, wenn sie mit der Vorklage aus dem gleichen Rechtsgeschäfte "entspricht," berechtigt gewesen, eine Widerklage zu stellen, und stehen daher die beiden Urtheile des Bezirksgerichtes und des Kantonsge¬ richtes Uri, welche ihn mit der Widerklage abgewiesen haben, in direktem Widerspruche mit der urnerischen C. P. O. und den beiden angerufenen Verfassungsbestimmungen, indem er dadurch dem ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstande entzogen worden sei. Nun sei aber die Abweisung nur durch Entscheid einer Vorfrage und nicht durch ein Haupturtheil erwirkt worden. Diese Vorfrage habe er laut §. 67 der urnerischen C. P. O. unmöglich weiter ziehen können, sondern er habe vor jedem weitern Rekurse erst das Urtheil in Hauptsachen abwarten müssen, denn der cit. §. 67 sage: "Solche "und andere Beiurtheile über Vorfragen können aber erst mit der "Hauptfrage und nicht einzeln appellirt werden, es sei denn, daß "das Beiurtheil zu einem Finalspruche erster Instanz geworden "wäre." Demnach stehe ihm, da die Hauptfrage erst am 20. Okto¬ ber 1876 zum Abschlusse gelangt sei, auch jetzt noch der Rekurs an¬ die Bundesbehörden offen. In diesem definitiven Haupturtheil sei nun aber geradezu das vorfraglich gesprochene Urtheil bezüglich der Widerklage aufgehoben, indem das Kantonsgericht in demselben er¬ kläre, er habe die von Ackermann verlangten Oblighi demselben nicht früher zur Hand zu stellen, als dieser ihm laut Kaufbrief den Kauf von den verschwiegenen Servituten befreit habe. Wenn aber die Geschwornengerichtskommission vonNidwalden kompetent wäre, irgend eine Peremtorisirung gegen ihn, Rekurren¬ ten, zu erlassen, so könnte sie dieß nur durch genaue Festsetzung eines Termins erzwecken; denn es könne ihm nicht zugemuthet werden, die Amtsblätter von Nidwalden zu studiren und sich über die darin vor¬ kommenden Gerichtspublikationen zu kümmern. D. Josef Ackermann behauptete in erster Linie, der Rekurs sei verspätet, indem es dem Rekurrenten freigestanden hätte, s. Z. gegen das Urtheil des Kantonsgerichtes Uri vom 21. April 1874 nach¬ dem damals geltenden Rechte eine Kassation mittelst Beschwerde¬ führung beim Bundesrathe anzustreben. Dieß sei nicht geschehen und damit das Urtheil faktisch anerkannt worden. Das Erkenntniß der nidwaldenschen Gerichtskommission fuße nun durchaus auf jenem Urtheile und bezwecke bloß, den damaligen Widerkläger zu bestimmen, seine behaupteten Entschädigungsansprüche vor dem Richter des Wohnortes des Belangten geltend zu machen. Eventuell trug derselbe auf Abweisung der Beschwerde an, indem er in materieller Hinsicht auf dieselbe erwiderte: Vorab sei zu be¬ merken, daß der Art. 14 der urnerischen Verfassung, dessen Ver¬ letzung Rekurrent behaupte, für den nidwaldenschen Richter nicht verbindlich sei, sondern einzig in Frage kommen könne, ob dessen Beschluß vom 27. November 1876 gegen Bestimmungen der Bun¬ desverfassung verstoße. Geradezu entscheidend in dieser Frage sei aber die Verweisung auf das kantonsgerichtliche Urtheil vom 21. April 1874, gegen welches kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, und das somit seine thatsächliche Anerkennung seitens des Rekur¬ renten gefunden habe. Durch dieses Urtheil werde nämlich der Ent¬ schädigungsanspruch des Ammann, als eine persönliche Forderung, unter Berufung auf §. 1 der C. P. O., §. 14 der Kantonsverfassung und Art. 50 der damals in Kraft bestandenen Bundesverfassung der Beurtheilung durch den Richter des Wohnortes des Widerbe¬ klagten überwiesen. Nach Maßgabe dieses Urtheils erscheine somit zweifellos der nidwaldensche Richter als kompetent zur Anhand¬ nahme der von Ammann gegen den Rekursbeklagten geltend zu machenden Klagebegehren und habe daher die Gerichtskommission mit vollem Rechte über das Gesuch des Ackermann zur Anberau¬ mung eines fatalen Termins zur Einklagung allfälliger Forde¬ rungen aus dem mehrerwähnten Grunde einen materiellen Ent¬ scheid gefaßt. Dieses Urtheil vom 21. April 1874 stehe heute noch in ungeschwächter Rechtskraft und es sei vollständig unrichtig, wenn Rekurrent glauben machen wolle, daß das Urtheil vom 21. Juni 1876 dießfalls eine veränderte Sachlage geschaffen habe. Denn dieses Urtheil statuire bloß, daß die in der Hauptklage geforderte Ausfolgung der Titel und die Ausbezahlung des Restes verweigert werden möge, bis der zuständige Richter über die von Ammann anzubringende Entschädigungsforderung entschieden haben werde, und daß bis nach Erledigung dieses Anstandes jene Titel hinter Recht verwahrt bleiben sollen. Dagegen lasse sich aus jenem Ur¬ theile durchaus nicht herleiten, daß die urnerischen Gerichte zur

Beurtheilung der Ammann'schen Entschädigunsansprüche kompetent seien; in dieser Beziehung habe es vielmehr bei dem Urtheile vom

21. April 1874 sein Verbleiben. Wenn auch dieses Urtheil auf eine bloße Vorfrage hin gefaßt worden sei, so habe dasselbe für die Widerklage die Wirkung eines Haupturtheils, indem der urnerische Richter durch dasselbe definitiv seine Kompetenz, über dieselbe zu erkennen, abgelehnt habe. Das erstinstanzliche Urtheil habe voll kommen den Charakter einer Finalsentenz an sich getragen und deßhalb auch, so wie geschehen, gesondert appellirt werden können Die Vorgabe des Rekurrenten, das Kantonsgericht von Uri habe den 21. Juni 1875 verfügt, daß die fraglichen Obligationen nicht herausgegeben werden müßten, bis der Kauf laut Kaufbrief von den verschwiegenen Servituten befreit sei, enthalte eine Entstellung des wirklichen Sachverhaltes. Es existire zur Zeit noch eine Diffe¬ renz darüber, ob Rekursbeklagter dem Rekurrenten Servituten ver¬ schwiegen und deßhalb Entschädigung zu leisten habe. Bis diese Differenz ihre Erledigung gefunden, sei Käufer nach dem kantons¬ gerichtlichen Urtheile nicht pflichtig, die laut Kaufvertrag ihm noch obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Behufs Austragung dieser Differenz seien die Parteien durch rechtskräftige Urtheile der Urner¬ gerichte an die Gerichte des Kantons Nidwalden verwiesen worden und Rekursbeklagter habe daher ganz richtig eine Vorladung gegen Ammann vor die Gerichtskommissson des Geschwornengerichtes von Nidwalden erlassen und habe letztere bei Erlaß des rekurrirten Er¬ kenntnisses durchaus innert der Grenzen ihrer Zuständigkeitge¬ handelt. Zur Beurtheilung des eventuellen Begehrens des Rekurrenten sei das Bundesgericht nicht kompetent. Uebrigens entspreche das Verfahren der nidwaldenschen Gerichtskommission der dortigen Ge¬ richtspraxis und wäre es dem Rekurrenten unbenommen gewesen, das Gesuch um Anberaumung eines andern Termins zuständigen Ortes anzubringen. E. In der Replik erklärte Rekurrent, daß er nicht gegen die Ur¬ theile der Urnergerichte, sondern gegen das, namentlich mit dem Finalurtheile des Kantonsgerichtes von Uri vom 21. Juni resp.

20. Oktober 1876 in Widerspruch stehende, Verfahren der nidwal¬ denschen Gerichtskommission, rekurrire. F. Die Gerichtskommission des Geschwornengerichtes von Nid¬ walden bezog sich in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die Be¬ gründung ihres Erkenntnisses vom 27. November v. J. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob Re¬ kurrent gezwungen werden könne, seinen Entschädigungsanspruch wegen angeblich verschwiegener dinglicher Beschwerden, die auf dem von dem Rekursbeklagten an ihn verkauften Gasthaus zum Tell haften, vor den nidwaldenschen Gerichten gegen den Verkäufer gel¬ tend zu machen.

2. Nun ist dieser Entschädigungsanspruch offenbar ein persön¬ licher, denn er kann seine rechtliche Begründung nur in dem zwi¬ schen den Litiganten abgeschlossenen Kaufvertrage, beziehungsweise in der durch den Kaufvertrag erzeugten Verbindlichkeit des Ver¬ käufers zur Gewährleistung des veräußerten Rechtes finden. Sofern derselbe daher mittelst selbständiger Klage verfolgt werden will oder verfolgt werden muß, so kann dieß gemäß Art. 59 der Bundes¬ verfassung nur vor den nidwaldenschen Gerichten geschehen, in deren Kreis der Rekursbeklagte seinen Wohnsitz hat, und ist daher zu un tersuchen, ob Rekurrent sich in der Lage befinde, seine Entschädi¬ gungsforderung mittelst besonderer Klage betreiben zu müssen.

3. Hätte derselbe seinerseits die Verpflichtungen, welche der Kauf¬ vertrag vom 9. Dezember 1872 ihm auflegt, erfüllt, beziehungs¬ weise den Kaufpreis gänzlich bezahlt, so könnte darüber, daß obige Frage zu bejahen sei, ein begründeter Zweifel nicht obwalten. Nun steht aber der Kaufpreis, wenigstens theilweise, noch aus und frägt sich daher, ob dieser Umstand, daß nämlich der Forderung des Re¬ kurrenten eine solche des Rekursbeklagten gegenüber steht, den erstern. der Verpflichtung zur Klaganstellung entbinde.

4. In dieser Hinsicht sind nun die Urtheile des urnerischen Kan¬ tonsgerichtes vom 21. April 1874 und 21. Juni 1876 entscheidend. Aus denselben geht nämlich folgendes: hervor Rekursbeklagter hat seine Kaufrestforderung im Jahre 1873 vor den urnerischen Ge¬ richten eingeklagt und Rekurrent bei diesem Anlasse vor den gleichen Gerichten eine Widerklage gestellt, in welcher er verlangte, daß der Rekursbeklagte verpflichtet werde, ihm den restirenden Kaufpreis wegen verschwiegenen Rechtsamen und Beschränkungen des Gänz¬ lichen abzutreten und zu überlassen. Diese Widerklage ist aber von beiden Instanzen definitiv als unstatthaft erklärt und Rekurrent

mit seiner Entschädigungsforderung an den Richter des Wohnortes des Rekursbeklagten verwiesen worden. Die Richtigkeit dieser Ent¬ scheidung mag zwar angesichts der §§. 2 und 27 der urnerischen C. P. O. nicht ohne Grund bezweifelt werden, indem offenbar die Widerklage aus dem gleichen Rechtsgeschäfte, wie die Vorklage, ent¬ sprungen war und der Art. 50 der frühern, resp. Art. 59 der jetzi¬ gen Bundesverfassung Widerklagen in dem beschränkten Umfange, wie die urnerische C. P. O. dieselben zuläßt, jedenfalls nicht aus¬ schließt. Allein auch angenommen, jene Entscheidung sei unrichtig gewesen, so muß es bei derselben sein Verbleiben haben. Denn weder die Bundesverfassung noch die Verfassung des Kantons Uri enthalten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Widerklagen, sondern es war in dieser Hinsicht einzig das urnerische Prozeßgesetz maßgebend; es würde somit nur die Verletzung eines kantonalen Gesetzes in Frage stehen, gegen welche das Bundesgericht, wie schon in wiederholten Entscheidungen, gestützt auf Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, ausgesprochen worden, auch dann keinen Schutz gewähren könnte, wenn die Beschwerde, soweit es sich um das Urtheil vom 21. April 1874, handelt, nicht schon, wie dies allerdings der Fall ist, wegen Verspätung unstatthaft er¬ schiene.

5. Wenn nämlich Rekurrent glaubt, daß dieses Urtheil kein de¬ finitives gewesen, vielmehr dasselbe durch den Entscheid vom 21. Juni 1876 wieder aufgehoben worden sei, so befindet er sich augen¬ scheinlich im Irrthum. Allerdings ist das erstinstanzliche Urtheil vom 24. März 1874 auf eine Vorfrage hin, als Beiurtheil, aus¬ gefällt worden. Allein dieses Beiurtheil war ein Finalspruch, in¬ dem durch dasselbe die Widerklage des Rekurrenten definitiv zurück¬ gewiesen worden war. Dasselbe konnte also gemäß §. 67 der urne¬ rischen C. P. O. selbständig an das Kantonsgericht appellirt wer¬ den, wofür übrigens der beste Beweis gerade darin liegt, daß das Rechtsmittel der Appellation gegen dasselbe wirklich ergriffen und daraufhin durch Haupturtheil des Kantonsgerichtes das erstin¬ stanzliche Urtheil in seinem ganzen Inhalt bestätigt wurde.

6. Auch steht das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 21. Juni 1876 mit demjenigen vom 21. April 1874 durchaus nicht im Wider¬ spruche, sondern ganz im Einklange. Durch jenes erstere Erkennt¬ niß ist die Klage des Ackermann auf die rückständigen Leistungen aus dem Kaufvertrage vom 9. Dezember 1872, beziehungsweise Verabfolgung der fraglichen Schuldtitel, im Sinne der Erwä¬ gungen einstweilen zurückgewiesen worden und nun lautet Er¬ wägung 2 dahin, daß die Frage über Erfüllung der aus dem Kauf¬ vertrage für den Verkäufer herfließenden Verpflichtungen noch eine offene sei und folgerichtig der Käufer zur vollständigen Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen seinerseits so lange nicht ver¬ halten werden könne, als jene Frage noch pendent, d. h. nicht entschieden sei. Daraus folgt zweierlei: Einmal, daß das Gericht in diesem Urtheile darüber, ob Beklagter seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage erfüllt habe, weder erkannt hat, noch erkennen wollte, indem es dieselbe ausdrücklich als eine offene oder pen¬ dente bezeichnet, und anderseits, daß das urnerische Kantonsge¬ richt sich überhaupt zur Beurtheilung jener Frage nicht kompetent erachtete, indem es sonst ohne Zweifel auf dieselbe eingetreten wäre und nach Durchführung des nöthigen Beweisverfahrens defini¬ tiv auf gänzliche oder theilweise Abweisung oder Gutheißung der Klage erkannt und dieselbe nicht bloß einstweilen zurückgewiesen hätte. So wie das Urtheil lautet, ist Rekurrent durch dasselbe ledig¬ lich berechtigt erklärt worden, mit der Erfüllung der ihm obliegen den Leistungen so lange zurückzuhalten, bis über die Frage der Er¬ füllung der Verpflichtungen des Verkäufers entschieden sei, und be¬ wirkt somit das Urtheil nur einen Aufschub in der Erfüllung der Forderung des Rekursbeklagten, zur Sicherung des ad separatum, an die nidwaldenschen Gerichte, verwiesenen Gegenanspruchs des Rekurrenten. Das Urtheil vom 21. Juni resp. 20. Oktober 1876 fußt daher gerade auf dem Urtheile vom 21. April 1874 und be¬ findet sich nicht im Entferntesten mit demselben im Widerspruche.

7. Nun könnte zwar allerdings in Frage kommen, ob Rekurrent nicht berechtigt wäre, seine Gegenansprüche, anstatt mittelst einer Klage, auf dem Wege der Einrede geltend zu machen, indem er dieselben gegenüber der Forderung des Ackermann zur Kompensa¬ tion verstellen, beziehungsweise Kürzung des Kaufpreises um den Betrag des ihm wegen der verschwiegenen Servituten entstandenen Schadens verlangen würde. Allein diese Frage kann gegenwärtig

deßhalb nicht mehr aufgeworfen werden, weil Rekurrent eine solche Einrede, vorausgesetzt, daß das urnerische Recht dieselbe zulasse, was nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden ist, jedenfalls der im Jahre 1873 vom Rekursbeklagten angehobenen und durch das Urtheil vom 21. Juni 1876 erledigten Klage hätte entgegensetzen müssen; gegenwärtig aber, nachdem Rekurrent sich der Kompensationseinrede in jenem Prozesse nicht bedient, sondern vorgezogen hat, seinen Schadensersatzanspruch mittelst förmlicher Widerklage zu verfolgen, die Geltendmachung desselben mittelst der benannten Einrede deßhalb ausgeschlossen ist, weil jeder neuen Klage des Rekursbeklagten vor den urnerischen Gerichten die Ein¬ rede der abgeurtheilten Sache, gestützt auf das Erkenntniß vom 21. Juni 1876, für so lange entgegensteht, als die Frage über Erfül¬ lung der dem Rekursbeklagten aus dem Kaufvertrage vom 9. De¬ zember 1872 obliegenden Verpflichtungen nicht gütlich oder recht¬ lich erledigt ist.

8. Steht sonach fest, daß Rekurrent seinen Schadensersatzanspruch nur mittelst selbständiger Klage geltend machen kann, beziehungs¬ weise, sofern er auf denselben nicht verzichtet, geltend machen muß, so kann er sich auch über das Erkenntniß der nidwaldenschen Ge¬ richtskommission vom 27. November v. J., durch welches er zur An¬ hängigmachung seiner Rechtsansprüche binnen Frist aufgefordert worden ist, mit Grund nicht beschweren. Denn, wie das Bundes¬ gericht in seinen Entscheiden vom 12. Mai 1875 in Sachen Michel (Off. Sammlung Bd. I, S. 223 f.) und vom 24. November 1876 in Sachen Meyer-Sibler und Comp. (a. a. O. Bd. II, S. 410 ff.) ausgesprochen hat, erscheint die Aufforderung einer Person, ihre angeblichen persönlichen Forderungen gegen den Provokanten geltend zu machen, nicht als selbständige persönliche Ansprache, sondern nur als Fristansetzung zum Hauptprozesse und steht daher der Art. 59 der Bundesverfassung in solchem Falle derProvokation vor dem Richter des Provokanten nicht entgegen. Von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung kann vollends gar keine Rede sein, indem diese Verfassungsbestimmung nur die Aufstellung verfassungs¬ widriger Gerichte in den Kantonen verbietet, keineswegs aber die gerichtlichen Kompetenzen zwischen verschiedenen Kantonen regelt. und nun das nidwaldensche Geschwornengericht kein verfassungs¬ widriges, sondern ein verfassungsgemäßes Gericht ist. Und was endlich den Art. 14 der Urner-Verfassung betrifft, so wird derselbe vom Rekurrenten schon deßhalb mit Unrecht angerufen, weil es sich im vorliegenden Falle ja nicht um einen persönlichen Anspruch des Ackermann an Ammann, sondern um einen solchen des letztern gegen den erstern handelt, jene Verfassungsbestimmung aber selbstverständ¬ lich den urnerischen Kantonseinwohnern den Richter ihres Wohn¬ sitzes nur für den Fall garantirt, wo dieselben, als Beklagte, rechtlich gesucht werden. Dagegen erscheint allerdings die Einwendung des Rekursbeklag¬ ten, daß die Beschwerde, auch soweit sie gegen das Erkenntniß vom

27. November v. J. gerichtet ist, verspätet sei, unbegründet, indem dieses Erkenntniß als ein durchaus selbständiges sich darstellt.

9. Zur Beurtheilung des eventuellen Begehrens des Rekurrenten mangelt dem Bundesgerichte die Kompetenz, indem das von dem nidwaldenschen Gerichte angeordnete Verfahren, wie Rekurrent übri¬ gens selbst anzuerkennen scheint, nicht gegen Bestimmungen der Bun¬ des-oder Kantonsverfassung verstößt. Da jedoch die dem Rekurren¬ ten durch das Erkenntniß vom 27. November v. J. zur Anhebung seiner Klage angesetzte Frist in Folge seines Rekurses an dießseitige Stelle dahingefallen ist und ihm daher von der nidwaldenschen Ge¬ richtskommissson nach Mittheilung dieses Entscheides eine neue Frist angesetzt werden muß, so mag Rekurrent sich mit dem Gesuch, daß diese Frist genau bestimmt werde, an jene Gerichtsbehörde wenden. Auch bleibt dem Rekurrenten das Recht zu Erhebung einer neuen Beschwerde beim Bundesgerichte für den Fall ausdrücklich gewahrt, als die von den nidwaldenschen Gerichten auszufällenden Urtheile denjenigen des urnerischen Kantonsgerichtes widersprechen würden und daraus eine Rechtsverweigerung zu Ungunsten des Rekurrenten resultiren sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist abgewiesen, immerhin jedoch in der Meinung daß die Gerichtskommission des Geschwornengerichtes von Nidwal den dem Rekurrenten zu Anhängigmachung seiner Klage gegen J. Ackermann eine neue Frist anzusetzen hat.