Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Urtheil vom 31. März 1877 in Sachen der Erben Möli. A. Am 14. Mai 1873 starb im Irrenhause zu Mailand Peter¬ Möli von Madulein, mit Hinterlassung eines Vermögens, wel¬ ches von den Erben auf 800 000 Fr., von der Gemeinde Madu¬ lein aber auf 1 ½ Millionen Franken geschätzt wird und grö߬ tentheils aus Liegenschaften besteht, die sich in Italien und nur zu einem kleinen Theile im Kanton Graubünden, in den Ge¬
meinden Bevers und Samaden, befinden. Peter Möli hatte sich seit 1824 in dem Irrenhause zu Mailand aufgehalten und war auch in jenem Jahre von der heimatlichen Vormundschaftsbehörde unter Vormundschaft gesetzt worden. Wo derselbe vorher seinen Wohnsitz gehabt hat, geht aus den Akten nicht sicher hervor; es scheint indessen, daß er früher abwechselnd in Bevers und in Mailand gewohnt habe. Seine Verlassenschaft fiel verschiedenen Verwandten von der Vater- und Mutterseite zu, die theils in Graubünden, theils im Kanton Zürich, theils im Auslande, namentlich in Italien, wohnen. B. Als diese Erben im September 1874 eine Versteigerung der in der Gemeinde Bevers liegenden Nachlaßgrundstücke ab¬ halten wollten, belegte das Kreisamt Oberengadin unterm 16. gl. Ms. auf Begehren der Gemeinde Madulein für eine Erbschafts¬ steuerforderung, welche dieselbe im Betrage von 45 000 Fr. an die Mölische Verlassenschaft geltend machte, alle im Engadin lie¬ genden Bestandtheile der letztern mit Arrest, welcher sodann un¬ term 3. Mai 1875 vom Bezirksgerichte Maloja definitiv bestä¬ tigt wurde. Darauf ergriffen die Erben sowohl gegen die Steuer¬ forderung, als auch gegen den Arrest den Rekurs an den Kleinen Rath des Kantons Graubünden, indem sie behaupteten, die Steuer¬ berechtigung einer Gemeinde als Ausfluß ihrer Territorialhoheit reiche nicht über das Gebiet derselben hinaus, und daher der Ge¬ meinde Madulein das Recht, in Italien liegendes oder von dort wohnhaften Personen besessenes und auf auswärts wohnende Per¬ sonen fallendes Vermögen mit irgend welcher Gemeindesteuer zu belegen, bestritten, zumal das in Italien liegende Vermögen die zutreffende Erbschaftssteuer bereits an den Staat bezahlt habe und eine Doppelbesteuerung sowohl nach bündnerischem Steuergesetz, als durch die Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung, wie durch Staatsverträge mit Italien ausgeschlossen sei. — Eventuell er¬ boten sich die Erben Möli, von dem im Kanton Graubünden liegenden Vermögen eine Erbschaftssteuer von 2 % in Madulein zu entrichten. Durch Beschluß vom 31. Dezember 1875 wies jedoch der Kleine Rath die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Ge¬ meinde Madulein berechtigt, eine Erbschaftssteuer vom ganzen im In- und Auslande gelegenen reinen Vermögen nach Maßgabe das Gemeindestatuts zu erheben. Dieser Beschluß stützt sich auf folgende Erwägungen: Nach Art. 2 des Erbschaftssteuerstatutes von Madulein habe jede Hin¬ terlassenschaft eines ohne Leibeserben verstorbenen Bürgers zu Gunsten des Kirchen- und Schulfonds eine Erbschaftssteuer von 1-3 % an die Gemeinde zu entrichten; diese Steuer treffe somit das ganze hinterlassene Vermögen eines verstorbenen Bürgers, ohne Rücksicht auf die bürgerliche Angehörigkeit und den Aufent¬ halt der Erben, oder auf den Bestand und die Lage der Ver¬ mögenstheile, so daß das fragliche Gemeindestatut die Erbschafts¬ steuer ebenfalls auf die im Auslande befindliche Hinterlassenschaft ausdehne, wie solches auch bisher in Anwendung gekommen sei. Nach anerkanntem Grundsatz des schweizerischen Staatsrechtes ge¬ höre die Gesetzgebung über Staats- und Gemeindesteuern in den Bereich der Kantonalsouverainetät und nach Art. 27 der bünd¬ nerischen Kantonsverfassung stehe jeder Gemeinde das Recht zu, die in ihre Verwaltung einschlagenden Ordnungen selbst festzu¬ setzen, soweit dadurch weder Bundes- noch Kantonsgesetze verletzt werden, was in concreto nicht der Fall sei, indem weder eine Verfassungs- noch eine Gesetzesvorschrift die Gemeinden in Erhe¬ bung von Erbschaftssteuern, zumal zur Aeuffnung der öffentlichen Güter, beschränke. Der durch die Bundesverfassung und bundes¬ rechtliche Praxis festgestellte Grundsatz der Unstatthaftigkeit einer Doppelbesteuerung gelte nur für solche Fälle, wo das gleiche Vermögensobjekt in verschiedenen Kantonen der Schweiz besteuert werden wolle, finde dagegen keine Anwendung auf die bezügli¬ chen Verhältnisse zwischen der Schweiz und dem Auslande, resp. Italien, in welcher Beziehung einzig die Verträge maßgebend seien. Der Staatsvertrag der Schweiz mit Italien beschlage aber lediglich Niederlassungsverhältnisse und werde durch das Statut von Madulein nicht verletzt. Die Ermittlung der Größe der Hin¬ terlassenschaft und des Steuerbetrages sei endlich nicht Sache des Kleinen Rathes, sondern der Gerichte, und ebensowenig stehe dem Kleinen Rathe ein Entscheid zu über die Begründetheit des von der Gemeinde Madulein ausgewirkten Arrestes. Zudem liege ein eigentlicher Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Ma¬
loja vom 3. Mai 1875 nicht vor und erscheine ein solcher daher verwirkt. Möli Ueber diesen Beschluß beschwerten sich die Erben C. sowohl beim Bundesgerichte als beim Großen Rathe des Kan¬ tons Graubünden. Ersteres beschloß jedoch, auf die Beschwerde so lange nicht einzutreten, bis der Große Rath über dieselbe ent¬ schieden habe. Dagegen bestätigte der bündnerische Große Rath unterm 3. Juli 1876 den Entscheid des Kleinen Rathes und zwar gestützt auf die in letzterm aufgestellten Erwägungen, wel¬ chen lediglich beigefügt wurde, daß das Besteuerungsrecht der Gemeinde das natürliche Korollar der Verpflichtung der Ge¬ meinde zur Unterhaltung ihrer bürgerlichen Angehörigen sei und daß diese Erbschaftssteuer durch die Erhebung einer Handände¬ rungsgebühr am Wohnorte des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden könne. D. Gestützt auf diesen Abweisungsbeschluß verlangten die Erben Möli nunmehr den Entscheid des Bundesgerichtes, indem sie ihre Beschwerde zugleich auf die Schlußnahme des Großen Rathes ausdehnten und zur Begründung anführten:
1. In thatsächlicher Hinsicht: die Erbschaft des P. Möli sei in Italien eröffnet, getheilt und gemäß dem italienischen Erb¬ schastssteuergesetz versteuert worden. Von den Erben Möli wohne keiner in Madulein und es befinden sich auch keinerlei Nachla߬ aktiven in dieser Gemeinde.
2. In rechtlicher Hinsicht: der Entscheid des Kleinen Rathes sei aus zwei Gründen nicht zulässig, einmal weil die Liegen¬ chaften in Italien sich befinden und sodann weil dort die glei¬ chen Objekte mit Erbschaftssteuern belegt worden seien. Das allgemeine Staatsrecht kenne zur Begründung von Steuern jeder Art kein anderes Fundament, als die Staats- resp. Gemeinde¬ hoheit. Erbschaftssteuern fallen unter den allgemeinen Begriff von Vermögenssteuern, die von unentgeldlichen Vermögensübertra¬ gungen bezogen werden. Sie gleichen darin zunächst den Hand¬ änderungs- und Einregistrirungsgebühren, namentlich wo sie sich auf Liegenschaften beziehen. Auch das italienische Gesetz fasse sie in dieser Weise auf und sie können nach keinen andern Grund¬ sätzen bezogen, resp. wissenschaftlich begründet werden, als andere solche Steuern. Soweit also nach allgemeinen Begriffen die Staats- resp. Gemeindehoheit reiche, soweit können Steuern be¬ zogen werden, weiter nicht. Dieses Hoheitsrecht gehe aber über das Territorium nicht hinaus. Diese allgemeinen Grundsätze des¬ Staatsrechtes seien auch bisher in Graubünden jederzeit aner¬ kannt worden und zwar sowohl in der Gesetzgebung als in der Praxis. Zwar beziehe der Kanton dermalen keine Erbschafts¬ steuer, dagegen dehne sich die gewöhnliche Vermögenssteuer nicht auf Liegenschaften außer dem Kanton aus. Was die Praxis an¬ belange, so sei ein Fall genau wie der vorliegende noch nie entschieden worden; allein in einem frühern Falle (Entscheid des Kleinen Rathes vom 29. März 1867 in S. Töni) habe sowohl der Kleine als der Große Rath das Steuerrecht der Gemeinden ganz ausdrücklich von ihrer territorialen Hoheit abhängig ge¬ macht und es müssen wohl die für den Staat proklamirten Steuergrundsätze auch für die Gemeinden gelten. Der Art. 27 der Kantonsverfassung könne also offenbar nicht soweit geltend gemacht werden, daß die Gemeindesouverainetät in irgend einem Falle über ihr nicht unterworfene Personen und Gegenstände hinausreiche. Wenn aber selbst einer solchen Gemeinde das Recht zustehen sollte, innerhalb des Kantons ein anderes Steuerrecht zu schaf¬ fen, als es die übrige civilisirte Welt besitze, so stehe ihr dieß doch ohne Zweifel nicht zu in interkantonalen und internatio¬ nalen Verhältnissen, gegenüber Erbschaften und Erben, die in andern Kantonen der Schweiz oder in bestimmten Staaten des Auslandes sich befinden, und nun sei es wesentlich diese Seite der Frage, weßhalb das Bundesgericht angerufen werde. Der Grundsatz, daß Liegenschaften mit jeder Art von Steuern, auch Erbschaftssteuern, nur da belegt werden dürfen, wo sie sich be¬ finden, sei ein durchaus festgestellter, wofür auf die ältere Praxis der Bundesbehörden (abgedruckt bei Ullmer, staatsrechtliche Pra¬ xis, Bd. II, p. 10, 15 und 589), wie auf die Entscheidungen des Bundesgerichtes, besonders im Falle Blumer, abgestellt werde. Was das Mobiliarvermögen betreffe, so sei dasselbe zwar im vorliegenden Falle von untergeordneter Bedeutung, immerhin aber der Steuerhoheit der Gemeinde Madulein nicht unterworfen, in¬
dem der bundesrechtliche Grundsatz dahin gehe, daß das Mobi¬ liarvermögen da versteuert werden müsse, wo die Person, der es angehöre, wohne. Nun sei aber weder die Erbschaft in Madulein eröffnet worden, noch befinde sich Mobiliarvermögen oder ein Erbe in dieser Gemeinde. Auf die Vormundschaft könne sich Madulein um so weniger berufen, als dieselbe von dem Kreise und der Kreisbehörde, nicht von der Gemeinde Madulein, die damit gar nichts zu thun gehabt, ausgegangen sei. Vormünder und Vormundschaftsbehörden haben ihren Sitz nie in Madulein gehabt; allein wenn dieß sogar der Fall gewesen wäre, so finde ein solches sog. fiktives Domizil der Bevormundeten keine An¬ wendung auf Steuerverhältnisse. Der Erblasser habe denn auch während seines Lebens mit Ausnahme der dort befindlichen Lie¬ genschaften nie irgend welches Vermögen im Engadin versteuert; in Madulein gar nichts. Wenn der Kleine Rath sich weigere, die bisher erörterten Grund¬ sätze gelten zu lassen, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Schweizerkanton, sondern um Italien handle, so ver¬ kenne er die bestehenden Staatsverträge, welche deutlich den Grundsatz feststellen, daß Italien in Bezug auf solche Verhält¬ nisse gegenüber Graubünden genau in der rechtlichen Stellung eines andern Schweizerkantons sich befinde. Der sog. Turiner¬ vertrag vom 16. März 1816 habe in Art. 16 einen bestimmten Passus, wonach alle Heimfalls- Abzugs- oder andere gleichartige auf Verlassenschaft Bezug habende Rechte, worin die gegenseiti¬ gen Bürger nicht gleichgehalten würden, aufgehoben sein sollen. Der Vertrag zwischen Sardinien und der Schweiz vom 8. Juli 1851 enthalte in Art. 1 und 2 die vollständige gegenseitige Gleich¬ 1862 sei ver¬ stellung und am 11. August und 11. September ganz Italien einbart worden, daß alle sardinischen Verträge auf sei auch noch Anwendung finden sollen. Unter gleichem Datum eine Erläuterung mit Bezug auf Erbschaften beigefügt worden, wonach auch hierin Italiener den Schweizerbürgern völlig gleich zu halten seien. Jedenfalls aber lassen die Art. 1, 3 und 5 des Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868 keinen Zweifel darü¬ ber, daß eine Vergegenrechtung in dem Sinne bestehe, daß nicht nur die Bürger beider Staaten im Allgemeinen gleich gehalten werden müssen, wie die eigenen, sondern überhaupt Italien als Staat in der Schweiz gewissermaßen diejenige rechtliche Stellung ansprechen dürfe, welche einem andern Kantone der Schweiz ins¬ besonders zugestanden werden müsse. Maßgebend sei in concreto der Art. 5. In Bezug auf Frankreich, welches zu der Schweiz in ganz gleichem Verhältnisse stehe, wie Italien, habe die bundes¬ rechtliche Praxis bereits einen völlig zutreffenden Präcedenzfall in der Sache Braun. (Ullmer II, 589.) Endlich haben gewiß Erben, welche in Italien, Frankreich, Wür¬ temberg und Belgien wohnen und theilweise Bürger dieser Staaten, theilweise aber Schweizer anderer Kantone seien, das Recht, sich auf die bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung zu be¬ rufen und zu verlangen, daß keine Gemeinde des Kantons Grau¬ bünden berechtigt erklärt werde, die ganz gleichen Erbschaftsobjekte nochmals mit 41 000 Fr. Erbschaftssteuer zu belegen, für die bereits über 80 000 Fr. in Italien bezahlt worden seien. Der Arrest verstoße gegen Art. 59 der Bundesverfassung und die Staatsverträge mit den vergegenrechteten Staaten; denn es könne nicht Bürgern von Zurich, die in Zürich wohnen, solchen die in Italien wohnen, Italienern die in Italien wohnen, Bel¬ giern die in Belgien, Bündnern die in Frankreich oder Italien wohnen, Würtembergern die dortselbst wohnen, ihr Eigenthum willkürlich arrestirt werden für Forderungen. Rekurrenten stellten demnach das Gesuch:
1. Daß die Dekrete des Kleinen Rathes und des Großen Rathes von Graubünden aufgehoben und der Gemeinde Madu¬ lein die Befugniß zur Erhebung einer Erbschaftssteuer nicht zu¬ gesprochen, und
2. die Arrestfrage dahin entschieden werde, daß ein Arrest für irgend welche Steuerforderung der Gemeinde Madulein nicht statt¬ finden dürfe. E. Die Gemeinde Madulein, deren Vernehmlassung sich auch die graubündnerischen Kantonsbehörden anschloßen, trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an. Sie stützte sich hiefür im Wesent¬ lichen auf die Begründung der rekurrirten Verfügungen, welcher sie noch Folgendes beifügte:
1. Was das allgemeine Staatsrecht betreffe, so seien die die߬
bezüglichen Anschauungen noch keineswegs konform und werde. wenigstens praktisch noch vielfach der Grundsatz der Nationalität festgehalten. Uebrigens komme es in concreto nur darauf an, wie es bisher in der Schweiz und insbesondere im Kanton Grau¬ bünden gehalten worden sei und nun gelte dort bis auf den heutigen Tag das Nationalitätsprinzip und seien es namentlich die Gemeinden, welche dasselbe vermöge ihrer Autonomie und unter Anerkennung der Staatsbehörden von jeher zur Anwen¬ dung gebracht haben. So finde auch das bündnerische Privat¬ recht gemäß §. 1 des bürgerlichen Gesetzbuches auf alle Erbschaf¬ ten, die von Kantonsangehörigen herrühren, Anwendung, sofern Kantonsbürger dabei betheiligt seien. Auch das kantonale Steuer¬ gesetz habe nur theilweise den Grundsatz der Territorialität an¬ genommen, indem auch auswärts befindliche Betriebsfonds und Kapitalien zur Steuer herangezogen werden; in Beziehung auf Erbschaftssteuern sei aber stets das Prinzip der Nationalität an¬ erkannt und zur Anwendung gebracht worden und es könne auch das kantonale Steuergesetz für die politischen Gemeinden des Kan¬ tons in keiner Weise maßgebend sein. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, daß das Statut von 2. Madulein auf dem Standpunkte der Bundesverfassung nicht halt¬ bar sei. Der Art. 46 der Bundesverfassung könne sich nur auf interkantonale Verhältnisse, von Kanton zu Kanton, beziehen und nicht auf Verhältnisse und Objekte erstrecken, die außerhalb sei¬ nem Bereiche liegen. Folgerichtig komme der Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung auch kein Einfluß auf den angeblichen Thatumstand zu, daß die im Nachlasse des P. Möli befindlichen in Italien belegenen Immobilien bereits dort mit einer Erb¬ schaftssteuer belegt worden seien. Ein solcher Nachweis sei übri¬ gens nicht geleistet worden; das bezügliche Gesetz beweise nur, daß beim Uebergang von Vermögen mortis causa eine sog. Ein¬ registrirungsgebühr, wie bei allen andern Handänderungen mor tis causa bezogen werde und zwar zum Zwecke offizieller Kon¬ statirung des Eigenthumsüberganges, weßhalb diese Gebühr von der von Madulein zu beziehenden Erbschaftssteuer total verschie¬ den sei. Möge es sich aber verhalten wie immer, so beziehe sich jedenfalls die Bundesverfassung nicht auf solche Vorgänge in einem auswärtigen Staate und speziell werde noch bestritten,daß der Bund irgend wie das Besteuerungsrecht der Gemeindenhabe normiren wollen, während es sich hier um eine souveraineGe¬ meinde des Kantons Graubünden handle.
3. Die von den Rekurrenten angerufenen Verträge von 1816, 1851 und 1862 haben auf das in Rede stehende Verhältniß nicht den mindesten Bezug. Dieselben beziehen sich auf die sogenann¬ ten Abzugs- und Heimfallsrechte im Auslande angefallener Erb¬ schaften und es ließe sich aus ihnen viel eher herleiten, daß Ita¬ lien nicht befugt sei, eine solche Einregistrirungsgebühr von einer von einem Bündner der Mehrzahl nach Schweizerbürgern ange¬ fallenen Erbschaft zu beziehen. Auch der Konsularvertrag von 1868 habe den vorliegenden Fall nicht im Auge. Es könne sich bei der Frage, ob dieser Vertrag verletzt sei, lediglich darum han¬ deln, ob abgesehen davon, daß die Erbschaft als solche besteuert werde, ein italienischer Erbe anders und nachtheiliger behandelt worden sei, als ein Bündner oder ein Schweizer in einem ana¬ logen Falle behandelt würde. Dieß sei nun keineswegs so und falle daher jede Beschwerde auf dem Standpunkte dieses Vertra¬ ges dahin, wie das Bundesgericht im Falle Riccono unterm 23. April 1875 ausgesprochen habe. Von einer analogen Anwen¬ dung des Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz könne keine Rede sein; denn Frankreich habe sich in den mit der Schweiz abgeschlossenen Verträgen unter allen Umständen die Jurisdiktion über die auch von einem Schweizer herrührenden, in Frankreich befindlichen Immobilien reservirt (Art. 5 des Ver¬ trages vom 15. Juni 1869), während dies im italienisch- schweize¬ rischen Niederlassungs- und Konsularvertrage nicht geschehen sei und daher Italien auch nicht die ausschließliche Jurisdiktion üben von einem Schweizer herrührende und in Italien belegene Lie¬ genschaften beanspruche und festhalte, sondern gegentheils dieselbe nach Art. 17 alinea 3 und 4 des Vertrages der schweizerischen resp. kantonalen und gemeindlichen Jurisdiktion und Gesetzgebung anheimstelle. Uebrigens habe in dem von den Rekurrenten ange¬ zogenen Falle Braun der Kanton Waadt von den in Frankreich gelegenen Liegenschaften eine Erbschaftssteuer nicht erheben wollen und sei daher nicht entschieden worden, ob er dazu berechtigt
wäre oder nicht. Auf dem Standpunkte des italienischen Ver¬ trages seien die Gesetze und die Jurisdiktion der Schweiz hin¬ sichtlich der von einem in Italien verstorbenen Schweizer herrüh¬ renden Erbschaft ausdrücklich anerkannt worden und unter keinen Umständen erscheine daher ein Erbe, der Staatsangehöriger von Italien sei, zu einer Einrede gegen die von Madulein bean¬ spruchte Steuer legitimirt, ebensowenig aber auch ein Schweizer, der der Jurisdiktion und der Steuerhoheit des betreffenden Kan¬ tons unterworfen sei; am allerwenigsten aber ein Erbe, welcher, weder Italiener noch Schweizer, unter gar keinem nur denkbaren Gesichtspunkte sich auf einen zwischen Italien und der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrag berufen könne. Uebrigens werden nicht die Erben, sondern die Erbschaft als solche, welche, so lange¬ sie nicht getheilt sei, als hereditas jacens durch den Erblasser Peter Möli repräsentirt werde, besteuert.
4. Endlich habe Peter Möli als geisteskranker Bevormundeter seinen rechtlichen Wohnsitz am Orte der Vormundschaftsbehörde resp. in seiner Heimatsgemeinde Madulein gehabt (Art. 23 litt. b des bündnerischen C. O.), und sei daher diese Gemeinde auch auf dem Standpunkte der Beschwerde befugt, das bewegliche, selbst in Italien liegende, Vermögen des P. Möli mit der Erb¬ schaftssteuer zu belegen.
5. Was die Arrestfrage betreffe, so liege in dieser Hinsicht vollkommene res judicata vor, indem diese Frage vor dem hiezu kompetenten Ausschuß des Bezirksgerichtes Maloja verhandelt und entschieden worden sei; die Erben Möli haben sich einrede los auf die dießfällige Verhandlung eingelassen und den Entscheid vom 5. Mai 1875 anerkannt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid sei bei den kantonalen Gerichten nie ergriffen worden und habe daher weder der Kleine Rath noch der Große Rath darauf eintreten können. Ein direkter Rekurs an das Bundesge¬ richt sei längst verspätet und verwirkt. Eventuell könne der Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb nicht angerufen werden, weil derselbe von einem aufrechtstehen¬ der in der Schweiz einen festen Wohn¬ den Schuldner handle das Verbot der Arrestlegung kein unbe¬ sei sitz habe. Sodann indem nur für Forderungen auf das , dingtes und absolutes Vermögen außer dem Kanton, in welchem der Schuldner wohnt, kein Arrest gelegt werden dürfe. Es sei daher der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten, Fälle zu bestimmen, in welchen die An¬ legung eines Sequesters auf Vermögen eines im betreffenden Kantone wohnhaften Schweizers statthaft sei und nun liege ein solcher Fall hier gemäß §. 480 des bündnerischen Privatrechtes vor. Müsse sich nun aber ein im Kanton wohnhafter Schweizer dieser Maßregel unterziehen, so sei dieß auch für jeden Andern der Fall, sei er Schweizer oder Nichtschweizer, wohne er in einem andern Kantone oder im Auslande: Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Was in erster Linie die Frage betrifft, wo der verstorbene 1. Peter Möli bei seinem Ableben seinen Wohnsitz gehabt habe, so ist dieselbe mit den Rekursbeklagten dahin zu beantworten, daß dieser Wohnsitz im Kanton Graubünden und zwar im Kreise Oberengadin gewesen sei. Denn da P. Möli wegen Geistes¬ krankheit unter der Vormundschaft seiner heimatlichen, graubünd¬ nerischen Behörden gestanden ist, so trifft auf ihn die Vorschrift des Art. 23 litt. b der bündnerischen C. P. O. zu, wonach bei Personen, die unter Vormundschaft stehen, der Gerichtsstand des Domizils am Wohnsitze des Vormundes, oder, wenn dieser nicht im Kanton wohnen sollte, am Sitze der Vormundschaftsbehörde angenommen wird. Unbestrittenermaßen hat nun aber der Vor¬ mund des P. Möli in Italien gewohnt und daher der Gerichts¬ stand des Bevogteten sich am Sitze der Vormundschaft, also im Kreise Oberengadin, befunden.
2. Hieraus folgt gemäß Art. 27 des citirten Gesetzes, daß der Gerichtsstand in Oberengadin auch als Gerichtsstand der Mölischen Erbschaft anerkannt werden muß, vor welchem alle die Erbschaft betreffenden Angelegenheiten zu erledigen sind und die Erben für alle an die Erbschaft gestellten Forderungen Red' und Antwort zu stehen haben. Denn nach der citirten Gesetzesstelle dauert der Gerichtsstand des Erblassers nicht bloß als Gerichts¬ stand der ruhenden Erbschaft bis zur Erbschaftsantretung, son¬ dern auch für die Erben bis zur gänzlichen Theilung des Nach¬ laßes fort und zwar sowohl für Klagen von Erbschaftsgläubigern gegen die Erbmasse, wie für die eigentlichen Erbschaftsstreitig¬
keiten. Da nun die von der Gemeinde Madulein geforderte Erbschaftssteuer sich auf die Erbschaft Möli bezieht, so verstößt der von dieser Gemeinde gegen die letztere ausgewirkte Arrest keineswegs gegen den Art. 59 der Bundesverfassung, indem diese Verfassungsbestimmung nur Arreste auf Vermögen außer dem Kanton, in welchem der Schuldner wohnt, als unzulässig er¬ klärt, während im vorliegenden Falle der Arrest in dem Gerichts¬ stande am Domizil der Erbschaft ausgewirkt worden ist.
3. Aus dem Domizil des P. Möli im Kanton Graubünden folgt aber auch ferner, daß die Beschwerde, soweit sie gegen den Bezug der Erbschaftssteuer seitens der Gemeinde Madulein vom gesammten beweglichen Vermögen und den im Kanton Grau¬ bünden liegenden Grundstücken des P. Möli gerichtet ist, als unbegründet verworfen werden muß. Denn es ist ein feststehen¬ der Grundsatz der bundesrechtlichen Praxis, daß das gesammte bewegliche Vermögen einer Person in demjenigen Kanton, in es welchem dieselbe ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise sofern sich um eine Erbschaftssteuer handelt, zur Zeit ihres Todes ge¬ habt hat, der Besteuerung unterliegt und daß das unbewegliche Vermögen da versteuert werden muß, wo dasselbe sich befindet. Nun ist es zwar allerdings nicht der Kanton Graubünden, wel¬ cher die Erbschaftssteuer erheben will, sondern nur eine Gemeinde desselben; allein es ist dieß deßhalb unerheblich, weil sobald das Besteuerungsrecht jenes Kantons feststeht, die Frage, ob eine und resp. welche Gemeinde desselben zum Bezuge einer Erbschafts¬ steuer berechtigt sei, lediglich als eine kantonale erscheint, welche daher nicht vom Bundesgerichte, sondern lediglich von den grau¬ bündnerischen Behörden nach der dortigen Gesetzgebung zu ent¬ scheiden ist.
4. Anbelangend die außer dem Kanton Graubünden, in Ita¬ lien liegenden Nachlaßgrundstücke, so erscheint vorerst die Ein¬ rede der Rekursbeklagten, daß von denselben in Italien eine Erbschaftssteuer nicht erhoben worden sei und daher eine Dop¬ pelbesteuerung derselben gar nicht eintrete, als unbegründet. Denn offenbar hat die in Italien von den dort befindlichen Liegen¬ schaften bezahlte Handänderungsgebühr ganz den gleichen Charak¬ ter, wie die von der Gemeinde Madulein geforderte Erbschafts¬ steuer, indem beide sich auf die durch den Todesfall bewirkte Handänderung gründen.
5. Frägt es sich nun, ob das Bundesgericht in der Lage sei, gegen diese Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren, so kann dieß jedenfalls nicht gestützt auf die bündnerische Gesetzgebung geschehen, indem, was die bündnerische Verfassung betrifft, dieselbe keine Bestimmung enthält, welche der Steuerforderung der Gemeinde Madulein entgegenstehen würde, die Auslegung des bündnerischen Steuergesetzes aber lediglich Sache der kantonalen Behörden ist und daher der Entscheid des bündnerischen Großen Rathes, so¬ weit er die Frage der Gesetzesverletzung verneint hat, beim Bun¬ desgerichte nicht angefochten werden kann.
6. Ebensowenig erscheint die Berufung der Rekurrenten auf die zwischen der Schweiz und Italien bestehenden Staatsver¬ träge, insbesondere den Niederlassungs- und Konsularvertrag vom
22. Juli 1868, begründet. Dieser Vertrag verpflichtet in Art. 1 und 5 die Schweiz lediglich, die Italiener in jedem Kanton der Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Personen und ihres Eigenthu¬ mes auf dem nämlichen Fuße und auf die gleiche Weise aufzu¬ nehmen und zu behandeln, wie die Angehörigen der andern Kantone, und auf das Eigenthum derselben keine andern oder höhern Taxen, Gebühren oder Abgaben zu legen, als von dem gleichen Eigenthum gefordert würde, wenn dasselbe einem Schwei¬ zerbürger oder einem Bürger der am meisten begünstigten Na¬ tion gehören würde. Dagegen bezieht sich der Vertrag durchaus nicht auf die Verhältnisse der kontrahirenden Staaten zu ihren eigenen Angehörigen, welche in dem andern Staate wohnen oder dort Eigenthum besitzen, und bleiben dieselben daher ihren hei¬ matlichen Gesetzen unterworfen, soweit nicht andere Gründe deren Anwendung entgegenstehen. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun aber um die Besteuerung der Erbschaft eines Schwei¬ zers durch eine schweizerische Gemeinde und kann daher lediglich in Frage kommen, ob nach Bundesrecht die Besteuerung des im Auslande befindlichen und dort der Besteuerung unterworfenen Grundeigenthumes eines Schweizerbürgers im Inlande unstatt¬ haft sei oder nicht.
7. In dieser Hinsicht ist nun zu beachten, daß schon unter
der Herrschaft der frühern Bundesverfassung, obschon dieselbe keinerlei Vorschriften gegen Doppelbesteuerung enthielt, eine di¬ rekte Doppelbesteuerung der nämlichen Person und für die glei¬ chen Vermögensobjekte von den Bundesbehörden als unstatthaft erklärt und dabei der Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß das unbewegliche Vermögen eines Bürgers ausschließlich in dem Kanton besteuert werden dürfe, wo dasselbe liege. Die neue Bundesverfassung hat nun in Art. 46 Lemma 2 ausdrücklich das Verbot der Doppelbesteuerung aufgenommen, indem sie es als Sache der Bundesgesetzgebung erklärt, die erforderlichen Be¬ timmungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen. Damit hat die frühere bundesrechtliche Praxis die verfassungsmäßige Sank¬ tion erhalten, und kann daher keinem begründeten Zweifel un¬ terliegen, daß dieselbe bis zum Erlaß des in Aussicht genom menen Bundesgesetzes Anspruch auf Geltung hat.
8. Nun geht schon der in den Jahren 1862/63 im Falle der Erben der Luise Braun von den Bundesbehörden erlassene Ent¬ scheid offenbar von der Anschauung aus, daß der Grundsatz welchen die Bundesversammlung in ihrem Rekursentscheid vom
26. Heumonat 1862 in Sachen Dür aufgestellt hatte, es dürfe die Erbschaftssteuer vom Wohnsitzkanton zwar vom gesammten be¬ weglichen Vermögen, nicht aber auch von dem zu der Erbschaft gehörenden Grundeigenthum, das in einem andern Kanton liege, erhoben werden, dahin aufzufassen sei, daß das Recht der Besteue¬ rung des Grundeigenthums überhaupt nur demjenigen Kantone zustehe, in welchem dasselbe gelegen sei, und daher kein Kanton Grundeigenthum besteuern dürfe, welches außer seinem Gebiete, sei es in einem andern Kanton, sei es im Auslande, sich be¬ finde. Denn wenn der Bundesrath in seinem, von der Bundes¬ versammlung bestätigten, Entscheide in Sachen der Erben Braun agt, daß gemäß dem in Sachen Dür aufgestellten Grundsatze und Art. 1 des Staatsvertrages vom 30. Mai 1827, nach wel¬ chem die Franzosen sowohl mit Bezug auf ihre Person als ihre Güter in jedem Kanton gleich den Angehörigen der andern Kan¬ tone behandelt werden sollen, allfällig in Frankreich befindliche Liegenschaften der in Lausanne verstorbenen Französin Luise Braun vom Kanton Waadt nicht mit der Erbschaftssteuer be¬ legt werden dürften, so muß er dabei offenbar von der Auffas¬ ung ausgegangen sein, daß auch das in Frankreich, resp. im Aus¬ land, gelegene Grundeigenthum eines in der Schweiz verstorbenen Schweizerbürgers hierorts jener Steuer nicht unterworfen werden dürfte, indem sonst die Anrufung jenes Staatsvertrages gar kei¬ nen Sinn hätte. So hat auch das Bundesgericht jenen Entscheid bei Erlaß seines Urtheils vom 22. März 1875 in Sachen F. Blumer ausgelegt, indem dort in Erwägung 2, gestützt auf den Entscheid der Bundesversammlung i. S. der Erben Braun, gesagt ist, daß nach bisherigem Bundesrechte das Grundeigenthumeines hiesigen Einwohners, welches im Auslande liege und dort steuer¬ pflichtig sei, in der Schweiz nicht besteuert werden dürfe.
9. An diesem Grundsatze ist nun aber um so mehr festzuhal¬ ten, als es einerseits ein beinahe allgemein anerkannter Grund¬ satz des Völkerrechtes ist, daß für die Besteuerung von Liegen¬ schaften unbedingt das Territorialitätsprinzip entscheide und daher von Grundstücken nur da Steuern gefordert werden dürfen, wo dieselben liegen, und anderseits sowohl die bisherige bundesrecht liche Praxis als die oben angeführte Bestimmung der gegenwär¬ tigen Bundesverfassung hauptsächlich bezwecken, den Bürger vor einer Ueberbürdung mit Steuern durch doppelte Besteuerung des nämlichen Steuerobjektes zu schützen, soweit die Gewährung eines solchen Schutzes im Inlande möglich ist.
10. Daß im vorliegenden Falle nicht das Besteuerungsrecht eines Kantons, sondern nur dasjenige einer Gemeinde in Frage steht, ist unerheblich, indem selbstverständlich der Gemeinde Ma¬ dulein kein besseres Recht zusteht, als dem Kanton Graubünden zuerkannt werden könnte, wenn er die Erbschaftssteuer erheben wollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird insoweit begründet erklärt, daß die Ge¬ meinde Madulein nicht berechtigt ist, von den außer dem Kan¬ ton Graubünden befindlichen Liegenschaften, welche zum Nachlasse des P. Möli gehören, eine Erbschaftssteuer zu erheben; im Ue¬ brigen ist der Rekurs als unbegründet abgewiesen