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117. Entscheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Straubhaar. Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwaltung abgeschlossenen Freihandverkauf wegen Mangels der hiefür aufge¬ stellten gesetzlichen Voraussetzungen. — Art. 256 SchKG. Auch wenn die Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des or¬ dentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen hat, kann ein freihän¬ diger Verkauf nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der Gläubiger zu dem in einem Zirkular enthaltenen Antrage der Kon¬ kursverwaltung rechtsgültig genehmigt werden. A. — Im Konkurse über den Nachlaß des Johann Groß, der in Matten bei Interlaken gewohnt hatte, beschloß die zweite Gläu¬ bigerversammlung am 19. August 1913, das gesetzliche Verwer¬ tungsverfahren anzuwenden. Trotzdem verkaufte die Konkursver¬ waltung am 13. September 1913 dem Baumeister Rüegg in Interlaken freihändig Holz im Schätzungswert von 2865 Fr. zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös an einer öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und er¬ klärte, es werde angenommen, daß die Gläubiger, die nicht bis zum 26. September 1913 Einsprache erhöben, dem Verkaufe zu¬ stimmten. Nur der Rekurrent Ernst Straubhaar, Baumeister, in Interlaken erklärte darauf, daß er mit dem Verkauf nicht ein verstanden sei. B. — Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, „es sei zu erkennen, der von der Liquidationsverwaltung Groß inszenierte frehändige Verkauf einer Partie Holzvorräte im Schätzungswerte von 2865 Fr. sei ein unbefugter und dieser Verkauf, sowie dessen anscheinende Genehmigung durch die Gläubigerschaft zu kassieren“. Zur Begründung führte er folgendes aus: Der Konkursver¬
walter habe sich nicht ernstlich bemüht, ein hohes freihändiges Kaufsangebot zu erlangen, weil er den Rekurrenten nicht ange¬ fragt, sondern das Holz dem Rüegg zu allzu niedrigem Preise in die Hände gespielt habe. Eine öffentliche Steigerung hätte denn auch ein besseres Ergebnis gehabt, als der Freihandverkauf. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde durch Entscheid vom 28. Oktober 1913 mit folgender Begründung ab: Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis könne der Frei¬ handverkauf entweder an einer Gläubigerversammlung oder auf dem Zirkularweg beschlossen werden. Die Gläubiger könnien sogar einen Verkauf aus freier Hand, den sie nicht zuvor bewilligt hätten, nachträglich genehmigen und ihn damit unanfechtbar machen (Jäger, Komm. Anm. 4 zu Art. 256 SchKG, Archiv 6 Nr. 19, Jahres¬ bericht der bernischen Aufsichtsbehörde 1897 S. 11). Das sei im vorliegenden Falle geschehen. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬ gericht weitergezogen, indem er in erster Linie Rückweisung der Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung beantragt und even¬ tuell sein früheres Begehren erneuert. Er macht noch geltend, daß der Konkursverwalter sich dem Beschluß der zweiten Gläubiger¬ versammlung über die Anordnung der Steigerung hätte fügen sollen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die von der Vorinstanz nicht näher erörterte Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen von der Konkursver¬ waltung abgeschlossenen Freihandverkauf ist dahin zu entscheiden, daß diese dann immer zugelassen werden muß, wenn behauptet wird, es liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen nicht vor. Allerdings ist es ja ein feststehender Satz der Praxis (vergl. AS Sep.¬ Ausg. 5 Nr. 55*), daß die von der Konkursverwaltung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in der Regel nicht durch Beschwerde bei den Aufsichtsbe¬ hörden angefochten werden können, weil sie sich nicht als „Verfügungen" im Sinne des Art. 17 SchKG darstellen. Allein soweit ein solches Rechtsgeschäft vom Gesetz selbst vorgesehen ist als Mittel zur Er¬
* Ges.-Ausg. 28 I Nr. 86. reichung eines Hauptzweckes des Konkurses, der Liquidation des schuldnerischen Vermögens, ist die Situation eine andere. Wenn das Gesetz die Ermächtigung zu solchem Rechtsgeschäft nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt (Zustimmung der Pfandgläubi¬ ger, Ermächtigung durch Beschluß der Gläubigerversammlung) und im Pfändungsverfahren — den Abschluß nur unter der Be¬ dingung der Erzielung eines bestimmten Preises gestattet, so regelt es dadurch das amtliche Verhalten der Zwangsvollstreckungsbe¬ amten und schränkt ihre Verfügungsfreiheit im privatrechtlichen Verkehr aus öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten ein. Soweit diese gesetzlichen Schranken bei einem Freihandverkauf überschritten wer¬ den, handelt das betreffende Amt somit ohne gesetzliche Ermächti¬ gung, überschreitet seine Vertretungsvollmacht und kann die von ihm vertretene Konkursmasse auch nach den allgemeinen Grund¬ sätzen des OR über die Stellvertretung (OR Art. 33, 38) durch seine Handlungen nicht binden, wenn im Beschwerdeverfahren eine solche Gesetzesverletzung geltend gemacht und festgestellt worden ist.
2. — Hievon ausgegangen, kann auf die Behauptung des Rekur¬ renten, der Kaufpreis sei zu niedrig, und er selbst sei nicht um ein Angebot angegangen worden, nicht eingetreten werden. Weder das Gesetz noch ein Gläubigerversammlungsbeschluß haben über den zu erzielenden Preis und über die einzuholenden Offerten dem Konkursamt bestimmte Weisungen erteilt. Es kann vielmehr nur untersucht werden, ob die gesetzliche Voraussetzung der Ermächti¬ gung der Gläubigerversammlung vorgelegen habe. Allerdings hat nun die Gläubigerversammlung vom 19. August 1913 die Durch¬ führung des ordentlichen Verwertungsverfahrens beschlossen, so daß also das in Frage stehende Holz danach hätte versteigert werden sollen. Allein damit, daß die Mehrheit der Gläubiger auf das Zirkular der Konkursverwaltung vom 18. September hin dem Verkaufe stillschweigend zugestimmt und so den frühern Beschluß in dieser Beziehung umgestoßen hat, ist der Verkauf rechtsgültig genehmigt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Ermächtigung zur Vornahme eines Freihandverkaufes nach¬ träglich durch einen solchen Beschluß erteilt werden (BGE 23 Nr. 54 und Art. 38 Abs. 1 OR). Sodann können die Gläubiger unter Vorbehalt der Rechte Dritter jederzeit einen frühern Be¬
schluß gültig aufheben oder abändern (AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 41*). Endlich kann ein Gläubigerbeschluß ebensowohl wie an einer Versammlung auch auf Grund eines Zirkulars durch ausdrück¬ liche schriftliche oder stillschweigende Zustimmung zu dem im Zirkular enthaltenen Antrage der Konkursverwaltung gültig zustande kom¬ men und somit auf diesem zweiten Wege ein freihändiger Verkauf beschlossen oder genehmigt werden (vergl. Jaeger, Komm. Art. 254 N. 3, 255 N. 3 und 256 N. 4). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.