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39_I_54

BGE 39 I 54

Bundesgericht (BGE) · 1913-02-06 · Deutsch CH
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7. Auszug aus dem Arteil vom 6. Februar 1913 in Sachen Schmid gegen Neue Baumwollspinnerei Emmenhof A.-G. und Keller. Beschwerdefrist des Art. 178 Ziffer 3 0G. Erfordernis der Ueber¬ gabe der Rekursschrift an die schweizerische Post im Sinne des Art. 41 Abs. 3 0G. Die Rekursschrift wurde vom Vertreter des Rekurrenten, dem die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Urteils (eines Straf¬ urteils des solothurnischen Obergerichts vom 26. September 1912) am 24. Oktober 1912 zugestellt worden war, zunächst am

18. November 1912 zur Post gegeben, jedoch versehentlich an den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Lau¬ sanne adressiert. Zwar bescheinigte ihm das Postbureau Luzern den Empfang einer Sendung für das Bundesgericht in Lausanne; hier dagegen wurde die Post auf den Widerspruch der Adressierung aufmerksam und leitete die Sendung deswegen an den Absender zurück. Sie traf erst am 29. November wieder in Luzern ein und wurde hierauf vom Vertreter des Rekurrenten noch gleichen Tages mit der richtigen Adresse versehen wiederum zur Post gegeben. Im Begleitschreiben ist bemerkt, daß für den Fristenlauf die schriftliche Urteilszustellung maßgebend und die Rekursfrist so¬ mit auf jeden Fall eingehalten sei, daß dies übrigens auch zu¬ treffen werde, wenn auf den Tag der Urteilsfällung abgestellt werden sollte, indem schon das erste Postaufgabe=Datum in Be¬ tracht fallen müsse, da die Postverwaltung an der nicht recht¬ zeitigen Zustellung der Sendung mitschuldig sei. Über die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rekurses hat das Bundesgericht in Erwägung gezogen:

1. — Gemäß feststehender Praxis ist unter der „Eröffnung oder Mitteilung“ des kantonalen Urteils, mit der laut Art. 178 Ziff. 3 OG die 60tägige Rekursfrist zu laufen beginnt, die kantonalrechtlich vorgeschriebene Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen (vergl. BGE 36 I Nr. 73 Erw. 1 S. 405 und die dortigen Verweisungen). Danach ist bei solo¬ thurnischen Strafurteilen, zu denen auch die Ehrverletzungsurteile gehören — da sie in Solothurn nicht, wie in verschiedenen anderen Kantonen, im Zivil=, sondern im Strafprozeßverfahren erlassen werden —, die erfolgte mündliche Urteilseröffnung maßgebend. Denn aus § 420 in Verbindung mit § 385 StPO ergibt sich, daß das obergerichtliche Strafurteil „unmittelbar nach seiner Ausfällung“ vom Präsidenten „den anwesenden Parteien eröffnet“ und nur den an der Verhandlung ausgebliebenen Be¬ teiligten durch den Gerichtsschreiber „schriftlich angezeigt“ wird. Da nun das hier angefochtene Urteil die Parteien, speziell den Beklagten und dessen Anwalt, als beim obergerichtlichen Ver¬ handlungstermin anwesend aufführt, so muß angenommen werden und wird übrigens vom Vertreter des Rekurrenten auch nicht in Abrede gestellt, daß diese mündliche Urteilseröffnung tatsächlich stattgefunden habe. Fällt aber demnach der Beginn der Rekurs¬ frist schon auf den 26. September 1912, so erscheint die Frist als eingehalten nur, sofern die hiezu nach Art. 41 Abs. 3 OG mindestens erforderliche Übergabe der Rekursschrift an die schweizerische Post als schon mit der mangelhaft adressierten Post¬ aufgabe vom 18. November, und nicht erst mit der verbesserten Adressierung vom 29. November, vollzogen angenommen werden kann. Dies ist jedoch zu bejahen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen genügt es, wenn die befristete Eingabe, wie Art. 41 Abs. 3 vorschreibt, vor dem Fristablauf an die Adresse des Bun¬ desgerichts der schweizerischen Post „übergeben“ worden ist, und dieses Erfordernis muß als erfüllt gelten mit der Entgegen¬ nahme der Sendung seitens der Postverwaltung (per¬ sönliche Handlung eines Schalterbeamten oder automatische Funk¬

tion eines postamtlichen Briefeinwurfs). Ein die Zustellung ver¬ hindernder Mangel der Adressierung vermag die Wirksamkeit des tatsächlich vollzogenen Übergabeaktes nicht auszuschließen, wenn nur feststeht, daß die Sendung nach dem Willen des Aufgebers richtigerweise an das Bundesgericht adressiert sein sollte. Hierüber kann aber vorliegend kein Zweifel obwalten, hat doch die Übernahmspoststelle Luzern am 18. November schon den Em¬ pfang einer Sendung für das Bundesgericht bescheinigt, auf das die richtige Ortsangabe Lausanne der Adresse hinwies. Der Rekurs ist somit rechtzeitig eingereicht. Die gegenteilige Annahme ließe sich unter den hier gegebenen Umständen um so weniger rechtfertigen, als der Vertreter des Rekurrenten offenbar hin¬ länglich Zeit gehabt hätte, das Versehen der Adresse noch inner¬ halb der (erst am 25. November ablaufenden) Rekursfrist zu be¬ richtigen, wenn ihm die Sendung von der Postverwaltung nicht erst nach zehn Tagen, sondern in ordnungsgemäßer Erledigung des Rücktransportes wieder ausgehändigt worden wäre.