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39_I_471

BGE 39 I 471

Bundesgericht (BGE) · 1913-09-11 · Deutsch CH
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84. Arteil vom 11. September 1913 in Sachen Michel. Art. 92 SchKG: Die Forderung des Ehemannes an die Ehefrau auf Zahlung des Beitrages zur Tragung der ehelichen Lasten bei Güter- trennung ist unpfändbar ohne Rücksicht darauf, ob das Frauenver¬ mögen für die in Betreibung gesetzte Forderung gegen den Ehemann haftet. — In einer Betreibung gegen den Ehemann kann nicht auf Grund der Bestimmung des Art. 243 Abs. 3 ZGB über die Haftung der Ehefrau für Haushaltungsschulden Pfändung des Frauengutes verlangt werden. A. — In den von der Berner Kantonalbank, Fritz Müllhaupt und der Schweizerischen Volksbank Bern gegen W. Steiger an¬ gehobenen Betreibungen hatte das Betreibungsamt Zürich V am

14. Dezember 1912 u. a. gepfändet: den von der Ehefrau des Schuldners laut Gütertrennungsvertrag vom 7. März 1912 aus dem Ertrage ihres Vermögens zu leistenden Beitrag an die ehe¬ lichen Lasten, soweit den Betrag von 5000 Fr. pro Jahr über¬

steigend, für die Dauer eines Jahres vom 1. Dezember 1912 an. Auf Beschwerde der Ehefrau des Schuldners wurde indessen diese Pfändung letztinstanzlich durch Urteil der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 5. April 1913 (AS Sep.=Ausg. 16 Nr. 20*) mit der Begründung aufgehoben, daß der Anspruch des Ehemanns aus Art. 246 ZGB unübertragbar und daher unpfändbar sei. Inzwischen war der nämliche Anspruch auch in einer weiteren Betreibung des heutigen Rekurrenten Michel gegen Steiger für eine Mietzinsforderung von 450 Fr. gepfändet worden. Frau Steiger erhob dagegen wiederum Beschwerde; die untere Aufsichts¬ behörde sistierte jedoch deren Behandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des wegen der ersten Pfändung vom 14. Dezember 1912 hängigen Beschwerdeverfahrens. Nachdem in diesem der Standpunkt der Beschwerdeführerin vom Bundesgericht geschützt worden war, hieß sie sodann auch die vorliegende Beschwerde gut und hob die damit angefochtene Pfändung auf. Michel rekurrierte an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, das bundesgerichtliche Urteil vom 5. April 1913 treffe hier aus zwei Gründen nicht zu. Einmal sei der Mietvertrag, auf den sich seine Forderung stütze, abgeschlossen worden, als die Ehegatten noch unter dem System der Gütereinheit gelebt hätten; nach letzterem sei aber das Frauenvermögen für die ehelichen Schulden ohne weiteres mitverhaftet; an dieser Haftung habe durch den späteren Ehevertrag nichts geändert werden können (Art. 179 und 188 ZGB). Sodann handle es sich hier um eine den gemeinsamen Haushalt betreffende Schuld, für die nach Art. 243 Abs. 3 ZGB auch bei Gütertrennung die Frau im Falle der — hier durch die Pfändungsurkunde festgestellten — Zahlungsunfähigkeit des Mannes miteinzustehen habe. Hafte sie aber sogar mit ihrem ganzen Vermögen, so müsse es noch vielmehr zulässig sein, auf die dem Manne zukommenden Erträgnisse dieses Vermögens zu greifen. Den Gläubiger dafür auf den Weg einer besondern Voll¬ streckung gegen die Ehefrau zu verweisen, wäre eine überflüssige Weiterung. Durch Entscheid vom 28. Juni 1913 wies die kantonale

* Ges.-Ausg. 39 I Nr. 42. Aufsichtsbehörde den Rekurs ab. Die Motive gehen davon aus, daß auf das Datum des Mietsvertrages bezw. der Forderung des Rekurrenten nichts ankomme, da auch, wenn die Gütertrennung erst nachher eingetreten sein sollte, dies den Rekurrenten nicht berechtigte, zu verlangen, daß sie in Bezug auf seine Forderung nicht berücksichtigt werde und die Erträgnisse des Frauenvermögens auch in Zukunft dem Pfändungsschuldner zukämen. Ebenso sei nicht zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 243 Abs. 3 ZGB hier zuträfen. Denn auch daraus würde lediglich folgen, daß der Rekurrent die Ehefrau selbst betreiben, nicht aber, daß er sie zwingen könnte, eine höchst persönliche Forderung ihres Mannes als übertragbare anzuerkennen. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Michel an das Bundesge¬ richt, indem er an seinen früheren Anträgen und Vorbringen festhält. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gegenstand der Pfändung ist auch im vorliegenden wie in dem durch das Urteil vom 5. April 1913 erledigten früheren Falle nicht etwa der Ertrag des Vermögens der Ehefrau selbst, sondern der dem Ehemann ihr gegenüber zustehende Anspruch auf Leistung eines Beitrages im Sinne von Art. 246 ZGB, der durch den Gütertrennungsvertrag vom 7. März 1912 quantitativ auf maxi¬ mal 75 % des Ertrages ihres eigenen Vermögens festgesetzt ist. Dieser Anspruch ist aber, wie in dem erwähnten Urteile fest¬ gestellt, höchstpersönlicher Natur und daher unübertragbar und unpfändbar. Ob die Ehefrau für die in Betreibung gesetzte Forde¬ rung mithafte, ändert daran nichts. Denn gesetzt auch, dies wäre hier auf Grund der vom Rekurrenten angerufenen Art. 188 bezw. 243 Abs. 3 ZGB der Fall, so würde daraus nur folgen, daß der Rekurrent zu seiner Deckung auch auf das Frauenvermögen greifen könnte. Für die Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs aus Art. 246 ergäbe sich daraus nichts, da dieser Anspruch als Forderungsrecht des Ehemannes gegen die Ehefrau selbstverständlich nicht zum Vermögen der letzteren, sondern zu demjenigen des Mannes gehört. Auch abgesehen hievon geht übrigens die Argu¬ mentation des Rekurrenten, soweit sie sich auf den Art. 243 Abs. 3 ZGB stützt, fehl. Denn wenn hier die Ehefrau für die vom Ehe¬

manne für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden mithaftbar erklärt wird, so will dies zweifellos nicht heißen, daß das Vermögen der Ehegatten insoweit trotz der im übrigen be¬ stehenden Gütertrennung rechtlich als Einheit zu behandeln sei, vielmehr kann der Sinn nur der sein, daß die Ehefrau für solche Schulden neben dem Ehemann persönlich als Schuldnerin mit ihrem Vermögen einzustehen habe. Ob eine den gemeinsamen Haushalt betreffende Verbindlichkeit im Sinne von Art. 243 lbs. 2 ZGB vorliege, ist zudem eine Frage des materiellen Rechts, die im Streitfalle nur von den Gerichten und nicht von den lufsichtsbehörden entschieden werden kann. Die Haftung aus Art. 243 Abs. 3 kann somit nicht etwa durch einfache Ein¬ beziehung des Frauenvermögens in die gegen den Ehemann voll¬ zogene — ungenügende — Pfändung, sondern nur im Wege einer selbständigen Betreibung gegen die Ehefrau geltend gemacht werden, da nur so die letztere in die Möglichkeit versetzt wird, vorgängig der Exekution in ihr Vermögen einen Entscheid des Richters über ihre Schuldpflicht herbeizuführen, dieses Recht, welches das Gesetz jedem Schuldner gewährleistet, aber auch ihr gewahrt bleiben muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.