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39_I_461

BGE 39 I 461

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-15 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Entscheid vom 15. Juli 1913 in Sachen Spörri. Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Unzulässigkeit einer einseitigen Weiterübertragung der Rechte aus der Abtretung. Unzulässigkeit der Abtretung eines Anspruchs an denjenigen, gegen den er geltend zu machen ist, und der Zuweisung eines Teils des von einem Abtretungsgläubiger erwirkten Prozessergebnisses an den¬ jenigen, gegen den der Prozess geführt worden ist, selbst wenn dieser Rechtsnachfolger eines anderen Gläubigers ist, zu dessen Gunsten ebenfalls eine Abtretungsurkunde ausgestellt worden ist. A. — Im Konkurse über August Waldmeier in Zürich IV setzte das Konkursamt Oberstraß mit Zirkular vom 26. April 1912 den Gläubigern Frist bis 4. Mai 1912, um die Abtretung der bestrittenen Forderungsansprüche der Masse gegen Johann Spörri in Zürich nach Art. 260 SchKG zu verlangen, unter der Androhung, daß andernfalls Verzicht darauf angenommen würde. Innert Frist stellten darauf drei Gläubiger Weidmann & Cie. in Zürich, Albert Widmer ebenda und Julius Glutz in Biel, die im Konkurse mit laufenden Forderungen von 8253 Fr. 75 Cts., 4425 Fr. 15 Cts. und 1500 Fr. kolloziert worden waren, das Abtretungsbegehren. Das Konkursamt stellte am 6. Mai die ent¬ sprechenden Abtretungsurkunden aus: sodann teilte es mit Schrei¬ ben vom 17. Mai 1912 den Zessionaren mit, daß sie die ab¬ getretenen Ansprüche bis zum 5. Juni gerichtlich geltend zu machen hätten, widrigenfalls die Abtretung als annulliert gelte. Darauf schrieb am 5. Juni 1912 Rechtsanwalt Dr. Gubser namens Spörri an das Konkursamt: „Bezüglich der im Konkurse des Aug. Waldmeier an die Firma Weidmann & Cie. abgetretenen Ansprüche gegenüber Herrn I. Spörri habe ich zu konstatieren, daß die Firma Weidmann & Cie. infolge Ablebens des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Melchior Weidmann erloschen ist. Aktiven und Passiven sind von dem Kommanditär Herrn Spörri über¬ nommen worden. Es ist nun klar, daß Herr Spörri nicht gegen sich selbst Klage erheben kann, dennoch aber hinsichtlich eines all¬ fälligen Prozeßergebnisses an demselben für die anerkannte Forde¬ rung von 8253 Fr. 75 Cts. partizipiert. Ich erachte daher Ihre Fristansetzung vom 17. Mai 1912 in diesem Sinne als erledigt.“ Das Konkursamt gab hierauf keine Antwort.

Der zweite Zessionar Glutz ließ die Klagefrist ebenfalls un¬ benützt verstreichen. Dagegen erhob Widmer rechtzeitig Klage mit dem Begehren, der Beklagte Spörri sei zu verpflichten, an ihn als Zessionar der Konkursmasse Waldmeier 3169 Fr. 30 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1908 zu bezahlen. Durch Urteil vom 2. Oktober 1912 hieß das Bezirksgericht Zürich die Klage gut. Die gegen dieses Urteil von Spörri ergriffene Appel¬ lation wurde vom Obergericht abgewiesen. Infolgedessen über¬ mittelte Dr. Gubser am 21. April 1913 dem Konkursamt den Betrag von 3169 Fr. 30 Cts. nebst 836 Fr. 35 Cts. Zinsen, zusammen 4095 Fr. 65 Cts., indem er neuerdings erklärte, daß sein Auftraggeber an dieser Summe als Rechtsnachfolger der Firma Weidmann & Cie. für deren ungedeckte Forderung von Fr. 67 Cts. ebenfalls entsprechend zu partizipieren ver¬ lange. In der am 24. April 1913 aufgelegten nachträglichen Verteilungsliste teilte indessen das Konkursamt die ganzen 4095 Fr. 65 Cts. dem Widmer auf Rechnung der Prozeßkosten sowie seiner zu Verlust gekommenen Forderung von 4389 Fr. 70 Cts. zu. Hierüber beschwerte sich Spörri bei den kantonalen Aufsichts¬ behörden mit dem Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzu¬ ändern, daß der Betrag von 3923 Fr. (4095 Fr. 65 Cts. 172 Fr. 65 Cts. dem Widmer vorab zukommende Prozeßkosten) zwischen Widmer und ihm als Rechtsnachfolger von Weidmann & Cie. im Verhältnis ihrer Verlustscheinforderungen verteilt werde. Zur Begründung machte er geltend, durch die Übernahme der Aktiven und Passiven der Firma Weidmann & Cie. sei er in deren sämtliche Rechte und somit auch in die Rechte aus der vom Konkursamt ausgestellten Abtretung eingetreten, da diese ein Ak¬ zessorium der Konkursforderung an Waldmeier bildeten. Daß er den Prozeß nicht angehoben habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, da niemand gegen sich selbst klagend auftreten könne, die Fristansetzung des Konkursamtes also eine unmögliche Be¬ dingung enthalten habe. Auch der Grundsatz, daß ein Gläubiger nicht Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne, treffe hier nicht zu. Denn die Abtretung sei ja nicht an ihn, sondern an Weidmann & Cie. ausgestellt worden und erst nach¬ träglich infolge Erwerbs der diesen zustehenden Konkursforderung auf ihn übergegangen. Eine solche Vereinigung nach erfolgter Abtretung könne aber nicht das Erlöschen der Rechte aus der Abtretung nach sich ziehen. Unmöglich werde dadurch nur die Prozeßführung: der Anspruch auf verhältnismäßige Partizipation am Prozeßergebnisse müsse bestehen bleiben. Die entgegengesetzte Auffassung hätte eine unbillige finanzielle Benachteiligung des Rechtsnachfolgers zur Folge, die vom Gesetz nicht gewollt sein könne. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere mit folgender Begründung: daraus, daß niemand gegen sich selbst klagend auftreten könne, folge, daß eine Abtretung von Massarechten an denjenigen, gegen den sich die Rechte richteten unmöglich sei. Folglich habe der Rekurrent auch nicht in die Rechte der Firma Weidmann & Cie. aus der Abtretung sukzedieren können. Sei er nicht in sie eingetreten, so könne er aber auch nicht an deren von einem andern Gläubiger erstrittenen Erlöse partizipieren. B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Spörri an das Bundes¬ gericht, indem er an seinen frühern Anträgen und Vorbringen festhält und außerdem ausführt: der von der Praxis aufgestellte Grundsatz, daß kein Gläubiger Abtretung eines Anspruches auf sich selbst verlangen könne, finde im Gesetze keine Grundlage und sei unbillig, weil der betreffende Gläubiger, wenn die Masse selbst den Prozeß durchgeführt hätte, ja auch am Ergebnis partizipiert hätte. Die Tatsache, daß die Forderung der Firma Weidmann & Cie. zufällig vor Ablauf der Klagefrist an ihn übergegangen sei, könne nicht dazu führen, Widmer besser zu behandeln, als es der Fall gewesen wäre, wenn Weidmann & Cie. den Prozeß noch selbst angehoben hätten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts und über¬ einstimmender Meinung der Doktrin hat die Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich denjenigen eines Prozeßmandates. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des „ab¬

getretenen“ Anspruchs, sondern erhält lediglich das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Resultat, geltend zu machen (vergl. Jäger, zu Art. 260 N. 3 und die dort angeführten Entscheide; Götzinger, in Ztschr. f. schw. R. N. F. 25 S. 505 ff. Blumenstein, S. 805). Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Abtretung eines Massaanspruchs an denjenigen, gegen den sich der Anspruch richtet, ausgeschlossen ist. Eines besonderen Rechts¬ satzes, der dies ausspräche, bedarf es nicht. Die Unzulässigkeit des Abtretungsbegehrens folgt auch ohne solchen daraus, daß niemand gegen sich selbst einen Anspruch geltend machen kann, die Ab¬ tretung daher einen rechtlich unmöglichen Inhalt hätte. Das den Zessionaren in Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung aus dem Prozeßergebnis ist kein selb¬ ständiges Recht, das sich aus der Abtretung als solcher ergäbe; es bildet die Prämie für die Übernahme des Prozeßrisikos und steht daher nur denjenigen Zessionaren zu, die den Prozeß zur Durchsetzung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Wer sich daran nicht beteiligt und an der Herbeiführung des Ergebnisses nicht mitgewirkt hat, kann auch an diesem keine Vorrechte bean¬ spruchen. Die in der Rekursschrift vertretene Ansicht, daß auch derjenige Gläubiger, der Schuldner des abzutretenden Anspruches sei, die Abtretung müsse verlangen können, weil er sonst die Möglichkeit am Prozeßergebnis zu partizipieren verlöre, geht somit fehl. Da er den Prozeß gegen sich selbst nicht führen kann, kann ihm auch kein Vorrecht am Ergebnis zukommen.

2. — Hätte demnach der Rekurrent, sofern er von Anfang Gläubiger der Forderung der Firma Weidmann & Cie. gewesen wäre, nicht Abtretung des Anspruchs auf sich selbst verlangen können, so konnte er aber auch nicht in die Rechte aus der zu Gunsten der letzteren ausgestellten Abtretung eintreten. Denn auch als Rechtsnachfolger eines andern konnte er nicht gegen sich selbst klagend auftreten; der Grund, der einem direkten Abtre¬ tungsbegehren seinerseits entgegengestanden hätte, nämlich die Unmöglichkeit der Ausführung des in der Abtretung liegenden Prozeßauftrags, schließt somit auch seine Rechtsnachfolge in die einem andern ausgestellte Abtretung aus. Hievon abgesehen wäre überdies zu sagen, daß überhaupt eine einseitige Übertragung der Rechte aus der Abtretung an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatscharakter lediglich eine per¬ sönliche Befugnis des betr. Gläubigers begründet, die nur von ihm selbst ausgeübt und daher weder für sich allein noch mit der Konkursforderung, wegen deren sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräußert werden kann (OR Art. 398 Abs. 3). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.