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5. Arteil vom 24. Jannar 1913 in Sachen Müller gegen Obergericht Ari. Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Rechtsgleich¬ heit (Art. 4 BV): Stellung des urnerischen Landrates als Kassationsinstanz, im Sinne des Art. 34 der landrätlichen Verordnung vom 30. März 1886, gegenüber obergerichtlichen Strafurteilen, gemäss der auf Art. 59 litt. n urn. KV gestützten Praxis. — Keine Verletzung des Grundsatzes «nulla poena sine lege»; dessen Anwendung bei mangelnder Kodifikation des Straf- rechtes im betreffenden Kanton (Uri). — Abschaffung des Schuld¬ verhafts (Art. 59 Abs. 3 BV). Die Erschöpfung des kantonalen In¬ stanzenzuges ist bei Anrufung dieser Verfassungsbestimmung nicht erforderlich. Das Verbot des Schuldverhafts gilt auch für Forde rungen öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere von Pro¬ zesskosten; es steht der urteilsmässigen Auflage von Strafpro¬ zesskosten als « Busse» entgegen. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Durch Urteil vom 11. Mai 1912 hat das Oberge¬ richt des Kantons Uri, in Bestätigung der Auffassung des Kriminalgerichts, den Rekurrenten Dr. jur. Alban Müller der Unterschlagung, des Betrugs, der Pfandunterschlagung und des leichtsinnigen Schuldenmachens schuldig befunden und erkannt: „Dr. Alban Müller wird verurteilt: „1. Zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren unter Abzug „der ganzen Untersuchungshaft (seit 21. Januar 1911). „2. Zur Ehrentsetzung auf die Dauer von 5 Jahren. „3. Zur Bezahlung sämtlicher Gerichts= (799 Fr.), Atzungs¬ „(keine) und Untersuchungskosten (637 Fr. 20), als Buße zu „bezahlen oder abzuverdienen. „4.—6." Den Tatbestand der Unterschlagung, die von Amtes wegen zu verfolgen sei, haben die beiden Instanzen darin erblickt, daß
Müller in drei Fällen (Schilter, Müllersche Familienstiftung, Kluser ihm von Drittpersonen zur Aufbewahrung übergebene Wertpa¬ piere ohne nachgewiesene Einwilligung der Eigentümer für eigene Schuldverpflichtungen verpfändet habe. Und der Pfandunterschla¬ gung ist Müller schuldig erklärt worden, weil er eine Kommandit¬ einlage bei der Firma Bürgisser & Cie. in Zürich trotz ver¬ traglicher Verpfändung eines Teilbetrages derselben zu Gunsten der Ersparniskasse Uri in Altdorf vollständig zurückgezogen und sie dabei nicht zur Befriedigung seiner Pfandgläubigerin ver¬ wendet habe, so daß diese letztere um den Betrag der Pfanddeckung geschädigt worden sei. Auf diesen Tatbestand treffe « in analogiam » Art. 74 des urnerischen EG zum SchKG zu. B. — Gegen das vorstehende Urteil hat Müller rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, jenes Urteil sei als gegen Art. 4 und 59 Abs. 3 BV verstoßend in seinem vollen Umfange aufzuheben, und es sei das Obergericht des Kantons Uri einzuladen, ein neues Strafurteil zu fällen unter Außerachtlassung der Anklage betr. die angebliche Pfandunterschlagung und die drei angeblichen Unterschlagungs¬ fälle, sowie unter Verzicht auf die Durchführung des Schuld¬ verhaftes betr. die Gerichts= und Untersuchungskosten In der Rekursbegründung wird zunächst in formeller Hinsicht betont, der kantonale Instanzenzug sei erschöpft, da es gegen Obergerichtsurteile in Strafsachen gemäß dem Justizreglement des Kantons Uri, speziell dem Anhang dazu, kein Rechtsmittel gebe. Sodann werden zur Substantiierung des Rekursantrages folgende Beschwerdegründe geltend gemacht:
1. Es liege eine ausnahmsweise und daher die Rechtsgleichheit verletzende Behandlung des Rekurrenten darin, daß er wegen der angeblichen Unterschlagungen von Amtes wegen, obschon kein Strafantrag Geschädigter vorgelegen habe, verfolgt worden sei.
2. Eine Rechtsverweigerung und Verletzung des Art. 4 BV bedeute ferner die Bestrafung des Rekurrenten wegen Pfandunter¬ schlagung, indem ihr ein Tatbestand zu Grunde liege, der in Zürich (wo die fragliche Kommandite behoben worden sei) hätte verfolgt oder doch jedenfalls unter Anwendung des zürcherischen Rechts, nach welchem er nicht strafbar gewesen wäre, hätte be¬ urteilt werden müssen, während die Urner Gerichte auf das ur¬ nerische Recht abgestellt hätten. Dabei hätten sie überdies durch die „analoge“ Anwendung von Art. 74 des EG zum SchKG die überhaupt unstatthaft sei und zudem der Begründetheit des Analogieschlusses ermangle, gegen den Grundsatz: nulla poena sine lege verstoßen.
3. Endlich ordne das Dispositiv 3 des angefochtenen Urteils, so¬ weit es den Rekurrenten verpflichte, die Gerichts= und Unter¬ suchungskosten im Betrage von insgesamt 1436 Fr. 20 „als Buße zu bezahlen oder abzuverdienen“, im Widerspruch mit Art. 59 Abs. 3 BV einen eigentlichen Schuldverhaft an; denn durch die Verfügung, daß die erlaufenen Kosten als Buße zu bezahlen seien, könne der Kostenforderung natürlich nicht der Charakter eines Geldstrafanspruchs, für den an sich jede rechtliche Grundlage fehle, verliehen werden, da ja auf diese Weise das verfassungsmäßige Verbot des Schuldverhafts einfach umgangen werden könnte. C. — Das Obergericht des Kantons Uri hat durch die kan¬ tonale Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Die Vernehmlassung bemerkt einleitend: Ob die kantonalen Instanzen mit dem obergerichtlichen Entscheide durchlaufen seien, sei mindestens fraglich; denn wenn auch das Gesetz sich aus¬ schweige, so ergebe doch eine Prüfung der Praxis des Landrates, daß diese Behörde des öftern sich als Rekurs= und Kassations¬ instanz auch in Strafsachen erklärt habe. Immerhin werde auf die Erhebung der Einrede der mangelnden Erschöpfung des In¬ stanzenzuges verzichtet, da das Obergericht die Beurteilung der Vorwürfe des Rekurrenten durch das Bundesgericht wünsche. In der Sache selbst wendet sodann die Vernehmlassung speziell der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 3 BV gegen¬ über wesentlich ein: Es stehe außer Zweifel, daß die kantonalen Gerichte befugt seien, sofern die in Betracht fallenden Strafge¬ setze es gestatteten, neben der Freiheitsstrafe eine Geldbuße als „Zustrafe“ auszufällen. Nun beruhe aber das urnerische Strafrecht auf Gewohnheitsrecht und Gerichtspraxis, und gemäß beständiger Praxis fälle der Richter neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldbuße aus. In diesem Sinne hätten die beiden In¬
stanzen auch vorliegend eine Geldbuße ausgesprochen und für den Fall der Nichtbezahlung ihre Verwandlung in Gefängnis ange¬ droht. Daß diese Buße gerade in der Höhe der Untersuchungs¬ und Gerichtskosten angesetzt worden sei, habe keine rechtliche Be¬ deutung, da der Richter mangels einer Strafnorm die Bußen nach Belieben, auf Grund seines freien Ermessens, ansetzen dürfe. Die Bußumwandlung verfolge nicht den Zweck, den Schuld¬ ner durch diese Repressalie zur Zahlungsleistung zu zwingen, sondern bezwecke, „an Stelle der Geldzahlung als einzige Mög¬ lichkeit der Abbüßung der Strafe die Haft zu setzen“. Sie quali¬ fiziere sich daher nicht als Schuldverhaft im Sinne von Art. 59 Abs. 3 BV, wofür zum Beweise folgende Urteile des Bundes¬ gerichts angerufen würden: Keller gegen Schaffhausen, Witschy gegen Freiburg, Hübscher gegen Schaffhausen (AS 5 Nr. 8, 6 Nr. 64, 14 Nr. 81). Sollte übrigens das Bundesgericht gegenteilig ent¬ scheiden, so hätte dies natürlich nur die Aufhebung des Disp. 3 des obergerichtlichen Urteils zur Folge, und es stände dann in der Kompetenz des Obergerichts, „die Buße neu zu formulieren und auszufällen“. D. — Nach Schluß des Schriftenwechsels hat die Staats¬ anwaltschaft des Kantons Uri auf das Ansuchen des Instruk¬ tionsrichters mit Schreiben vom 30. September 1912 noch die Auskunft erteilt, unter „Abverdienen einer Buße“ sei nach dem urnerischen Recht die „Umwandlung von Geldbußen in Freiheits¬ strafen“ verstanden, für die das einschlägige Landsgemeindegesetz vom 1. Mai 1892 maßgebend sei, indem die dem Beklagten auf¬ erlegten Untersuchungs= und Gerichtskosten als Geldbußen er¬ klärt würden. Ferner hat auf die Anfrage des Instruktionsrichters beim Land¬ rate des Kantons Uri, ob gegen ein vom Obergericht als Ap¬ pellationsinstanz gefälltes Strafurteil ein an ihn gehendes Rechts¬ mittel zulässig sei, mit dem offenbare Gesetzesverletzungen gerügt werden können, der Regierungsrat des Kantons Uri im Auftrage des Landratspräsidiums mit Zuschrift vom 11. Januar 1913 geantwortet, der Landrat habe aus Art. 10 seines Regle¬ mentes vom 17. Juni 1889, der eigentlich nichts anderes be¬ deute, als eine Vollziehungsvorschrift zu Art. 59 litt. n KV, je und je seine Kompetenz zur Behandlung von Kassationsklagen in Strafsachen hergeleitet. Zum Belege hiefür wird auf fünf, in Form von Auszügen aus dem Landratsprotokoll vorgelegte Entscheidungen (i. S. Gemeinderat Wassen gegen Müller, vom
17. Oktober 1892; Fidel Dittli, vom 27. Dezember 1893; Staatsanwaltschaft gegen Anton Plauen, vom 12. April 1899; Jos. M. Planzer, vom 13. November 1890; Albin Furger, vom 28. Dezember 1891) verwiesen; in Erwägung:
1. — Da nach feststehender Praxis die Erschöpfung des kan¬ tonalen Instanzenzuges ein wesentliches und von Amtes wegen zu prüfendes Erfordernis der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung der Rechtsgleichheit bildet, so ist zu¬ nächst, obschon das Obergericht hierauf nicht besteht, über die Frage der Erfüllung dieser prozessualen Rekursvoraussetzung zu entscheiden. Dabei fällt in Betracht: Nach Art. 66 urn. KV (vom Jahre 1888) ist das Ober¬ gericht „die höchste richterliche Behörde", der als Appellations=, wie auch als Rekurs= und Kassationsinstanz strafgerichtliche Funktionen übertragen sind. Allein neben den „richterlichen Be¬ hörden“, weist die Verfassung auch dem Landrate, den sie zwar als „die stellvertretend gesetzgebende und oberste Verwaltungs¬ behörde" bezeichnet, doch insofern ebenfalls Gerichtsbarkeit zu, als Art. 59 unter den Befugnissen des Landrates aufführt: „n. Die Beurteilung der gesetzlich zulässigen Rekurse und Lassationsbegehren gegen Entscheide der ihm unmittelbar unter¬ „geordneten, vollziehenden und richterlichen Behörden.“ Mit Rücksicht auf diese Kompetenznorm der Verfassung hat dann das Reglement für den Landrat vom 17. Juni 1889 in Art. 10 Abs. 3 auch für „Kassations= oder andere gesetzlich zulässige Begehren gegen obergerichtliche Urteile“ eine Frist an¬ gesetzt. Und in Ausführung des verfassungsmäßigen Kompetenz¬ vorbehalts ist in die Zivilprozeßordnung als § 66 Abs. 2 unter dem Titel: „Von dem Rekurs oder der Beschwerde¬ stellung und dem Kassationsbegehren“ — die Bestimmung auf¬ genommen worden: „Beschwerdestellung gegen Entscheide des Obergerichts ist laut Verfassung ..... an Landrat zu bringen.“
Dagegen fehlt eine entsprechende Gesetzesbestimmung auf dem Gebiete des Strafprozesses, der im Kanton Uri überhaupt keine eigentliche Kodifikation erfahren hat, sondern bloß in einer vom Landrat am 30. März 1886 als Anhang zum landrät¬ lichen Reglement für die Justizbehörden des Kantons, vom 12. März 1886, erlassenen Verordnung geregelt ist, die den Titel „Besondere Grundsätze über das Strafrechtsverfahren“ trägt. Denn darin findet sich im Abschnitt „Von der Appellation“, neben dem Re¬ gierungsrat als Instanz für Beschwerden des im Untersuch be¬ findlichen Beklagten wegen ungebührlicher, gesetz= und ordnungs¬ widriger Behandlung von Seite der Untersuchungsbehörden (Art. 30), nur das Kantonsgericht (das heutige Obergericht) als Appel¬ lations=, sowie als Revisions= und Kassationsinstanz (Art. 29 und 31) erwähnt, wobei Art. 34 u. a. als Kassationsgrund nennt: „2. Wenn die Gesetze oder gesetzlichen Normen unzweifel¬ haft verletzt worden sind .....“ Nun ist aber zu beachten, daß in der frühern KV (von 1850/51), unter deren Herrschaft die landrätliche Verordnung über das Strafrechtsverfahren entstanden ist, dem Landrate die in Art. 59 litt. n KV von 1888 vorge¬ sehenen gerichtlichen Funktionen noch nicht eingeräumt waren, indem damals § 47 den Landrat zwar als kompetenten Gesetzes¬ Interpretator bezeichnete, der in „vorkommenden Fällen“ die Ge¬ setze auszulegen oder durch zweckmäßige Zusätze und Verord¬ nungen zu erläutern habe, aber mit dem ausdrücklichen Zusatze: „jedoch nicht in Anwendung auf einen einzelnen bereits vor den „Gerichten anhängig gemachten Rechtsfall“, und § 48 ihm dem¬ gemäß nur die administrative Oberaufsicht über das Kantons¬ gericht, ohne Erwähnung einer Kompetenz zur Behandlung von Revisions= oder Kassationsbegehren gegen letztinstanzliche Gerichts¬ urteile, zuwies. Das Schweigen der landrätlichen Verordnung vom Jahre 1886 über strafgerichtliche Befugnisse des Landrates beweist daher nichts für die heutige Rechtslage; vielmehr bleibt zu deren Klarstellung noch zu prüfen, ob dem Landrate nicht seither auf Grund des Art. 59 litt. n der neuen Verfassung die darin vorbehaltenen Kompetenzen auch in Strafsachen trotz dem Fehlen eines bezüglichen Gesetzeserlasses faktisch zuerkannt worden sind. Denn angesichts der Mangelhaftigkeit der urnerischen Straf¬ justizgesetzgebung ist aus dem Ausdruck „gesetzlich zulässige“ Rekurse und Kassationsbegehren in Art. 59 litt. n KV wohl nicht auf das Erfordernis einer geschriebenen Gesetzesnorm, im Gegensatze zum bloßen Gewohnheitsrecht, zu schließen, sondern es muß danach auch eine durch die Praxis eingeführte Betätigung der verfassungsmäßig vorbehaltenen Funktionen als genügende Kompetenzgrundlage angesehen werden. Der Bestand einer solchen Praxis aber ist durch den Fakt. D oben erwähnten Amtsbericht des Regierungsrates ausgewiesen. Unter den diesem Berichte beigelegten Entscheidungen des Landrates finden sich nämlich drei — i. S. Gemeinderat Wassen gegen Müller, Staatsanwaltschaft gegen Plauen und Jos. M. Planzer —, bei deren Erlaß der Landrat in der Tat als Kassationsinstanz gegenüber obergerichtlichen Straf¬ urteilen geamtet und dabei im Falle Staatsanwaltschaft gegen Planzer seine Urteilskompetenz ausdrücklich aus Art. 59 litt. n KV ab¬ geleitet hat (während allerdings die beiden Entscheidungen i. S. Dittli und Furger außer Betracht fallen, da die erstere eine Kostenforderung betrifft, deren strafrechtlicher Charakter aus der vorliegenden Protokollierung nicht ersichtlich ist, und die letztere eine Kassationsbeschwerde gegen eine regierungsrätliche Schlu߬ nahme zum Gegenstande hat). Dieser Praxis des Landrates läßt sich die rechtliche Erheblichkeit im Sinne des Kompetenzvorbe¬ halts von Art. 59 litt. n KV um so weniger absprechen, als nach Art. 59 litt. f KV der Landrat selbst auch zum formellen Erlaß einer Strafprozeßordnung kompetent ist. Was sodann den Umfang der so begründeten Kassations¬ kognition des Landrates betrifft, hat sich diese Behörde in den drei angeführten Präjudizien allerdings nur mit der Beurteilung formeller Verstöße befaßt. Allein es kann keinem Zweifel unter¬ liegen, daß für ihren Kompetenzbereich Art. 34 der als Anhang zum Justizreglement erlassenen landrätlichen Verordnung vom
30. März 1886 maßgebend ist. Denn darin sind, nach dem Zwecke des ganzen Erlasses: die Ordnung der für die Rechts¬ pflege im übrigen nicht geltenden „besonderen Grundsätze über das Strafrechtsverfahren“ aufzustellen, die strafprozessualen Revi¬ sions= und Kassationsgründe offenbar allgemein, für das Re¬ visions= und Kassationsverfahren im Strafprozesse über¬
haupt, normiert. Auch für den Landrat als strafgerichtliche Kassationsinstanz gilt also, gemäß Art. 34 Ziffer 2 jener Ver¬ ordnung, der Kassationsgrund „unzweifelhafter Verletzung der Gesetze oder gesetzlichen Formen“, der auch die offenkundige Ver¬ letzung des materiellen Rechts in sich schließt. Unter diesen Kassationsgrund fallen nun aber die vorliegenden Beschwerden des Rekurrenten über die Verfolgung der ihm zur Last gelegten Unterschlagungen von Amtes wegen und über seine Be¬ strafung wegen der angeblichen Pfandunterschlagung in Anwen¬ dung des urnerischen Rechts und speziell nach Analogie des Art. 74 urn. EG z. SchKG, soweit sie sich auf Verletzung der Garantie der Rechtsgleichheit und Rechtsverweigerung gründen; denn insoweit liegt darin unbestreitbar der Vorwurf willkürlicher Mißachtung maßgebender Strafrechtsnormen. Es kann somit auf den Rekurs in diesem Umfange mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
2. — Dagegen schließt dieser Mangel die Zulassung des Re¬ kurses nicht aus, soweit der Rekurrent sich wegen der analogen Anwendung des Art. 74 urn. EG z. SchKG neben der Beruf¬ ung auf Art. 4 BV auch noch über Verletzung des Grundsatzes: nulla poena sine lege beschwert. Diese Beschwerde entbehrt je¬ doch der Begründung. Die Verfassung des Kantons Uri enthält keine besondere Bestimmung des Inhalts, daß niemand für eine Handlung bestraft werden dürfe, die nicht durch eine positive Rechtssatzung mit Strafe bedroht sei. Eine solche Bestimmung wäre denn auch nicht vereinbar mit der Tatsache, daß das urne¬ rische Strafrecht in der Hauptsache gar nicht kodifiziert ist, sondern auf ungeschriebenem Gewohnheitsrecht beruht (vergl. hierüber schon AS 19 Nr. 17 Erw. 2 S. 103). Wollte aber jener Grund¬ satz in Anpassung an diese urnerischen Rechtsverhältnisse in dem weitern Sinne aufgefaßt werden, daß nur solche Handlungen nicht strafbar seien, die nicht unter das überlieferte und allgemein gehandhabte, wenn auch nicht gesetzlich festgelegte, Strafrecht be¬ zogen werden könnten, so würde er einfach mit dem allgemeinen Postulate der Rechtsgleichheit, nach welchem ein Tatbestand nicht mit Strafe belegt werden darf, der nach den vernünftigen Grenzen des strafbaren Unrechts schlechterdings nicht strafbar sein kann, zusammenfallen, und es könnte seine angebliche Verletzung dann nicht als selbständiger Rekursgrund in Betracht kommen. Immer¬ hin mag im Sinne dieser Auffassung bemerkt sein, daß danach die Bestrafung des Rekurrenten wohl nicht zu beanstanden wäre, indem das ihm als Pfandunterschlagung zur Last gelegte Ver¬ halten — die Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Befriedigung seiner Pfandgläubigerin aus dem Betrage der zu¬ rückgezogenen Kommandite — von dem in Art. 74 urn. EG
z. SchKG mit Strafe bedrohten Tatbestande — der Zuwider¬ handlung gegen den betreibungsamtlichen Pfändungsakt durch Einkassierung einer gepfändeten Forderung seitens des Betrei¬ bungsschuldners — der grundsätzlichen Strafwürdigkeit nach nicht wesentlich, jedenfalls nicht derart verschieden ist, daß die analoge Anwendung der Strafnorm des Art. 74 EG z. Sch KG auf das Verhalten des Rekurrenten unter den in Uri gegebenen Straf¬ rechtsverhältnissen als rein willkürlich bezeichnet werden könnte. Die oben festgestellte Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges berührt ferner auch nicht die Beschwerde des Re¬ kurrenten über Verletzung der in Art. 59 Abs. 3 BV garantier¬ ten Abschaffung des Schuldverhaftes. Hierüber ist vielmehr zu bemerken: Die dem Rekurrenten in Disp. 3 des angefochtenen Urteils auferlegte Verpflichtung, die Beträge der Gerichts= und Unter¬ suchungskosten „als Buße zu bezahlen oder abzuverdienen“, be¬ deutet, wie der amtlichen Auskunft der Staatsanwaltschaft (Fakt. D oben) zu entnehmen ist, daß diese Kostenbeträge, der bestehen¬ den Praxis gemäß, im Falle der Nichtbezahlung auf Grund des Landsgemeindegesetzes „für Einzug und Umwandlung von Geld¬ bußen", vom 1. Mai 1892, in Freiheitsstrafe umgewandelt werden sollen. Dieses Gesetz bestimmt in Art. 1, daß der Einzug „aller Geldbußen, Prozeß= und Atzungskosten, sowie der Gerichtsgelder“ soweit er nicht gerichtlich besorgt werde, der Staatskassaverwaltung obliege. Die Staatskassaverwaltung hat (Art. 5 und 6) die Bußen= oder Kostenschuldner innert drei Wochen schriftlich und unter Betreibungsandrohung zur Zahlung aufzufordern und bei Nichtbeachtung dieser Zahlungsfrist „die Schuld dem zuständigen Betreibungs= oder Konkursamt zu übergeben". Wenn sodann
(Art. 7) die Pfändung keine oder nur unvollständige Deckung ergibt, wird die Betreibung als fruchtlos betrachtet, und es tritt (Abs. 2 und 3), „für den ausstehenden Betrag von Geldbußen (einschließlich sämtliche Ordnungsbußen)“ die „Umwandlung in Arbeitshausstrafe, im Maßstabe von Fr. 3 per Tag", ein, die von der Polizeidirektion nach vorausgegangener nochmaliger Zah¬ lungsaufforderung anzuordnen ist. Geldbußen und namentlich Gerichtsgelder sind den bei der Ausfällung anwesenden Zahlungs¬ pflichtigen vom Abwart „alsogleich abzufordern" (Art. 2), wobei Zahlungspflichtige, die im Kanton nicht niedergelassen sind, sofern sie „die betreffende Schuld“ nicht sofort entrichten oder durch eine vom Gericht zu genehmigende Bürgschaft sicherstellen, ohne Verzug der Polizeidirektion zugeführt werden sollen „behufs Um¬ wandlung der Strafe in Arbeitshaus“ (Art. 3). Die zur Ar¬ beitsstrafe bestimmten „Bußschuldner“ stehen, gemäß Art. 10, unter der Haus= und Disziplinarordnung der Strafanstalt, sie tragen jedoch ihre bürgerliche Kleidung und sind bei der Arbeit, beim Essen und in den Wohnräumen von den Zuchthaussträf¬ lingen „möglichst“ abzusondern; die Umwandlung soll „der Ehre des Betreffenden unnachteilig“ sein. Angesichts dieser Bestimmungen, nach denen das Gesetz selbst, seinem Titel entsprechend, die Umwandlung in Arbeitshausstrafe nur für die Geldbußen vorsieht — indem Art. 7 ausdrücklich nur vom ausstehenden Betrag der „Geldbußen (einschließlich sämt¬ liche Ordnungsbußen)“ und ebenso Art. 3, der sich zwar nach dem Zusammenhange im übrigen auch auf die Gerichtsgelder be¬ zieht, doch nur von der Umwandlung „der Strafe“ spricht, wie denn auch Art. 10 nur die zur Arbeitsstrafe bestimmten „Buß“¬ Schuldner nennt -, erscheint die Auferlegung von Gerichts¬ und Untersuchungskosten als „Buße“ nebst der Verpflichtung zu ihrem eventuellen „Abverdienen“ im angeführten Sinne als mit dem bundesverfassungsmäßigen Verbot des Schuldverhaftes nicht vereinbar. In der Bestimmung des Art. 59 Abs. 3 („Der Schuld¬ verhaft ist abgeschafft“) hat die Bundesverfassung vom Jahre 1874, in endgültiger Beseitigung überlieferter abweichender Rechtszu¬ stände, den Grundsatz formuliert, daß die Vollstreckung von Geldschulden in der Schweiz nicht mehr gegen die Person des Schuldners, sondern nur noch gegen dessen Vermögen gerichtet werden darf. Und zwar vorbehaltlos. Die Verfassung stellt ins¬ besondere nicht etwa ab auf die rechtliche Natur des Forderungs¬ titels: sie unterscheidet nicht, ob die Schuld auf einem Rechts¬ verhältnis des öffentlichen Rechtes, oder auf einem solchen des Privatrechtes beruhe. Die Zweifel Burckhardts (Kommentar, S. 624) darüber, ob Art. 59 Abs. 3 auch die Haft wegen Nicht¬ bezahlung öffentlich=rechtlicher Schulden, namentlich Steuern habe verbieten wollen, können nicht als begründet erachtet werden. Allerdings gilt die in den vorangehenden Absätzen 1 und 2 des Art. 59 ausgesprochene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes nach der herrschenden Praxis nur für privatrechtliche An¬ sprüche. Allein zwischen diesem Grundsatze und demjenigen des Abs. 3 besteht kein derartiger innerer Zusammenhang, daß die einschränkende Auslegung der ersteren Bestimmung in jener Hin¬ sicht ohne weiteres auch für die nachfolgende maßgebend wäre. Diese Auslegung würde vielmehr dem besondern Grund und Zwecke der Abschaffung des Schuldverhaftes, nämlich: der mo¬ dernen Anschauung, die einen Zwang gegenüber der Person des Schuldners zur Eintreibung von Geldschulden schlechthin verpönt, zum Durchbruche zu verhelfen, nicht völlig gerecht werden. Es wäre in der Tat nicht verständlich, daß der Bund den an sich als gegen das moderne Rechtsempfinden verstoßend erachteten Schuldverhaft nur in Bezug auf Forderungen aus privatrechtlichen Verhältnissen, und nicht auch in Bezug auf solche des Staates aus öffentlichem Recht, beseitigt haben sollte; gegenteils muß angenommen werden, er habe die Anwendung des grundsätzlich verpönten Zwangsmittels nicht zuletzt auch dem als Gläubiger auftretenden Staate versagen wollen. In diesem Sinne haben denn auch die kompetenten Bundesbehörden den Art. 59 Abs. 3 BV von Anfang an ausgelegt. Noch vor dem Kompetenzüber¬ gang an das Bundesgericht hat der Bundesrat durch Beschluß vom 22. Juli 1874 i. S. Donnet (BBl 1875 II. S 601 f. Nr. 31, spez. S. 602 unter Ziff. 4 und 5), dessen grundsätz¬ liche Bedeutung er in einem entsprechenden Kreisschreiben an die Kantonsregierungen (BBl. 1874 II S. 579) zum Ausdruck brachte, erklärt, daß zwar die Umwandlung von Geldbußen in
Gefängnisstrafe nicht gegen Art. 59 Abs. 3 BV verstoße, die Anwendung des Verhaftes an Stelle einer dem Staate geschul¬ deten Kostenforderung dagegen verfassungswidrig sei. Und diese Auffassung hat in der Folge auch das Bundesgericht in konstanter Praxis vertreten, wobei es wiederholt den wesentlichen Unterschied zwischen dem Strafcharakter des Geldbußenanspruchs und der rein fiskalischen Natur der Prozeßkostenforderungen hervorgehoben hat (vgl. z. B. AS 1 Nr. 64 S. 256 und das dortige Zitat; 3 Nr. 15 Erw. 3 f. S. 72 f.; 5 Nr. 8 Erw. 1 S. 27; 12 Nr. 73 Erw. 3 S. 526; 22 Nr. 7 S. 25 f. und die dortigen Zitate). Nun hat das Obergericht des Kantons Uri, dem diese bundes¬ gerichtliche Praxis bereits durch die Aufhebung eines eigenen Entscheides (AS 3 Nr. 14 S. 69 f.) bekannt geworden ist, vorliegend dem Rekurrenten die Gerichts= und Untersuchungs¬ kosten allerdings „als Buße“ auferlegt. Allein diesen Ausweg hat das Bundesgericht schon einmal, i. S. Cardis (AS 3 Nr. 15
1. c.), als unbehelflichen Versuch einer Umgehung des ver¬ fassungsmäßigen Schuldverhaftsverbotes verwehrt, und zwar da¬ mals sogar gegenüber einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung (des Kantons Wallis), durch welche die „Verurteilung zu den Kosten", um deren Umwandlung in Freiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung zu ermöglichen, als besondere Strafart einge¬ führt worden war, während es im Kanton Uri nach dem oben Gesagten an einer unmittelbaren gesetzlichen Grundlage der ange¬ fochtenen Maßnahme überhaupt fehlt. Die wahre Natur der Pro¬ zeßkostenforderungen als reiner öffentlich=rechtlicher Geldansprüche wird eben durch die unrichtige Bezeichnung als „Buße“ oder Strafart schlechthin, in Gesetz oder Urteil, nicht geändert; es erscheint schon als begrifflich unmöglich, der Pflicht zum Er¬ satz von Prozeßkosten den Charakter einer Strafe beizulegen. Die Berufung des Obergerichts auf die in der Rekursantwort angeführten drei Urteile des Bundesgerichts geht durchaus fehl; denn jene Urteile erklären nur, daß die Umwandlung nichtbe¬ zahlter wirklicher Bußen in Freiheitsstrafe, sowie auch die Anwendung solcher Strafe auf die als Delikte behandelten Tat¬ bestände des leichtfertigen Schuldenmachens und der böswilligen oder fahrlässigen Nichterfüllung vermögensrechtlicher Verbindlich¬ keiten, statthaft sei. Das angefochtene Kostendispositiv kann dem¬ nach, soweit es die Kostenauflage als Buße bezeichnet und deren eventuelles Abverdienen androht, vor Art. 59 Abs. 3 BV nicht zu Recht bestehen. Die Behauptung der Rekursantwort, das Obergericht habe in diesem Dispositiv einfach eine Geldbuße als allgemein übliche „Zustrafe“ zur Hauptstrafe des Disp. 1 ver¬ hängt, kann angesichts der unzweideutigen Formulierung des Dis¬ positivs, das die Gerichts= und Untersuchungskosten als solche bestimmt und deren Bezahlung als Buße erklärt, schlechterdings nicht ernst genommen werden. Und danach ist auch der weitern Bemerkung der Rekursantwort, daß es im Falle der Aufhebung dieser Bußverfügung in der Kompetenz des Obergerichts läge, die Buße neu zu formulieren und auszufällen, ausdrücklich ent¬ gegenzutreten: Das Disp. 3 bildet in Wirklichkeit, wie ausge¬ führt, eben keinen Bestandteil der Strafsentenz und darf daher, soweit es aufgehoben wird, nicht durch eine wirkliche Strafverfügung ersetzt werden; vielmehr muß es einfach bei der unberührt blei¬ benden Strafbestimmung des Disp. 1 einerseits, und beim Kosten¬ erkenntnis des Disp. 3, mit Ausnahme seines verfassungswidrigen Zusatzes, anderseits sein Bewenden haben; - erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheißen, daß das Dispositiv 3 des Urteils des urnerischen Obergerichts vom
11. Mai 1912 insoweit aufgehoben wird, als es die Bezahlung sämtlicher Gerichts= und Untersuchungskosten durch den Rekur¬ renten als „Buße“ bezeichnet und den Rekurrenten pflichtig er¬ klärt, sie im Falle der Nichtbezahlung „abzuverdienen“. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit nach den Er¬ wägungen darauf eingetreten werden kann.