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39_I_312

BGE 39 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1913-09-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

55. Arteil vom 18. September 1913 in Sachen Rölli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Wann liegt eine Ferletzung des Grundsatzes Nulla pona sine lege vor? — Eine willkürliche Verletzung des bernischen Stempel¬ gesetzes liegt darin, dass der Aussteller einer Quittung, die im Kan¬ ton Bern nicht ausgestellt, sondern nur dem Schuldner übergeben worden ist, wegen Unterlussung der Stempelung bestraft wird. A. — Das bernische Stempelgesetz enthält u. a. folgende Be¬ stimmungen: „§ 1. Der Stempelabgabe sind unterworfen: a) die „Schriften, welche im Kanton zur Begründung oder zum Beweise „von Rechten und Verpflichtungen abgefaßt werden, wie Verträge „und Schuldverschreibungen aller Art, Willensverordnungen, „Statuten=Originale, Aktien, welche von im Kanton domizilierten „Gesellschaften ausgegeben werden, u. dergl.; b) Empfangsbescheini¬ „gungen für Geldbeträge und Wertgegenstände; c) die im Kanton „zahlbaren Wechsel und Anweisungen; d) die Frachtbriefe; e) die „Kartenspiele; f) Plakate und Ankündigungen, mit denen ein Er¬ „werb bezweckt wird und welche öffentlich angeschlagen oder in „öffentlichen Lokalen aufgelegt werden; g) alle Akten in streitigen „und nicht streitigen Justizsachen; h) alle Schriften, welche zu „einer Beweisführung dienen sollen, oder welche einer Beglaubigung „oder Legalisation bedürfen; k) die Gesuche und Vorstellungen an „Staatsbehörden; 1) die vormundschaftlichen und notarialischen „Vermögensverzeichnisse, sofern das rohe Vermögen 10,000 Fr. „übersteigt; m) die Vormundschaftsrechnungen, wenn das reine „Vermögen des einzelnen Pupillen 10,000 Fr. übersteigt; n) die „Akten in amtlichen Güterverzeichnissen, sofern das rohe Vermögen „5000 Fr. übersteigt; o) die Akten in Straffällen, insofern die „Kosten nicht dem Staate auferlegt werden; p) diejenigen außer¬ „halb des Kantons verfaßten Akten, die bei einer gerichtlichen Ver¬ „handlung ins Recht gelegt werden sollen, oder infolge deren von „einer hiesigen Behörde eine Bewilligung oder Legalisation zu er¬ „teilen ist.“ „§ 2. Von der Stempelabgabe sind befreit: d) die in „§ 1 litt. a, b, c, d genannten Akten, wenn der aus dem¬ „selben sich ergebende Wertbetrag 50 Fr. nicht übersteigt;....“ „§ 3. Ib..... Bei solchen Wechseln und Anweisungen, welche „außerhalb des Kantons ausgestellt werden, ist der erste im Kanton „wohnhafte Träger oder Mandatar zur Bezahlung der Stempel¬ „gebühr verpflichtet.“ „§ 5. Für Aktenstücke, welche der Stempel¬ „abgabe unterworfen sind, muß der ihrer Art im Werte oder „Format entsprechende Stempel verwendet werden: a) für Wechsel „und Anweisungen (§ 3 I h) bei ihrer Ausstellung, resp. wenn „sie außer dem Kanton ausgestellt worden, sobald sie in die Hände „des ersten im Kanton wohnenden Trägers oder Mandatars ge¬ „langt sind; b) für alle übrigen Akten bei ihrer Ausstellung oder „während den darauf folgenden 30 Tagen.“ „§ 7. Der oder die „Aussteller (resp. Träger oder Mandatar nach § 3 1 b) einer „dem Stempel unterworfenen Schrift, in Bezug auf welche den „Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtzeitig ein Genüge geleistet „worden ist, verfallen in eine Buße, die den zehnfachen Betrag „der Stempelgebühr, jedoch nie weniger als 10 Fr. beträgt;.....“ Im Februar oder März 1913 machte Landjäger Abersold in Bern dem Regierungsstatthalteramt Bern folgende Anzeige: „Die „..... Schweiz. Unfall= und Haftpflichtversicherungsgesellschaft „„Helvetia“ resp. deren Vertreter H. Iff=Meyer, Außeres Boll¬ „werk 41 in Bern händigte den Herren Burger & Heimlicher, „Mechaniker in Bern unterm 7. Februar 1913 für eine bezahlte „Prämie im Betrage von 112 Fr. 50 Cts. beiliegende Prämien¬ „quittung aus, ohne dieselbe vorschriftsgemäß gestempelt zu haben. „Es bedeutet dies unzweifelhaft eine Widerhandlung gegen ob¬ „genannte Gesetzesstelle, da fraglicher Betrag in Bern an den hier „wohnhaften Vertreter bezahlt worden ist und die bezügliche Quit¬ „tung ebenfalls hierorts ausgegeben worden ist.“ Die genannte „in Zürich ausgestellte Quittung hat folgenden Wortlaut: „Die „„Helvetia“.... bescheinigt hiemit, daß die am 1. Februar „1913 fällige Prämie im Betrage von 112 Fr. 50 Cts. für die „Zeit vom 1. Februar 1913 bis 1. August 1913 von Herren „Burger & Heimlicher..... entrichtet und die Anstalt damit..... „für ein weiteres halbes Jahr verpflichtet worden ist. „Helvetia" „Schweiz. Unfall= und Haftpflicht=Versicherungsanstalt. „ppa. E. Rölli."

Iff bestritt dem Regierungsstatthalter gegenüber, sich einer Über¬ tretung des Stempelgesetzes schuldig gemacht zu haben, indem er ihm am 17. März 1913 schrieb: „Die Quittung ist in Zürich vollzogen und von mir lediglich übergeben worden.“ Durch Urteil des Gerichtspräsidenten IV von Bern vom 22. April 1913 wurde Iff von der Anklage freigesprochen, Rölli dagegen zu einer Buße von 10 Fr., zur Nachzahlung einer Extrastempelgebühr von 1 Fr. und zur Zahlung der Kosten im Betrage von 21 Fr. 65 Cts. verurteilt. Im Urteil wird in tatsächlicher Beziehung u. a. aus¬ geführt, Iff mache geltend, „er habe nur das Geld in Empfang genommen und dagegen die ihm von Zürich aus zugegangene Quittung der Firma Burger & Heimlicher übergeben. Im übrigen enthält das Urteil folgende Begründung: Die in § 1 litt. b—p aufgezählten Akten unterlägen nicht bloß dann der Stempelpflicht, wenn sie, wie es in litt. a bestimmt sei, im Kanton zur Be¬ gründung oder zum Beweise von Rechten und Verpflichtungen abgefaßt werden; denn diese Bestimmung beziehe sich nur auf die in litt. a genannten Schriftstücke. Für die Frage, ob eine Emp¬ fangsbescheinigung für Geld oder Wertgegenstände stempelpflichtig sei, komme es daher nicht darauf an, ob die Quittung im Kanton Bern ausgestellt und unterzeichnet worden sei, sondern darauf, ob die Zahlung im Kanton stattgefunden habe. Demgemäß habe sich der Rekurrent der Übertretung des Stempelgesetzes schuldig gemacht. B. — Gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten hat der Re¬ kurrent am 6. Juni 1913 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung führt er folgendes aus: Das Urteil sei willkürlich und verletze zugleich den im bernischen Strafrecht und Strafprozeß geltenden Grundsatz: Nulla pœna sine lege. Es handle sich um eine Schrift im Sinne des § 1 litt. a des Stempelgesetzes, nicht um eine bloße Empfangsbescheinigung, weil die Gesellschaft auf der Quittung die Erklärung abgegeben habe, daß sie für ein weiteres Halbjahr verpflichtet werde. Solche Aktenstücke unter¬ lägen aber der Stempelpflicht nur, wenn sie im Kanton Bern abgefaßt worden seien. Selbst wenn man es aber auch mit einer bloßen Empfangsbescheinigung im Sinne von § 1 litt. h des Gesetzes zu tun hätte, so wäre die Quittung nicht der Stempel¬ pflicht unterworfen, weil § 1 litt. p des Stempelgesetzes aus¬ drücklich nur diejenigen außerhalb des Kantons verfaßten Akten als stempelpflichtig erkläre, die bei einer gerichtlichen Verhandlung ins Recht gelegt werden sollen, oder infolge deren von einer berni¬ schen Behörde eine Bewilligung oder Legalisation zu erteilen sei. Der Gerichtspräsident IV von Bern hat die Abweisung des Rekurses beantragt..... Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

5. — Soweit der Nekurrent eine Verletzung des Grundsatzes nulla pœna sine lege geltend macht, ist der Rekurs unbegründet, ganz abgesehen davon, daß der Rekurrent nur behauptet, es handle sich um einen im bernischen Strafrecht und Strafprozeß geltenden Grundsatz, sich also dabei gar nicht auf die Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Rechtes stützt. Das Bundesgericht hat allerdings verschiedene Male den Satz aus¬ gesprochen, daß der Grundsatz nulla pœna sine lege auch dann verletzt sei, wenn der Richter einen Tatbestand unter eine Straf¬ norm subsumiere, der selbst bei weitestgehender Auslegung der Norm nicht unter diese fallen könne (vergl. insbes. AS 15 S. 215 Erw. 1; 27 1 S. 339 Erw. 1). Allein es ist zu beachten, daß es sich in den angeführten Entscheidungen stets um die Anwen¬ dung des § 1 des aarg. Zuchtpolizeigesetzes handelte, der keinen bestimmt umschriebenen Verbrechenstatbestand normiert, sondern einen ganz allgemeinen Sammelbegriff aufstellt, unter den alle möglichen Verbrechen fallen können. Mit Rücksicht auf die Un¬ bestimmtheit einer solchen Strafnorm durfte wohl angenommen werden, daß eine allzu weitgehende Auslegung in einem konkreten Falle eine Erweiterung des strafbaren Unrechts bedeute und daher den verfassungsmäßigen Grundsatz nulla pœna sine lege verletze. Wo aber der Richter eine Strafnorm angewendet hat, die ein be¬ stimmtes Vergehen nach allen seinen Tatbestandsmerkmalen im einzelnen umschreibt, kann im allgemeinen von einer Verletzung des genannten Grundsatzes nicht gesprochen werden, sondern höch¬ stens etwa dann, wenn der konkrete Tatbestand nicht einmal die

äußerlichen Erscheinungsmerkmale des in der angewendeten Gesetzes¬ bestimmung normierten Verbrechens aufweist, es sich also auf den ersten Blick zeigt, daß man es mit einem Tatbestand zu tun hat, der in seinem Wesen völlig verschieden ist von demjenigen, den das angerufene Gesetz im Auge hat. In der Regel kann in solchen Fällen nur der Rekursgrund der materiellen Rechtsverweigerung in Frage kommen, bei dessen Prüfung ausschließlich zu untersuchen ist, ob der Strafrichter den konkreten Tatbestand in willkürlicher Weise unter die angewendete Strafnorm subsumiert habe. Im vorliegenden Falle hat nun der Richter die Vorschrift des § 7 in Verbindung mit § 1 litt. b des bern. Stempelgesetzes an¬ gewendet, wonach eine bestimmt bezeichnete Übertretung, die Unter¬ lassung der Stempelung einer Quittung seitens des Ausstellers mit Strafe bedroht ist. Da die Stempelung einer im Kanton Bern verwendeten Empfangsbescheinigung in Frage stand, so konnte gewiß die Anwendung der Strafbestimmungen des Stempelgesetzes in Betracht gezogen werden und es durfte der Strafrichter die Frage prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale der Übertretung dieses Gesetzes gegeben seien. Der Grundsatz nulla pona sine lege ist somit nicht verletzt.

6. — So fragt es sich nur noch, ob darin eine Willkür liege, daß der Gerichtspräsident angenommen hat, die Quittung sei des¬ halb stempelpflichtig gewesen, weil die Prämie in Bern bezahlt worden sei, und der Rekurrent sei daher wegen der Unterlassung der Stempelung strafbar. Hiezu ist zu bemerken: Die im bernischen Stempelgesetz geregelte Stempelabgabe stellt sich in der Mehrzahl der Fälle, insbesondere auch nach § 1 litt. b des Gesetzes, nicht als Gebühr, d. h. als Entgelt für eine Leistung des Staates dar, sondern als Verkehrssteuer, genauer gesagt, als eine Rechtsverkehrs¬ steuer; denn die Besteuerung knüpft sich hiebei an einen rechts¬ geschäftlichen oder prozessualischen Vorgang und zwar stets an einen solchen, bei dem es sich um Errichtung oder Verwendung von Schriftstücken handelt. Das unmittelbare Objekt der Steuer bildet jedoch nicht dieser Vorgang an und für sich, sondern abgesehen vielleicht von der Einreichung von Eingaben an Behörden, immer nur die schriftliche Verurkundung, also auch dann, wenn der Vor¬ gang unabhängig von der Verurkundung ein selbständiges recht¬ liches Dasein führt. Nicht ein Vertragsschluß, nicht die Zahlung einer Schuld sind nach § 1 litt. a und b des Stempelgesetzes der Besteuerung unterworfen, sondern die Errichtung der Urkunde über die genannten Vorgänge. Dies ergibt sich nicht bloß aus § 1 leg. cit., sondern auch aus den §§ 5 und 7, wonach die Akten bei der Ausstellung oder innert kurzer Frist nachher zu stempeln sind und der Aussteller in der Regel für die Unterlassung der Stempelung strafrechtlich verantwortlich ist. Unterliegt somit die Ausstellung der Empfangsbescheinigung nach § 1 litt. b des Stempelgesetzes, nicht die darin verurkundete Zahlung der Stempelpflicht, so ist es klar, daß für die örtliche Anwendung des Stempelgesetzes auf Quittungen nicht der Ort der Zahlung, sondern der Ort, wo die Ouittung ausgestellt wurde, maßgebend ist. Die gegenteilige Auffassung des Gerichtspräsidenten steht mit dem Sinn des Stempelgesetzes in offenbarem Wider¬ spruch. Da es also auf den Ort der Ausstellung einer Quittung ankommt, so können Empfangsbescheinigungen, die nicht im Kanton Bern ausgestellt werden, nicht der bernischen Stempelpflicht unter¬ liegen. Die Bestrafung des Rekurrenten und die Auflegung einer Extrastempelgebühr ist daher gesetzwidrig und bedeutet zugleich eine unzulässige Erstreckung der Steuerhoheit über die Grenzen des Kantonsgebietes hinaus. Immerhin wäre es zweifelhaft, ob geradezu von einer Rechts¬ verweigerung gesprochen werden könnte, wenn das Stempelgesetz in § 1 litt. p nicht die positive Vorschrift enthielte, daß nur die¬ jenigen außerhalb des Kantons verfaßten Akten der Stempelpflicht unterliegen, die bei einer gerichtlichen Verhandlung ins Recht gelegt werden sollen oder infolge deren von einer Behörde des Kantons eine Bewilligung oder Legalisation zu erteilen ist. Diese Vorschrift lehnt sich offenbar an das französische Stempelgesetz vom 13. Bru¬ maire des Jahres VII (RIVIÉRE, Lois usuelles 26. Aufl. S. 48) an, das wohl überhaupt der bernischen Stempelgesetzgebung zum Vorbild gedient hat. Nach Art. 13 dieses Gesetzes müssen die im Ausland errichteten Urkunden, deren Ausstellung im Inlande stempelpflichtig wäre, in Frankreich nur dann gestempelt werden, wenn davon in französischem Gebiete Gebrauch gemacht wird, « soit dans un acte public, soit dans une déclaration quel¬

conque, soit devant une autorité judiciaire ou administrative » Demgemäß wird also durch die genannte bernische Vorschrift in Übereinstimmung mit dieser französischen die Ausstellung von auswärts errichteten Urkunden in unzweideutiger Weise als nicht ftempelpflichtig bezeichnet. Unter dem Ausdruck „Akten“ des berni¬ schen Gesetzes sind nicht etwa bloß Prozeßakten zu verstehen, son¬ dern, wie sich insbesondere auch aus § 2 litt. d des Gesetzes ergibt, alle in § 1 litt. a—d und g—0 aufgezählten Urkunden. Die allgemeine Vorschrift des § 1 litt. p leg. cit. wird auch durch die spezielle des § 3 I b bestätigt, woraus sich ergibt, daß die Ausstellung von Wechseln und Anweisungen außerhalb des Kan¬ tons nicht stempelpflichtig ist, sondern nur deren Übertragung an einen im Kanton wohnhaften „Träger oder Mandatar“. Andrerseits erklärt dann allerdings sowohl das bernische als auch das französische Stempelgesetz, daß außerhalb des Staats¬ gebietes verfaßte Akten unter bestimmten Voraussetzungen stempel¬ pflichtig seien; allein es liegt auf der Hand, daß in diesen Fällen nicht die auswärts vollzogene Ausstellung der Urkunde, sondern deren im Gesetz erwähnte Verwendung im Inland stempel¬ pflichtig und daher für die Unterlassung der Stempelung auch nicht der Aussteller, sondern derjenige verantwortlich ist, der den im Gesetze vorgesehenen Gebrauch davon macht. Danach hätte auf keinen Fall der Aussteller Rölli als strafbarer Täter in Betracht kommen können. Übrigens handelt es sich im vorliegenden Falle gar nicht um die in § 1 litt. p des bernischen Stempelgesetzes als stempelpflichtig bezeichnete Vorlegung auswärts verfaßter Akten oder um deren Verwendung bei einer Bewilligung oder Legali¬ sation. Die in der erwähnten Bestimmung des § 1 litt. p enthaltene deutliche Regelung der Frage, ob die außerhalb des Kantons voll¬ zogene Errichtung von Urkunden stempelpflichtig sei, hat nun der Gerichtspräsident einfach übersehen. Aus § 1 litt. p des Stempel¬ gesetzes hätte er, wenn er ihn beachtet hätte, schließen müssen, daß die Ausstellung einer Quittung in Zürich nicht der Stempel¬ pflicht unterliegen könne. Seine Argumentation, daß nur in Be¬ ziehung auf die in § 1 litt. a leg. cit. aufgezählten Schriften die Stempelungspflicht des Ausstellers davon abhänge, daß das Schriftstück im Kanton abgefaßt worden sei, weil diese Voraus¬ setzung nur in litt. a des § 1 erwähnt sei, ist angesichts der klaren Bestimmung der litt. p offensichtlich unhaltbar; denn daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Ausstellung einer Urkunde stets, auch wenn es nicht bei jeder Kategorie wiederholt wird, nur dann stempelpflichtig ist, wenn sie im Kanton stattfindet. Man hat es also mit einer schuldhaften Mißachtung des Gesetzes zu tun. Es wäre denkbar, daß der Gerichtspräsident, ohne sich geradezu der Willkür schuldig zu machen, hätte annehmen dürfen, die Über¬ gabe der Quittung im Kanton Bern sei stempelpflichtig. Doch braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da dann nicht der Rekurrent als Aussteller, sondern derjenige, der die Quittung dem Empfänger im Kanton Bern übergeben hat, strafrechtlich verantwortlich wäre. Im übrigen mag noch darauf hingewiesen werden, daß die in Frage stehende Prämienquittung sich nicht lediglich als Empfangs¬ bescheinigung darstellt, sondern vermöge des Schlußsatzes über die Fortdauer des Versicherungsvertrages außerdem die Natur einer rechtsbegründenden oder rechtsbeweisenden Urkunde im Sinne des § 1 lit. a des Stempelgesetzes hat, so daß der Strafrichter daher nicht nur die Anwendung der litt. b, sondern auch diejenige der litt. a des § 1 (wo die Abfassung im Kanton ausdrücklich ge¬ fordert wird) in Erwägung zu ziehen gehabt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten IV von Bern vom 22. April 1913 wird gutgeheißen und damit dieses Urteil aufgehoben, soweit es sich auf den Rekurrenten bezieht.