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39_I_300

BGE 39 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1913-06-11 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Entscheid vom 11. Juni 1913 in Sachen Epprecht.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die erwachsenen Kinder des Schuldners, die

getrennt von ihm leben und ihren Unterhalt selbst verdienen, gehören

nicht zu seiner Familie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

A. — Der Rekurrent Jakob Epprecht wohnt mit seiner Familie

in Veltheim. Er hat eine volljährige Tochter, die in einem Ge¬

schäfte in Chur angestellt ist. In ihrer Betreibung gegen den

Rekurrenten verlangte die Rekursgegnerin Frau Müller=Pöll in

Winterthur vom Betreibungsamt Veltheim, daß es verschiedene

Möbel des Schuldners, u. a. einen Diwan, pfände. Das Be¬

treibungsamt weigerte sich jedoch, dies zu tun, indem es bemerkte,

daß die Eheleute nur zwei Betten hätten und der Diwan von der

Tochter zum Schlafen benutzt werde, wenn sie stellenlos sei.

B. — Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem

Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Pfän¬

dung zu vollziehen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hieß die Beschwerde

durch Entscheid vom 10. Mai 1913 teilweise gut und wies das

Betreibungsamt an, gewisse Gegenstände, darunter den Diwan,

zu pfänden. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:

Der Rekurrent behaupte, seine Tochter benütze den Diwan zum

Schlafen, wenn sie zu ihm auf Besuch komme. Hieraus ergebe

sich, daß die Tochter zur Zeit nicht zur Familie des Rekurrenten

gehöre und daher bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke auf

ihre Bedürfnisse keine Rücksicht genommen werden dürfe.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬

gericht weitergezogen mit dem Begehren, „die Pfändung des Di¬

wans sei aufzuheben“. Er macht geltend, daß dieser zu den un¬

entbehrlichen Hausgeräten gehöre, weil seine Tochter öfters krank

nach Hause komme und dann des Diwans zum Schlafen bedürfe.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann der Um¬

stand, daß die Tochter des Rekurrenten den Diwan zum Schlafen

benutzt, wenn sie zu ihm nach Hause kommt, nicht die Unpfänd¬

barkeit des Diwans zur Folge haben. Nach Art. 92 Ziff. 1 SchKG

sind unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie zum

notwendigen persönlichen Gebrauch dienenden Betten. Zur Familie

im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehören aber nur solche Per¬

sonen, die in häuslicher und ökonomischer Gemeinschaft mit dem

Schuldner zusammenleben (vergl. AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 59*),

nicht aber die erwachsenen Kinder des Schuldners, wenn sie einen

eigenen Beruf betreiben, von der Familie getrennt leben und ihren

Unterhalt selbst verdienen. Ob diese Verhältnisse in der Zukunft

sich vielleicht ändern, darauf kann nichts ankommen, da die Ver¬

hältnisse maßgebend sind, wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen.

Nur dann könnte darauf abgestellt werden, wenn jetzt schon fest¬

stünde, daß die Tochter krank sei und ihren Beruf in nächster Zeit

aufgeben müsse. Darüber ist aber gar nichts festgestellt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.Ausg. 35 I S. 793 ff.