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39_I_242

BGE 39 I 242

Bundesgericht (BGE) · 1913-04-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Arteil vom 30. April 1913 in Sachen Schweizerische Bundesauwaltschaft gegen Rutishauser. Im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheide i. S. Wiederkehr (AS 371 S. 536) ist anzunehmen, dass in der Fälschung einer Postman¬ datsquittung keine « Verfälschung von Bundesakten » nach Art. 61 BStR liegt: Die Mandatsquittung ist keine öffentliche Urkunde, weil sie nicht von einem öffentlichen Glauben geniessenden Beamten ausgestellt wird. Der Art. 61 aber bezieht sich nur auf öffentliche Urkunden: solche sind sowohl die — darin näher angegebenen — « Schriften » als die darin erwähnten « Bundesakten », welche zwei Ausdrücke den gleichen Begriff bezeichnen. — Die Mandatsquittung kann auch nicht deshalb als öffentliche Urkunde gelten, weil sich die Verurkundung der Postorgane mit denen des Quittungsausstellers zusammen auf dem einheitlichen Mandatsformular befinden. Auch der Art. 116 des Postgesetzes bietet keine Anhaltspunkte für den Charakter der Mandatsquittung als öffentlicher Urkunde. A. — Der Kassationsbeklagte Emil Rutishauser, der früher in St. Fiden die Stelle eines Briefträgers versah, ist durch Bundes¬ ratsbeschluß vom 9. Dezember 1911 den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen wegen Fälschung von Bundesakten überwiesen worden, weil er zur Verdeckung begangener Unterschlagungen auf Mandatskartons den Namen des Adressaten fälschlich in Form von Quittungen beigesetzt hatte. Die nunmehrige Kassations¬ beschwerde bezieht sich nur auf einen dieser Fälle: Rutishauser hätte ein Mandat von 118 Fr. an Johann Zogg in St. Fiden auszahlen sollen, das am 17. Oktober 1911 in Gams aufgegeben worden war. Er behielt den Betrag für sich und füllte das Quittungsformular auf der Rückseite des Mandates mit dem Datum des 18. Oktober und dem Namen Joh. Zogg aus. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an den Präsidenten der kantonalen Anklagekammer den Antrag: Rutishauser sei wegen fortgesetzter Unterschlagung, fort¬ gesetzter Geltendmachung angefertigter Privaturkunden und wegen Amtspflichtverletzung durch Verletzung des Postgeheimnisses gemäß verschiedenen Bestimmungen des kantonalen StGB und der Art. 53 litt. f, 54 litt. a und 58 BStR zur korrektionellen Beurteilung zu überweisen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die vom Kassationsbeklagten begangenen Fälschungen von Mandatsquittungen nicht Fälschungen von Bundesakten im Sinne von Art. 61 BStR, sondern Fälschungen von Privaturkunden seien, und die Richtigkeit der gegenteiligen Rechtsauffassung des Bundesgerichtsentscheides i. S. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536 ff.) bestritten. Der Angeschuldigte wurde gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Bestrafung überwiesen und das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erklärte ihn durch Urteil vom

17. Dezember 1912 der fortgesetzten Unterschlagung, der fortge¬ setzten Geltendmachung fälschlich angefertigter Privaturkunden und der Amtspflichtverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer durch die Untersuchungshaft verbüßten Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 50 Fr. Das Urteil verneint ebenfalls die Fälschung von Bundesakten und nimmt nur Fälschung von Privaturkunden an, wobei es, unter Zustimmung zu den Darlegungen der Staatsanwaltschaft, und entgegen der vom Bundes¬ gerichte im Falle Wiederkehr vertretenen Auffassung ausführt: Jede Bundesakte sei eine öffentliche Urkunde (wie auch L. Stein in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht XXV S. 163 ff. annehme); für den Begriff der öffentlichen Urkunde aber sei der Art. 106 BZP maßgebend und die Urkunde müsse daher von einem öffentlichen Glauben genießenden Beamten ausgehen, was auch den allgemein in Wissenschaft und Praxis herrschenden Grund¬ sätzen entspreche. B. — Gegen das kassationsgerichtliche Urteil hat nunmehr die Bundesanwaltschaft im Auftrage des Bundesrates Kassationsbe¬ schwerde erhoben mit den Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil sei wegen Verletzung des Art. 61 BStR aufzuheben, soweit der Kassationsbeklagte wegen fortgesetzter Geltendmachung fälschlich an¬ gefertigter Privaturkunden schuldig erkannt und bestraft worden sei.

2. Die dem Kassationsbeklagten zur Last fallende fälschliche Bei¬ setzung der Quittung auf einem Mandatkarton der Schweizerischen Postverwaltung sei als Verbrechen im Sinne von Art. 61 BStR zu qualifizieren. 3. Es sei die Sache an die, Vorinstanz zurück¬ zuweisen in der Meinung, daß sie die der Kassation zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung auch ihrem Entscheide zu Grunde zu legen habe (Art. 172 OG) und bei der Ausfällung des neuen

Urteils ausdrücklich feststelle, welches der dem Kassationsbeklagten zur Last fallenden Delikte als das schwerste zu gelten habe (Art. 33 BStR). Die Beschwerde beschränkt sich ausdrücklich auf den Fall Zogg. Zur Begründung stützt sie sich auf den Bundes¬ gerichtsentscheid i. S. Wiederkehr und fügt weitere Argumente dafür bei, daß man es mit einem unter Art. 61 fallenden Tat¬ bestande zu tun habe. C. — Der Kassationsbeklagte hat eine Antwort auf die Be¬ schwerde nicht eingereicht. D. — Aus den Akten des vom Kassationshofe ebenfalls heute behandelten Falles Bundesanwaltschaft gegen Stäuble ergibt sich, daß auch der Ausschuß des Appellationsgerichts von Basel=Stadt im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheide i. S. Wiederkehr die in Frage stehende fälschliche Erstellung von Mandatsquittungen nicht als unter Art. 61 fallend ansieht: Es liege keine „Ver¬ fälschung“ von Urkunden nach diesem Artikel und damit auch keine solche von „Bundesakten“ vor, weil das Quittungsformular noch keine Urkunde sei. Man habe es auch nicht mit der in Art. 61 noch genannten fälschlichen Abfassung von Schriften von Bundesorganen zu tun, weil keine Bescheinigungen mit amt¬ lichem Charakter vorgetäuscht werden wollten. Zum gleichen Er¬ gebnisse komme man, wenn man in den Worten „Schriften..... verfaßt“ nur eine Umschreibüng des Begriffs Bundesakten erblicke. Denn die letztern Urkunden seien öffentliche Urkunden des Bundes und als öffentliche Urkunden könnten nach allgemein anerkannter Ansicht nur solche gelten, die von einem Beamten oder einer Be¬ hörde in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. — Ob der gegebene Tatbestand, der sich mit dem des bundes¬ gerichtlichen Entscheides i. S. Wiederkehr (A. S. 37 I S. 536 völlig deckt, unter den Art. 61 BStR falle, kann unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten gewürdigt werden: Einerseits läßt sich die Mandatsquittung isoliert ins Auge fassen, als eine Ur¬ kunde für sich, anderseits aber kann man sie im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalte des Mandates betrachten und unter¬ uchen, ob mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang die Fälschung einer Bundesakte vorliege.

2. — Die Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr geht von der ersteren Auffassung aus. Sie läßt sich zunächst jedenfalls insofern nicht aufrecht halten, als sie die Mandatsquittung an sich, un¬ abhängig von den durch die Organe der Post auf dem Mandat¬ karton angebrachten Verurkundungen, als unter den allgemeinen Rechtsbegriff der öffentlichen Urkunde fallend ansieht. Wesent¬ liches Begriffserfordernis für diese ist, wie das Bundesgericht unter Hinweis auf die Wissenschaft und Praxis bereits in seinem Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 1 Nr. 79) ausgeführt hat, daß sie nicht von einem Privaten, sondern von einem öffentlichen Glauben genießenden Beamten ausgestellt wird. Dieses Moment allein begründet ihre erhöhte Glaubwürdigkeit für die verurkundete Tatsache und auf dieser erhöhten Glaubwürdigkeit wiederum beruht der gesteigerte Rechtsschutz, den die Strafgesetze regelmäßig den öffentlichen Urkunden gegenüber den bloß privaten in Hinsicht auf die Fälschungsdelikte gewähren.

3. — Nun könnte man aber fragen, ob sich der Art. 61 BStR nur auf öffentliche Urkunden im gewöhnlichen, strafrechtlichen Sinne beziehe, oder ob er, als eine der Bestim¬ mungen des Gesetzes, das den Bundesinstitutionen den ihnen er¬ forderlichen strafrechtlichen Schutz verleihen will, auch andere Ur¬ kunden umfasse, hinsichtlich deren der Bund als solcher und wegen der ihm obliegenden staatlichen Aufgaben ein Interesse hat, von sich aus einheitliche Strafbestimmungen gegen Fälschungen zu er¬ lassen. Als derartige Urkunden könnten dann auch von Privaten ausgestellte in Betracht kommen (so etwa das Originaltelegramm, das vom Aufgeber verfaßt und unterzeichnet und von der Ver¬ waltung aufbewahrt wird, die Erklärung des Adressaten einer Strafverfügung, daß er sich ihr unterziehe, die Rechtsschriften der Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren usw.). Die Auslegung des Art. 61 in diesem weitern Sinne ist von vornherein abzulehnen in Hinsicht auf die darin erwähnten „Schriften“, die „unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten ver¬ faßt“ sind. Diese Dokumente rühren von Organen des Bundes her, die in ihrer amtlichen Eigenschaft den darin niedergelegten Gedankeninhalt mit der Wirkung öffentlichen Glaubens verurkunden. Der Art. 61 gibt also in diesem Teile geradezu eine, der straf¬ rechtlichen Doktrin entsprechende, Begriffsbestimmung der öffent¬

lichen Urkunde, soweit sie Bundesurkunde ist. Zudem definiert auch der Art. 106 BZP die öffentliche Urkunde sachlich in gleicher Weise, namentlich was das Erfordernis der Ausstellung durch einen öffentlichen Glauben genießenden Beamten anbetrifft, und der hier gesetzlich bestimmte Begriff der öffentlichen Urkunde gilt, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide i. S. Lindner (A. S. 32 II S. 559) erklärt hat, für das ganze Gebiet des Bundesrechtes, also auch für das Bundesstrafrecht. Unter die „Schriften“ des Art. 61 lassen sich also jedenfalls die Mandat¬ quittungen nicht einreihen. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, sie zu den im Artikel ferner genannten „Bundesakten“ zu zählen, dann nämlich, wenn dieser Begriff ein anderer ist, als jener der erwähnten Schriften, namentlich wenn er einen weitern Inhalt hat, also neben öffentlichen auch sonstige Urkunden in sich schließt. Allein sowohl der Wortlaut als der Sinn des Art. 61 stehen auch dieser Annahme entgegen und lassen einzig nur die Auslegung zu, daß die Begriffe „Bundesakten“ und „Schriften, die unter dem Namen oder der Unterschrift oder dem Siegel einer Bundes¬ behörde oder eines Bundesbeamten verfaßt“ sind, sich decken und daß mit der letztern Umschreibung lediglich der Ausdruck „Bundes¬ akten“ näher bestimmt wird. Der Artikel unterscheidet, wie üblich — abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Tat¬ beständen der unbefugten Zerstörung echter und der wissentlichen Geltendmachung falscher Urkunden — zwischen der Verfälschung und der fälschlichen Abfassung (Anfertigung) von Urkunden. Freilich bezeichnet er diese Urkunden bei der Formulierung der beiden Tatbestände nicht gleich, sondern er spricht beim Delikte der Verfälschung von „Bundesakten“, bei dem der fälschlichen An¬ fertigung von „Schriften usw.“. Allein es fehlt doch jeder ver¬ nünftige Grund, weshalb bei der Verfälschung einer= und der fälschlichen Abfassung anderseits der Urkundenbegriff sachlich hätte verschieden bestimmt werden wollen, namentlich dort im weitern Sinne als hier. Wäre dem so, so würde die Verfälschung einer Urkunde als „Bundesakte“ unter den Art. 61 fallen, die fälsch¬ liche Anfertigung einer ihr nach Form und Inhalt genau ent¬ sprechenden Schein=Urkunde dagegen stets dann nicht, wenn hierin keine fälschliche Abfassung einer „Schrift“ d. h. einer öffent¬ lichen Urkunde läge. Und umgekehrt wären die „Bundesakten“ sobald sie nicht „Schriften", also nicht öffentliche Urkunden sein würden, nur gegen Verfälschung geschützt, nicht auch gegen fälsch¬ liche Anfertigung. Dazu kommt noch, daß mit jener Ausdehnung des Begriffs der „Bundesakte“ auf Urkunden, die von Privaten herrühren, dieser Begriff ins ungemessene wachsen und einer scharfen Abgrenzung entbehren würde. Allen diesen unannehm¬ baren Folgerungen entgeht man ohne weiteres, wenn man die Ausdrücke „Bundesakten“ und „Schriften usw. .....“ als gleich¬ wertig ansieht. Daß alsdann der nämliche Begriff (der öffentlichen Urkunde des Bundes) vom Gesetz in doppelter Weise bezeichnet wird, erklärt sich ungezwungen aus dem Bestreben nach logischer und sprachlicher Richtigkeit: Der Ausdruck: „Wer fälschlicher Weise Bundesakten anfertigt“, wäre zwar viel einfacher gewesen als die Umschreibung: „Wer fälschlicher Weise Schriften unter dem Namen oder dem Siegel einer Bundesbehörde oder eines Bundesbeamten verfaßt“, aber nicht völlig korrekt: Denn eine Bundesakte kann man zwar verfälschen und zerstören, aber unter keinen Umständen fälschlich anfertigen. Das Produkt der fälsch¬ lichen Anfertigung ist eben keine Urkunde, sondern nur der Schein einer solchen. „Bundesakten“ und Steht hienach fest, daß die Begriffe „Schriften .....“ in Art. 61 identisch sind und sich mit dem Begriff der öffentlichen Urkunde des Bundes, als eine von einer Bundesamtsstelle ausgestellten Urkunde, decken, so kann die Post¬ mandatsquittung jedenfalls nicht als isolierte Urkunde betrachtet durch den Art. 61 geschützt sein, und im Besondern nicht als „Bundesakte“ im Sinne dieser Bestimmung. Übrigens läge bei einer solchen Betrachtung auch keine Verfälschung, sondern eine fälschliche Anfertigung der Urkunde vor. Denn das Quittungs¬ formular wird erst durch die Ausfüllung und Unterzeichnung zur Urkunde und wer es fälschlicherweise ausfüllt und unterzeichnet, fälscht also nicht eine schon bestehende Urkunde, sondern verfertigt eine Scheinurkunde und verfaßt, nach der Ausdrucksweise des Art. 61, eine Schrift unter dem Namen eines andern.

4. — Würdigt man nun ferner die zu entscheidende Frage noch von jenem zweiten Gesichtspunkte aus, wonach auch die auf dem Mandatskarton enthaltenen Verurkundungen der Postorgane ins

Auge gefaßt und mit der Quittung zusammen als eine Einheit betrachtet werden, so ließe sich die Anwendbarkeit des Art. 61 etwa wie folgt begründen: Die verschiedenen Operationen bei der Abwicklung des Post¬ mandatsgeschäftes, mit Inbegriff der Auszahlung des Betrages an den Adressaten, hängen eng miteinander zusammen und bilden ein Ganzes. Dabei stellt die Auszahlung, die, wenigstens nach außen, das Geschäft abschließt und mit der die Post den übernommenen Zahlungsauftrag erfüllt, die beabsichtigte Folge der Einzahlun¬ dar, auf welches Ziel die ganze postamtliche Behandlung des Mandates tendiert. Dieser Einheit der Operationen entspricht es aber, wenn sie auch in einheitlicher Weise und auf einem einzigen Schriftstück verurkundet werden. Da nun die von der Post auf dem Mandat durch Schrift oder Stempel verurkundeten Erklä¬ rungen öffentliche Urkunden und also Bundesakten sind, könnte man sagen, durch sie erhalte die ganze Mandaturkunde die Be¬ deutung einer Bundesakte und ihr öffentlicher Charakter ergreife im Besondern auch die künftige Quittung des Adressaten, mit deren Ausstellung dieser eine Bundesakte ergänze. Nicht als selb¬ ständige, von einer Privatperson ausgestellte Urkunde also, wohl aber als Bestandteil einer von Bundesorganen herrührenden hätte die Quittung Anteil an der Eigenschaft einer Bundesakte. Die fälschliche Ausstellung eines Quittungsformulars würde sich so im Verhältnis zur gesamten Mandatsurkunde als Verfälschung (nicht fälschliche Ausfüllung) einer öffentlichen Urkunde darstellen. Weil die durch die Verurkundung der Post zur Bundesakte gewordene Mandatsurkunde bestimmungsgemäß die Quittungsunterschrift des Adressaten zu erhalten hat, würde auch diese Quittung Teil der Bundesakte. Allein vor einer genauern Prüfung hält auch diese Argumen¬ tation nicht stand: Gewiß bilden die zum Mandatgeschäfte als ganzes gehörenden einzelnen Vorgänge, mit Inbegriff des Aus¬ zahlungsaktes, rechtlich eine Einheit. Aber damit ist nicht gesagt, daß auch die einzelnen Verurkundungen über diese Vorgänge gleich zu halten seien und daß so der Inhalt des Mandatkartons als ganzes betrachtet urkundlich einen einheitlichen, homogenen Charakter habe. Der öffentliche Charakter einer Urkunde oder ver¬ schiedener auf demselben Papier enthaltener Verurkundungen, kann doch nur so weit reichen, als die durch die öffentliche Beurkundung geschaffene erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiskraft reicht; er kann nur das von der öffentlichen Amtsstelle selbst Verurkundete er¬ fassen. Die Verurkundungen der Postorgane auf dem Mandats¬ karton aber beziehen sich nur auf vor der Auszahlung liegende Handlungen, über die Auszahlung selbst dagegen bezeugen sie nichts und für diese Tatsache wird also auch keine Verurkundung mit öffentlichem Glauben geschaffen, sondern, da der Urkundende ein Privatmann ist, eine solche von bloß privatem Charakter. Daher kann auch die fälschliche Erstellung der Quittung nicht unter Art. 61 fallen, indem sie das auf dem Mandatskarton amtlich Verurkundete völlig unberührt läßt. Der Fälscher mißbraucht lediglich den Namen einer Privatperson und will in keiner Weise für das Gefälschte amtlichen Charakter vortäuschen. Übrigens kommt es auch sonst vielfach vor, daß das nämliche Schriftstück nebeneinander öffentliche und private Verurkundungen enthält (so z. B. die schriftliche Willenserklärung des Privaten mit amtlicher Beglau¬ bigung der Unterschrift), und im besondern, daß nachträglich auf dem Papier einer öffentlichen Urkunde eine private errichtet wird (so z. B. die private Quittung auf der in öffentlicher Form aus¬ gestellten Schuldurkunde).

5. — Nicht ausschlaggebend ist endlich auch der Hinweis der Urteilsbegründung i. S. Wiederkehr auf den Art. 116 des Post¬ gesetzes, der die Verfälschung von Postschecks dem Art. 61 BStR unterstellt. Es kann unerörtert bleiben, ob nicht damit einzig Ver¬ fälschungen oder fälschliche Anfertigungen von postamtlichen Ver¬ urkundungen, nicht auch solcher von Privaten, besonders des quittierenden Adressaten, gemeint seien. Jedenfalls aber hat man es bei Art. 116 mit einer positiven Bestimmung zu tun, die der Strafandrohung des Art. 61 einen neuen Tatbestand unterstellt, wie das auch hinsichtlich des in Art. 116 ferner noch vorgesehenen Tatbestandes der Geltendmachung eines ungedeckten Schecks ge¬ schieht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.