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39_II_91

BGE 39 II 91

Bundesgericht (BGE) · 1913-03-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1913 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. und Ber.=Kl., gegen Rheinhafen=Aktien-Gesellschaft, Kl. und Ber=Bekl. Voraussetzungen der Inkassovollmacht bei Handlungsbevollmächtigten. Funktion des « Annahme-» und des « Nachnahmescheins» im Fracht¬ verkehr. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Am 16. Juni 1911 ließ die Klägerin durch ihren An¬ gestellten Emil Meier auf dem Bahnhof Basel=St Johann zwei Wagenladungen Mähmaschinen ohne Nachnahmebelastung an die Firma Me. Cornick in Zürich aufgeben. Meier besorgte dies auf¬ tragsgemäß, verlangte jedoch noch am gleichen Tage von sich aus auf vorgeschriebenem Formular, das er „per Rheinhafen A. G. Meier“ unterzeichnete, daß die Ware zur Verfügung der Absenderin gehalten werde. Dies geschah, und am 17. Juni 1911 löste Meier auf dem Güterbahnhof Basel=Wolf unter Vorweisung der Annahme¬ scheine die Frachtbriefe ein und gab die beiden Wagen mit neuen Frachtbriefen, diesmal jedoch belastet mit Nachnahmen von 3500 Fr. auf dem einen und 1776 Fr. auf dem andern Wagen, an den gleichen Empfänger wieder auf. Empfangsbordereau, Verlade¬ scheine und neue Frachtbriefe unterzeichnete er wieder namens der Klägerin. Die Nachnahmen wurden auf den neuen Annahmescheinen vermerkt, besondere Nachnahmescheine dagegen nicht ausgestellt. Am

30. Juni 1911, nachdem die Nachnahmen vom Adressaten einge¬ löst worden waren, präsentierte Meier die Annahmescheine, auf welchen für die Nachnahmebeträge mit dem Stempel „Rheinhafen¬

Aktiengesellschaft Basel“ und der Unterschrift „Meier“ quittiert war, am Schalter der Güterexpedition Basel=Hauptbahnhof. Der Kassier der Beklagten zahlte, gestützt auf diese Ausweise dem Meier, den er persönlich nicht kannte (da die Klägerin in der Regel nur auf dem Bahnhof St. Johann verkehrte), den Betrag von 5276 Fr. aus. Meier quittierte hiefür im Nachnahmequittungsbuch ebenfalls mit „Rheinhafen A. G. Meier“ und flüchtete kurz da¬ rauf mit dem Gelde ins Ausland. B. — Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Appellations¬ gericht des Kantons Basel=Stadt durch Urteil vom 17. Dezember 1912 erkannt: Die Beklagte wird zur Zahlung von 5276 Fr. nebst 5% Zins seit 27. November 1911 an die Klägerin verurteilt. Die weiter¬ gehende Zinsforderung der Klägerin wird abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. D. — In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den Be¬ rufungsantrag wiederholt und begründet. Die Klägerin hat Ab¬ weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt; in Erwägung: Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 5276 Fr. schuldete, den sie im Auf¬ trage der Klägerin von der Firma Mc. Cornick in Zürich per Nachnahme erhoben hatte; streitig ist dagegen, ob die Beklagte sich durch die von ihr an Meier, den Angestellten der Klägerin, ge¬ leistete Zahlung liberiert habe, m. a. W. ob Meier der Be¬ klagten gegenüber (im internen Verhältnis zwischen der Klägerin und ihm war er es feststehendermaßen nicht) zur Einkassierung jener Summe bevollmächtigt war.

2. — Mit Recht hat nun die Vorinstanz eine Inkassovollmacht zunächst in der Tatsache nicht erblickt, daß Meier sich im Besitz der „Annahmescheine“ befand. Die Funktion des Annahmescheins besteht (von dem dadurch geschaffenen Beweis über die Übergabe des Frachtgutes an die Bahn abgesehen) nach § 70 des eidg. Transportreglementes vom 11. Dezember 1893, wie auch schon nach Art. 15 Abs. 1 und 2, 6 und 7 und Art. 26 Abs. 2 des Transportgesetzes vom 29. März 1893 (entsprechend Art. 15 Abs. 1 und 2, 6 und 7, Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 des internationalen Übereinkommens vom 14. Oktober 1890) darin, dem Absender die Verfügung über die Ware und also die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines Nachnahme¬ auftrages zu reservieren, — auch dies übrigens nur solange, als die Ware, bezw. der Frachtbrief, dem Adressaten noch nicht übergeben worden ist. Zur Abhebung der Nachnahme bedarf es dagegen nach § 68 Transportregl. der Vorweisung des „Nach¬ nahmescheines". War nun auch im vorliegenden Falle kein solcher Nachnahmeschein ausgestellt worden, so folgt daraus doch nicht, daß die rechtlichen Eigenschaften des Nachnahmescheines in diesem Fall einem andern Papier, dem Annahmeschein zukamen, und daß es deshalb nur mehr der Präsentation dieses letztern Papiers bedurfte, um sich zur Abhebung der Nachnahme zu legitimieren (wobei übrigens erst noch feststehen müßte, daß die Präsentation des Nachnahmescheines diese Wirkung gehabt haben würde, was keineswegs unbestritten ist; vergl. darüber einerseits Blume, Internat. Übereinkommen, S. 93, anderseits Eger, das Internat. Übereinkommen, S. 162). Vielmehr war gerade deshalb, weil entgegen einer Vorschrift des Transportreglementes kein Nach¬ nahmeschein ausgestellt worden war, bei der Prüfung der Legiti¬ mation zur Einkassierung der Nachnahme ganz besonders sorg¬ fältig vorzugehen. Alsdann aber durfte die Nachnahme nicht auf die bloße Vorweisung des Annahmescheines hin ausbezahlt werden, zumal da bei der Einkassierung einer Nachnahme die Gefahr des Vertrauensmißbrauches naturgemäß viel größer ist, als bei der Erteilung des Nachnahmeauftrages an die Bahn, sowie bei den übrigen Operationen, zu deren Vornahme der Absender berechtigt ist, sofern er den Annahmeschein vorweist (Aufhalten der Ware, Bezeichnung eines andern Adressaten usw.). Daß aber im Verkehr der Annahmeschein den Nachnahmeschein tatsächlich zu ersetzen pflege und allgemein als Legitimation zur Abhebung der Nachnahme betrachtet werde, wie die Beklagte behauptet hat, ist nicht festgestellt. Der Umstand, daß Meier in der Lage war, der Beklagten den

Annahmeschein zu präsentieren, genügte also nicht, um ihn zur Einkassierung der Nachnahme zu legitimieren.

3. — Was die auf dem Annahmeschein angebrachte Quittung betrifft, so konnte dadurch, da sie von Meier selber unterschrieben war, diesem natürlich keine Vollmacht verliehen werden, die er nicht schon sonst besaß, und es bleibt somit im vorliegenden Falle kein Raum für die Anwendung des, analog § 370 BGB wohl auch für die Schweiz geltenden Satzes, daß der Überbringer einer Quittung im Zweifel als ermächtigt gilt, die Leistung zu empfan¬ gen. Allerdings trug die von Meier dem Kassier der Beklagten vorgewiesene Quittung außer der Unterschrift des Genannten noch den Firmastempel der Klägerin. Allein es ist allgemein bekannt, daß solche Firmenstempel in den meisten Geschäften auch ganz sub¬ alternen Angestellten zugänglich sind, da u. a. gerade diesen die Benutzung des Stempels obliegt, sei es, daß sie ihn der Un¬ terschrift des Prinzipals beizufügen haben, sei es, daß er zum Ersatz für dessen Unterschrift auf minder wichtigen Mitteilungen, Zirkularen, Prospekten usw. verwendet wird. Der Stempel konnte also im vorliegenden Falle, wo es sich um die Erhebung eines Barbetrages von über 5000 Fr. handelte, die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Organe der Klägerin nicht ersetzen.

4. — Nach dem Gesagten bleibt in der Hauptsache nur noch zu untersuchen, ob Meier eine stillschweigend erteilte General¬ vollmacht zur Abhebung von Nachnahmen bei der Beklagten oder zur Ausstellung bezüglicher Quittungen besaß. Zwar ist un¬ bestritten, daß im konkreten Falle der Kassier der Beklagten, der die beanstandete Zahlung geleistet hat, dies nicht in der Annahme des Bestehens einer solchen Generalvollmacht Meiers getan hat da er diesen überhaupt nicht kannte — sondern in dem Glauben, die auf der Quittung befindliche Unterschrift „Meier“ rühre von einem zeichnungsberechtigten Organ der Klägerin her. Allein, wenn wirklich feststünde, daß Meier zur Abhebung von Nach¬ nahmen bei der Beklagten ermächtigt war, so müßte die Klägerin die von der Beklagten an Meier geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, ohne Rücksicht auf die Beweggründe, die den Kassier der Beklagten bei der Auszahlung geleitet haben mochten. Die Beklagte hat nun zunächst versucht, eine Generalvollmacht Meiers zur Einkassierung von Nachnahmen auf Frachtgütern da¬ raus herzuleiten, daß Meier unbestrittenermaßen Speditionsexpe¬ dient der Klägerin war, insbesondere den gesamten Speditionsver¬ kehr der Klägerin mit den SBB zu besorgen hatte. Mit der Tätigkeit eines solchen Speditionsexpedienten, führt die Beklagte aus, sei gewöhnlich auch die Einkassierung der auf den Fracht¬ gütern erhobenen Nachnahmen verbunden, und es ergebe sich daher die Inkassovollmacht Meiers schon aus Art. 426 OR alter Fassung. Nun ist aber (vergl. Düringer und Hachenburg, Anm. III zu § 54 DHGB; Goldmann, Anm. 2, sub 1 2, zu § 54 cit. Frage, was „gewöhnlich“ zu denjenigen Geschäften gehört, zu deren Besorgung ein Handlungsbevollmächtigter bestellt ist, eine Tatfrage, deren Beantwortung denn auch wesentlich von Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt. Das Bundesgericht ist daher an die, keineswegs etwa aktenwidrige Feststellung Vorinstanz gebunden, daß unter den gegebenen Verhältnissen der Inkasso von Frachtnachnahmen nicht zu den gewöhnlichen Ob¬ liegenheiten eines Speditionsexpedienten gehörte. Übrigens wird auch bei denjenigen Personen, deren Vollmacht direkt durch das Gesetz geregelt ist, bei sonst weitgehender Voll¬ machtspräsumption, sehr oft gerade die Inkassovollmacht, als die zu Vertrauensmißbräuchen am ehesten Anlaß gebende, ausdrücklich ausgeschlossen. Vergl. z. B. § 86 DHGB. Aber auch abgesehen von der Bestellung Meiers zum Speditions¬ erpedienten kann von der stillschweigenden Erteilung einer gene¬ rellen Inkassovollmacht im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Eine solche stillschweigende Bevollmächtigung könnte (vergl. Staub, Anm. 10 zu § 54 DHGB) nur darin gefunden werden, daß die Klägerin den Meier in andern Fällen bewußt und wieder¬ holt den Inkasso von ebenfalls größern Beträgen, und zwar ebenfalls bei der Bahn (nicht bei der Post= oder der Zollver¬ waltung, wo die Verhältnisse ganz andere sind) hätte besorgen lassen. Nun liegen zwar Zeugendepositionen vor, laut welchen Meier auch auf der Bahn Nachnahmen einkassiert und dafür quittiert haben soll. Allein abgesehen davon, daß es sich hiebei fogar nach diesen Zeugenaussagen jeweilen nur um kleinere Beträge gehandelt hatte,

fällt in Betracht daß die Vorinstanz, auf Grund eines außerdem erhobenen Urkundenbeweises, den Beweiswert jener Zeugenaus¬ sagen ausdrücklich verneint. An diese Beweiswürdigung ist das Bundesgericht gebunden, da sie ebenfalls nicht als aktenwidrig be¬ zeichnet werden kann. Die einzige bei den Akten liegende, nicht beanstandete Quittung mit der Unterschrift Meiers betrifft in der Tat einen Betrag, den die Beklagte der Klägerin durch die Post zugeschickt hatte und für den somit bereits der Post quittiert worden war, so daß die, etwa eine Woche später der Bahn er¬ teilte Quittung mehr nur formelle Bedeutung hatte. Was aber die von der Vorinstanz „auf Grund der Untersuchungsakten“ gemachte Feststellung betrifft, daß Meier „hin und wieder für die Klägerin kleinere Geldsummen einkassiert“ habe, so handelte es sich auch hie¬ bei nicht um Zahlungen, die dem Meier am Schalter der Be¬ klagten geleistet worden waren, sondern um solche (übrigens auch nur „kleinere“) Zahlungen, die seitens anderer Geschäftsfirmen auf dem eigenen Bureau der Klägerin, also (ebenso wie die Auszahlung der Postmandate) in verhältnismäßig leicht kontrollierbarer Weise stattgefunden hatten. Dazu kommt, daß nach einer wiederum nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die Nachnahme von über 5000 Fr., um die es sich im vorliegenden Falle handelt, eine ganz außergewöhnlich hohe war, so daß auch aus diesem Grunde die allfällige Nichtbeanstandung früherer, kleinerer Inkassi für die Ent¬ scheidung des vorliegenden Falles nicht ausschlaggebend sein könnte.

5. — Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, daß Meier zur Erhebung der streitigen 5276 Fr. bei der Beklagten nicht legitimiert war, und die Beklagte sich somit durch die an Meier geleistete Zahlung von ihrer Schuldpflicht nicht befreit hat, so ist die Klage von der Vorinstanz mit Recht gutgeheißen worden; denn es liegen auch nicht etwa genügende Anhaltspunkte vor, um (analog BGE 24 II S. 588 ff.) eine Schadenersatzpflicht der Klägerin anzunehmen, die der Klagforderung kompensations¬ weise entgegengehalten werden könnte. Insbesondere ergibt sich eine solche Schadenersatzpflicht der Klägerin nicht schon aus dem Um¬ stande, daß ihr Firmastempel dem Angestellten Meier zugänglich war; denn auf die Tatsache, daß die vermeintliche Quittung diesen Stempel trug, durfte die Beklagte deshalb kein entscheidendes Ge¬ wicht legen, weil solche Firmenstempel nach bereits Gesagtem all¬ gemein auch ganz subalternen Angestellten zugänglich zu sein pflegen; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ gerichts des Kantons Basel=Stadt vom 17. Dezember 1912 bestätigt.