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39_II_817

BGE 39 II 817

Bundesgericht (BGE) · 1913-06-19 · Deutsch CH
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138. Arteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1913 in Sachen Ramseyer, Kl. u. Ber=Kl., gegen Vogel und Kons., Bekl. u. Ber.=Bekl. Gertliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des bernischen « Emanzi¬ pationsgesetzes » über die « unabgeteilte Witwe ». Umfang der Kon¬ pelenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Materie des inter¬ kantonalen Privatrechts. A. — Durch Urteil vom 19. Juni 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die im Urteile des Bundesgerichts vom

5. März 1913 * wiedergegebene Rechtsfrage neuerdings erkannt: *In der AS nicht publiziert. Vergl. « Praxis » II Nr. 93.

„Die Klage ist abgewiesen; die Beklagten sind mit ihrem Pfand¬ „rechte auf das Sparheft Nr. 21,801 auf die Spar= und Leihkasse „Bern vom Kapitalbetrag von Fr. 5000 für ihre im Konkurse „des J. Walter geltend gemachten Forderungen gerichtlich geschützt.“ Dieses Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: Da die Verpfändung der vorliegenden Forderung sich unzweifel¬ haft als wesentliche Kapitalveränderung qualifiziere, und da auch anzunehmen sei, daß die Einwilligung sämtlicher Kinder nicht vorliege, so würde sich die Verpfändung offenbar als ungültig er¬ weisen, wenn bernisches Recht zur Anwendung gelangen müßte. Darüber nun, welches Recht bei Verpfändung von Forderungen durch Kantonsfremde anzuwenden sei, enthalte die luzernische Gesetz¬ gebung keine Bestimmungen. Gemäß § 233 ZRV sei die Frage daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu lösen. Nun bestimme ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß maßgebend für die rechtsgültige Konstituierung eines Pfandrechtes an Rechten und lusbesondere an Forderungen der Wohnsitz des Schuldners der zu sichernden Forderung sei. Dies sei im vorliegenden Falle Jakob Walter, der seinen Wohnsitz unbestrittenermaßen im Kanton Luzern habe. In diesem Kanton habe auch die Verpfändung stattgefunden. Die Frage der Gültigkeit der Verpfändung sei somit nach Luzerner Recht zu prüfen, sofern dieses nicht selbst einen Vorbehalt zu Gunsten des Heimatrechtes des Verpfänders mache. Dies sei nicht der Fall, und es sei daher das luzernische Recht „voll zur An¬ wendung zu bringen“. Nach Luzerner Recht sei aber die Witwe bezüglich des Vermögens, das ihr zu Eigentum gehöre, frei ver¬ fügungsberechtigt. Da die Klägerin nach bernischem Rechte Eigen¬ tümerin des verpfändeten Vermögens sei, so sei sie zur Verpfändung nach luzernischem Rechte legitimiert. Die Verpfändung sei somit, da „auch die übrigen Voraussetzungen vorhanden“ seien, rechtsgültig, und die Klage daher abzuweisen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage, eventuell nochmalige Rück¬ weisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung 1. Bevor untersucht wird, welche interkantonalen, also ört¬ lichen Kollisionsnormen im vorliegenden Falle anwendbar waren, ist festzustellen, ob in sachlicher Beziehung eidgenössisches oder aber kantonales Recht anzuwenden war. Wäre ersteres der Fall, d. h. wäre materiell eidgenössisches Recht auwendbar gewesen, so würden überhaupt keine interkantonalen Kollisionsnormen in Frage kommen. Das Sparkassaguthaben, dessen Verpfändung streitig ist, unter¬ stand als gewöhnliche Forderung allerdings dem eidgenössischen Rechte, und es war daher die Frage, ob die obligationenrechtlichen Voraussetzungen einer gültigen Verpfändung erfüllt seien, nach den einschlägigen Bestimmungen des OR zu beurteilen. Diese obliga¬ tionenrechtliche Frage war jedoch (vergl. Erw. 1 des bundesgericht¬ lichen Urteils vom 5. März 1913) bereits im frühern Verfahren endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden worden, und es war somit in dem heute angefochtenen Urteile nur noch die Präjudizial¬ frage nach der Dispositionsfähigkeit der Klägerin zu beur¬ teilen. Diese letztere Frage aber — deren Entscheidung deshalb nötig war, weil die streitige Forderung nicht durch ein Inhaber¬ oder indossables Papier verkörpert war und daher die Art. 213, 790 und 844 alt OR auf sie nicht anwendbar waren — war keine Frage eidgenössischen Rechts, sondern eine solche des kantonalen Familien= und Erbrechts. Die Klägerin war zur Verpfändung des Guthabens in der Tat nur dann legitimiert, wenn sie nach dem einschlägigen Familien= und Erbrecht, sei es als überlebende Ehe¬ frau, sei es als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, Gläubi¬ gerin dieses Guthabens geworden war (was an sich nicht bestritten ist), und vorausgesetzt (was dagegen bestritten ist), daß die ihr als Gläubigerin zustehenden Befugnisse nicht durch ein aus demselben Familien= und Erbrecht abgeleitetes Verfangenschaftsrecht ihrer Kinder eingeschränkt waren. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in früheren Fällen entschieden (vergl. AS 27 II S. 109 f. Erw. 3 und die dortigen Zitate), daß das eidgenössische Recht, insbesondere auch das BG betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit, derartigen Beschränkungen der Gläubigerrechte auf Grund des familien= und erbrechtlichen Erwerbstitels auch dann nicht ent¬ gegenstand, wenn es sich um eine, als solche vom eidgenössi¬ schen Recht beherrschte Forderung handelte.

2. — Da somit die, allein noch streitige Frage der Disposi¬ tionsbefugnis der Klägerin nach kantonalem Recht zu entscheiden. war, und diese Frage von der Vorinstanz auch tatsächlich nach kau¬ tonalem Recht entschieden worden ist, so könnte das Bundesgericht auf die vorliegende Berufung nur dann eintreten, wenn der kan¬ tonale Richter bei der Auswahl zwischen den beiden in Betracht kommenden kantonalen Rechten eine bundesrechtliche Kolli¬ sionsnorm übersehen oder unrichtig angewendet hätte. Eine solche bundesrechtliche Kollisionsnorm bestand nun aber nicht. Die einzige eidgenössische Rechtsquelle, welche für das Gebiet des Familien= und Erbrechts interkantonale Kollisionsnormen ent¬ hielt, nämlich das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Ver¬ hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, bezog sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut seines Art. 1 und nach feststehender Praris (vergl. z. B. BGE 36 I S. 262) von vornherein nur auf die personen=, familien= und erbrechtlichen Verhältnisse der „auf dem Gebiete eines Kantons wohnenden Niedergelassenen und Aufent¬ halter aus andern Kantonen“, d. h. solcher Schweizerbürger, die nicht in ihrem Heimatkanton wohnten. Die Klägerin wohnte aber feststehendermaßen in ihrem Heimatkanton Bern und unterstand daher hinsichtlich ihrer familien= und erbrechtlichen Ver¬ hältnisse dem erwähnten Bundesgesetz nicht. Der luzernische Richter war also darauf angewiesen, die Kollisionsnormen des kanto¬ nalen, und zwar in erster Linie des luzernischen Rechtes zur Anwendung zu bringen. Möglich blieb dabei freilich, daß das luzernische Recht seinerseits auf die bezüglichen Kollisionsnormen des bernischen Rechtes ver¬ wies, d. h. die Anwendbarkeit des bernischen „Emanzipationsge¬ setzes" auf den vorliegenden Fall davon abhängig machte, ob das genannte Gesetz (oder überhaupt das bernische Recht) selber auf diesen Fall anwendbar sein wolle. Jedoch war es eine Frage des kautonalen Rechts, ob tatsächlich das luzernische Recht einen solchen Hinweis auf das bernische Recht enthielt, bezw. ob es sich nicht von selbst verstand, daß der Umfang der Dispositionsfähig¬ keit der Klägerin nach dem nämlichen Rechte zu beurteilen sei, wie die Frage, ob die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes über¬ haupt Gläubigerin des streitigen Sparkassaguthabens geworden sei, also nach bernischem Recht, — ferner, ob das bernische Recht selber auf einen Fall wie den vorliegenden anwendbar sein wollte, oder ob es nicht vielleicht von vornherein nur für die innerkan¬ tonalen Rechtsbeziehungen Geltung beanspruchte, u. s. w. Für eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht bleibt somit auch in dieser Richtung kein Raum.

3. — Nun hat der kantonale Richter die Anwendbarkeit des luzernischen Rechts auf den vorliegenden Fall allerdings in einer Weise begründet, aus der geschlossen werden könnte, daß er die zu entscheidende Frage als eine obligationenrechtliche betrachtete. Denn nur so ist der Hinweis darauf erklärlich, daß nach einem „allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz“ „für die rechtsgültige Konstituierung eines Pfandrechtes an Forderungen“ „der Wohnsitz des Schuldners der zu sichernden Forderung“ maßgebend sei (was übrigens auf einer Verwechslung der zu sichernden mit der zu verpfändenden Forderung beruhen dürfte). Allein, da es sich im vorliegenden Falle überhaupt nicht um eine obligationenrechtliche Frage, sondern, wie bereits konstatiert, und wie übrigens die Vor¬ instanz an einer andern Stelle ihres Urteils selber anzunehmen scheint, um eine Frage des Familien= und Erbrechts handelte, so ist es vom Standpunkt des eidgenössischen Rechtes gleichgültig, aus welchen Gründen der kantonale Richter dazu gelangt ist, diese fa¬ milien= und erbrechtliche Frage eher nach dem einen als nach dem andern der beiden allein in Betracht kommenden kantonalen Rechte zu entscheiden. Für das Bundesgericht genügt es, daß weder ma¬ terielles eidgenössisches Recht, noch auch eine eidgenössische Kol¬ lisionsnorm in Frage stand, was zur Folge hat, daß die Be¬ rufung nach Art. 56 und 57 OG als unzulässig erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.