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12. Arteil der II. Zivilableilung vom 19. Februar 191 in Sachen Bodensee-Toggenburg-Bahn A.-G., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Kaiser, Kl. u. Ber.=Bekl. Verjährung. Unterbrechung der Verjährung durch Anhebung der Be¬ treibung (Art. 154 0OR, 135 rev. OR), als Anhebung der Betreibung gilt die Emnreichung des Betreibungsbegehrens; die Zustellung des Zahlungsbefehls wirkt ebenfalls unterbrechend. A. — Durch Urteil vom 29. November 1912 hat das Kan¬ tonsgericht von St. Gallen erkannt: „Die Klage ist im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins à 5% seit 1. September 1909 geschützt, mit dem Mehrbetrag abgewiesen.“ B. — Gegen dieses, den Parteien am 8. Januar 1913 zuge¬ stellte Urteil hat die Beklagte am 28. Januar die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: „Es sei in Ab¬ änderung des ergangenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell der gesprochene Betrag namhaft zu reduzieren.“ In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ C. — klagten diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Kläger war im Jahr 1908 bei der Beklagten als
1. - Maschinenmeister angestellt. Am 10. August 1908, morgens, unternahm er mit Heizer Pozza auf einem zwischen Gommenswil und Hohenbühl gelegenen Schuttgerüst von 6 % Gefäll mit der Lokomotive eine Probefahrt. Die Lokomotive geriet dabei ins Glei¬ ten und stürzte, trotzdem der Kläger die Bremse anzog und Contre¬ Dampf gab, über das Ende des Gerüstes in die Tiefe, den Heizer Pozza erdrückend. Der Kläger selbst war vor dem Sturze von der Lokomotive abgesprungen, wobei er schwere innere Verletzungen erlitt. Nach 15=wöchiger Spitalpflege begab er sich in die Behand¬ lung des Prof. Hägler in Basel, der in seinem Gutachten vom
2. November 1909 dem Kläger eine Arbeitseinbuße von 20 für die Dauer eines Jahres in Aussicht stellte. Da sich die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder einstellte, ließ sich der Kläger weiter von Dr. Brunner in Kreuzlingen untersuchen, der eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 15—20 % konstatierte. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von der Be¬ klagten gestützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz eine Entschädigung von 10,262 Fr. 87 Cts. für eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und eine Summe von 10,000 Fr. wegen groben Verschuldens der Be¬ klagten gemäß Art. 8 EHG. Als grobes Verschulden rechnet der Kläger der Beklagten das übermäßig starke Gefälle des Gerüstes an und den Umstand, daß das Geleise am Ende keinen genügenden Abschluß hatte. Die Beklagte schloß auf Abweisung der Klage und erhob zuerst die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte, der Kläger habe erstmals am 7. Juni 1909 einen Zahlungsbefehl anbegehrt, der ihr am 10. Juni zugestellt worden sei. Als Beginn der Verjährung müsse entweder das Datum des Betreibungsbe¬ gehrens oder der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgefaßt werden. Gelte ersteres, so sei die Verjährung eingetreten, weil das zweite Betreibungsbegehren erst am 10. Juni 1911 gestellt wurde, die Verjährung aber bereits am 7. Juni abgelaufen gewesen sei. Gelte die Zustellung des Zahlungsbefehles, so sei die Verjährungsfrist am
10. Juni zu Ende gegangen und habe durch die erst am 13. Juni erfolgte Zustellung des neuen Zahlungsbefehles nicht mehr unter¬ brochen werden können. In zweiter Linie wendet die Beklagte ein, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, indem er unterlassen habe, das Geleise mit Sand zu bestreuen.
2. — Mit der Vorinstanz ist zuerst die Einrede der Verjährung abzulehnen. Nach Art. 154 Abs. 2 aOR wird die Verjährung
u. a. durch Anhebung der Betreibung unterbrochen. Unter „An¬ hebung der Betreibung“ ist, wie aus der Überschrift zu Art. 67 und 68 SchKG in Verbindung mit Art. 67 SchKG hervorgeht, die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen. Demgegen¬ über kaun nicht auf Art. 38 Abs. 2 SchKG verwiesen werden, wonach die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbe¬ fehles beginnt und entweder auf dem Wege der Pfändung, der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt wird, indem, nach der Überschrift zu den Art. 38 ff., das Gesetz damit nicht einen bestimmten Anfangsmoment, sondern lediglich die verschiedenen Arten der Schuldbetreibung festsetzen will. Dieser Auffassung, daß unter Anhebung der Betreibung im Sinne des Art. 154 aOR schon die Einreichung des Betreibungsbegehrens zu verstehen sei, liegt der Gedanke zu Grunde, daß die Verjährung besser durch eine Handlung des Berechtigten unterbrochen werde, als durch eine solche des Betreibungsbeamten, dessen Nichtstun sonst dem Berechtigten zum Schaden gereichen würde. Diese Auffassung entspricht auch dem vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 1912 in Sachen Huggler gegen Binder & Cie. (Praxis I Nr. 258 *) eingenommenen Standpunkt, wonach die Verjährung als unter¬ brochen angesehen wird, wenn derjenige, der sich darauf beruft, alles getan hat, was an ihm lag, um die Unterbrechung herbeizu¬ führen. Alsdann hat aber im vorliegenden Falle die erste Unter¬ brechung der Verjährung am 7. Juni 1909, als dem Tage der Einreichung des ersten Betreibungsbegehrens durch den Kläger statt¬ gefunden. Da nach Art. 157 Abs. 2 aOR bei Unterbrechung durch Schuldbetreibung die Verjährung mit jedem Betreibungsakt von neuem beginnt, wurde die Verjährung zum zweiten Mal am
10. Juni 1909 durch die Zustellung des am 7. Juni 1909 an¬ begehrten Zahlungsbefehles unterbrochen. Das Ende der Verjäh¬ rungsfrist des Art. 14 EHG fällt daher auf den 10. Juni 1911 und es ist, da der Kläger an diesem Tage für seine Forderung neuerdings das Begehren um Betreibung stellte und dadurch die Verjährung zum dritten Mal unterbrach, die Anhebung der Klage am 12. Dezember 1911 rechtzeitig erfolgt.
3. u. 4. (Verschuldensfrage, Berechnung der Entschädigung). *AS 38 II S. 315 f. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne teilweise begründet erklärt, daß die von der Beklagten an den Kläger zu bezahlende Entschädi¬ gung von 9000 Fr. auf 8000 herabgesetzt ist; im übrigen wird das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. November 1912 in allen Teilen bestätigt.