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98. Arteil der I. Zivilabteisung vom 19. September 1913 in Sachen Steimen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Löwenbräu Dietikon A.-G., Kl. u. Ber.=Bekl. Streitwertberechnung bei periodischen Leistungen. — Vertrag, wo¬ nach eine Bierbrauerei dem Käufer einer Wirtschaft für eine grund¬ pfändlich versicherte Kaufrestanz Bürgschaft leistet, wogegen der Käufer sich verpflichtet, « bis zur gänzlichen Abzahlung» der in Jahresraten zu amortisierenden Restanz den gesamten Bierbedarf von ihr zu beziehen. Auslegung dahin, dass diese Bezugsverpflich¬ tung auch durch eine vor der Tilgung der Schuld erfolgte Entlassung aus der Bürgschaft erlischt. A. — Durch Urteil vom 2. Juni 1913 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt: „Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für jeden Hekto¬ „liter Bieres, das seit dem 1. April 1912 bis zum 15. Sep¬ „tember 1921 auf der Wirtschaft zum Sonnengut in Bremgarten „in Faß und Flaschen verkauft wird, 3 Fr. zu bezahlen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: „In Aufhebung „des angefochtenen Urteils sei die Klage vollständig abzuweisen. „Eventuell: Es sei vor Ausfällung eines Endurteils ein Beweis¬ „verfahren im Sinne der Antwort, Duplik und Berufung anzu¬ „ordnen. Ganz eventuell: Es sei die Klage nur insoweit gutzu¬ „heißen, als der Beklagte zu einer Konventionalstrafe verpflichtet „ist für so lange, als er wirklich die ehemals von der Klägerin „verbürgte Summe von 7840 Fr. dem Bürgisser tatsächlich noch „schuldet, es sei die Konventionalstrafe auf 1 Fr. pro hl zu redu¬ „zieren." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Beklagte Jakob Steimen hat durch Kaufvertrag vom 15. und Fertigung vom 20. September 1911 von Heinrich Bürgisser die Wirtschaft zum Sonnengut in Bremgarten erworben. Das Fertigungsprotokoll bestimmt, daß eine vom Käufer schuldig gewordene Kaufrestanz von 7840 Fr. „in 10 aufeinanderfolgen¬ den Zahlungsraten à 784 Fr. je auf den Zinstag, erstmals den
15. September 1912 fällig“ werde. „Zur mehreren Sicherheit“ für diese Forderung samt jeweiligem Zinsausstand und Kosten verpflichtete sich die Klägerin, Löwenbräu Dietikon A.=G., durch Erklärung vom 29. Oktober 1911 als Bürge, nachdem sie tags zuvor mit dem Beklagten einen Vertrag folgenden Inhalts abge¬ schlossen hatte: 1. (Versprechen der Klägerin, die genannte Bürg¬ schaft zu leisten.) „2. Dagegen verpflichtet sich Jak. Steimen für sich und seine Rechtsnachfolger bis zur gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld an Bürgisser gemäß Auszug aus dem Fertigungs¬ protokoll dat. den 20. September 1911, den gesamten Bierbedarf auf der Liegenschaft zum Sonnengut in Bremgarten in Faß und Flaschen ausschließlich vom Löwenbräu Dietikon zu decken oder decken zu lassen, bei einer Konventionalstrafe von Fr. 10 (zehn) pro Hekto fremden Bieres.“ 3. (Versprechen der Klägerin zur Übertragung eines Bierdepots an den Beklagten.) Am 3. April 1912 wurde die Bürgschaft der Klägerin ersetzt durch eine solche der Gebrüder Wyß, Inhaber einer Brauerei in Hochdorf, die von nun an dem Mieter der Wirtschaft des Beklagten, Thomer, Bier zum Ausschank lieferten, wie es scheint, auf Anordnung des Be¬ klagten. Mit der vorliegenden Klage will nunmehr die Klägerin den Beklagten verpflichtet wissen, ihr „für jeden Hektoliter fremden Bieres, welcher seit 1. April 1912 bis zur vertragsgemäßen gänz¬ lichen Amortisation einer auf der Liegenschaft zum Sonnengut in Bremgarten haftenden Kapitalschuld von 7840 Fr. auf dieser Wirt¬ schaft in Faß und Flaschen verkauft wird, 10 Fr. zu bezahlen.“ 2. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Dies na¬ mentlich auch was den Streitwert anlangt: Die Klägerin macht die Konventionalstrafe von 10 Fr. per Hektoliter für die im Ferti¬ gungsakt vorgesehene Amortisationszeit von 10 Jahren geltend und fordert damit einen 4000 Fr. übersteigenden Gesamtbetrag ein.
3. — Dem Wortlaute des Vertrages nach dauert die vom Be¬ klagten übernommene Bierbezugsverpflichtung „bis zur gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld“, und da diese Schuld nicht abbezahlt ist, hätte der Beklagte den Vertrag verletzt. Allein bei der Auslegung jener Stelle darf man ihren Wortlaut nicht als ausschlaggebend betrachten. Denn nach dem ganzen Inhalt und dem Zweck des Vertrages kann der wirkliche Wille der Parteien
nicht gewesen sein, das Erlöschen der Bezugsverpflichtung einzig von der Kapitalsabzahlung als solcher abhängig zu machen, gleich¬ gültig, wie es sich mit der Weiterdauer der Bürgschaft verhalte. Durch den Vertrag werden nämlich Bürgschafts= und Bierbezugs¬ verpflichtung zueinander als Leistung und Gegenleistung in Be¬ ziehung gesetzt: Die Klägerin verspricht die Eingehung der Bürg¬ schaft; „dagegen“ verpflichtet sich der Beklagte zum Bierbezuge bei ihr. Hiernach kann die Bezugsverpflichtung nach dem Erlöschen der eingegangenen Bürgschaft nicht schon lediglich deshalb fortdauern, weil die Hauptschuld noch weiterbesteht. Sonst blieben, wenn die Klägerin vor der Abzahlung des Kapitals aus irgend einem Grunde von der Bürgschaft befreit würde, nur noch die vertraglichen Ver¬ pflichtungen des Beklagten übrig. Dieser sähe sich so, ohne die Gegenleistung, die ihm bisher durch die Verbürgung zukam, weiter¬ hin zu erhalten, unter Umständen auf Jahre hinaus in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit aufs empfindlichste gehemmt (im gleichen Sinne schon Bundesgerichtsentscheid i. S. Luzerner Brau¬ haus c. Weber=Bär AS 38 II S. 554). Dabei hinge die Zeit¬ dauer, während der der Beklagte die in der Bürgschaftshaftung liegende Gegenleistung erhielte, von spätern Verhältnissen ab, über die beim Vertragsabschlusse noch Ungewißheit geherrscht hätte. In Wirklichkeit haben also die Parteien die Dauer der Bierbezugsver¬ pflichtung nicht ohne Rücksicht auf die Dauer der Bürgschaft be¬ stimmen wollen. Wenn sie als Endtermin jener Verpflichtung den Zeitpunkt der „gänzlichen Abzahlung der Kapitalschuld“ nannten und sich über den Einfluß, den das Erlöschen der Bürgschaft auf die Verpflichtung haben solle, überhaupt nicht aussprachen, so er¬ klärt sich das daraus, daß sie bloß an den Normalfall des Er¬ löschens einer Bürgschaft dachten, wonach die Hauptschuld getilgt wird und damit von selbst auch die Bürgschaft untergeht. Die Möglichkeit aber, daß schon vor der Tilgung der Hauptschuld der Gläubiger den Bürgen von seiner Bürgschaft entlasten könnte, wird im Vertrag nicht vorgesehen; namentlich läßt sich nach dem Gesagten nichts hierüber aus der Stelle „bis zur gänzlichen Ab¬ zahlung der Kapitalschuld“ entnehmen. Der Parteiwille in diesem Punkte muß daher durch ergänzende Feststellung des Vertragsin¬ haltes ermittelt werden.
4. — Hiebei ist von Wichtigkeit, ob für die verbürgte Kapital¬ schuld nur zu Gunsten des Schuldners die vorgesehenen Zahlungs¬ termine bedungen worden seien, oder ob sich auch der Gläubiger auf diese Terminierung berufen könne und sich also eine frühere Rückzahlung nicht gefallen zu lassen brauche. Im letztern Fall kann, wenn die Klägerin vor der Fälligkeit der Hauptschuld aus der Bürgschaft entlassen wird, das ihrem Rechte auf Abnahme des Biers keinen Eintrag tun, sofern nur, wie es tatsächlich geschah, der Gläubiger diese Entlassung auf Betreiben des Beklagten als Schuldners vorgenommen und die Klägerin ihr nicht im Sinne eines Verzichts auf ihr Lieferungsrecht zugestimmt hat. Denn der Vertrag verweist hinsichtlich des Zeitpunktes der „gänzlichen Ab¬ zahlung“ der Kapitalschuld, nach welchem sich die Dauer der Bier¬ bezugsverpflichtung richten soll, des nähern noch auf das Ferti¬ gungsprotokoll vom 20. September 1911. Ist aber dieses Protokoll dahin aufzufassen, daß sich der Gläubiger einer vorzeiti¬ gen Rückzahlung widersetzen kann und erlischt also in dem von den Parteien vorausgesetzten Normalfalle (Untergang der Bürg¬ schaft durch Tilgung der Kapitalschuld) die Bürgschaft und damit die Bierbezugsverpflichtung erst nach dem letzten der im Fertigungs¬ akt angegebenen Zahlungstermine (15. Sept. 1921), so haben damit die Parteien der Klägerin das Lieferungsrecht allgemein auf eine feste Zeitdauer, nämlich die für die Nichtrückzahlbarkeit der Kaufpreisrestanz geltende, einräumen wollen. Dieses vertrag¬ liche Recht der Klägerin kann dann aber nicht durch eine vorzeitige Entlassung aus der Bürgschaft geschmälert werden. Anders verhält es sich, wenn der Beklagte gegenüber dem Kapital¬ gläubiger zur jederzeitigen Rückzahlung der Kapitalschuld berechtigt ist. Alsdann liegt in der Verweisung des Vertrages auf den Ferti¬ gungsakt keine Ausbedingung einer bestimmten Lieferungsdauer. nun jederzeit Fehlt aber eine solche, so bewirkt nicht nur die mögliche — Tilgung der Schuld, sondern auch die Entlassung der Klägerin aus der Bürgschaft ohne Schuldtilgung die Befreiung des Beklagten von seiner Bezugsverpflichtung. Letzterem kann man wiederum den Wortlaut des Vertrages nicht entgegenhalten, wonach die Bezugsverpflichtung des Beklagten bis zur gänzlichen Abzahlung des Kapitals dauern soll: Diese Bestimmung betrifft, wie gesagt, nur jenen im Vertrag allein geregelten Hauptfall. Im übrigen aber läßt sich nicht einsehen, wieso die Parteien, wenn sie die Be¬
zugsverpflichtung vertraglich als unbefristet vereinbart haben, dazu gekommen wären, und welches Interesse im besondern die Klägerin daran gehabt hätte, vom Beklagten nicht bloß die Entlassung aus der Bürgschaft, sondern die Bezahlung der Schuld zu fordern, falls sich der Beklagte seiner Bezugsverpflichtung entledigen will. Das vertragliche Aquivalent dieser Verpflichtung bildet ja die Bürg¬ schaftshaftung der Klägerin, als ein Risiko, das sie für die Dauer der Verpflichtung des Beklagten tragen soll, während der Fortbe¬ stand oder das Erlöschen der Kapitalforderung für sich allein die Klägerin in keiner Weise berührt.
5. — Die Frage nun, ob der Beklagte nach den Bestimmungen des Fertigungsprotokolls zur jederzeitigen Rückzahlung der Kauf¬ restanzschuld berechtigt sei, ist eine solche des kantonalen Rechts über den Liegenschaftskauf. Da aber die Vorinstanz auf diese Frage nicht eingetreten ist, kann sie das Bundesgericht nach Art. 83 OG von sich aus beurteilen. Ausschlaggebend für ihre Entscheidung ist die bei den Akten liegende Bescheinigung des Kapitalgläubigers Bürgisser vom 19. September 1912, der ausdrücklich bezeugt, daß schon beim Kaufsabschluß dem Schuldner das Recht jederzeitiger Rückzahlung des Kapitals zugesichert worden sei. Für dieses Recht pricht aber auch die Natur der Forderung als einer Kaufreftanz, deren Fälligkeit im Interesse nur des Käufers, nicht auch des Ver¬ käufers hinausgeschoben zu werden pflegt (vergl. auch Art. 94 aOR). Für einen gegenteiligen Willen der Parteien im vorliegen¬ den Falle bieten die Akten keine Anhaltspunkte.
6. — Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach dem Ge¬ sagten die Behauptung des Beklagten, der Vertrag vom 28. Ok¬ tober 1911 sei unsittlich und daher nichtig und eventuell habe ihn die Klägerin gebrochen durch ihre Weigerung, ihm ihr Bierdepot in Bremgarten zu übertragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird begründet erklärt und das angefochtene Ur¬ teil des aargauischen Obergerichts vom 2. Juni 1913 aufgehoben und die Klage abgewiesen.