Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1913 in Sachen K., Kl. u. Ber.=Kl. gegen B., Bekl. u. Ber.=Bekl. Vaterschaftsklage. Unzüchtiger Lebenswandel (Art. 315 ZGB); kann er aus den Umständen, unter denen die Schwängerung erfolgte, her¬ vorgehen? A. — Durch Urteil vom 5. Oktober 1912 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. — Gegen dieses den Parteien am 15. November 1912 zu¬ gestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Dezember 1912 die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheißen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der von der Klägerschaft anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurück¬ zuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Klägerin, geschiedene K., machte am 17. Juni 1910, bald nach ihrer Scheidung, anläßlich einer Tanzbelustigung im „Sternen“ zu Oberrieden, die Bekanntschaft des damals verheirate¬ ten Beklagten. Auf dem Heimweg von Oberrieden nach Thalwil kam es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr. Nach der Be¬ hauptung der Klägerin soll dieser Verkehr bis in den August 1911 fortgedauert haben und der Beklagte der Vater des von ihr am
30. März 1912 in der Frauenklinik in Zürich geborenen Knaben Max sein. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin und ihr durch den Amtsvormund der Stadt Zürich verbeiständeter Knabe, daß der Beklagte als außerehelicher Vater des Max K. rklärt und verpflichtet werde, der Klägerin als Ersatz für die Entbindungskosten und den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt 100 Fr. und an das Kind bis zu dessen zurück¬ gelegtem 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld von monatlich 25 Fr. zu bezahlen, vorbehältlich der aus den Bestimmungen des Zivil¬ gesetzbuches sich ergebenden weitern Rechte des Kindes. In der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gab der Amtsvormund der Stadt Zürich die Erklärung ab, er ziehe namens des Klägers Max K. die Klage zurück. Die Klägerin hielt an der Klage fest. Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage. Er stellte sich in erster Linie auf den Standpunkt, er könne schon deswegen nicht der Vater des von der Klägerin am 30. März 1912 ge¬ borenen Kindes sein, weil er seit dem Herbst 1910 keinerlei Be¬ ziehungen mehr zur Klägerin unterhalten habe. Sodann machte er geltend, daß die Klägerin von allem Anfang gewußt habe, daß er verheiratet gewesen sei und daß sie außer mit ihm noch mit andern Männern geschlechtlich verkehrt habe, insbesondere mit dem verheirateten H. F. in Thalwil. Die erste Instanz, der sich das Obergericht ohne weiteres anschloß, hat die Klage ohne Beweis¬
verfahren gestützt auf Art. 315 ZGB abgewiesen. Zur Begrün¬ dung ihres Urteils führte sie aus, die Klägerin habe sich nach ihrer eigenen Angabe dem Beklagten gleich beim ersten Zusammen¬ treffen auf einer Bank im Freien hingegeben und den Geschlechts¬ verkehr mit ihm auch dann noch fortgesetzt, als sie wußte, daß er verheiratet sei. Dies rechtfertige die Annahme, daß die Klägerin außer mit dem Beklagten zur Zeit der Empfängnis noch mit anderen Männern seruelle Beziehungen unterhalten habe.
2. — Trotzdem der Amtsvormund der Stadt Zürich die Klage im Namen des Max K. zurückgezogen hat, hält die Klägerin an der Gutheißung der Klage im vollen Umfang fest und ver¬ langt, daß der Beklagte pflichtig erklärt werde, auch die Unterhalts¬ beiträge an das Kind zu bezahlen. Da diese Beträge in ihrer Gesamtheit die Höhe von 4000 Fr. übersteigen, die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des Streitwertes somit auf jeden Fall gegeben ist, ist nicht zu prüfen, ob die Vaterschaftsklage nur als eine Alimentationsklage, gerichtet auf Zahlung bestimmter Geldbeträge an die Mutter und das Kind aufzufassen sei, wobei das Bestehen der Vaterschaft lediglich als eine Voraussetzung der Gutheißung der Klage in Betracht käme, so daß, wie bei andern Alimentationsklagen für die Berufung der Streitwert maßgebend wäre, oder aber ob die Vaterschaftsklage daneben auch die rechts¬ kräftige Feststellung des Familienrechtsverhältnisses der außer¬ ehelichen Vaterschaft bezwecke, so daß die Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig wäre.
3. — Nach Art. 315 ZGB muß die Vaterschaftsklage abge¬ wiesen werden, wenn die Mutter zur Zeit des Empfängnisses einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat. Da es sich im Vater¬ schaftsprozeß in erster Linie um die Interessen des Kindes handelt, ist der Grund dieser Bestimmung nicht in einer moralischen Mi߬ billigung zu erblicken, die das Gesetz der Mutter gegenüber aus¬ sprechen will. Er beruht vielmehr auf den gleichen Erwägungen, die zur Aufstellung des Art. 314 Abs. 2 ZGB geführt haben: daß nämlich nur derjenige alimentationspflichtig sein soll, der wirk¬ lich der Vater des Kindes ist, daß aber bei unzüchtigem Lebens¬ wandel der Mutter nicht mit Sicherheit auf die Vaterschaft des Beklagten geschlossen werden kann. Daraus folgt, daß Art. 315 ZGB nur dann zur Abweisung der Klage angerufen werden darf wenn nach der Auffassung des Richters der unzüchtige Lebens¬ wandel der Mutter die Annahme rechtfertigt, daß ein anderer als der Beklagte der Vater sein könne. Das Gesetz spricht denn auch in Art. 315 ausdrücklich von dem unzüchtigen Lebenswandel zur Zeit der Empfängnis. Damit soll die zeitliche und für die Unsicherheit der Vaterschaft kausale Beziehung des Lebenswandels der Klägerin hervorgehoben werden. Aus dem Umstand, daß Art. 315 den Nachweis eines unzüchtigen Lebenswandels verlangt, ist ferner zu schließen, daß eine einzelne, noch so schwere sittliche Verfehlung der Klägerin zur Abweisung der Klage nicht genügen kann. Es ist vielmehr erforderlich, daß die ganze Lebenshaltung sich als unzüchtig darstelle; dabei ist nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen auch ein einzelnes Vorkommnis, und zwar auch das Verhalten der Klägerin gerade im Verkehr mit dem Beklagten einen Schluß auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin gestattet.
4. — Mit Unrecht hält die Vorinstanz den Nachweis für den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin deswegen als erbracht, weil sie sich dem Beklagten schon bei der ersten Begegnung hingegeben habe. Daraus könnte höchstens geschlossen werden, daß sich die Klägerin ebenso leichtsinnig, wie mit dem Beklagten, mit einem andern eingelassen hätte, nicht aber, daß sie, nachdem sie mit dem Beklagten ein Verhältnis angeknüpft hatte, gleichzeitig noch mit andern Männern intimen Verkehr unterhalten habe. Schon vom Standpunkte der moralischen Beurteilung aus besteht ein großer Unterschied zwischen dem leichtsinnigen Eingehen eines geschlecht¬ lichen Verhältnisses und dem gleichzeitigen Unterhalte geschlecht¬ licher Beziehungen zu verschiedenen Männern. Dazu kommt, daß beim unverheirateten Weibe als Beweggrund zur Hingabe er¬ fahrungsgemäß die Hoffnung eine große Rolle spielt, den Mann dadurch zur Heirat zu gewinnen. Wenn sich insbesondere an den ersten geschlechtlichen Verkehr ein näheres und länger andauerndes Verhältnis geknüpft hat, so ist daraus, daß dieses Verhältnis leichtsinnig eingegangen wurde, nicht auf den gleichzeitigen Um¬ gang mit mehreren Männern zu schließen. Nun hat die Klägerin behauptet, daß der mit dem Beklagten im Juni 1910 begonnene
Geschlechtsverkehr bis in den Spätsommer 1914 fortgesetzt worden sei. Trifft dies zu — was die Klägerin zu beweisen haben wird so darf nach dem Gesagten aus der Tatsache, daß die Klägerin sich dem Beklagten gleich beim ersten Zusammentreffen hingegeben hat, nicht gefolgert werden, sie werde wahrscheinlich im Juni 1911. (zur Zeit der Empfängnis) auch noch mit andern Männern ge¬ schlechtlich verkehrt haben. 5. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist auch dem Umstande daß der erste Geschlechtsverkehr im Freien stattfand, kein Gewicht beizulegen. Grundsätzlich ist zwar zuzugeben, daß möglicherweise aus den besondern Umständen, unter denen der Beischlaf erfolgte, auf den Mangel jeden natürlichen Schamgefühls und daraus in¬ direkt auf den unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch für eine solche Vermutung jede tatsächliche Grundlage.
6. — In dritter Linie findet die Vorinstanz den Nachweis des unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin darin, daß sie den Verkehr mit dem Beklagten auch dann noch fortgesetzt habe, als sie wußte, daß er verheiratet sei. Auch diese Erwägung ist nicht zutreffend. Wie aus den Beratungen zum Zivilgesetzbuch hervorgeht, hat das Gesetz die Vaterschaftsklage absichtlich auch gegen einen verheirateten Mann nicht ausschließen wollen. Es entspräche daher dem Sinne des Gesetzes nicht, wollte in jedem Fall, wo die Klägerin mit einem verheirateten Mann in Kenntnis seines Familienstandes ge¬ schlechtlichen Umgang pflegte, die Klage wegen unzüchtigen Lebens¬ wandels der Klägerin abgewiesen werden. Ob in solchen ehe¬ brecherischen Beziehungen ein unzüchtiger Lebenswandel der Klägerin zu erblicken ist, läßt sich nicht allgemein entscheiden, sondern hängt von den besondern Umständen des einzelnen Falles ab. Da nach den Akten der Beklagte der Klägerin erst im Herbst 1910 mit¬ geteilt haben soll, daß er verheiratet sei, ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin beim ersten Geschlechtsverkehr im Juni 1910 davon bereits Kenntnis hatte. Es kann sich also nur fragen, ob die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs mit dem Beklagten vom Herbst 1910 an der Klägerin als unzüchtiger Lebenswandel zur Last gelegt werden darf. In dieser Beziehung ist, vorausgesetzt, daß die Klägerin nachzuweisen vermag, daß der Verkehr mit dem Be¬ klagten bis in den Sommer 1911 gedauert habe — von Be¬ deutung, daß sich der Beklagte während seines Verhältnisses Klägerin im Scheidungsprozeß befand. Wenigstens behauptet Klägerin, daß ihr der Beklagte mitgeteilt habe, er werde sich von seiner Frau scheiden lassen. Wird nun nachgewiesen, daß der Be¬ klagte zur Zeit des Scheidungsprozesses mit der Klägerin noch Beziehungen unterhielt, so ist, weil die Vermutung dafür spricht, ohne weiteres anzunehmen, daß er der Klägerin dies mitgeteilt und ihr Hoffnungen auf eine Heirat gemacht habe. Unter diesen Um¬ ständen kann aber der Klägerin der Umstand, daß sie ihre Be¬ ziehungen zum Beklagten, die sie ohne Kenntnis seines Familien¬ standes begonnen hatte, auch nachher noch fortsetzte, nicht als un¬ züchtiger Lebenswandel im Sinne des Art. 315 ZGB angerechnet werden.
7. — Hat somit die Vorinstanz die Klage wegen des angeblich unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin zu Unrecht abgewiesen, so sind die Akten zur Abnahme der von den Parteien anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Klägerin ist der Beweis dafür abzunehmen, daß das intime Verhältnis der Parteien noch bis in den Sommer 1911 fortgedauert habe, dem Beklagten dafür, daß die Klägerin während dieses Verhältnisses und speziell in der kritischen Zeit noch mit andern Männern intime Beziehun¬ gen unterhalten habe. Da dieser Beweis schon wegen der Klage der Mutter erhoben werden muß, so ist dem Entscheide der Vorinstanz über die heute von den Parteien aufgeworfene Frage, ob die Mutter trotz des von Seite des Vormundes des Kindes erklärten Klagerückzuges doch berechtigt sei, die Leistungen an das Kind einzuklagen, nicht vorzugreifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Oktober 1912 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zur Abnahme der von den Parteien beantragten Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. AS 39 II — 1913