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38_I_771

BGE 38 I 771

Bundesgericht (BGE) · 1912-10-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126. Entscheid vom 17. Oktober 1912 in Sachen Aktiengesellschaft vormals Blösch, Schwab & Cie. Art. 53 SchKG: Pflicht des Betreibungsamtes, die Fortsetzung einer von ihm eingeleiteten Betreibung, auch wenn die Zustellung des Zah¬ lungsbefehles unangefochten geblieben ist und sich die für die Kompe¬ tenz massgebenden Verhältnisse seither nicht verändert haben, zu ver¬ weigern, sofern es nachträglich zur Ueberzeugung gelangt, dass es schon von Anfang an nicht zuständig war. A. — Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft vormals Blösch, Schwab & Cie. in Bözingen, stellte beim Betreibungsamt Zürich III das Begehren um Betreibung des I. K. Müller, der in Roth¬ kreuz eine „Stahlspäne= und Reformdrahtfabrik“ besitzt, für eine Forderung von 159 Fr. 80 Cts. Obwohl im Handelsregister als Wohnsitz des Schuldners Kreuzstraße 80 in Zürich V eingetragen war, nahm das Betreibungsamt Zürich III an, der Schuldner wohnte bei seiner Mutter, Werdgäßli 55 in Zürich III, und seine Zuständigkeit sei daher vorhanden. Infolgedessen stellte es den Zahlungsbefehl dem Prokuristen des Schuldners in Rothkreuz zu. Als dann aber die Rekurrentin am 25. Juli 1912 das Fort¬

setzungsbegehren stellte, weigerte sich das Betreibungsamt, diesem Begehren Folge zu leisten, weil es unterdessen erfahren hatte, daß der Schuldner bereits seit drei Jahren in Paris wohnte. Die Rekurrentin ersuchte darauf das Betreibungsamt für die Gemeinde Rothkreuz (Risch) um die Fortsetzung der Betreibung. Indessen gab auch dieses Amt dem Begehren mit Rücksicht auf die Ein¬ tragung im Handelsregister keine Folge. B. — Hierauf erhob die Rekurrentin bei den zürcherischen Auf¬ sichtsbehörden Beschwerde mit dem Begehren, das zuständige Be¬ treibungsamt sei zu veranlassen, die Betreibung zu Ende zu führen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Oktober 1912 mit folgender Begründung ab: Das Betreibungsamt Zürich III hätte dem Fortsetzungsbegehren nur Folge geben müssen, wenn der Schuldner damals in Zürich III hätte betrieben werden können. Diese Voraussetzung treffe aber nicht zu, weil er weder in Zürich III gewohnt noch dort einen Geschäftssitz gehabt habe. Anders läge die Sache, wenn die Re¬ kurrentin sich mit ihrem Fortsetzungsbegehren an das Betreibungs¬ amt Zürich V wendete, weil der Schuldner in Paris wohne und der Eintrag im Handelsregisier noch fortbestehe. C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei bemerkt, es könne ihr gleichgültig sein, ob der Schuldner in Zürich oder in Rothkreuz betrieben werde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da die Rekurrentin sich bei den zürcherischen Auf¬ 1.- sichtsbehörden beschwert hat, so konnte ihre Beschwerde nur insoweit behandelt werden, als sie sich gegen die Weigerung des Betreibungs¬ amtes Zürich III, dem Fortsetzungsbegehren Folge zu geben, rich¬ tete. Die Vorinstanz hat demgemäß mit Recht über nichts anderes als über die Frage entschieden, ob diese Weigerung begründet gewesen sei. Demgemäß kann auch das Bundesgericht, das nach Art. 19 SchKG bloß zu untersuchen hat, ob der vorinstanzliche Entscheid gesetzwidrig sei, auf den Rekurs nur insoweit eintreten, als die Rekurrentin eventuell beantragen will, es sei das von ihr dafür angegangene Betreibungsamt Zürich III von den Aufsichts¬ behörden anzuhalten, die Betreibung fortzusetzen.

2. — Da der Schuldner im Ausland wohnt und in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsniederlassung besitzt, so kann er nach Art. 50 SchKG in der Schweiz nur an dem im Handelsregister als Geschäftssitz bezeichneten Orte Geschäftsschulden — betrieben werden (Jaeger, Komm. Art. 50 N. 4). Die Vorinstanz hat somit mit Recht entschieden, daß Zürich III im vorliegenden Falle nicht der gesetzliche Betreibungs¬ ort sei. Da das Betreibungsamt Zürich III die Zustellung des Zahlungsbefehls vorgenommen und der Schuldner sich hierüber nicht beschwert hat, so könnte es sich bloß fragen, ob damit der Mangel an Zuständigkeit auch in Beziehung auf die Zustellung der Konkursandrohung geheilt sei. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Aus Art. 53 SchKG ergibt sich, daß die Betreibung gegen einen Schuldner, der vor der Pfändungsankündigung oder der Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohnsitz wechselt, am neuen Wohnorte fortzusetzen ist (AS Sep.=Ausg. 14 Nr. 80* und bloß solche Wohnsitzveränderungen, die nach den erwähnten Betreibungshandlungen stattgefunden haben, ohne Einfluß auf den Betreibungsort sind. Der im allgemeinen für das Prozeßrecht geltende Satz, daß die einmal begründete Kompetenz eines Ge¬ richtes bestehen bleibt, auch wenn ihre Voraussetzungen nachträglich dahinfallen, ist also insofern innerhalb der Tragweite des Art. 53 SchKG nicht analog für das Betreibungsverfahren maßgebend, als die bei der Zustellung des Zahlungsbefehls vorhandene Zu¬ ständigkeit des Betreibungsamtes nicht ohne weiteres für das ganze Betreibungsverfahren fortdauert, sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen der Kompetenz auch bei der Pfändungsankündigung oder der Zustellung der Konkursandrohung noch vorhanden sind. Hieraus folgt, daß das Betreibungsamt nicht bloß nach Empfang eines Betreibungsbegehrens (vgl. AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 16 S. 56**), sondern auch, wenn es ein Fortsetzungsbegehren erhält, berechtigt und verpflichtet ist, zu untersuchen, ob die Voraus¬ setzungen für seine Kompetenz gegeben seien (vgl. Jaeger, Komm. Art. 46 N. 2 S. 85). Ist dem so und wirkt also der Zahlungs¬ befehl nicht kompetenzbildend, so muß das Betreibungsamt, auch wenn seine Zuständigkeit bei Anlaß der Zustellung des Zahlungs¬

* Ges.-Ausg. 37 I S. 593. — ** Id. 35 I S. 256. AS 38 1 — 1912

Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkuskammer zu stellen. verwiesen, das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich V Demgemäß hat die Vorinstanz mit Recht die Rekurrentin darauf war. Überzeugung gelangt, daß es schon von Anfang an nicht zuständig setzung der Betreibung verweigern, sofern es nachträglich zur maßgebenden Verhältnisse seither nicht verändert haben, die Fort¬ befehls unangefochten geblieben ist und sich die für die Kompetenz nicht.