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117. Entscheid vom 3. Oktober 1912 in Sachen Häuptli. Art. 122 ff. u. 258 SohKG: Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter zur Erfüllung des durch eine Stei- gerung vollzogenen Verkaufes anzuhalten. — Art. 170 OR: Ver¬ pflichtung der Konkursverwaltung, bei einer Versteigerung von Forderungen den Gemeinschuldner zur Herausgabe der Schuldur- kunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse anzu¬ halten, sofern es nicht bereits geschehen ist, und die erhaltenen Akten und Mitteilungen dem Ersteigerer zu übermitteln. A. — Im Konkurse des E. W. Höfle in Basel trat das Konkursamt Basel=Stadt durch Zuschlag auf öffentlicher Stei¬ gerung dem Rekurrenten eine Anzahl Forderungen des Gemein¬ schuldners ab, darunter eine solche im Nominalbetrage von 6422 Fr. 90 Cts. gegen D. Maier & Cie. in Basel. Auf Verlangen des Rekurrenten legte ihm das Konkursamt drei Aktenstücke zur Kenntnisnahme vor, nämlich eine Aufstellung des Gemeinschuld¬ ners über die erwähnte Forderung, ein Schreiben des Konkurs¬ amtes an D. Maier & Cie. und die Antwort von D. Maier & Cie. vom 19. September 1911. In seiner Aufstellung erklärt der Gemeinschuldner, laut Vertrag vom 17. September 1910 hätten D. Maier & Cie. bei ihm 7000 kg Gummischeiben für Bierflaschen bestellt, ihm aber nur 1563 kg abgenommen, so daß er für den Rest eine Entschädigung für Gewinnausfall beanspru¬ chen könne. D. Maier & Cie. bemerken in ihrem Antwortschrei¬ ben u. a., daß Höfle seine Verpflichtungen nicht gehalten habe, was aus der mit ihm geführten Korrespondenz hervorgehen müsse. Der Rekurrent ersuchte nun das Konkursamt Basel=Stadt, den Gemeinschuldner über das Forderungsverhältnis zu befragen und ihn zu veranlassen, den vor dem Konkurse geführten Briefwechsel, sowie den Vertrag vom 17. September 1910 vorzulegen. Das Konkursamt antwortete ihm jedoch, daß es ihm alle Akten, die sich auf die Forderung gegen Maier & Eie. bezögen, vorgelegt habe und sich nicht für verpflichtet halte, mehr zu tun. B. — Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen Auffichtsbehörde mit den Anträgen: „1. Das Konkursamt Basel=Stadt habe dem Beschwerdeführer alle Akten einzuhändigen, welche zum Beweise ersteigerter Forder¬ ungen dienen, insbesondere die Akten aus der Zeit vor dem Kon¬ kursverfahren.
2. Der Gemeinschuldner sei über die Forderungsverhältnisse einzuvernehmen, sowie zur Auskunfterteilung und zum Hervor¬ suchen der Akten anzuhalten, überhaupt habe das Konkursamt nach Möglichkeit zur Aufklärung der Forderungsverhältnisse mit¬ zuwirken." In seiner Beschwerdeschrift führte der Rekurrent u. a. aus: Das Verhalten des Konkursamtes Basel ist geradezu unerklär¬ lich; es widerspricht dem Recht und dem gesunden Menschenver¬ stand, und ist nur auf Bequemlichkeit oder Übelwollen zurückzu¬ führen." Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent¬ scheid vom 20. September 1912 mit folgender Begründung ab: Da der Zuschlag bei den Steigerungen im Zwangsvollstreckungs¬ verfahren eine behördliche Verfügung und nicht den Abschluß eines privatrechtlichen Kaufvertrages darstelle, so seien die Aufsichtsbe¬ hörden für die Beurteilung der aus dem Zuschlag abgeleiteten Verpflichtungen der Betreibungs= und Konkursämter zuständig Jäger, Komm. Art. 125 N. 2 D, Blumenstein Handbuch S. 433). Der Ersteigerer habe nun keinen Anspruch auf Unter¬ stützung in weiterem Umfange, als das Konkursamt anerkenne, da ein solcher Anspruch weder nach dem Gesetz, noch auf Grund einer besonderen Erklärung des Konkursamtes bestehe. Das Amt habe alle Urkunden herauszugeben, die es vom Gemeinschuldner bezogen habe. Es sei aber nicht verpflichtet, Urkunden vom Schuld ner zu Handen eines Ersteigerers herauszuverlangen, oder den Schuldner anzuhalten, ihm oder dem Ersteigerer Auskunft zu geben. Sache des Rekurrenten sei es, den Gemeinschuldner im Wege des Zivilprozesses zur Herausgabe der Urkunden zu ver¬ anlassen. Der persönliche Ton der Beschwerde sei zu tadeln. Die Sprache bei der Beschwerdeführung müsse sachlich sein und von persönlichen Ausfällen frei bleiben. In einer Verletzung dieser Regel liege ein Mißbrauch des Beschwerderechtes. Dem Rekurren¬ ten seien daher nach Art. 57 des Gebührentarifs die Kanzlei¬ kosten aufzuerlegen. AS 38 1 — 1912
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, daß die Auf¬ sichtsbehörden zur Beurteilung der Begehren des Rekurrenten zu¬ ständig sind. Wie die Veräußerung bei der Zwangsversteigerung in der Hauptsache durch die amtliche Verfügung des Zuschlages zustande kommt und daher nach Art. 136 bis SchKG nur auf dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden kann, so bildet auch die Erfüllung der Veräußerung durch das Betreibungs¬ oder Konkursamt eine Amtshandlung, deren Vollzug bei unbe¬ gründeter Weigerung des Beamten durch die Aufsichtsbehörden anzuordnen ist.
2. — Es ist davon auszugehen, daß die Wirkungen des Zwangsversteigerungskaufes den gewöhnlichen privatrechtlichen Bestimmungen über den Kauf unterstellt sind, soweit nicht dem Betreibungsgesetze oder den von der Versteigerung handelndeln Art. 229 ff. OR etwas anderes zu entnehmen ist. Demgemäß sind mit dieser Einschränkung auch die Vorschriften des Obliga¬ tionenrechtes über die Abtretung von Forderungen auf die Ver¬ steigerung von Guthaben im Zwangsvollstreckungsverfahren an¬ wendbar. Nun bestimmt Art. 170 OR, daß der Abtretende ver¬ pflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel¬ tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Diese Bestimmung muß auch im vorliegenden Falle Anwendung finden, zumal da nach Art. 234 Abs. 2 OR, der hier analog anzuwen¬ den ist, ein Ersteigerer die Sache mit den von Gesetzes wegen be¬ stehenden Rechten erwirbt. In der besonderen Natur der Zwangs¬ versteigerung liegt kein Grund, der der Anwendung des Art. 170 OR entgegenstände. Demgemäß hat das Konkursamt in Vertre¬ tung der Konkursmasse dem Rekurrenten gegenüber die in Art. 170 Abs. 2 OR erwähnten Verpflichtungen. Die Abtretung der versteigerten Guthaben hat zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten stattgefunden und somit ist die Konkursmasse und nicht der Gemeinschuldner aus der Abtretung berechtigt und verpflichtet. Wenn auch der Gemeinschuldner bis zur Abtretung als Gläubiger der Forderungen ohne Dispositionsrecht zu be¬ trachten war, so hat doch die Konkursmasse die Forderungen nicht als Vertreterin des Gemeinschuldners, sondern selbständig als Ze¬ dentin kraft ihres Beschlagsrechtes verkauft. Der Rekurrent somit aus der Abtretung keine Ansprüche unmittelbar gegen den Gemeinschuldner erworben. Es ist daher nicht zulässig, ihn, wie die Vorinstanz es tut, mit dem Begehren auf Herausgabe der zum Beweise der Forderungen dienenden Urkunden auf den Weg des Zivilprozesses gegen den Gemeinschuldner zu verweisen. Die nach Art. 170 Abs. 2 OR infolge einer Verstei¬
3. — gerung von Forderungen bestehende Verpflichtung der Konkurs¬ verwaltung ist nun zweifellos damit nicht erfüllt, daß sie die sich auf die Forderungen beziehenden Aktenstücke, soweit sie dieselben zufällig gerade in Händen hat, dem Ersteigerer übergibt. Gerade wie ein Zedent, der eine Forderung von jemand anders erworben hat und sie nun seinerseits wieder abtritt, seinem Zessionar gegen¬ über, der sich auf Art. 170 Abs. 2 OR beruft, nicht einfach geltend machen kann, er habe von seinem Zedenten weder Beweis¬ mittel noch Aufschlüsse erhalten und könne daher auch keine Aus¬ kunft geben, sondern verpflichtet ist, an seinen Zedenten zu ge¬ langen, um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen Beweismittel und Aufschlüsse zu erhalten, oder seinem Zessionar wenigstens die ihm gegen seinen Zedenten nach Art. 170 Abs. 2 OR zustehenden Rechte abzutreten, so kann auch eine Konkurs¬ verwaltung, da auf die Konkursmasse ähnlich wie bei einer Zes¬ sion das Recht zur Verfügung über die Forderungen des Gemein¬ schuldners übergegangen ist, sich der ihr nach Art. 170 Abs. 2 OR obliegenden Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis darauf ent¬ ledigen, daß sie nichts wisse und keine Akten besitze; sondern sie muß, gleich wie der wieder abtretende Zessionar seine Rechte gegen¬ über seinem Zedenten geltend zu machen hat, von ihrer gesetzlichen Gewalt über den Schuldner Gebrauch machen, diesen also in Be¬ ziehung auf eine versteigerte Forderung zur Herausgabe der Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, so wie zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse nach Art. 222, 223 und 229 SchKG anhalten und
die erhaltenen Akten und Mitteilungen dem Ersteigerer über¬ mitteln. Bestünde eine derartige Verpflichtung der Konkursverwal¬ tung nicht, so wäre derjenige, der bei Zwangsversteigerungen Gut¬ haben kauft, im allgemeinen schlechter gestellt als jemand, der auf anderem Wege eine Forderung erwirbt, und dies kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die Konkursverwaltung ist schon zum Zwecke der Inventaraufnahme und der Schätzung der Vermögens¬ stücke, sowie auf Grund des Art. 223 Abs. 2 SchKG verpflichtet, den Gemeinschuldner zur Auskunft über die Rechtsverhältnisse mit seinen Schuldnern anzuhalten und die sich hierauf beziehenden Akten in Verwahrung zu nehmen. Wenn sie dies nicht tut, so kann sie sich kein Urteil über die Begründetheit der Forderungen des Gemeinschuldners bilden und es fehlt ihr dann eine genügende Grundlage sowohl für die Schätzung des Wertes der Forderungen wie auch für ein zweckmäßiges Vorgehen bei deren Verwertung.
4. — Nach dem Gesagten ist klar, daß die Beschwerdeanträge 1 und 2 im allgemeinen gutzuheißen sind, jedoch nur, soweit sie sich auf die Forderung gegen D. Maier & Cie beziehen; denn nur in Bezug auf diese Forderung hat sich der Rekurrent an das Konkursamt gewendet. Das Konkursamt Basel=Stadt ist also anzuweisen, den E. W. Höfle über das Rechtsverhältnis mit D. Maier & Cie., insbesondere auch über die von den Schuldnern geltend gemachten Einwendungen, zu befragen, sowie ihn zur Her¬ ausgabe des Vertrages vom 17. September 1910, der von D. Maier & Cie. in ihrem Schreiben vom 19. September 1911 erwähnten Korrespondenz und allfälliger anderer von ihm bei der Auskunftserteilung noch angegebenen Akten, anzuhalten. Dagegen ist das Konkursamt nicht verpflichtet, ganz allgemein „nach Mög¬ lichkeit zur Aufklärung der Forderungsverhältnisse mitzuwirken“. In dieser Beziehung ist daher die Beschwerde abzuweisen.
5. — Ebenso ist der Rekurs, soweit er sich gegen die Aufer¬ legung der Kanzleikosten richtet, unbegründet, da der Rekurrent in der Tat den durch die gute Sitte gebotenen Anstand in seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde verletzt hat. Zwar kann nicht wohl gesagt werden, daß ein derartiges Verhalten als „mißbräuchliche Beschwerdeführung“ im Sinne des Art. 57 des Gebührentarifs zu behandeln sei, da diese Bestimmung nur die sachlich mißbräuchliche Erhebung von Beschwerden betrifft. Da¬ gegen sind die kantonalen Instanzen befugt, Anstandsverletzungen im Beschwerdeverfahren mit Ordnungsbußen zu bestrafen (vgl. AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 76 *; Archiv 8 Nr. 116, 9 Nr. 21) und da aus diesem Titel die Verfügung aufrecht erhalten werden kann, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, sie auf¬ zuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Aufer¬ legung der Kanzleikosten richtet. Im übrigen wird er im Sinn der Motive gutgeheißen.