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38_I_683

BGE 38 I 683

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-19 · Deutsch CH
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107. Entscheid vom 19. September 1912 in Sachen Dettwiler. Art. 132 Abs. 2 SchKG: Ueberprüfungsbefugnis des Bundesge¬ richtes in Beziehung auf die Anordnung einer kantonalen Aufsichts¬ behörde über die Art der Verwertung des Eigentumsanteiles an einer Liegenschaft. Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Mit- oder Gesamt¬ eigentümer, sowie die Hypothekargläubiger anzuhören. A. — Laut öffentlichem Inventar vom 14. August und Tei¬ lung vom 14. Dezember 1903 über den Nachlaß ihres Vaters, übernahmen die Brüder Karl und Emil Dettwiler, gemeinschaftlich und unverteilt, den Sennhof Steinegg, der zum größeren Teil in der Gemeinde Seewen, zum kleineren in der Gemeinde Nunningen

* AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 38, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 64.

liegt. Die Katasterschatzung des Hofes beträgt Fr. 81,090 - Die Gebäude sind versichert für. 36,700 — Summa Fr. 117,790 — Auf dem Hofe lasten folgende Grundpfandrechte: I. Gemeinschaftlich auf der ganzen Liegenschaft:

1. Basellandschaftliche Hypothekenbank in Liestal

1. Hypothek Fr. 46,000 Zins „ 1,377 45 Fr. 47,377 45

2. Die gleiche Gläubigerin fordert II. Hypothek Fr. 8,000 Zins 117 50 Fr. 8,117 50

3. Die gleiche Gläubigerin fordert III. Hypothek Fr. 8,000 - Zins usw. 145 05 Fr. 8,145 05 II. Auf dem Anteil des Emil Dettwiler: Johann Wiedmann=Dettwiler in Nizza Kapital Fr. 15,000 - III. Auf dem Anteil des Karl Dettwiler: Spar= und Leihkasse Breitenbach: Kapital. Fr. 5,000 Zins und Kosten 375 — Fr. 5,375 Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Basel wurde der Anteil des Karl Dettwiler am 25. August 1911 für eine Forderung der Schweizerischen Volksbank in Basel von 1613 Fr. 75 Cts. gepfändet. Der Pfändung schlossen sich an: die Firma Müller & Cie. in Basel mit 600 Fr. und noch zwei weitere Gläubiger mit zusammen 453 Fr. 75 Cts. Gestützt auf das Verwertungsbegehren, das Emil Dettwiler als Zessionar der Schweizerischen Volksbank und der Firma Müller & Cie. in Basel stellte, hat das Betreibungsamt Basel vom Betreibungsamt Dorneck auf dem Requisitionsweg Verwer¬ tung des dem Karl Dettwiler gepfändeten Anteils am Hofe Stein¬ egg verlangt. Das Betreibungsamt Dorneck schrieb die Versteige¬ rung dieses Anteils aus. Im Lastenverzeichnis führte es die Hälfte der gemeinschaftlichen Hypotheken an und die Forderung der Spar¬ und Leihkasse Breitenbach, die einzig auf Karl Dettwilers Eigen¬ tumsquote lastet. B. — Am 2./4. Juni 1912 beschwerte sich Karl Dettwiler über diese Maßnahme bei der Aufsichtsbehörde und stellte das Be¬ gehren, es sei das Betreibungsamt Dorneck zu verhalten, nicht nur seinen Anteil, sondern die ganze Liegenschaft zu versteigern. Ferner sei der Hof neu zu schätzen. Sein Teil sei mit 50,000 Fr. zu niedrig taxiert, indem bei der Schatzung der Waldbestand der Liegenschaft nicht mitberücksichtigt worden sei. Das Betreibungsamt beantragte Abweisung der Beschwerde und bemerkte, eine Zwangsversteigerung auch des Anteils des Emil Dettwiler wäre unstatthaft. Wenn die gemeinschaftlichen Hypo¬ theken auf dem Lastenverzeichnis voll eingestellt würden, wäre eine Verwertung der Quote des Karl Dettwiler nicht möglich, weil der Erlös aus der Hälfte des Grundpfandes die Verpfändungen nicht decken würde. Was die Schatzung betreffe, so sei der dem Karl Dettwiler gehörige Teil mit 50,000 Fr. hoch genug veran¬ schlagt. Im Inventar von 1903 habe man die ganze Liegenschaft auf 95,000 Fr. geschätzt und seither sei der Wald geschlagen worden. Durch Entscheid vom 11. Juni 1912 hat die Aufsichtsbehörde die Beschwerde in Bezug auf das erste Begehren abgewiesen, in Bezug auf das zweite Begehren gutgeheißen. Zur Abweisung des ersten Begehrens führte sie aus, es sei ohne weiteres klar, daß die Verwertung nicht die ganze Liegenschaft, sondern nur den An¬ teil des Karl Dettwiler betreffen könne, indem Karl und nicht Emil Dettwiler der betriebene Schuldner sei. C. — Gegen diesen ihm am 28. Juni 1912 mitgeteilten Ent¬ scheid rekurrierte Karl Dettwiler am 8. Juli 1912 ans Bundes¬ gericht. Er erneuerte das Begehren um Verwertung des gesamten Hofes Steinegg und bemerkte, durch die Versteigerung bloß seines Anteils würde der Wert der ganzen Liegenschaft zu seinem Schaden vermindert werden. Das Bundesgericht erkannte am 17. Juli 1912, es sei auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Nach dem auf dem Briefumschlag sich befindlichen Poststempel sei der Rekurs am

8. Juli erst abends 8 Uhr der Post übergeben worden, während die Frist schon abends 6 Uhr abgelaufen gewesen sei. D. — Gegen diesen ihm am 12. August 1912 zugestellten

Entscheid reichte Karl Dettwiler dem Bundesgericht noch gleichen Tags ein Revisionsgesuch ein, worin er behauptete, daß er den Rekurs am 8. Juli abends vor 6 Uhr zur Post gegeben habe. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung legte er dem Revisionsbegehren eine Empfangsbescheinigung der Post bei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Was die Revision betrifft, geht aus der vom Rekur¬ renten aufgelegten Empfangsbescheinigung der Post und aus der Erklärung der Postdirektion (Kreis V) vom 15. August 191, hervor, daß der Rekurs am 8. Juli 1912 tatsächlich vor 6 Uhr abends der Post übergeben wurde. Der Entscheid des Bundes¬ gerichtes vom 17. Juli 1912 beruht daher auf einer irrtümlichen Voraussetzung und es ist die Revision gestützt auf die Art. 192 Ziff. 1 litt. c. und 192 Ziff. 2 der eidg. ZPO zuzulassen.

2. — In Bezug auf die Sache selbst ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß sich die Verwertung nicht auf den ganzen im Eigentum der Brüder Karl und Emil Dettwiler befindlichen Hof Steinegg beziehen kann. Vielmehr ist nur der dem Karl Dett¬ wiler gehörige Anteil zu verwerten, der allein gepfändet ist. Die Verwertung auch der Quote des Emil Dettwiler käme der Ver¬ wertung eines einem unbeteiligten Dritten gehörenden, nicht gepfän¬ deten Vermögensstückes gleich, wovon natürlich keine Rede sein kann. Es ist daher zu prüfen, ob sonstige Gründe vorhanden seien, die zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigen könnten. Hiebei kann die Frage, ob das Eigentum der Brüder Dettwiler am Hof Steinegg als Miteigentum oder als Gemeinder¬ schaft aufzufassen sei, offen gelassen werden, indem für die Ver¬ wertung gemäß Art. 132 bis ebenfalls Art. 132 anwendbar ist. Nach Art. 132 und 132 bis SchKG war das Betreibungsamt Dorneck verpflichtet, die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens bei Verwertung des dem Karl Dettwiler gepfändeten Anteils zu ersuchen. Aus den Akten geht nicht hervor, daß das Betreibungsamt dieser Vorschrift nachgelebt hat. Der Unterlassung ist jedoch keine Bedeutung beizumessen, da durch die Beschwerde Karl Dettwilers der Aufsichtsbehörde nachträglich doch Gelegen¬ heit gegeben wurde, die Sache zu prüfen und dem Betreibungsamt, soweit es solche nötig fand, Weisungen zu geben. Die Aufsichtsbehörde ist nun gemäß Art. 132 Abs. 2 SchKG in der Anordnung der besonderen Verwertungsmaßnahmen voll¬ ständig frei. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist nur möglich, wenn das Gesetz oder die Interessen der Beteiligten verletzt werden. Im vorliegenden Falle hätte nun die Aufsichtsbehörde, bevor sie über die Verwertungsart bestimmte, den Emil Dettwiler und die hypothekarischen Gläubiger anhören sollen. Weder diese noch jener haben jedoch gegen die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Ver¬ fügungen rekurriert. Eine der Gläubigerinnen, die basellandschaft¬ liche Hypothekenbank, deren Hypotheken auf dem ganzen Hof Steinegg lasten, beschränkte sich darauf, dem Karl Dettwiler zu schreiben, sie nehme die erfolgte Lastenverteilung nicht an, sondern verlange die Rückzahlung aller ihrer Forderungen. Unter diesen Umständen erscheinen die Interessen der Beteiligten nicht als ver¬ letzt. Und da vom Rekurrenten nicht behauptet wurde, der Ent¬ scheid der Aufsichtsbehörde verstoße gegen das Gesetz — der Re¬ kurrent machte nur geltend, die angeordnete Verwertungsart sei seinen Interessen nicht vorteilhaft, — so erweist sich derselbe auch in diesem Punkt als zu Recht bestehend. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.