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38_I_674

BGE 38 I 674

Bundesgericht (BGE) · 1912-09-13 · Deutsch CH
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104. Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Nachtigal. Art. 278 Abs. 2 SchKG: Eine Anstellung der Klage im Sinne des Ar¬ tikels liegt nicht vor, wenn der Beklagle von der Einlassung auf die Klage, wie sie angebracht worden ist, entbunden wird. Kompetenz¬ ausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gerichten in Beziehung auf die Prüfung der Innehaltung der Klagefrist. A. — Der Rekursgegner E. Zdeborsky, Reisender in Basel, erwirkte am 22. Januar 1912 für eine Forderung von 250 Fr. für „Provision, Briefmarken und Spesen“ und für eine Schaden¬ ersatzforderung von 300 Fr. gegen den Rekurrenten Hans Nach¬ tigal in Nürnberg einen Arrest auf Geld im Betrage von 550 Fr., das beim Stadtammannamt Luzern hinterlegt war. Er leitete dann rechtzeitig die Betreibung ein für eine Forderung von 300 Fr. „aus unerlaubter Handlung.“ Als der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, reichte der Rekursgegner innert der zehntägigen Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG beim Bezirksgericht Luzern eine Ehr¬ verletzungs= und Entschädigungsklage ein, worin er u. a. ange¬ messene Bestrafung des Rekurrenten wegen Beleidigung und Zah¬ lung einer Entschädigung von 300 Fr. verlangte. Das Bezirks¬ gericht Luzern erkannte am 29. März 1912 „in Anwendung des § 131 des CRV“: „1. Der Beklagte ist für dermalen von der Einlassung auf die Klage entbunden. 2. Dem Kläger ist für die Einreichung einer verbesserten Klage eine peremptorische Frist von 20 Tagen eingeräumt.“ Der erwähnte § 131 luz. ZPO lautet: Ist eine Rechtsschrift nicht vorschriftsgemäß abgefaßt, so weist das Gericht sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei zurück, entscheidet über die daherigen Kosten und setzt nötigenfalls eine neue Frist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift fest.“ Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Ehrver¬ letzungsprozeß sei unbestritten im ordentlichen Verfahren eingeleitet worden, Arrestforderungsprozesse seien jedoch nach § 361 luz. 31.0 im beschleunigten Verfahren zu führen. Eine Verbindung der Ehrverletzungs= mit der Entschädigungsklage sei daher ausge¬ schlossen, sofern nicht für die Injurienklage das beschleunigte Ver¬ fahren bewilligt worden sei. Der Rekurrent ersuchte dann das Betreibungsamt Luzern um Ausstellung einer Bescheinigung, daß der Arrest dahingefallen und ihm das verarrestierte Geld heraus¬ zugeben sei. B. — Als das Amt das Gesuch abwies, erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Luzern sei anzuweisen, ihm einen der Forderung von 300 Fr. entsprechenden Teil des verarrestierten Betrages herauszugeben. Er machte geltend, daß die Gerichte die in Art. 278 Abs. 2 SchKG für die Er¬ hebung der Klage vorgesehene Frist nicht verlängern dürften. Die luzernischen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab, indem sie ausführten, die Vollstreckungsbehörden seien an die Fristansetzung des Bezirksgerichtes Luzern gebunden; wenn sie ungesetzlich wäre, hätte sie der Rekurrent durch prozessualische Rechtsmittel anfechten sollen. C. — Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 13. Juni 1912 hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. D. — Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde ausgeführt, das Erkenntnis des Bezirks¬ gerichtes Luzern sei eine prozeßleitende Verfügung zur Heilung eines Mangels der Klageschrift und somit sei dadurch die Rechts¬ hängigkeit nicht dahingefallen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Der Rekursgegner Zdeborsky hat zwar innerhalb der zehntägigen Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG eine Klageschrift womit er die Anerkennung seiner Entschädigungsforderung ver¬ langte, eingereicht, jedoch im unrichtigen Verfahren, so daß der Rekurrent von der Einlassung auf diese Klage, wie sie angebracht wurde, entbunden worden ist. Eine derartige Klageeinreichung kann nun nicht als Anstellung der Klage im Sinne des Art. 278 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Die Fristbestimmungen des Art. 278 haben den Zweck, den Arrest nur unter der Bedingung fortbestehen zu lassen, daß der Gläubiger für die ungehemmte Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Forderung, für die er den Arrest erwirkt hat, sorgt. Der Schuldner soll die Garantie haben, daß ihm, bevor es zur Pfändung oder Konkurs¬

androhung gekommen ist, die Verfügung über sein Vermögen nicht länger entzogen wird, als es notwendig ist. Hieraus folgt, daß es für die Innehaltung der Frist zur Klage nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht in allen Fällen ohne weiteres genügen kann, wenn der Gläubiger bei einem Gerichte eine Klageschrift einreicht. Viel¬ mehr gilt seine Verpflichtung zur ungehemmten Durchführung des Verfahrens nur dann als erfüllt, die Frist nur dann als innegehalten, wenn er nach dem maßgebenden kantonalen Pro¬ zeßrecht ein Gericht in der Weise anruft, daß das Verfahren un¬ gestört vorwärts gehen kann und der Beklagte prozessualisch zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist (vergl. in Beziehung auf die Erhebung der Aberkennungsklage Entscheid der Schuldbetrei¬ bungs= und Konkurskammer in Sachen Heiz vom 13. September 1912). Insbesondere müssen innert der zehntägigen Frist diejenigen Prozeßvoraussetzungen hergestellt sein, die mit der Einreichung der Klage oder einer andern gleichwertigen Prozeßeinleitung vom Gläubiger zu erfüllen sind oder nach denen sich der Ort, sowie die Art und Weise der Klageeinreichung bestimmt. Da nun der Rekursgegner nicht rechtzeitig die Klage in ordnungsmaßiger Weise eingeleitet hat, so ist der für die Schadenersatzforderung von 300 Fr. erwirkte Arrest dahingefallen. Hieran kann der Umstand, daß nach der Auffassung der Vor¬ instanz der unrichtig eingeleitete Prozeß rechtshängig geblieben ist, nichts ändern, weil es eben nur auf die Art und Weise der An¬ stellung der Klage ankommt und es daher gleichgültig ist, wie die Gerichte diese Klage behandeln, ob sie sie angebrachtermaßen abweisen oder den Prozeß fortbestehen lassen, indem sie dem Kläger zur Einreichung einer neuen Klage Frist ansetzen. Würde man für die Frage der Innehaltung der Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG darauf abstellen, ob eine Klage angebrachtermaßen abge¬ wiesen worden sei oder nicht, so hätte es der Gläubiger je nach dem kantonalen Prozeßrecht in der Hand, den Zweck des Art. 278 dadurch illusorisch zu machen, daß er die Klage ein oder mehrere Male in mangelhafter Weise anstellt und sich dann jeweilen eine neue Frist zur Klageeinreichung ansetzen läßt. Das wäre aber mit dem Betreibungsgesetze nicht vereinbar.

2. — Da die Entscheidung der Frage, ob ein Arrest noch be¬ stehe oder dahingefallen sei, in die Zuständigkeit der Aufsichtsbe¬ hörden fällt, so haben diese auch die Innehaltung der Klagefrist, insofern diese die Voraussetzung für das Fortbestehen des Arrestes bildet, zu untersuchen. Wenn auch das über die Klage erkennende Gericht die Innehaltung der Frist prüft, sei es, weil seine Kom¬ petenz oder die Art des Verfahrens von der Existenz des Arrestes abhängt, so sind die Betreibungsbehörden im allgemeinen an dessen Entscheidung, abgesehen von der prozeßrechtlichen Frage der ord¬ nungsmäßigen Einleitung der Klage, nicht gebunden, weil sie den Gerichtsbehörden nicht sub=, sondern koordiniert sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der am 22. Januar 1912 ir die Forderung des Zdeborsky gegen den Rekurrenten im Be¬ trage von 300 Fr. vollzogene Arrest Nr. 13 aufgehoben.