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38_I_643

BGE 38 I 643

Bundesgericht (BGE) · 1912-07-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Entscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Jeltsch & Lie. Art 251 Abs. 3 SchKG: Auf Abschlagsverteilungen, die ror der Anmeldung seiner Forderung im Konkurse stattgefunden haben, hat ein Gläubiger auch dann keinen Anspruch, wenn er die Verspätung der Konkurseingabe nicht rerschuldel hat. A. A. Jeltsch & Cie. in Basel hatten sich von der Firma Helfenberger & Cie. ebenda Warenlieferungen im Betrage von 15,000 Fr. machen lassen, durch die eine ihnen an letztere zu¬ stehende Forderung im Wege der Kompensation getilgt werden sollte. Nachdem Helfenberger & Cie. in Konkurs geraten waren, focht die Masse diese Transaktion als unzulässiges Deckungsge¬ schäft auf dem Prozeßwege an. Ihre Klage wurde teilweise ge¬ schützt und die Anfechtungsbeklagten durch Urteil des Bundesge¬ richtes vom 29. März 1912 verpflichtet, der Masse den Betrag von 11,850 Fr. 75 Ets. in Waren oder bar zu erstatten. Mit Eingabe vom 2. Mai 1912 an das Konkursamt Basel=Stadt meldeten darauf Jeltsch & Cie. einen entsprechenden Betrag ihrer früheren Forderung an Helfenberger & Cie. als Ansprache im Konkurse an, mit dem Begehren, dafür nach Begleichung der bundesgerichtlichen Urteilssumme kolloziert zu werden, und mit dem Beifügen, daß sie Anspruch auf die bei der bereits erfolgten Ab¬ schlagsverteilung angewiesene Dividende erhöben. Diese Abschlags¬ verteilung hatte im Dezember 1911, nach der zweitinstanzlichen Gutheißung der Anfechtungsklage durch das Appellationsgericht

Basel=Stadt, aber vor deren Beurteilung durch das Bundes¬ gericht stattgefunden und es waren dabei den damals zugelassenen Gläubigern fünfter Klasse 12½ % ihrer Forderungen ausgerich¬ tet worden. Das Konkursamt antwortete am 15. Mai, daß es die Forderung unter der Bedingung barer Zahlung der Urteils¬ summe durch Jeltsch & Cie. in fünfter Klasse zulasse. Hiemit waren jedoch die letzteren nicht einverstanden, sondern beanspruchten mit Brief vom 25. Mai 1912 das Recht, 1481 Fr. 35 Cts. als Betrag der ihnen zukommenden Abschlagsdividende von 121 mit ihrer Schuld an die Masse zu verrechnen und nur den Rest des Urteilsbetrages bar zu bezahlen. Das Konkursamt seiner¬ seits erklärte mit Antwort vom gleichen Tage, daß es „gestütz auf Art. 251 SchKG die Teilnahme der Firma Jeltsch & Cie. an der bereits ausgeschütteten Abschlagsverteilung nicht bewilligen könne“ und auf der baren Bezahlung der vollen Urteilssumme bestehen müsse. B. —— Über diesen Bescheid des Konkursamtes beschwerten sich Jeltsch & Cie. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem An¬ trage: diese wolle sie für berechtigt erklären, „von ihrer Schuld an die Konkursmasse Helfenberger 1481 Fr. 35 Cts. in Abzug zu bringen und zu verrechnen“. Zur Begründung brachten sie vor: Art. 251 SchKG sei im vorliegenden Falle nicht anwend¬ bar. Denn er beziehe sich nur auf verspätete Eingaben, d. h. auf solche Forderungen, die, obwohl schon vorher eristent, doch erst nach Ablauf der Eingabefrist angemeldet worden seien, nicht da¬ gegen auf Forderungen, die erst nach diesem Termin und erfolgter Abschlagsverteilung entstanden seien. Vorliegend handle es sich aber um eine Forderung der letzteren Art. Denn ihre ursprünglichen Forderungsrechte an Helfenberger & Cie. seien durch das angefoch¬ tene Deckungsgeschäft zunächst getilgt worden. Bevor die gegen dieses Geschäft gerichtete Anfechtung der Konkursmasse rechts¬ kräftig gutgeheißen gewesen sei, habe ihnen daher überhaupt keine Forderung mehr zugestanden und hätten sie folglich auch keine solche anmelden können. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt des Konkursamtes schützen, so würde die Konkursmasse ungerecht¬ fertigt bereichert. Denn nach Art. 291 SchKG habe die Kon¬ kursmasse, wenn sie von ihrem Anfechtungsrechte Gebrauch mache, dafür dem Anfechtungsgegner die Gegenleistung zu erstatten. Habe die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung des Anfechtungsgegners an den Gemeinschuldner bestanden, so müsse sie ihm folglich die konkursmäßige Dividende vergüten, die ohne das anfechtbare Geschäft auf die Forderung entfallen wäre. Die ursprüngliche Forderung verwandle sich also durch die Aus¬ übung des Anfechtungsrechtes in einen Anspruch auf die konkurs¬ mäßige Dividende, der nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern gegen die Masse gerichtet sei und daher unter allen Umständen mit der Schuld des Anfechtungsgegners an letztere müsse ver¬ rechnet werden können. Die gegenteilige Lösung würde in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen führen. C. — Mit Entscheid vom 25. Juni 1912 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Entscheid darüber, ob die Rekurrenten eine ihnen allfällig zukommende Abschlagsdividende mit ihrer Ur¬ teilsschuld verrechnen können, stehe nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem Richter zu. Dagegen sei die Aufsichtsbehörde zum Entscheide darüber kompetent, ob den Rekurrenten überhaupt ein Anspruch auf Vornahme einer Abschlagsverteilung zu ihren Gunsten zustehe. Dies sei zu verneinen. Denn wenn Art. 251 SchKG die verspäteten Eingaben von der Teilnahme an den vor¬ ausgegangenen Abschlagsverteilungen ausschließe, so liege der Grund dafür darin, daß mit der Vornahme einer solchen Vertei¬ lung das Konkursverfahren partiell abgeschlossen sei und erledigte Handlungen nicht wiederholt werden dürften. Im übrigen sei es auch unrichtig, daß die Rekurrentin ihre Forderung erst nach Er¬ laß des bundesgerichtlichen Urteils hätte anmelden können. Denn dieselbe sei durch das anfechtbare Geschäft nicht definitiv getilgt worden, sondern hätte als bedingte weiterbestanden, bedingt da¬ durch nämlich, daß die Konkursmasse die Anfechtung geltend mache. Die Rekurrenten hätten daher sehr wohl sofort nach Ab¬ gabe der Anfechtungserklärung durch die Konkursverwaltung ihre Forderung eventuell, d. h. für den Fall der Gutheißung der An¬ fechtungsklage anmelden können; dann hätten sie mit ihrer An¬ meldung zugelassen werden müssen und die Abschlagsdividende wäre zu ihren Gunsten bis nach Erledigung des Anfechtungs¬ AS 38 1 — 1912

prozesses deponiert worden. Die Behauptung, daß ihr Anspruch sich gegen die Masse und nicht gegen den Gemeinschuldner richte, stehe im Widerspruch zu Art. 291 SchKG. Denn nach diesem bestehe die Folge der Anfechtung darin, daß die durch das ange¬ fochtene Geschäft getilgte Forderung wieder auflebe. Diese Forde¬ rung sei aber eine solche gegen den Gemeinschuldner gewesen und folglich könne auch die wieder in Kraft getretene Forderung nur eine Konkurs= und nicht eine Massaforderung sein. Zuzugeben sei allerdings, daß aus dieser Regelung Härten entstehen könnten, indem es die Konkursverwaltung unter Umständen in der Hand habe, mit der Anfechtungserklärung zuzuwarten, bis die sämtlichen Aktiven oder doch der größere Teil derselben verwertet und ver¬ teilt seien. Allein dies treffe hier nicht zu, da ja feststehender¬ maßen die streitige Abschlagsverteilung erst nach dem zweitinstanz¬ lichen Urteil im Anfechtungsprozesse, also lange nach Abgabe der Anfechtungserklärung erfolgt sei. Es brauche daher auch nicht untersucht zu werden, ob nicht in derartigen Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen von der gesetzlichen Regel abgewichen wer¬ den dürfte. D. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Re¬ kurs, mit dem die Rekurrenten ihre früheren Anträge und Vor¬ ubringe erneuern. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Frage, welchen Inhaltes die Ansprüche seien, die den Rekurrenten infolge der Gutheißung der Anfechtungsklage, als Aquivalent der Erstattung des durch die anfechtbare Rechts¬ handlung Empfangenen an die Masse im Konkurse zustehen, ist eine solche des materiellen Anfechtungsrechtes und daher durch den Richter und nicht durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Sache der letzteren kann es nur sein, zu prüfen, ob die Rekur¬ renten berechtigt seien, für die von ihnen nachträglich angemeldete und von der Konkursverwaltung grundsätzlich zugelassene For¬ derung an der früher erfolgten Abschlagsverteilung teilzunehmen und die Leistung einer entsprechenden Abschlagsdividende an sie zu verlangen.

2. — Dies ist in Übereinstimmung mit der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde zu verneinen. Denn Art. 251 Abs. 3 SchKG statuiert den Ausschluß nachträglicher Anmeldungen von den frü¬ heren Abschlagsverteilungen nicht nur unter besonderen Voraus¬ setzungen, sondern bestimmt allgemein und absolut, daß der Gläu¬ biger „auf Abschlagsverteilungen, die vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, keinen Anspruch habe“. Er bezieht sich also nicht etwa, wie die Rekurrenten behaupten, nur auf die schuldhaft verspäteten Anmeldungen, sondern auf alle Anmeldungen, die erst nach Beginn der Abschlagsverteilung eingereicht worden sind. Auf die Gründe, aus denen sich die Anmeldung verzögert hat, kommt nichts an. Auch dann, wenn danach die Verspätung an sich ent¬ schuldbar wäre, bleibt der Gläubiger von der Teilnahme an der Abschlagsverteilung ausgeschlossen und kann er so wenig wie bei der Versäumung anderer betreibungsgesetzlicher Fristen Restitution gegen die Folgen der Verspätung verlangen. Diese Regelung be¬ ruht auf zwingenden praktischen Erwägungen. Denn in sehr vielen Fällen wäre die Konkursverwaltung gar nicht mehr in der Lage, derartige nachträgliche Abschlagsdividenden auszurichten, sei es daß gar keine Mittel mehr dazu vorhanden sind, sei es daß die vor¬ handenen nicht ausreichen; sie müßte also, um die nachträglichen Anmeldungen an den früheren Abschlagsverteilungen teilnehmen zu lassen, diese wieder rückgängig machen und bereits an die übrigen Gläubiger ausbezahlte Beträge wieder einfordern, eine Lösung, die sich aus praktischen wie aus juristischen Gründen ver¬ bietet. Von dieser Auffassung des Art. 251 ausgehend bestimmt denn auch nunmehr Art. 82 KV, daß vor Vornahme von Ab¬ schlagsverteilungen eine provisorische Verteilungsliste aufzustellen und unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen beim Konkursamte aufzulegen sei, in der Meinung, daß wenn dagegen nicht innert Frist Beschwerde erhoben werde, die Liste in Rechtskraft erwachse.

3. — Im übrigen könnte den Rekurrenten ein Anspruch auf die Abschlagsdividende auch dann nicht zugestanden werden, wenn man den Art. 251 Abs. 3 im Sinne ihrer Auslegung nur auf die schuldhaft verspäteten Anmeldungen beziehen wollte. Denn mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß sie ihre Forderung sehr wohl, schon nachdem der Prozeß gegen sie angehoben war, also

648 noch vor der Abschlagsverteilung hätten anmelden können, die Ver¬ spätung der Anmeldung ihnen somit zum Verschulden gereicht. Allerdings hätten sie die Anmeldung dann nur als eventuelle, für den Fall der Gutheißung der Anfechtungsklage einreichen können; allein auch als solche hätte sie bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden und die darauf rechnungsmäßig entfallende Dividende reserviert werden müssen, um dann je nach dem Aus¬ gang des Anfechtungsprozesses an sie entrichtet zu werden. Zu¬ dem darf allgemein gesagt werden, daß, wer, um seinen Vorteil zu wahren, mit seinem Schuldner ein vom Gesetz verpöntes Ge¬ schäft abschließt, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn ihm nach¬ her daraus nach anderer Richtung Schaden erwächst. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.