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89. Arteil vom 13. September 1912 in Sachen Spitaler. Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts als Auslieferungs¬ gerichtshof nach Art. 23 und 24 Ausl.-G. und Art. 181 0G. Be- deutung des in Art. II Ziff. 8 des schweiz.-österreichischen Aus¬ lieferungsvertrages enthaltenen Auslieferungstatbestandes des « mit oder ohne Gewalt erfolgten Angriffes auf die Schamhaftigkeit einer Person». Unter denselben fällt auch das Vergehen der Schändung nach § 127 des österreichischen Strafgesetzbuchs. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Mit Note vom 17. August 1912 hat die k. u. k. öster¬ reichisch=ungarische Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen Bundesrat das Ansuchen gestellt, die Auslieferung des sich in Lenz¬ burg aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen Karl Spitaler im Sinne des Staatsvertrages vom 10. März 1896 zu bewilligen. In dem dem Begehren beigegebenen Steckbriefe des k. k. Kreis¬ gerichtes Steyr und einem dazugehörigen Begleitschreiben der näm¬ lichen Amtsstelle an das Obergericht Aargau wird der dem An¬ geschuldigten zur Last gelegte Tatbestand folgendermaßen dargestellt: Spitaler habe sich im Sommer 1911 in seiner Wohnung in Steyr an den Mädchen Mathilde Baumberger geb. 4. VI. 1900 und Barbara Jungwirth geb. 13. XII. 1897 dadurch sittlich ver¬ gangen, daß er den nackten Geschlechtsteil der Baumberger mit seinem Gliede berührt und den nackten Geschlechtsteil der Jung¬ wirth mit seinem Finger betastet habe. Da er diese Handlungen offenbar zur Befriedigung seiner Lüste vorgenommen habe, so liege darin das Vergehen der Schändung nach § 127 des österreichischen Strafgesetzbuches, das bestimmt: „Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren oder eine im Zustande der Wehr¬ oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die in § 127 bezeichnete Weise (nämlich durch Beischlaf) geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese Hand¬ lung nicht das in § 129 bezeichnete Vergehen (nämlich Unzucht wider die Natur) bildet, das Verbrechen der Schändung und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei erschweren¬ den Umständen bis zu zehn, und wenn eine der in § 126 er¬ wähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.“ B. — Spitaler, der auf Grund des Auslieferungsbegehrens in Lenzburg verhaftet worden ist, hat gegen dieses Einsprache eingelegt und zur Begründung in einer von seinem Rechtsbeistande, Für¬ sprech Lehner in Wohlen verfaßten Eingabe folgende Einwendungen erhoben:
1. Der in den Akten des Kreisgerichtes Steyr enthaltene Tat¬ bestand sei unrichtig, würde aber auch in dieser Form zur Aus¬ lieferung nicht genügen, da es nicht angehe, ihm das Tatbestands¬ moment zur Befriedigung seiner Lüste einfach zu imputieren, son¬ dern dafür Anhaltspunkte in den Akten enthalten sein müßten, was nicht zutreffe.
2. Die Schändung sei kein Auslieferungsvergehen im Sinne des Staatsvertrages, da sie in Art. II desselben nicht als solches auf¬ geführt sei und auch nicht unter die in Ziff. 7—9 ebenda um¬ schriebenen Kategorien von Sittlichkeitsdelikten falle. AS 38 1 — 1912
C. — Nachdem die Bundesanwaltschaft sich dahin ausgesprochen, daß die Bestreitung der Anwendbarkeit des Staatsvertrages als begründet zu erachten sei, hat das eidgen. Justiz= und Polizei¬ departement die Akten dem Bundesgerichte zum Entscheide über¬ wiesen. Es bemerkt, daß sofern die Schändung kein Auslieferungs¬ delikt im Sinne des Staatsvertrages bilden sollte, die Auslieferung seines Erachtens dennoch nach Art. 4 Ziff. 13 des Bundesgesetzes betr. die Auslieferung gegenüber dem Auslande wegen „Unsittlich¬ keiten mit Kindern“ bewilligt werden sollte, da der Bundesrat schon in mehreren Fällen, denen ähnliche Tatbestände zu Grunde gelegen hätten, unter dieser Bezeichnung gestützt auf Art. 1 Abs. 4 des genannten Gesetzes und Ziff. 4 des Schlußprotokolles zum Staatsvertrage den Auslieferungsbegehren der österreichischen Be¬ hörden entsprochen habe. Zur Orientierung hierüber schließt das Departement die Akten der Auslieferungssachen Hopfenberger betr. Schändung, Mayer betr. Unzucht mit Knaben und Lyssak betr. Schändung aus den Jahren 1903, 1909 und 1912 bei;- in Erwägung:
1. — Die Einwendung des angeschuldigten Spitaler, daß der in den Auslieferungsakten enthaltene Tatbestand unrichtig sei und die Absicht, seine Lüste zu befriedigen, ihm ohne Beweis imputiert werde, ist unerheblich und nicht zu hören. Denn nach feststehen¬ dem Grundsatze hat das Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof im Sinne der Art. 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 22. Ja¬ nuar 1892 sich mit der Frage, ob der Auszuliefernde sich des Vergehens, dessentwegen die Auslieferung begehrt wird, schuldig gemacht habe, nicht zu befassen, sondern — abgesehen von den Formalien des Auslieferungsverfahrens, die hier gewahrt sind lediglich zu prüfen, ob nach dem Tatbestande, wie er im Haft¬ befehl oder in den ihn ergänzenden Auslieferungsakten enthalten ist, die Bedingungen für die Auslieferung erfüllt seien (vergl. S 32 Nr. 18 Erw. 1, Nr. 47 Erw. 2, Nr. 49 Erw. 2 und den Entscheid in Sachen Schütte vom 14. Juni 1912
2. — Dazu ist vorliegend, sofern die Auslieferung auf Grund des Staatsvertrages vom 10. März 1896 erfolgen soll, gemäß
* AS 38 I Nr. 21. Art. I dieses Vertrages erforderlich: erstens, daß die Handlungen, auf die sich das Auslieferungsbegehren bezieht, sowohl nach der österreichischen als nach der aargauischen Gesetzgebung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahre oder mehr bedroht sind, zweitens, daß sie unter einen der in Art. II Ziff. 1—32 des Vertrages aufgeführten Tatbestände fallen. Von diesen Voraussetzungen ist die erste offenbar gegeben. Denn es ist nicht bestritten, und kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Tatbestand, wie er in den Auslieferungsakten dargestellt wird, das Merkmal des Handelns zur Befriedigung der Lüste also als bewiesen vorausgesetzt —, sich als Schändung im Sinne des § 128 des österreichischen Strafgesetzes darstellt und daß er auch nach aargauischem Rechte unter der gleichen Bezeichnung strafbar ist, hier gemäß § 101 des peinlichen Strafgesetzbuches, wonach wer ein unreifes Mädchen selbst mit dessen Einwilligung zur Befriedigung seiner Lüste mißbraucht, sich der Schändung schuldig macht“. Nach beiden Gesetzgebungen steht aber auf diesem Ver¬ gehen eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr, nach der öster¬ reichischen vergl. das Zitat oben Fakt. A) ein bis zehn Jahre Kerker, nach der aargauischen 134 bis 8 Jahre Zuchthaus. Was aber die zweite Voraussetzung betrifft, so ist zwar richtig, daß Art. II des Staatsvertrages die Schändung nicht ausdrücklich als Auslieferungsdelikt aufführt. Ferner ist zuzugeben, daß die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen auch nicht etwa unter die Ziffern 7 oder 9 des Art. II subsumiert werden können. Denn die erstere (Notzucht setzt Beischlafshandlungen, die letztere Verleitung zur Unzucht zwecks Befriedigung der Lüste, anderer oder seitens einer mit der Aufsicht über den Verleiteten betrauten Person voraus, alles Momente, die hier nicht in Betracht fallen. Dagegen muß im Gegensatz zur Ansicht der Bundesanwaltschaft davon ausgegangen werden, daß Art. II Ziff. 8 des Vertrages zutrifft. Denn wie aus der Vergleichung des österreichischen und der schweize¬ rischen Strafgesetzbücher (vergl. über ersteres Stooß, Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes S. 290—300 und 431—441, über die letzteren denselben „die schweizerischen Strafgesetzbücher“ S. 442 bis 484) hervorgeht, kennen weder das eine noch die anderen eine Strasnorm, deren Tatbestand sich mit dem in Art. II Ziff. 8 des
Staatsvertrages umschriebenen decken würde. Das österreichische Strafgesetzbuch spricht von „Verletzung der Schamhaftigkeit“ über¬ haupt nur in einer Bestimmung, nämlich im § 516 und auch hier stellt es sie nicht etwa als solche, sondern nur insoweit unter Strafe, als durch die betreffende Handlung öffentliches Argernis erregt worden ist. Ebenso erklären die schweizerischen Strafgesetz¬ bücher die Verletzung der Schamhaftigkeit nicht schon an sich, son¬ dern nur dann als Vergehen, wenn sie öffentlich oder unter Ge¬ waltanwendung erfolgt ist: ein allgemeiner strafbarer Tatbestand des „mit oder ohne Gewalt erfolgten Angriffes auf die Scham¬ haftigkeit einer Person“ ist auch ihnen unbekannt. Dessen Auf¬ nahme in den Staatsvertrag kann daher nur in der Absicht ge¬ schehen sein, damit einen Sammelbegriff zu schaffen, in dem alle jene in den beiderseitigen Strafgesetzen speziell normierten Sittlichkeitsdelikte inbegriffen sein sollten, die nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen darunter subsumiert werden können, also alle Arten unzüchtiger Handlungen, bei denen sich der verbrecherische Angriff gegen die Schamhaftigkeit, die sexuell sittliche Integrität und Geschlechtsehre einer bestimmten Person richtet. Diese aus der Vergleichung der beiderseitigen Strafgesetze sich ergebende Auslegung wird in zwingender Weise unterstützt durch die Erwägung, daß andernfalls die Auslieferung sich auf die in den Ziff. 7 und 9 aufgeführten Fälle der Notzucht, Kuppelei und Verführung von Pflegebefohlenen beschränken würde, während für alle anderen in den Strafgesetzen der Vertragsstaaten aufgeführten und zum Teil mindestens ebenso schweren Vergehen gegen die Sittlichkeit keine vertragliche Auslieferungspflicht bestünde, eine Folge, die sicher nicht im Willen der Parteien beim Abschlusse des Staatsvertrages lag. Daß aber, wenn man den Art. II Ziff. 8 so auslegt, da¬ runter auch das Vergehen der Schändung im Sinne des § 128 des österreichischen und des § 101 des aargauischen Strafgesetz¬ buches fällt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Ausliefe¬ rung nach der im Schreiben des eidg. Justiz= und Polizeidepartementes enthaltenen Erklärungen nicht auch ohnedies aus anderen Gründen hätte bewilligt werden müssen. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob nicht aus diesen Erklärungen auf das Bestehen einer authentischen Interpretation des Art. II Ziff. 8 des Staats¬ vertrages seitens der Vertragsparteien in dem hier auf Grund freier Auslegung ermittelten Sinne hätte geschlossen werden können, die, weil lediglich ein Minus gegenüber der dem Bundesrate in Art. 1 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes eingeräumten Befugnis bildend, für das Bundesgericht verbindlich wäre (vergl. hiezu den bereits angeführten Entscheid in Sachen Schütte vom 14. Juni 1912 Erw. 4*); erkannt: Die Einsprache des Karl Spitaler gegen seine Auslieferung an Österreich wird abgewiesen und es hat die Auslieferung demnach stattzufinden.