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38_I_452

BGE 38 I 452

Bundesgericht (BGE) · 1912-11-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

75. Arteil vom 21. November 1912 in Sachen Bolz gegen Luzern. Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeit des Schlachthauszwangs, speziell auch für die Kuttlerei. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — Die vom Stadtrate Luzern am 23. März 1911 er¬ lassene und vom Regierungsrate Luzern am 10. Juni 1911 nehmigte Verordnung betreffend den Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln in der Stadtgemeinde Luzern enthält in den §§ 20 ff. auch eine Schlachthausordnung, aus der folgende Bestimmungen hervorzuheben sind: aus dem Abschnitt 2 „allgemeine Bestimmungen“: „§ 22, Abs. 1. In der Stadtgemeinde Luzern hat das Schlach¬ „ten von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen jeden Alters „im Schlachthaus zu erfolgen. „Abs. 3. Als mit dem Schlachten im Zusammenhang stehend „wird betrachtet: das Abhäuten der Tiere des Rindvieh=, Schaf¬ „und Ziegengeschlechts, das Brühen und Enthaaren der Schweine „oder einzelner Teile der übrigen Schlachttiere, das Ausweiden der „geschlachteten Tiere, das Reinigen der Eingeweide, das Brühen „und Sieden der Kutteln, das „Schleimen“ der Därme, rc.“.... Schon die frühere ebenfalls regierungsrätlich genehmigte Ver¬ ordnung des Stadtrates über das Schlachten und den Fleischver¬ kauf in der Gemeinde Luzern vom 9. März 1874 hatte in § 42 vorgeschrieben, daß das sog. Schleimen der Därme im Schlacht¬ haus zu geschehen habe. B. — Der Rekurrent Bolz übt seit einer Reihe von Jahren in Luzern das Gewerbe eines Kuttlers und Darmhändlers aus. Seit dem 1. Januar 1910 betrieb er sein Geschäft an der Militär¬ straße 10. Anfangs 1911 wollte er es nach der St. Karli¬ straße 39 a verlegen und suchte daher beim Stadtrat um die Be¬ willigung nach, in dieser Liegenschaft eine Kuttlerei und Darm¬ schleimerei einzurichten. Der Stadtrat versagte sie jedoch durch Beschluß vom 1. April 1911, indem er erklärte: Beim Brühen und Reinigen der Kutteln und mehr noch beim sog. Schleimen der Därme seien übelriechende Ausdünstungen unvermeidlich. Be¬ sonders intensiv werde der Geruch, wenn das zu verarbeitende Material nicht mehr ganz frisch sei. Deshalb würden die Kuttlerei¬ betriebe überall konzentriert und wenn möglich mit dem Schlacht¬ haus in Verbindung gebracht. Auch im Schlachthaus Luzern seien die nötigen Einrichtungen für Kuttlerei und Darmschleimerei vor¬ handen. Allerdings seien die dafür bestimmten Räume etwas be¬ schränkt, so daß es sich als unmöglich erweise, mehrere Unter¬ nehmer zuzulassen. Seit etwas mehr als einem Jahr sei daher die gesamte Kuttlerei der Genossenschaft der Metzgermeister übertragen worden. Diese sei aber vertraglich verpflichtet, gegen eine mäßige Gebühr auch für Nichtmitglieder Kutteln und Därme zu ver¬ arbeiten. Im Interesse der öffentlichen Hygiene und Salubrität sollten Kuttlereien außerhalb des Schlachthauses nicht geduldet werden. Jedes derartige Etablissement bedeute eine Belästigung der Nachbarschaft, die außerhalb des Schlachthauses befindlichen An¬ lagen um so mehr, als sie regelmäßig Material von auswärts bezögen, das nicht mehr frisch sei. Gerade gegenüber dem Betriebe Bolz seien im letzten Jahre wesentlich aus diesem Grunde vielfach begründete Klagen eingelaufen. Die geplante neue Anlage sei zwar günstig gelegen; doch sei sicher, daß auch sie der Nachbarschaft lästig werden dürfte. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf § 23, Abs. 3 der Verordnung vom 23. März 1911 könne daher dem Gesuche nicht entsprochen werden. Durch Verfügung vom 29. Juni 1911 verbot sodann der Stadtrat dem Rekurrenten auch den Weiterbetrieb seines Geschäftes an der Militärstraße. Ein dagegen ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 12. August 1911 mit folgender Begründung AS 38 I — 1912

abgewiesen: Abgesehen von den begründeten sanitätspolizeilichen Bedenken, die zu dem angefochtenen Entscheide geführt hätten, sei es schon der Konsequenzen wegen nicht angezeigt, Ausnahmen von der Regel des § 22 der Verordnung vom 23. März 1911 zu gestatten. Auch die Berufung auf Art. 31 BV treffe nicht zu. Die kantonalen Behörden seien befugt, die Ausübung solcher Ge¬ werbebetriebe zu untersagen bezw. zu beschränken, welche den öffenr¬ lichen Gelundheitsverhältnisen nachteilig seien. Daß der in Frage stehende Betrieb geeignet sei, die sanitären Zustände der Nachbar¬ schaft zu schäbigen, stehe außer Zweifel. Deshalb sei man auch in Luzern wie andernorts dazu gelangt, derartige Betriebe in die Schlachthäuser, wo sich die nötigen Schutzvorrichtungen fänden, einzuweisen. Dem Beschwerdeführer werde zudem die Ausübung seines Gewerbes nicht untersagt, da ihm ja die Möglichkeit zustehe, es im öffentlichen Schlachthause weiterzubetreiben. Auf erneutes Gesuch ließ sich dann aber der Regierungsrat be¬ stimmen, dem Rekurrenten die Weiterführung des Geschäftes an der Militärstraße wenigstens bis zum Ablaufe seines Mietvertrages

15. März 1912 — zu gestatten. Motivieri wurde dieser Be¬ schluß damit, daß die mit dem Betrieb verbundenen Übelstände und Gefahren in der kalten Jahreszeit weniger zu Tage träten. Infolgedessen erwarb der Rekurrent eine Liegenschaft in Littau, um dort eine Kuttlerci und Darmschleimerei einzurichten. Auch die Ortsgesundheitskommission Littau versagte ihm indessen die Erlaubnis hiezu und der Regierungsrat wies den hiegegen gerichte¬ ten Rekurs am 2. März 1912 ab, indem er u. a. bemerkte: wie bereits früher ausgeführt, handle es sich nicht darum, dem Rekur¬ renten den Betrieb seines Gewerbes zu untersagen. Dagegen müsse verlangt werden, daß er es an einem Orte und in einer Weise ausübe, die eine Störung und Gefährdung der öffentlichen Gesund¬ heit ausschließe. Bolz gelangte daher am 27. März 1912 nochmals an den Stadtrat Luzern mit dem Gesuche, ihm den Betrieb seiner Kuttlerei und Darmschleimerei entweder in den bisherigen Lokalitäten auf Zusehen hin weiter zu gestatten oder aber ihm dafür das städtische Schlachthaus einzuräumen. Damit unter Hinweis auf die in den frühern Entscheiden enthaltenen Ausführungen abgewiesen, zog er am 1. April 1912 nach der Baselstraße Nr. 48 und setzte dort den Betrieb ohne Bewilligung fort. Der Stadtrat befahl ihm daher durch Verfügung vom 25. April 1912 neuerdings, denselben his spätestens 15. Mai 1912 einzustellen. Bolz zog auch diese Ver¬ fügung an den Regierungsrat weiter mit dem Begehren: es sei ihm die Ausübung seines Berufes in dem genannten Hause so lange zu gestatten, bis ihm der Stadtrat die nötigen Lokalitäten im städtischen Schlachthaus zur Verfügung stelle. Der Regierungs¬ rat wies jedoch den Rekurs durch Entscheid vom 8. Juni 1912 ab in Erwägung „1. daß auf Grund des 8 22 der städtischen Verordnung vom

23. März 1911 dem Rekurrenten, dessen Lokalitäten zudem, wie sich aus dem Gutachten des Sanitätsrates ergebe, infolge der zu großen Nähe von menschlichen Wohnungen für den in Frage kom¬ menden Geschäftsbetrieb ungeeignet und den gesetzlichen Anforde¬ rungen nicht entsprechend erscheinen, die Ausübung seines Berufes in der Stadtgemeinde Luzern außerhalb des öffentlichen Schlacht¬ hauses nicht gestattet werden könne.....“ — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Bolz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:

1. es sei derselbe sowie der Entscheid des Stadtrates vom

25. April 1912 aufzuheben und ihm

2. die Ausübung der Kuttlerei und Darmschleimerei im Hause Baselstraße 48 zu gestatten, Die Rekursschrift macht geliend:

b) die angefochtenen Entscheide widersprächen der Handels= und Gewerbefreiheit. Es sei eine maßlose Übertreibung, ja direkt un¬ wahr, daß das Geschäft des Rekurrenten die öffentliche Gesundheit gefährde. Die Dünste, die sich während der heißen Jahreszeit in¬ folge der Verarbeitung entwickelten, seien notwendig mit dem Be¬ triebe verbunden. Sie seien für die Nachbarschaft vielleicht unan¬ genehm, aber nicht gesundheitsschädlich. Die Stadt habe daher kein Recht, diesen Betrieb ins Schlachthaus einzuweisen oder zu unter¬ sagen. Die bezüglichen Bestimmungen der Verordnung, §§ 22 und 63, seien verfassungswidrig.

1). — Der Stadtrat von Luzern hat auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. Er verweist auf zahlreiche gegen den Geschäfts¬ betrieb des Rekurrenten eingegangene Klagen von Nachbarn und führt aus: der durch das Abschleimen der Därme entwickelte pene¬ trante Geruch könne auch durch Maschinen neuester Konstruktion nicht beseitigt werden und verunreinige die Luft in einem größeren Umkreise. Sollten auch diese Gase nicht gesundheitsschädlich sein, so bildeten sie doch zum mindesten eine überaus große Unannehm¬ lichkeit für die Bewohner der betreffenden Zone.... E. — Der Regierungsrat hat sich den Ausführungen des Stadtrates angeschlossen. in Erwägung: 4. Wie schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in einer Neihe von Entscheiden festgestellt hat, hat man es beim Schlachthauszwang mit einer auf nicht anfechtbaren gesundheits¬ polizeilichen Erwägungen beruhenden und daber nach Art 3 lit. e BV zulässigen Beschränkung der freien Gewerbsausübung zu tun (vergl. Salis, Bundesrecht 2. Aufl. Nr. 883; Burck¬ hardt. Komm. zur BV S. 287j. Es beiteht kein Grund, von dieser Praris abzuweichen. Freilich beziehen sich jene Entscheide unmittelbar nur auf das Metzgergewerbe, nicht speziell auf die Kuttlerei und Darmschleimerei. Analoge Gründe wie dort recht¬ fertigen die Maßregel aber auch hier. Der Rekurreni selbst an¬ erkennt, daß sein Betrieb wegen der damit verbundenen stintenden ünste eine erhebliche Belästigung für die Umgebung bedeute. Schon darin läge ein ausreichendes Motiv für die Einweisung in den Schlachthof. Es ist aber auch sehr glaubhaft, daß gewisse Ge¬ fahren für die Gesundheit bestehen. Im Schlachthof können die Abfallstoffe, die zur Fäulnis neigen und nicht selten mit Krank¬ beitskeimen behaftet sind, rascher und sicherer beseitigt werden als in einem privaten Betriebe. Gerade bei der Kuttlerei und Darm¬ schleimerei sind aber solche Abfallstoffe im großen Umfang vor¬ handen. In der Einführung des Schlachthauszwangs für diese Betriebe liegt daher an sich keine Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit. Ob aber der Stadtrat zu dieser Maßregel kompe¬ tent gewesen sei, ist nicht weiter zu untersuchen, da nur die mate¬ rielle und nicht die formelle Giltigkeit der betreffenden Bestimmun¬ gen der Verordnung angefochten worden ist. erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.