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wird.
54. Entscheid vom 5. Juni 1912 in Sachen Hauenstein. Art. 121 SohKG. Ein nach Stellung des Verwertungsbegehrens vom Gläubiger bewilligter Aufschub bedeutet eine Zurückziehung jenes Begehrens. A. — Die Spar= und Leihkasse Zurzach leitete gegen den Re¬ kurrenten Jakob Hauenstein in Tegerfelden zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung ein. Der Zahlungsbefehl wurde in der einen, Nr. 172, am 22. Februar 1908, in der andern, Nr. 232 am 20. Juli 1908 dem Rekurrenten vom Betreibungsamt Teger¬ felden zugestellt. Am 3. September 1908 und am 4. Dezember 1909 stellte die Gläubigerin in diesen Betreibungen das Verwer¬ tungsbegehren. Doch kam es damals nicht zur Verwertung und auch später noch nicht, obwohl die Gläubigerin deswegen einmal, am 16. September 1911, Beschwerde erhoben hatte. Am 14. März 1912 erneuerte die Gläubigerin in beiden Betreibungen das Begehren um Verwertung der verpfändeten Liegenschaften und das Betreibungsamt Tegerfelden zeigte dies dem Rekurrenten an mit der Mitteilung, daß es die Steigerungsbekanntmachung am 16. April an das Amtsblatt senden werde. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be¬ gehren, es seien die Betreibungen Nr. 172 und 232 als erloschen zu erklären, indem er geltend machte, daß mehr als zwei Jahre seit der Zustellung der Zahlungsbefehle verflossen seien und die Verwertung in der Betreibung Nr. 232 und ebenso in einer Be¬ treibung Nr. 668, die sich auf dasselbe Pfandobjekt wie die Be¬ treibung Nr. 172 beziehe, infolge einer Stundung sistiert wor¬ den sei. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies die Be¬ schwerde durch Entscheid vom 3. Mai 1912 mit folgender Be¬ gründung ab: Die Verwertung sei in beiden Betreibungen recht¬ zeitig verlangt worden. Diese wären daher nur dann erloschen, wenn das Verwertungsbegehren zurückgezogen worden wäre. Die Gläubigerin habe allerdings am 12. Januar 1912 für die Ver¬ wertung in der Betreibung Nr. 232 vier Wochen Stundung ge¬ währt. Darin liege aber kein Rückzug des Verwertungsbegehrens, weil hiefür eine bestimmte, weder bedingte noch befristete, Erklärung erforderlich sei. Dazu komme, daß die Spar= und Leihkasse am
16. September 1911 ausdrücklich durch Beschwerde verlangt habe, daß das Betreibungsamt den Verwertungsbegehren Folge leiste. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen, indem er
u. a. geltend macht, die Verwertungsbegehren seien in beiden Betreibungen durch Erteilung von Stundung zurückgezogen worden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist darin, daß die Gläubigerin dem Rekurrenten am 12. Januar 1912 in Beziehung auf die Betreibung No. 232 Stundung gewährt hat, ein Rück¬ zug des Verwertungsbegehrens zu sehen. Wie die Schuldbetrei¬ bungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts schon in ihrem Entscheide vom 25. November 1903 in Sachen Stierli ausge¬ führt hat, bedeutet eine nach Stellung des Verwertungsbegehrens erteilte Aufschubsbewilligung eine Zurückziehung dieses Begehrens, weil bei dessen Aufrechthaltung das Betreibungsamt, abgesehen
vom Fall des Art. 123 SchKG, notwendig innert der gesetzlichen Fristen zur Verwertung schreiten muß und daher eine Aufschubs¬ bewilligung nicht neben einem Verwertungsbegehren bestehen kann. Daß die Gläubigerin am 16. September 1911 durch Beschwerde die Vornahme der Verwertung verlangt hat, ist selbstverständlich ohne Bedeutung, weil dies nur beweist, daß damals das Ver¬ wertungsbegehren noch aufrecht gehalten wurde. Da bei der Ge¬ währung der Stundung die Frist, innerhalb der das Verwertungs¬ begehren nach Art. 154 SchKG gestellt werden konnte, bereits abgelaufen war, so ist damit die Betreibung Nr. 232 erloschen.
2. — Aus dem angefochtenen Entscheide ist zu schließen, daß die Vorinstanz annimmt, es sei in Beziehung auf die Betreibung Nr. 172 keine Stundung gewährt worden. An diese wesentlich tatsächliche, nicht aktenwidrige Annahme ist das Bundesgericht ge¬ bunden. Hieraus folgt ohne weiteres, daß der Rekurs, soweit er sich auf die Betreibung Nr. 172 bezieht, unbegründet ist. Der Rekurrent hat mit Recht nicht mehr geltend gemacht, daß eine Betreibung trotz rechtzeitiger Stellung des Verwertungsbegehrens erlösche, wenn die Verwertung nicht innerhalb der Fristen des Art. 154 SchKG durchgeführt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkucskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß unter teil¬ weiser Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Betreibung Nr. 232 der Spar= und Leihkasse Zurzach gegen den Rekurrenten als erloschen erklärt wird.