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38_I_206

BGE 38 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1912-01-30 · Deutsch CH
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32. Entscheid vom 30. Januar 1912 in Sachen Gätzi. Art. 69 Ziff. 3 SchKG: Die Erklärung, dass die Zahlung verweigert werde, weil ein Dritter behaupte, dass die in Betreibuna gesetzle For- derung ihm zustehe. ist ein gültiger Rechtsrorschlag. A. — Der Rekurrent Joh. Gätzi in Unterterzen ließ durch das Betreibungsamt Russikon der Rekursbeklagten, der Kraft¬ und Eisenessenzfabrik Winkler & Cie. in Nussikon am 1. Sep¬ tember 1911 einen Zahlungsbefehl für 3000 Fr. nebst Zins zu¬ stellen. Die Schuldnerin sandte den Zahlungsbefehl am 9. Sep¬ tember dem Betreibungsamt zurück, nachdem sie darauf unter der Rubrik „Rechtsvorschlag“ folgende Bemerkung eingetragen hatte: „O. und E. Winkler machen Eigentumsanspruch auf obige For¬ derung. Die Zahlung wird daher verweigert.“ Auf Begehren des Rekurrenten, der bestritt, daß diese Erklärung ein gültiger Rechts¬ vorschlag sei, stellte dann das Betreibungsamt Russikon der Re¬ kursbeklagten eine Konkursandrohung zu. Auf Beschwerde der Schuldnerin wurde diese indessen von der untern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde durch Entscheid vom 24. Oktober 1911 aufge¬ hoben. B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde bei der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei die Kon¬ kursandrohung aufrecht zu halten. Er machte geltend, daß mit der von der Rekursbeklagten dem Betreibungsamte abgegebenen Er¬ klärung die Forderung nicht bestritten werde, sondern daß es sich hiebei um die Geltendmachung eines Drittanspruches handle, für den das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG einzu¬ leiten sei. Mit Entscheid vom 9. Dezember 1911 wies die obere kan¬ tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie zur Begrün¬ dung im wesentlichen folgendes ausführte: Die Erklärung, die Zahlung werde verweigert, sei als Bestreitung der Forderung aufzufassen, weil sie in einem Zahlungsbefehl an die für den Rechtsvorschlag bestimmte Stelle hingesetzt worden sei. Die Be¬ merkung, O. und E. Winkler machten eine Eigentumsansprache geltend, sei nicht die Anmeldung einer Vindikation, sondern die Bestreitung der Aktivlegitimation zur Forderungsklage. Hierin liege ebenfalls die Bestreitung der Zahlungspflicht. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1 — Daß, wie die Vorinstanz ausführt, die von der Rekurs¬ beklagten auf den Zahlungsbefehl hingesetzte Erklärung über eine Eigentumsansprache von O. und E. Winkler nicht als verfrühte Anmeldung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106 oder 109 SchKG angesehen werden kann, sondern als Bestreitung der Zahlungspflicht gegenüber dem betreibenden Gläubiger gemeint war, ist von vornherein klar. Immerhin ist die Auffassung der Vorinstanz, es liege in der erwähnten Erklärung eine Bestreitung der Legitimation zur Sache, nicht richtig. Die Rekursbeklagte hat bloß erklärt, O. und E. Winkler machten eine Eigentumsansprache an der in Betreibung gesetzten Forderung geltend. Damit hat sie aber noch nicht diese Personen als Gläubiger anerkannt und also die Gläubigerqualität des Rekurrenten bestritten. Vielmehr hat sie mit der erwähnten Erklärung nur gesagt, die Forderung werde auch noch von einem andern Gläubiger für sich beansprucht, es sei also streitig, wem die Forderung zustehe. Demgemäß ist davon auszugeben, daß sie aus diesem Grunde die Zahlung verwei¬ gert hat.

2. — Es fragt sich somit, ob eine in solcher Weise begründete Zahlungsverweigerung als eine Bestreitung der Forderung oder des Rechtes, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, im Sinne des Art. 69 Ziff. 3 SchKG aufzufassen sei. Nun bestimmt Art. 188 altes OR, daß der Schuldner die Zahlung verweigern

und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig ist. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings, ihrer Stellung im fünften Titel des alten Obli¬ gationenrechtes gemäß, zunächst nur auf den Fall, wo es sich um die Abtretung einer Forderung handelt. Sie ist aber jedenfalls überall da anwendbar, wo Streit darüber besteht, wer Gläubige einer Forderung sei. Der Zweck der Bestimmung geht im wesent¬ lichen dahin, bei einer Mehrheit von Forderungsansprechern den Schuldner vor der Gefahr, an einen Unberechtigten zahlen zu müssen, zu schützen. Ob ein Ansprecher sich für seine Gläubiger¬ qualität auf eine Abtretung oder einen andern Grund stützt, erscheint dabei unerheblich. Die erwähnte Bestimmung steht nur deshalb im Titel über die Abtretung der Forderungen, weil das Auftreten mehrerer Ansprecher in der Regel auf der Geltend¬ machung eines Wechsels in der Person des Gläubigers beruht. Es ergibt sich also, daß die Behauptung, es mache ein Dritter einen Anspruch auf die vom Rekurrenten in Betreibung gesetzte Forderung geltend, geeignet ist, die Zahlungsverweigerung zu rechtfertigen (vergl. auch neues OR Art. 96). Demgemäß ist in der Tat anzunehmen, es liege eine Bestreitung der Zahlungs¬ pflicht, also ein gültiger Rechtsvorschlag vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.