Volltext (verifizierbarer Originaltext)
120. Arteil der II. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1912 in Sachen Aschwanden gegen Ari. Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdefrist beginnt mit der wirklichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides, nicht mit dessen Publika¬ tion im Amtsblatt. Schriftliche Form der Beschwerde. Rechtsanwen¬ dung. Der durch Beschwerde anfechtbare Entscheid muss einen auf geordnetem Beweisverfahren beruhenden Tatbestand, sowie die An¬ gabe der Entscheidungsgründe enthalten. Zur Anhörung des zu Bevormundenden gehört die Mitteilung der von den Vormundschafts¬ behörden gegen ihn geltend gemachten Tatsachen. A. — Am 24. Oktober 1911 erließ der Gemeinderat von Sisikon ein sogenanntes Bevogtigungsgutachten, wodurch er den Beschwerdeführer Michael Martin Aschwanden neuerdings bevor¬ mundete, nachdem eine frühere Bevormundung vom Bundesgericht am 21. Dezember 1910 aufgehoben worden war. Als Bevor¬ mundungsgründe wurden liederlicher Lebenswandel und Unfähigkeit des Aschwanden zur Verwaltung seines Vermögens geltend gemacht. Der Regierungsrat, dessen Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Urner Vormundschaftsgesetzes einzuholen war, wies das Be¬ vogtigungsgutachten jedoch mit dem Auftrag an den Gemeinderat zurück, den Vertreter des Aschwanden zuerst noch anzuhören und über die Bevogtigungsgründe bestimmtere Angaben zu machen. Hierauf setzte der Gemeinderat dem Vertreter des Beschwerde¬ führers am 31. Oktober 1911 eine 14tägige Einsprachefrist. Mit Eingabe vom 15. November bestritt dieser das Vorliegen von Bevogtigungsgründen und gab an, der Beschwerdeführer wohne zur Zeit in Genf. Am 1. Dezember reichte der Gemeinde¬ rat von Sisikon dem Regierungsrat das Bevogtigungsgutachten wieder ein, unter Beifügung einer Bescheinigung des Lehrers Asch¬ wanden in Zug. In der Bescheinigung führte dieser aus, der Be¬ schwerdeführer sei ein höchst verkommener Mensch, habe Frau und Kind im Stich gelassen und sein Geld an fremde Frauenspersonen vergeudet. Im Jahre 1910 sei er polizeilich aus Frankreich nach Sisikon gebracht worden, angeblich weil er von Dieben um sein Geld gebracht worden war. Auch habe er ihm (dem Lehrer Asch¬ wanden) bei einem früheren Anlaß (1890) 600 Fr. abschwindeln wollen. B. — Am 20. Januar 1912 genehmigte der Regierungsrat die Bevormundung ohne Begründung und beschloß, auf das Be¬ gehren um Aushändigung des Nutznießungsbetreffnisses des Be¬ schwerdeführers von 800 Fr. nicht einzutreten. Eine Mitteilung des Bevormundungsbeschlusses an den Beschwerdeführer oder dessen Anwalt erfolgte nicht. Auf die wiederholten Erkundigungen des letzteren (vom 1. April und 12. Juli 1912) nach dem Stande der Angelegenheit wurde ihm am 29. Juli vom Regierungsrat geantwortet: „Auftragsgemäß machen wir Ihnen die Mitteilung, daß „Erledigungsgesuch in der Angelegenheit des Michael Martin „Aschwanden von Sisikon dem Regierungsrate vorgelegen hat. „Mit der Prüfung der Angelegenheit ist die Vormundschaftsdirek¬ „tion betraut worden, welche nun Auftrag zur beförderlichen Vor¬ „lage der Sache erhalten hat. „Ursache der unliebsamen Verzögerung ist, daß Hr. Regierungs¬ „rat Zwyssig, als Vormundsschaftsdirektor die Angelegenheit schon „zur Prüfung überwiesen erhielt und im Mai aus der Regierung „austrat; Ende Mai wurde die Direktion über das Vormund¬ „schaftswesen wieder neu besetzt, so daß sich der neue Direktor in „allen pendenten Sachen von Vorneherein frisch informieren und „einschaffen mußte. „Sie wollen daher die bisherige Nichterledigung Ihrer Ange¬ „legenheit des eingetretenen Wechsel in der zuschlägigen Direktion „ersehen und können wir Sie nunmehr baldiger Beschlußfassung „hierüber versichern." Am 15. August teilte dann die Regierung dem Vertreier des Beschwerdeführers gemäß Beschluß vom 10. August mit, die Be¬ vormundung sei vom Regierungsrat bereits am 20. Januar 1912 ausgesprochen und im kantonalen Amtsblatt vom 1. Februar ver¬ öffentlicht worden. C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Ver¬ treter Aschwandens am 3. September die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung der Bevormundung. Zur Begründung führt er aus, der Mündel sei nicht gesetzesmäßig abgehört worden und die Bevormundung materiell ungerechtfertigt. Er legt überdies verschiedene Zeugnisse AS 38 II — 1912
ein, worin Aschwanden von Arbeitgebern, bei denen er im Laufe der letzten Jahre im Dienste stand, als arbeitsam und nüch¬ tern bezeichnet wird. D. — Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seiner Vernehmlassung vom 27. September 1912 Abweisung der Be¬ schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Beschwerde ist nicht verspätet, da der angefochtene Entscheid dem Vertreter des Beschwerdeführers erst am 15. August 1912 mitgeteilt wurde. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 1. Februar 1912 kann nicht als Mitteilung aufgefaßt wer¬ den, weil der Beschwerdeführer dadurch von dem ihn betreffenden Vormundschaftsbeschluß nicht persönlich in Kenntnis gesetzt wurde (AS Bd. 35 I S. 106). Im vorliegenden Fall stand der per¬ sönlichen Mitteilung überdies nichts im Weg, indem der Vertreter und der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers der Vorinstanz be¬ kannt gegeben waren.
2. — Die erste von der beschwerdebeklagten Behörde erhobene Einrede, es sei die Beschwerde, weil das ihr zur Vernehmlassung zugesandte Doppel des im Hauptexemplar unterzeichneten Rekurses keine Unterschrift getragen habe, als wirkungslos zu erklären, ist unbegründet. Dies ergibt sich a fortiori aus Art. 40 Abs. 2 OG, wonach selbst die Unterlassung der Einreichung eines Doppels nicht Wirkungslosigkeit der betreffenden Eingabe nach sich zieht. Der Vorschrift des Art. 85 eidg. ZPO, daß schriftliche Eingaben von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen sind, ist daher Genüge getan, wenn wenigstens eine der im Doppel ein¬ gereichten Rechtsschriften mit einer Unterschrift versehen ist, was hier zutrifft.
3. — In zweiter Linie bestreitet die Vorinstanz, daß sie am
20. Januar 1912 einen Bevormundungsentscheid gefaßt habe. Sie behauptet, damals nur über das Begehren um Herausgabe des Nutznießungsbetreffnisses des Beschwerdeführers entschieden zu haben. Wenn das richtig wäre, würde damit der Beschwerde ihre tatsächliche Grundlage entzogen. Allein diese Bestreitung ist un¬ haltbar, indem aus den eigenen Akten der beschwerdebeklagten Be¬ hörde hervorgeht, daß sie am 20. Januar 1912 das die Bevogti¬ gung aussprechende „Gutachten“ des Gemeinderates von Sisikon genehmigt hat. Diesen Bevogtigungsbeschluß vom 20. Januar 1912 hat die Regierung denn auch dem Vertreter des Beschwerde¬ führers in ihrem Bericht vom 10./15. August 1912 mitgeteilt.
4. — Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vormundschaftsgesetzes des Kantons Uri ist, wenn jemand vom Gemeinderat unter Vormund¬ schaft gestellt wird, die Genehmigung des Regierungsrates einzu¬ holen. Der Entscheid des Gemeinderates von Sisikon, der vor dem
1. Januar 1912 ergangen war, ist daher erst durch den Beschluß des Regierungsrates am 20. Januar 1912 rechtskräftig gewor¬ den. Nun bestimmt Art. 14 SchT ZGB, daß die Vormundschaft mit dem Inkrafttreten des Gesetzes unter neuem Recht steht. Der Regierungsrat von Uri hatte bei seinem Bevormundungsentscheid somit neues, eidgenössisches Recht zur Anwendung zu bringen. Insbesondere unterstand fein Beschluß auch dem Art. 88 revid. OG, da die Novelle zum Organisationsgesetz gemäß Art. III Abs. 3 rückwirkende Kraft auf die seit 1. Januar 1912 erlassenen kantonalen Entscheide erhielt.
5. — Wenn man nun auch die Motive des Gemeinderates von Sisikon, denen sich die Regierung offenbar anschloß, als Be¬ standteil des vorinstanzlichen Entscheides erachtet, so fehlt diesem doch jedes Ergebnis einer Beweisführung, wie es Art. 88 OG verlangt. Darnach sind die einzelnen durch eine geordnete Beweis¬ führung über die Vormundschaftsgründe erhobenen Tatsachen im Entscheide anzugeben. Im vorliegenden Fall müssen es natürlich Tatsachen aus den letzten Jahren sein, die allein auf die jetzige Art der Vermögensverwaltung schließen lassen. So wie der Ent¬ scheid der Vorinstanz jetzt vorliegt, ist hierüber nichts ersichtlich. Nach Art. 88 OG hatte der Regierungsrat weiter in seinem Entscheide anzugeben, welche gesetzlichen Bestimmungen er zur An¬ wendung gebracht habe. Insbesondere hatte er sich darüber auszu¬ sprechen, wie er dazu komme, sich als kompetent zu halten. Der Beschwerdeführer behauptet ja, er habe zur Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens in Genf gewohnt. Gemäß Art. 376 f. ZGB war daher nur die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes für die Bevormundung zuständig. Wollte die Vorinstanz ihre Kompetenz aber auf Landesabwesenheit des Beschwerdeführers stützen, so mußte
sie diese zuerst feststellen, was nicht geschehen ist und auch nicht möglich gewesen wäre, indem ihr der Aufenthaltsort des Beschwerde¬ führers bekanntgegeben worden war. Endlich hat es die Regierung auch an der bundesrechtlich vor¬ geschriebenen Anhörung des Beschwerdeführers gemäß Art. 374 Abs. 1 ZGB fehlen lassen. Dazu gehört, daß die zur Bevor¬ mundungsbegründung erhobenen Tatsachen dem zu Bevormunden¬ den von der antragenden Behörde mitgeteilt werden. Aus den Akten ergibt sich nun, daß die Behauptungen in der Bescheinigung des Lehrers Aschwanden, auf die die Vorinstanz hauptsächlich ab¬ zustellen scheint, weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter mitgeteilt wurden.
6. — Diese Mängel des Entscheides können nicht einfach da¬ durch gehoben werden, daß man die Vorinstanz zur Verbesserung des Urteils anhält. Es bedarf vielmehr des Nachholens des Ver¬ fahrens und eines neuen Erlasses auf Grund dieses neuen Ver¬ fahrens. Der Entscheid ist daher gemäß Art. 64 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Regierung des Kan¬ tons Uri zurückzuweisen. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Bevormundung in der Zwischenzeit als aufgehoben zu be¬ trachten ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 20. Januar 1912 auf¬ gehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Behörde zurückgewiesen wird.