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38_II_628

BGE 38 II 628

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Arteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1912 in Sachen G. und Sozialdemokratische Preßunion des Kantous Bern, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen H., Kl. u. Ber.=Bekl. Unerlaubte Handlung, Pressinjurie begangen durch Wiederaufnahme einer schon vor Jahren gerichtlich als halllos erkannten Anschuldi¬ gung des Amtsmissbrauchs. Misslungener Wahrheitsbeweis. Wegfall der Milderungsgründe, die bei der ersten Publikation angerufen wer¬ den mochten. Tragweite der Garantie der Pressfreiheit, Art. 55 BV. Erhöhte Erkundigungspflicht des Zeitungsredaktors bei Veröffentli¬ chungen, die Angriffe auf die Ehre bestimmter Personen enthalten. Kontrollpflicht des Herausgebers der Zeitung. Art und Grösse der Genugtuung nach Art. 55 aOR: Angemessene Geldsumme (keine Quelle des Gelderwerbes) und Publikation des Urteilsdispositivs. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 24. April 1912 hat der Appellations¬ hof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über die Klagebegehren: „1. Die Beklagten seien solidarisch schuldig zu erklären und zu „verurteilen, dem Kläger wegen ernstlicher Verletzung seiner per¬ „sönlichen Verhältnisse eine angemessene, vom Gericht zu bestim¬ „mende Geldsumme zu bezahlen. „2. Das Urteil sei auf Kosten der Beklagten je einmal in der „Berner Tagwacht" und im „Bund“ zu publizieren“; erkannt: „1. Es wird dem Kläger sein Klagsbegehren zugesprochen. In¬ „folgedessen werden die Beklagten gegenüber dem Kläger solidarisch „zu einer Geldsumme von 1000 Fr. wegen ernstlicher Verletzung „seiner persönlichen Verhältnisse verurteilt. „2. Die Sozialdemokratische Preßunion des Kt. Bern wird zu „einer einmaligen Publikation des Dispositivs dieses Urteils in „der „Berner Tagwacht" an der Spitze des Textes der ersten „Seite verurteilt. Derselben wird eine Frist von 14 Tagen im „Sinne von § 391 ZP zur Vornahme dieser Publikation be¬ „stimmt, von der Zustellung der Urteilsausfertigung an gerechnet. „3. Der Kläger wird ermächtigt, das Dispositiv dieses Urteils „im „Bund“ in gewöhnlicher Schrift einmal auf Kosten der Be¬ „klagten publizieren zu lassen. B. — Gegen dieses den Parteien am 19. Juni 1912 zuge¬ stellte Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: 1. Es sei das angefochtene Urteil in allen Teilen aufzuheben. 2. Der Kläger sei mit seinen Rechtsbegehren abzuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter des Klägers hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Appellationshofes beantragt; in Erwägung:

1. — Der Kläger war im Jahre 1888 zum Mitglied des Ge¬ meinderates der Stadt Bern und Vorsteher der städtischen Bau¬ direktion gewählt worden. In dieser Stellung, die er vom 1. Mär 1888 bis Ende 1894 bekleidete, suchte er u. a. die Frage der Stadterweiterung vom Hirschengraben über den ehemaligen Mon¬ bijoufriedhof bis zur Seftigenstraße zu lösen. Er arbeitete hierüber ein Projekt aus, das er mit gedrucktem Bericht vom 14. Juli 1893 dem Gemeinderat vorlegte. Gleichzeitig wurden Verhandlungen über den freihändigen Ankauf der zwischen Hirschengraben und Monbijou gelegenen Schmidt=Flohr=Besitzung durch die Einwohnergemeinde eingeleitet. Der Kaufvertrag wurde am 20. Dezember 1893 von der Baudirektion abgeschlossen und am 4. Januar 1894 vom Ge¬ meinderat gutgeheißen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch Stadtrat und Gemeinde. Die Vorlage wurde vom Gemeinderat am

28. Februar 1894 dem Stadtrat unterbreitet, welcher ihr unterm

30. März gl. J. seine Zustimmung erteilte. Die Gemeindeabstim¬ mung wurde auf den 5. August 1894 angeordnet. Es setzte nun eine lebhafte Opposition gegen die Vorlage ein, welche denn auch mit knappem Mehr verworfen wurde. In ihrer Nummer vom

1. August 1894 hatte die „Berner Tagwacht“ als Bericht über eine sozialdemokratische Parteiversammlung u. a. geschrieben: Die gemeinderätliche Spekulantengesellschaft H.=B. und H. und Compagnie hätten schon die Insel=Scheuer (recte Ochsenscheuer angekauft. Deshalb müsse jetzt das Schmidt=Flohr'sche Grundstück angekauft werden, unter dem Vorwande, die bauliche Gestaltung

der Südfront der Bundesstadt in der Hand zu behalten. Diese Vorlage sei nicht im Interesse der Einwohnerschaft, sondern des Spekulantentums, das ihre Gemeinderatssessel mißbrauche, um dem Gewinn und Profit nachzujagen. In diesen Vorwürfen, welche die „Berner Tagwacht in ihrer Nummer vom 4. August 1894 erneuerte, erblickten Baudirektor H. und der damalige Finanzdirektor der Stadt Bern, F. H.=B., einen Angriff auf ihre Ehre; sie klagten daher, jeder für sich, gegen K. M. als verantwortlichen Redaktor der „Berner Tagwacht“ auf Schadenersatz gemäß Art. 50 und 55 aOR. Der Beklagte trat den Wahrheitsbeweis an, mit der Behauptung, die Kläger seien beide bei der Baugesellschaft Cardinaux & Cie., welche das Ochsenscheuergut angekauft habe, beteiligt gewesen und sie hätten den Erwerb der Schmidt=Flohr=Besitzung durch die Gemeinde nur empfohlen, um mit der Ochsenscheuer ein glänzendes Geschäft zu machen. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern stellte in seinen Urteilen vom 12. Juni 1897 fest, daß dem Be¬ klagten der Beweis für diesen Vorwurf nicht gelungen sei; wohl aber hätten die Kläger bewiesen, daß sie erst durch ein Inserat im Stadtanzeiger vom 7. Februar 1894 von der Möglichkeit des An¬ kaufes des Ochfenscheuergutes Kenntnis erhalten hatten, d. h. in einem Zeitpunkt, da der Kauf Schmidt=Flohr vom Gemeinderat bereits genehmigt war. M. wurde daher zur Bezahlung einer Ent¬ schädigung von je 500 Fr. an H. und an H.=B. verurteilt. Am

6. November 1894 nahm Baudirektor H. feinen Rücktritt als Gemeinderat; seither übt er ausschließlich seinen Beruf als Archi¬ tekt aus. 2. Volle 16 Jahre später, d. h. am 30. November 1910, erschien in Nr. 281 der „Berner Tagwacht“ folgender Leitartikel: „Wer war gemeint? „In seinem Artikel: „Epilog zu einem Prozeß“ hat der Bund, „nachdem er sich mit den Spekulationstrieben des verflossenen „Politikers Böhme beschäftigte, auch die folgende Wendung ge¬ „braucht: „Wohl ist es wahr, daß man es anderwärts nicht so genau „damit nimmt. In manchen staatlichen und kommunalen Ge¬ „meinwesen gilt es als ganz selbstverständlich, daß die Poli¬ „tiker sich oder ihren Freunden finanzielle Vorteile aus ihrer „Stellung im öffentlichen Leben verschaffen, auch auf Kosten „des Staates oder der Gemeinde. Die öffentliche Meinung „ist in diesen Dingen bei uns empfindlicher, feinfühliger. Und „das bildet einen Ruhmestitel der Demokratie und zugleich „einen Schutz gegen die Korruption in ihren ersten Anfängen. „Darum ist diese Empfindlichkeit der öffentlichen Meinung, „die sich schon in einem früheren Vorgang in der Gemeinde „Bern geoffenbart hat, ein kostbares Gut, das nicht hoch „genug geschätzt werden kann und das wir bewahren wollen.“ „Der Bund spielt hier also auf einen konkreten Fall an, wo „ebenfalls gewisse Politiker und Mitglieder einer bestimmten poli¬ „tischen Partei zum Rücktritt von ihren Amtern gezwungen wur¬ „den. Leider nennt das Hoforgan ..... keine bestimmten Namen. „Das erschwert die Orientierung etwas, und man ist so auf Ver¬ „mutungen angewiesen, wer eigentlich gemeint sei. „Nun sind uns augenblicklich drei Fälle im Gedächtnis, bei denen „ein Abgang aus Amt und Ehren nötig wurde. Und alle drei „Fälle gehören auf das Konto der freisinnigen Partei. Zählen wir „sie also auf, damit es dem Bund um so leichter werde, die Wahl „zu treffen. „In diesem Frühjahr gab es. „Der zweite und der dritte Fall, welchen Ausdruck man auch „im buchstäblichen Sinne des Wortes auf alle drei Vorkommnisse „anwenden kann, liegen etwas weiter zurück. „Im Jahre 1894 wurde vom damaligen „Gemeinderat H. „in Bauland spekuliert. Es handelte sich um Grundstücke im Mon¬ „bijou, an der Könizstraße u. s. w. Die sonderbare Stellung „dieses Gemeinderates und Spekulanten wurde von der Tagwacht „aufgedeckt, worauf dann der Gemeinderat H. seinen Rücktritt nahm. „Es war dies nach anderer Hinsicht ein Verlust für die Stadt, da „Architekt H., ein Mann voll Energie und Unternehmungsgeist, „der baulichen Entwicklung unserer Stadt Vorschub geleistet haben „würde. Aber allen Erwägungen und Rücksichten muß doch der „Grundsatz vorangehen, daß der städtischen Verwaltung die Aus¬ „nützung des Amtes zum persönlichen Vorteil ferngehalten werde.

„Der dritte Fall spielte ein Jahr später. Er hängt mit dem „zweiten zusammen, da die beiden freisinnigen Parteihäupter, die „Herren H. und H.=B., ihre Spekulationsgeschäfte gemeinschaftlich „betrieben. „Das sind die drei Fälle, die uns momentan noch in Erinne¬ „rung stehen. Zu bemerken ist aber dabei noch, daß, während sich „die beiden ersten Herren, N. N. und H., in die stille Abgeschie¬ „denheit zurückzogen, bei H.=B. die Sache anders liegt." Architekt H. belangte daraufhin unverzüglich die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Redaktor und Herausgeberin der „Berner Tagwacht“ auf Bezahlung einer angemessenen Geldsumme wegen ernstlicher Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 55 aOR), sowie auf Publikation des Urteils auf ihre Kosten in der „Berner Tagwacht“ und im „Bund“. Die Beklagten schlugen dem Kläger am 26. Dezember 1910 einen Vergleich mit folgender Grundlage vor: Publikation einer Erklärung, daß die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nach Kenntnisnahme des Wortlautes des Urteils im frühern Prozeß nicht aufrecht gehalten werden können und widerrufen werden; Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung einer Geldsumme von 200 Fr. und Übernahme der Prozeßkosten des Klägers. Dieser weigerte sich, die Offerte anzunehmen. Die Beklagten haben in ihrer Antwort auf die Klage Abweisung der¬ selben in vollem Umfange beantragt, da die Voraussetzungen von Art. 55 aOR nicht erfüllt feien; ihre Passivlegitimation haben die Beklagten nicht bestritten.

3. — Mit der Vorinstanz ist zu sagen, daß die in der „Ber¬ ner Tagwacht“ vom 30. November 1910 gegen den Kläger er¬ hobenen Anschuldigungen einen schweren Angriff auf seine Ehre be¬ deuten. Es wird ihm neuerdings vorgeworfen, er habe das Amt eines Baudirektors der Stadt Bern zu seinem persönlichen Vorteil mißbraucht und nach Aufdeckung des Sachverhalts durch die „Tag¬ wacht“ seinen Rücktritt nehmen müssen. Die Beklagten haben den Beweis für die Wahrheit ihrer Anschuldigungen auch im vorlie¬ genden Prozeß angetreten. Erwiesen ist jedoch nur, daß der Kläger Teilhaber eines Konsortiums war, das am 16. März 1894 das Ochsenscheuergut erwarb, daß dieses Areal an Wert als Bauland durch Erstellung der Monbijoustraße wesentlich gewinnen mußte und daß die rationelle Anlage dieser Straße vom Erwerb der Schmidt=Flohr=Besitzung durch die Einwohnergemeinde abhing, welcher denn auch jene Operation von Gemeinde= und Stadtrat in erster Linie vorgeschlagen wurde. Nicht erwiesen ist dagegen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vor¬ instanz die angebliche Abrede unter den Teilhabern des Konsor¬ tiums, daß ein Teil des erworbenen Liegenschaftskomplexes dem Kläger später als Sondereigentum zuzuscheiden sei, und ebensowenig, daß das Konsortium mit Vorwissen des Klägers über den Ankauf des Ochsenscheuergutes mit dessen Eigentümer schon in Verbindung getreten war, bevor der Kläger dem Gemeinderat die Vorlage über den Erwerb der Schmidt=Flohr=Besitzung unterbreitete. Endlich stellt die Vorinstanz in unanfechtbarer Weise fest, daß der Kläger den Rücktritt von seinem Amte nicht wegen des angeblich von der „Tagwacht" aufgedeckten Mißbrauches genommen hat, sondern daß er freiwillig und in allen Ehren aus dem Amte geschieden ist.

4. — Somit sind die Anschuldigungen der „Berner Tagwacht“ in den wesentlichen Punkten unwahr. Insbesondere ist ein Mi߬ brauch der amtlichen Stellung des Klägers zur Förderung von Privatinteressen ausgeschlossen, nachdem festgestellt ist, daß die Ge¬ legenheit zum Ankauf des Ochsenscheuergutes dem Konsortium erst nach Ausarbeitung der Monbijou=Vorlage durch den Kläger und auch erst nach Abschluß des Kaufvertrages über die Schmidt=Flohr¬ Besitzung durch Baudirektion und Gemeinderat bekannt wurde. Immerhin bedurfte jener Kaufvertrag noch der Genehmigung durch den Stadtrat und, was die Hauptsache war, durch die Einwohner¬ gemeinde selber. Inzwischen war aber der Ankauf des Ochsenscheuer¬ gutes durch das Konsortium perfekt geworden. Dadurch geriet der Kläger in eine Lage, die von der Bürgerschaft als eine unpassende empfunden werden mochte: hatte er doch nunmehr infolge seiner Doppelstellung als städtischer Baudirektor und Mitglied des Kon¬ sortiums ein erhebliches Privatinteresse an der Annahme der eigenen Vorlage über den Ankauf der Schmidt=Flohr=Besitzung. Der Kläger macht freilich geltend, er habe das Ochsenscheuergut deshalb durch ein Konsortium kaufen lassen, um die Richtigkeit seiner Auffassung darzutun, daß das für die Anlage von Straßen benötigte Land der Gemeinde unentgeltlich abgetreten werden könne, wobei die Land¬

eigentümer infolge des Mehrwertes aus der Erstellung der Straße doch auf ihre Rechnung kämen; er habe dadurch ein Präjudiz schaffen wollen, das der Gemeinde großen Nutzen bringen konnte, Es besteht kein Grund, die Richtigkeit dieser Darstellung in Zweifel zu ziehen. Sie bestätigt aber nur die Unbegründetheit der Anschul¬ digung des Amtsmißbrauchs; der Kläger setzte sich mit jenem Ex¬ periment zum mindesten in unvorsichtiger Weise der öffentlichen Kritik aus. Unwahr ist an sich auch die weitere, ehrenrührige Behauptung der „Berner Tagwacht“, der Kläger habe seine Entlassung als Mitglied des Gemeinderates und Vorsteher der städtischen Bau¬ direktion nehmen müssen. Aus dem bei den Akten liegenden Ver¬ handlungsprotokoll des Stadtrates und dem Dankschreiben jener Behörde an den Kläger ergibt sich, daß dieser aus freien Stücken um seine Entlassung eingekommen und daß sie ihm in einer für ihn sehr ehrenvollen Weise erteilt worden ist. Doch handelte der Kläger, wie am besten aus seinem eigenen Demissionsschreiben hervorgeht, tatsächlich unter dem Einfluß einer ziemlich ausgedehnten Mißstimmung („.... Nun kommen aber die menschlichen Schwächen von vermeintlichen Konkurrenten .... und bei vielen der Glaube, daß solcherweise das Interesse der Gesamtheit nicht gewahrt werde, sondern daß in vielen Fällen das Privatinteresse die ausschlaggebende oder wenigstens eine wegleitende Rolle spiele. .... Wenn eine solche Mißstimmung .... in weitere Kreise dringt, dann wird sie bedeutungsvoll und kann böse Früchte tragen. Es haben mir nun Freunde und Vertrauensmänner gesagt, man habe wirklich in vielen hiesigen Kreisen, entgegen der deutlich ausgesprochenen Meinung des Stadtrates, die Ansicht, daß die Ausübung von Privatarbeiten mit der Ausübung des Direktoren¬ amtes sich nicht vertrage und daß deshalb eine weiter verbreitete Mißstimmung vorliege, die den Gemeindevorlagen und namentlich denjenigen der städtischen Baudirektion schädlich sei. Ich will nun unter keinen Umständen die Schuld tragen, daß aus Mi߬ stimmung, die solche Gründe zur Ursache hat, die Gemeindevorlagen gefährdet werden ....“). Die Ausführung von Privatarbeiten war nach Art. 24 des damaligen Gemeindereglements vom 11. Dezem¬ ber 1887 dem Kläger nicht untersagt. Die ständigen Gemeinderäte, zu denen der Baudirektor gehörte, waren verpflichtet, ihre Zeit „vor allem“ dem Amte zu widmen; diese Bestimmung wurde vom Stadtrat grundsätzlich dahin ausgelegt, daß sie berechtigt feien, ihre freie Zeit zu Privatarbeiten zu benutzen. An der im Publikum herrschenden Mißstimmung trug also der Kläger wenigstens in dieser Hinsicht keine Schuld; denn es wurde nicht behauptet, er habe seine Pflichten als Gemeinderat der Privatarbeiten wegen ver¬ nachlässigt.

5. — Nach dem Gesagten konnte im ersten Prozeß, den der Kläger gegen den damaligen Redaktor der „Berner Tagwacht“ an¬ hob, letzterer Umstände geltend machen, die geeignet waren, seine Anschuldigungen trotz ihrer Unrichtigkeit und ihres ehrenrührigen Charakters in milderem Lichte erscheinen zu lassen. Der bernische Appellationshof hat denn auch selber in seinem Urteil vom 12. Juni 1897 i. S. H.=B. gegen M. darauf hingewiesen, es sei denkbar, daß die Doppelstellung des damaligen Klägers als Gemeinderat und Mitglied einer Bauspekulationsgesellschaft ohne Zutun des Beklagten mit der Zeit unhaltbar geworden wäre. Das gilt in erhöhtem Maße für den Kläger H. als Baudirektor. Dazu kommt, daß es sich im Jahre 1894 um Kampfartikel in einer Gemeindeangelegen¬ heit von allgemeinem Interesse handelte, die den Gegenstand erregter Diskussionen im Publikum bildete. Ganz anders lagen die Verhältnisse im Jahre 1910. Für die Wiederholung der früheren, durch rechtskräftiges Urteil als unwahr erklärten Anschuldigungen gegen den Kläger bestand nicht der min¬ deste Grund, zumal da der Kläger seit vollen 16 Jahren kein öffentliches Amt mehr bekleidete. Insbesondere kann nicht gesagt werden, daß die Beklagten in Wahrnehmung eines öffentlichen, allgemeinen Interesses gehandelt und damit eine derjenigen Aufgaben erfüllt haben, die im modernen Staat der Presse obliegen (vergl. hierüber BGE 37 I Nr. 76 und 77, sowie Urteil vom

10. Juli 1912 i. S. Kummer); die Beklagten können sich also nicht auf die Garantie der Preßfreiheit berufen. Unerheblich ist auch, daß der Tagwachtartikel vom 30. November 1910 formell an einen solchen im „Bund“ anknüpft, worin im Anschluß an eine Besprechung des Prozesses des Berner Stadtrates Böhme die Em¬ pfindlichkeit der öffentlichen Meinung, die sich schon in einem frü¬ AS 38 II — 1912

heren Vorgang in der Gemeinde Bern geoffenbart habe, als ein kostbares Gut gepriesen wurde. Der neue persönliche Angriff der „Berner Tagwacht“ gegen den Kläger rechtfertigt sich sachlich in keiner Weise; er entspringt dem nicht rechtsschutzwürdigen Bestreben, der politschen Partei, welcher der Kläger angehört, bei den bevor¬ stehenden Stadtratswahlen zu schaden. Und er ist umso schwerwie¬ gender, als nähere Angaben über die sehr weit zurückliegenden Vor¬ gänge, auf welche angespielt wird, die naturgemäß einem großen Teil der Leser vollständig unbekannt und bei vielen andern in Ver¬ gessenheit geraten waren, vollständig fehlen. Unter diesen Umständen ist für die Milderungsgründe, die im Jahre 1894 angeführt werden konnten, heute wenig Raum mehr.

6. — Erweist sich also die Publikation des neuen Artikels als objektiv widerrechtlich, so unterliegt auch keinem Zweifel, daß der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt wurde. Zu bejahen ist ebenso das subjektive Verschulden der Beklagten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dem Zeitungsredaktor mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Presse heutzutage in der Offentlichkeit zukommt, besondere Sorgfalt und eine erhöhte Er¬ kundigungspflicht zuzumuten, namentlich bei Veröffentlichungen, die Angriffe auf die Ehre bestimmter Personen enthalten (BGE 32 II S. 505). Der Beklagte G. hat nun gänzlich unterlassen, sich über die Richtigkeit der gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen, deren Schwere ihm bewußt sein mußten, zu vergewissern. Daß er nicht einfach auf die Kampfartikel der „Berner Tagwacht“ vom

1. und 4. August 1894 und auch nicht nur auf die angebliche Befragung einiger Gesinnungsgenossen als Wahrheitsquelle abstellen durfte, liegt auf der Hand. Seine Sorglosigkeit erhellt namentlich daraus, daß er es unterließ, sich bei dem früheren Redaktor der „Berner Tagwacht“ und nunmehrigen Delegierten des Verwal¬ tungsrates der Sozialdemokratischen Preßunion zu erkundigen, der alle Verumständungen genau kennen mußte. Es wäre ihm also ein Leichtes gewesen, sich über den wirklichen Sachverhalt zuverlässige Kenntnis zu verschaffen. Ebenso war die Sozialdemokratische Pre߬ union als Herausgeberin der „Berner Tagwacht“ verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Kläger durch die Publikation nicht in seinen berechtigten Interessen verletzt wurde. Sie hat die ihr obliegende Kontrolle gänzlich vernachlässigt, obschon sie sich über die Tragweite der dem Kläger gemachten Vorwürfe genaue Rechenschaft geben mußte. Beide Beklagte trifft daher grobe Fahrlässigkeit, während für die Annahme eines dolosen Verhaltens der Beklagten in der Tat zu wenig positive Anhaltspunkte vorliegen. Die Beklagten haften nach Art. 60 aOR solidarisch.

7. — Was endlich Art und Größe der dem Kläger gebühren¬ den Genugtuung betrifft, so fällt dabei in erster Linie die Schwere der Anschuldigungen in Betracht, die — losgelöst von der Dar¬ stellung der damaligen Ereignisse und ohne irgendwie genügende äußere Veranlassung — den Lesern einer weit verbreiteten politi¬ schen Zeitung, und dazu mit Fettdruck des Namens des Klägers, als feststehende Tatsachen vorgeführt wurden. Im Hinblick darauf und angesichts der Größe des Verschuldens der Beklagten ist die Genugtuungssumme von 1000 Fr., welche die Vorinstanz dem Kläger für die erlittene schwere Unbill zugesprochen hat, trotz der angegebenen, die Beklagten etwas entlastenden Momente nicht zu hoch. Sie steht im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundes¬ gerichts bei der Anwendung des in casu noch maßgebenden Art. 55 aOR. Und es wird auch die vom Bundesgericht stets festgehaltene Erwägung, daß Art. 55 aOR keine Quelle des Gelderwerbes sein soll, durch Zuerkennung einer Genugtuungssumme von 1000 Fr. nicht mißachtet. Daß der Kläger die Vergleichsofferte der Beklagten

s. Z. nicht angenommen hat, ist begreiflich; die Fassung der vor¬ geschlagenen Satisfaktionserklärung, die sich einzig auf den Wort¬ laut des Urteils vom Jahre 1897 stützte, mußte beim Kläger Zweifel an ihrer Aufrichtigkeit wecken. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung einer Geld¬ summe ist als geeignetes Mittel, um dem Kläger angemessene Ge¬ nugtuung zu verschaffen, die Publikation des Urteils zu verbinden. Die Vorinstanz hat dabei gebührend Maß gehalten, indem sie die Publikation einerseits auf das Dispositiv des Urteils und ander¬ seits auf die „Berner Tagwacht“ und den „Bund“ beschränkte. Das zu veröffentlichende Urteil ist nunmehr dasjenige des Bundes¬ gerichts; erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Appella¬ tionshofes des Kantons Bern vom 24. April 1912 wird abge¬ wiesen und dieses Urteil bestätigt.

2. Demnach haben die Beklagten dem Kläger wegen ernstlicher Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse solidarisch 1000 Fr. zu bezahlen und es hat die sozialdemokratische Preßunion des Kantons Bern das vorliegende Urteilsdisposttiv innert 14 Tagen von der Zustellung der Urteilsausfertigung an in der „Berner Tagwacht“ an der Spitze des Textes der ersten Seite zu publizieren.

3. Der Kläger ist ermächtigt, dieses Urteilsdispositiv im „Bund“ in gewöhnlicher Schrift ein Mal auf Kosten der Beklagten publi¬ zieren zu lassen. schreitung. Bestimmungen: