Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Arteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1912 in Sachen Honold und Genossen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweiz. Holzarbeiterverband, Bekl. u. Ber.=Bekl. Streikvereinbarung mit Konventionalstraf- und Schiedsgerichtsklausel. Unsittlichkeit der Schiedsgerichtsklausel. Ueberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. A. — Durch Urteil vom 11. Januar 1912 hat die II. Ap¬ pellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage wird abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage in dem Sinne gutzuheißen, daß § 4 des Konventionalstrafvertrages, wo¬ nach die Streitigkeiten aus dem Vertrage von einem durch die Arbeitskammer Zürich zu bestimmenden einzigen Schiedsrichter zu entscheiden sind, wegen Unsittlichkeit des Vertragsinhaltes als nichti¬ erklärt werde, weil gegen Art. 17 des aOR, Art. 20 des revi¬ dierten OR und Art. 2 Abs. 2 und Art. 27 des ZGB ver¬ stoßend. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des beklagten Verbandes hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht ziehi in Erwägung:
1. — Die Kläger Emil Honold und Genossen sind sämtlich Schreiner von Beruf und waren im Jahre 1911 in Winterthur beschäftigt. Als damals ein Streik in ihrer Branche bevorstand, haben sie neben zahlreichen andern Berufsgenossen eine vom
15. April 1911 datierte Urkunde unterzeichnet, nach deren § 1 sie sich dem beklagten „Schweizerischen Holzarbeiterverband“ und den Mitunterzeichnern der Urkunde verpflichteten, ihr Dienstver¬ hältnis zu kündigen, die Arbeit auf den 15. Mai 1911 einzustellen und sie in keinem der gesperrten Betriebe wieder aufzunehmen, be¬ vor durch Mehrheitsbeschluß der Mitunterzeichner die Wiederauf¬ nahme gestattet worden sei. Laut § 3 des Schriftstückes verpflichtete sich jeder Mitunterzeichner, für jeden Tag oder Teil des Tages, an dem er entgegen der in § 1 übernommenen Verpflichtung ar¬ beiten würde, dem Holzarbeiterverband eine Konventionalstrafe von 10 Fr. zu bezahlen. § 4 sodann bestimmt: „Streitigkeiten aus „dieser Verpflichtung werden endgültig und letztinstanzlich durch „einen Schiedsrichter beurteilt. Der Schiedsrichter wird von Fall „zu Fall von der Arbeitskammer Zürich ernannt. Diesem Schieds¬ „richter wird alles zur Beurteilung übertragen, insbesondere die Streitigkeiten gemäß § 3 dieser Verpflichtung.“ Im Juni 1911 forderte der beklagte Holzarbeiterverband von den Klägern die Bezahlung der vertraglichen Konventionalstrafe, weil sie entgegen dem § 1 der Verpflichtungsurkunde die Arbeit wieder aufgenommen hätten. Als die Kläger die Zahlung ablehnten, leitete der beklagte Verband das Schiedsgerichtsverfahren ein. Da¬ rauf strengten die Kläger den nunmehrigen Prozeß an mit dem Klagebegehren: Es sei der Konventionalstrafvertrag, den sie mit dem schweiz. Holzarbeiterverband abgeschlossen hätten, als null und nichtig zu erklären. Für die Ungültigkeit des Vertrages haben sie sich auf den Art. 17 aOR berufen. Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Schiedsgerichtsklausel die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Klage bestritten. Er hat ferner die Einreden der Litispendenz, der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten und des mangelnden rechtlichen Interesses der Kläger an der verlangten Feststellung er¬ hoben, sie alle aber im Laufe des Verfahrens wieder fallen gelassen.
2. — Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben. Im be¬ sondern ist gemäß der bisherigen Praxis (vergl. AS 7 S. 755, 13 S. 355, 27 II S. 515) davon auszugehen, daß die ordentlichen Gerichte, nicht der Schiedsrichter, die Rechtsgültigkeit der vereinbarten Schiedsgerichtsklausel zu prüfen haben und daß es sich bei dieser Prüfung um eine materiell=, keine prozeßrechtliche Frage handelt. Hinsichtlich des Streitwertes fällt in Betracht, daß die Kläger noch vor der Vorinstanz beantragt haben, den ganzen Vertrag als un¬ gültig zu erklären und nicht bloß, wie sie es jetzt vor Bundesgericht tun, die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel. Laut Art. 59 Abs. 1 des revidierten OG muß bei der Bemessung des Streit¬
wertes auf jenes ursprüngliche Begehren abgestellt werden. Das Interesse der Kläger an der Nichtigerklärung des ganzen Ver¬ trages ist nun ziffernmäßig auf mindestens den Betrag ab¬ zuschätzen, den der beklagte Verband, die Rechtsgültigkeit des Ver¬ trages behauptend, von den Klägern als verfallene Konventional¬ strafe fordert, und dieser Betrag beläuft sich nach den Akten, na¬ mentlich laut der brieflichen Erklärung des Anwalts des Beklagten vom 8. Mai 1912, auf über 4000 Fr. Hienach liegt also sowohl für die Zulässigkeit der Berufung als für die Anwendung des mündlichen Berufungsverfahrens der erforderliche Streitwert vor.
3. — Die allein noch streitige Schiedsgerichtsklausel (§ 4 des Konventionalstrafvertrages) wird von den Klägern deshalb ange¬ fochten, weil sie eine gegen die Sittlichkeit verstoßende Einschrän¬ kung ihrer persönlichen Freiheit enthalte: Die Kläger sähen sich bei der Bestellung des Schiedsrichters in völlige Abhängigkeit von der Gegenpartei gebracht und es werde ihnen so ihr unveräußer¬ liches Recht auf eine neutrale Instanz genommen. Dabei verweisen die Kläger auf zwei bundesgerichtliche Urteile (AS 26 II S. 765 Erw. 3 und 31 II S. 693/4), denen zufolge die in einer Versicherungspolice enthaltene Schiedsgerichtsklausel deshalb als nach Art. 17 aOR ungültig erklärt wurde, weil sie der Ver¬ sicherungsgesellschaft das Recht einräume, zwei von drei Schieds¬ richtern zu ernennen, und weil damit die Entscheidung des Streit¬ verhältnisses tatsächlich in die Hand der von der Gesellschaft zu ernennenden zwei Schiedsrichter gelegt werde. Im vorliegenden Falle ist nun aber die Sachlage eine andere: Zur Entscheidung allfälliger Streitigkeiten sind hier nicht mehrere, sondern nur ein Schieds¬ richter berufen und seine Ernennung im Streitfalle ist durch den Vertrag nicht dem beklagten Verbande, sondern einem Dritten, der Arbeitskammer Zürich, übertragen worden. Von dem Willen dieser hängt es ab, wer Schiedsrichter sein werde. Der Beklagte aber könnte dabei nur mittelbar einen Einfluß zu Ungunsten der Kläger ausüben: wenn er in der Lage wäre, den Willensentschluß der Arbeitskammer zu bestimmen oder ihr die zu treffende Wahl geradezu vorzuschreiben. Alsdann verhielte sich die Sache freilich gleich, wie wenn die Ernennung unmittelbar dem Beklagten selbst als vertragliches Recht anheim gegeben wäre. Nun führt aber die Vorinstanz aus: Der beklagte Schweizerische Holzarbeiter=Verband habe keine Stimme in der Arbeiterunion (deren Sekretariat die im Schiedsvertrag genannte Arbeitskammer bildet). Er sei nicht iden¬ tisch mit der Lokalsektion des zürcherischen Holzarbeiterverbandes und auch diese sei nur eines der vielen politischen und gewerkschaft¬ lichen Glieder, aus denen sich die zürcherische Arbeiterunion zu¬ sammensetze und die die zürcherische Arbeiterkammer zu bestellen hätten. Die letztere sei weder vom beklagten Verbande gewählt, noch habe sie diesem über ihr Vorgehen Rechenschaft abzulegen. Bei diesen Ausführungen handelt es sich, was die Kläger mit Un¬ recht bestritten haben, um Feststellung tatsächlicher Verhältnisse. Es wird damit die Frage gewürdigt, ob der beklagte Verband tatsächlich in der Lage sei, als solcher die von der Arbeitskammer zu treffende Wahl zu beeinflussen, und diese Frage wird verneint. Eine Ver¬ letzung von Bundesrecht und namentlich eine Aktenwidrigkeit haben aber die Kläger in dieser Hinsicht nicht darzutun vermocht. Sonach ließe sich nur noch fragen, ob sich die Kläger auf die ebenfalls vorin¬ stanzlich festgestellte Tatsache berufen können, daß die Arbeiterunion und der beklagte Verband dieselben politischen Ziele verfolgen, in¬ dem beide sozialdemokratische Organisationen sind. Allein zutreffend hält hier die Vorinstauz dafür, daß diese Gleichheit der politischen Gesinnung an sich noch nicht zu der Annahme berechtige, die Ar¬ beitskammer werde bei der Bestellung des Schiedsrichters einem allfälligen Drucke des Beklagten nachgeben und nicht im Stande sein, ihr Mandat, einen Schiedsrichter zu bestimmen, von dem vor¬ auszusetzen ist, daß er sich seiner Pflicht als Richter bewußt sein und das Streitverhältnis ohne Ansehen der Person beurteilen werde, gewissenhaft zu erfüllen. Zudem steht fest, daß die Kläger beim Vertragsschluß die politische Stellung des beklagten Verbandes und der Arbeitskammer sehr wohl kannten. Zwar würde dies, wie ihnen zuzugeben ist, die Unsittlichkeit der streitigen Schiedsgerichts¬ klausel, wenn sie sonst bestände, nicht ausschließen. Wohl aber läßt es vermuten, daß auch die Kläger, als sie den Vertrag unterzeich¬ neten, nichts Ungebührliches darin fanden, wenn als Wahlbehörde für den Schiedsrichter eine zur Sozialdemokratie gehörende Organi¬ sation bezeichnet werde. Nach all dem kann die angefochtene Klausel nicht als unsittlich gelten, gleichviel, ob man die Frage auf Grund
des alten oder des revidierten OR und des Art. 27 ZGB beur¬ teilt. Selbstverständlich bleibt den Klägern das Recht vorbehalten, gegen den bestellten Schiedsrichter allfällige Ablehnungsgründe (vergl. § 734 Ziff. 3 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes) geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
11. Januar 1912 in allen Teilen bestätigt.