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35. Arteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1912 in Sachen Jacchino, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bodensee-Toggenburg-Bahn A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Zwischen der Eisenbahngesellschaft, die nach dem EHG, und dem Bau¬ unternehmer, der nach FHG für einen beim Eisenbahnbau vorgekom¬ menen Unfall haftpflichtig ist, besteht kein Solidarschuldverhältnis nach Art. 162 ff. aOR. Es handelt sich vielmehr um zwei selbstän¬ dige Obligationen mit besonderem Leistungsinhalte, die freilich recht¬ lich zusammenhängen und einander bedingen. — Hienach bewirkt die Rechtshandlung, die gegenüber dem einen Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Obligation die Verjährung unterbrochen hat, nicht zugleich eine Unterbrechung auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Haftpflichtschuld. A. — Durch Urteil vom 7. März 1912 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Streitsache er¬ kannt: „Die Klage ist abgewiesen." Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung B. - an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren: „1. Die be¬ „klagtische Verjährungseinrede sei abgewiesen. 2. Die Beklagte sei „schuldig und habe an den Kläger den Betrag von 15,000 Fr. „mit Zins à 5 % seit dem Tage des Unfalles, eventuell einen „nach richterlichem Ermessen festgesetzten Betrag zu zahlen. 3. Rek¬ „tifikationsvorbehalt. C. — (Erteilung des Armenrechts.) In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des D.- Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert und eventuell Rückweisung des Falles zu neuer Beurteilung durch die Vorin¬ stanz verlangt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ge¬ schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Kläger Angelo Jacchino war im Dienste der Bau¬ unternehmung A. Buß & Cie A.=G. beim Bau der Bodensee¬ Toggenburg=Bahn als Bremser beschäftigt. Am 19. April 1909 erlitt er bei seiner Arbeit einen Unfall. Die Verletzung, eine Split¬ terfraktur des linken Fußgelenkes, benötigte eine Spitalbehandlung bis Mitte September 1911. Während dieser Zeit erhielt der Klä¬ ger von der Unfallversicherungsgesellschaft „Helvetia“ in Zürich, bei der sich A. Buß & Cie. A.=G. gegen die Folgen der Gewerbe¬ haftpflicht versichert hatten, unter verschiedenen Malen bis zum
27. Juli 1911 2230 Fr. ausbezahlt, in der Meinung, daß die Haftpflicht für einen Betrag von 5500 Fr. anerkannt werde. Am
5. August 1911 erhob der Kläger vor Vermittleramt St. Gallen gegen die Bodensee=Toggenburg=Bahn gestützt auf das EHG die vorliegende Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Bezahlung von 15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem Tage des Unfalls, eventuell eines durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrages zu verhalten. Laut dem Leitschein hat die Bahngesellschaft vor Ver¬ mittleramt die Erklärung abgegeben: „Die Beklagte bestreitet die „Klage soweit sie von der regreßpflichtigen Bauunternehmung „bezw. deren Unfallversicherungsgesellschaft nicht anerkannt wird." Im darauffolgenden Verfahren hat sie zunächst die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, die zweijährige, vom Un¬ fall an laufende Verjährungsfrist des Art. 14 EHG sei bei der Klaganhebung abgelaufen gewesen. Die beiden kantonalen Instanzen haben diese Einrede gutgeheißen und die Klage abgewiesen.
2. — Der Kläger gibt zu, daß vom Unfallstage bis zur Klag¬ einreichung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Er wendet aber zunächst ein, die Verjährung sei durch die ihm von der Unfall¬ versicherungsgesellschaft gemachten Abschlagszahlungen unterbrochen worden. Nun hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, daß die Versicherungsgesellschaft diese Abschlagszahlungen als Vertreterin der bei ihr versicherten Bauunternehmung A. Buß & Cie. A.=G. und auf Rechnung des gegen sie entstandenen Ge¬ werbehaftpflichtanspruches gemacht hat, und nicht als Vertreterin der beklagten Bodensee=Toggenburg=Bahngesellschaft und auf Rechnung der gegen diese erwachsenen Forderung aus Eisenbahnhaftpflicht. Der Kläger kann also jedenfalls nicht sagen, die erfolgten Zahlungen hätten die Verjährung gegenüber der Beklagten selbst als Schuldne¬ rin der Klageforderung unterbrochen. Er will nun ferner aber die behauptete Unterbrechung daraus ableiten, daß zwischen der Beklagten als haftpflichtiger Eisenbahngesellschaft und A. Buß & Cie. A.=G. als haftpflichtiger Bauunternehmung ein Solidarschuldverhältnis nach den Art. 162 ff. aOR bestehe und also der Art. 155 aOR zutreffe, der die gegenüber dem einen Solidarschuldner vorgenom¬ mene Unterbrechungshandlung auch gegenüber dem andern wirken läßt. Diese Auffassung ist indessen im Anschluß an die bisherige Gerichtspraxis (vergl. Revue 27 Nr. 31, 29 Nr. 45; AS 31 II S. 26 Erw. 4, 33 II S. 508) als rechtsirrtümlich zurückzu¬ weisen. Das Verhältnis, in dem der Eisenbahn= und der Fabrikhaft¬ pflichtige in Hinsicht auf ihre Schuldpflicht stehen, ist nicht das der eigentlichen Solidarität im Sinne der Art. 162 ff. aOR, wo¬ nach sie gemeinsam eine einheitliche Leistung schulden würden, son¬ dern das der Konkurrenz zweier selbständiger Verpflichtungen mit verschiedenem Inhalte. Freilich dienen beide Verpflichtungen dem gleichen Zweck, nämlich der Ersetzung des aus einem bestimmten Unfall entstandenen Schadens, und ferner bewirkt die Erfüllung der einen, soweit dadurch der Schaden gedeckt wird, die Tilgung auch der andern. Damit ist aber noch kein echtes Solidarverhältnis, keine Identität der den beiden Schuldnern obliegenden Leistung ge¬ geben. Vielmehr weisen die Leistungspflicht des der Eisenbahn= und diejenigen des der Gewerbehaftpflicht unterstellten Betriebsinhabers nach ihrer gesetzlichen Grundlage, dem Maße sowie der Art und Weise des Schadenersatzes, dem Kreise der Ersatzberechtigten und den Grün¬ den des Ausschlusses oder der Hemmung des Haftpflichtanspruches vielfache und wesentliche Verschiedenheiten auf. Es liegen daher wei selbständige Obligationen mit eigenem Leistungsinhalte vor, die freilich in Hinsicht auf ihren gemeinsamen Ursprung aus dem nämlichen Tatbestand und ihren gemeinsamen Zweck der Ausglei¬ chung des nämlichen Schadens rechtlich zusammenhängen und ein¬ ander bedingen. Geht man aber von der selbständigen Natur der beiden Obligationen aus, so kann die Rechtshandlung, die gegen¬ über dem einen Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Obligation den Lauf der Verjährung unterbrochen hat, eine Unterbrechung nicht
zugleich auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Haftpflichtschuld bewirken. Es wäre dies übrigens zum vornherein in dem Falle unmöglich, wo die Verjährung des An¬ spruchs gegen die Eisenbahn erst im zweiten Jahre nach seiner Entstehung unterbrochen wird; denn alsdann wäre der Gewerbe¬ haftpflichtanspruch bereits verjährt. Keiner Widerlegung bedarf end¬ lich der weitere Standpunkt des Klägers, der Art. 155 aOR treffe auch deshalb zu, weil die Beklagte als „Mitschuldnerin einer un¬ teilbaren Leistung“ im Sinne dieses Artikels zu gelten habe. Hieran ist denn auch heute nicht mehr festgehalten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsge¬ richts des Kantons St. Gallen vom 7. März 1912 in allen Teilen bestätigt.