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38_II_163

BGE 38 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1911-11-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27. Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912 in Sachen Christen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Steinacher & Rueff, Bekl. u. Ber.=Bekl. Spedition. Eigentumserwerb des Empfängers am rollenden Frachtgute tritt erst ein, wenn der Spediteur Besitzvertreter des Empfängers ist; während des Transportes besitzt der Frachtführer mangels an¬ derer Abrede für den Versender. Der Frachtvertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Empfän¬ gers, wobei regelmässig als Parteiwillen im Sinne von Art. 128 Abs. 2 dOR anzuschen ist, dass der Empfänger selbständig die Er¬ füllung fordern kann, jedoch erst, nachdem das Gut am Bestim¬ mungsort angelangt ist. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 4. November 1911 hat das Zivilge¬ richt des Kantons Basel=Stadt über die Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, daß der Beklagten an den in der Klage näher bezeichneten 25 Faß Schinken des Klägers kein Retentions¬ recht zusteht.

2. Kläger sei berechtigt zu erklären, den bei Notar Dr. Isaak Iselin dahier von ihm deponierten Betrag von 1741 Fr. 75 Cts. zu beziehen, falls dieser nicht als Depositum für Rechnung der Firma Tietgens & Robertson in Hamburg bezogen werden darf.

3. Beklagte sei zur Bezahlung der bei Notar Dr. Isaak Iselin erwachsenen Depositionsspesen und der Zinsen zu 5 % von 1741 Fr. 75 Cts. vom 2. Juni 1911 an zu verfällen. erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. — Das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt hat dieses Urteil am 2. Januar 1912 auf Appellation des Klägers hin bestätigt. C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wiederholung der Klageanträge und mit dem Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung der in der Klage angetragenen, von den kantonalen Gerichten nicht angenommenen Beweise. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des ap¬ pellationsgerichtlichen Urteils beantragt; in Erwägung: Die Beklagte wurde am 15. April 1911 von der Le¬ bensmittelfirma I. C. Meyers Witwe & Cie. in Basel beauftragt, 25 Faß Schinken, die diese an den Kläger verkauft hatte, von Antwerpen nach Pratteln an die Adresse der Auftraggeberin zu spedieren. Die Beklagte sandte die Ware zunächst an ihre eigene Adresse nach Basel, wo sie von der Lebensmittelpolizei untersucht und am 25./26. April 1911 verzollt wurde. Bevor sie von der Beklagten nach Pratteln weitergesandt wurde, stellte die Auftrag¬ geberin ihre Zahlungen ein, worauf die Beklagte die Ware zur Deckung ihrer Forderungen an die Auftraggeberin im Gesamtbe¬ trag von 7101 Fr. 50 Cts. zurückhielt. Die Beklagte beansprucht für diese Forderungen in gleicher Weise ein Retentionsrecht an einem Wagen Schmalz, dessen Transport sie ebenfalls für J. C. Meyers Witwe & Cie. besorgt hatte und der von der Firma Tietgens & Robertson in Hamburg vindiziert wurde. Der Kläger bezahlte nun der Beklagten die Transporikosten für die 25 Faß Schinken mit 1089 Fr. 75 Cts.; ebenso bezahlten ihr Tietgens & Roberison die Speditionskosten für den Wagen Schmalz mit 1270 Fr. Es blieb also noch eine Forderung der Beklagten an die Auftraggeberin im Betrage von 4741 Fr. 75 Cts. übrig. Diesen Betrag deponierte der Kläger gemeinsam mit Tietgens & Robertson. Dabei wurde vereinbart, daß 1741 Fr. 75 Cts. vom Kläger und 3000 Fr. von Tietgens & Roberison bezogen werden dürfen, falls das von den Beklagten beanspruchte Retentionsrecht sich als unbegründet herausstelle. Infolge dieser Deposition gab die Beklagte die Ware frei. Hierauf strengte der Kläger die vorliegende Klage an. Zur Begründung macht er geltend, es sei der Beklagten von I. C. Meyers Witwe & Cie. schon bei der Erteilung des Auftrages telephonisch mitgeteilt worden, das Frachtgut sei für den Kläger bestimmt, es werde nur pro forma an die Adresse des Auftrag¬ gebers gesandt, weil der Kläger nicht Kunde der Beklagten sei und diese nach dem Kundenschutzvertrag Transporte für Kunden ihres Konkurrenten nicht annehmen dürfe. Am 22. April 1911 sodann habe die Auftraggeberin die Beklagte telephonisch aufge¬ fordert, dem Kläger den „Bezugsschein“ vorzulegen, d. h. die Ankunft der Ware zu avisieren und nach den Bezugsweisungen des Klägers zu verfahren. Infolge stillschweigender Annahme dieses Auftrages durch die Beklagte seien Besitz und Eigentum am Frachtgut auf den Kläger übergegangen. Die Beklagte habe denn auch am 24. April dem Kläger den „Depositionsschein“ vorgelegt und die Weisung erhalten, die Ware zu verzollen und ihm den Bezugschein zuzustellen. Ferner berief sich der Kläger darauf, daß das Internationale Übereinkommen über den Eisen¬ bahnfrachtverkehr, das in casu allein maßgebend sei, der Bahn bezw. dem Spediteur nur ein gesetzliches Pfandrecht für die aus dem konkreten Frachtvertrag herrührenden Forderungen gebe. Für ein allgemeines Retentionsrecht sei daneben kein Raum. Die Beklagte bestreitet die Darstellung des Klägers. Insbesondere

stellt sie in Abrede, vor der Zahlungseinstellung der Auftrag¬ geberin etwas davon erfahren zu haben, daß die Ware dem Klä¬ ger gehöre oder für ihn bestimmt sei. Es stehe ihr daher, neben dem gesetzlichen Pfandrecht für die Frachtauslagen, ein allgemeines Retentionsrecht nach aOR 224 ff. zu. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, ohne über die bestrittenen Behaup¬ tungen des Klägers Beweis zu erheben.

2. — (Bestimmung des Streitwertes).

3. — Da die Sache, an welcher das Retentionsrecht geltend gemacht wird, in der Schweiz liegt, ist nach bekannten Grund¬ sätzen des internationalen Privatrechts das schweizerische Recht anwendbar (vergl. BGE 36 II S. 6 f., Entw. Anw. u. Einf¬ best. z. ZGB vom 3. März 1905 Art. 1768). Ob schweiz. Recht auch dann zur Anwendung käme, wenn das Retentions¬ recht bereits im Ausland entstanden wäre oder ob nicht das im Moment des Rechtserwerbs geltende Sachstatul maßgebend wäre, kann dahingestellt bleiben, weil nach den Akten nicht feststeht, daß das Retentionsrecht tatsächlich schon im Ausland entstanden ist. In intertemporaler Beziehung genügt es, festzustellen, daß das alte und das neue Recht in den streitigen Fragen materiell nicht von einander abweichen. 4. Der Kläger stützt seine Klagelegitimation auf sein an¬ gebliches Eigentum an dem von der Beklagten retinierten Frachtgut, bezw. am Depositum, das an dessen Stelle getreten ist. Die Beklagte bestreitet aber das Eigentum des Klägers, wie denn auch in der Vereinbarung über den Ersatz der retinierten Ware durch das Depositum ausdrücklich bestimmt ist, daß die Beklagte damit das Eigentum des Klägers am Frachtgut nicht anerkenne. Und es ergibt sich dieses Eigentum nicht aus den vom Kläger behaupteten Tatsachen. Auch wenn I. C. Meyers Witwe & Cie. der Beklagten tatsächlich den Auftrag erteilt haben, die Weisungen des Klägers für den Bezug des Frachtgutes am Emp¬ fangsorte zu befolgen, was bestritten ist, so ging damit der Be¬ sitz am Frachtgut nicht schon auf den Kläger über. Durch diese Weisung des Frachtkommittenten an seinen Spediteur wurde der Kläger höchstens als Empfänger an Stelle des Kommittenten be¬ zeichnet. Er wurde also, will man im Fracht= oder Speditions¬ vertrag einen Vertrag zu Gunsten Dritter erblicken, Destinatär oder Drittbegünstigter. Ein Besitzübergang wäre aber nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte das Frachtgut von da an als Besitzvertreterin des Klägers besessen hätte, wenn z. B. ein Verwahrungs= und Einlagerungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen worden wäre. Dafür liegt in¬ dessen kein Anhaltspunkt vor. Der Frachtführer und auch der Spediteur besitzt im Zweifel während des Transportes für seinen Auftraggeber, den Versender, hier für die Firma I. C. Meyers Witwe & Cie., die der Beklagten gegenüber als Versenderin er¬ scheint (vergl. Art. 961 Abs. 2 des bdesrätl. Entw. z. ZGB.: „Der Frachtführer und der Bote sind mangels anderer Abrede als Vertreter desjenigen anzusehen, der ihnen den Auftrag ge¬ geben hat"). Selbst wenn der Frachtführer dem Adressaten den Frachtbrief schon abgegeben hat, detiniert er noch nicht für den Empfänger (RG 27 S. 85 ff.; Staub, Komm. z. HGB Exk. zu § 382 Anm. 87), geschweige denn hier, wo die Kom¬ mittentin die Weisung jederzeit widerrufen konnte, da ja die Ware noch nicht am Bestimmungsort (Pratteln) angelangt war, eine Anzeige von der Ankunft des Gutes im Sinn von Art. 453 Ziff. 3 aOR also rechtsgültig noch nicht erfolgt sein konnte. Wenn daher der Kläger geltend macht, es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagte ihre Mitwirkung zum Eigentumsübergang an ihn rückgängig machen wollte, so ist zu sagen, daß ein solcher Eigentumsübergang gar nicht vorliegt. Es könnte sich nur noch fragen, ob der Kläger nicht als De¬ stinatär aus dem Speditonsvertrag klageberechtigt wäre. Der Frachtvertrag gilt im Zweifel als Vertrag zu Gunsten des Emp¬ fängers. Und zwar ist es nach Handelsgebrauch regelmäßig als Parteiwillen im Sinn von Art. 128 Abs. 2 aOR anzusehen, daß der Empfänger selbständig die Erfüllung fordern kann Hafner, Komm. Art. 453 Anm. 9 und dortige Zitate). Wenn man nun auch den Kläger als selbständig berechtigten Empfänger behandeln wollte, obschon er nicht schon beim Abschluß des Speditionsvertrages als Empfänger bezeichnet wurde, sondern die Beklagte erst während des Transportes die Weisung erhalten haben soll, ihm die Ware auszuliefern, so könnte ihm doch erst

mit der Ankunft der Ware am Bestimmungsort ein An¬ pruch auf Auslieferung des Frachtgutes zuerkannt werden. Die Willensmeinung der Kontrahenten des Frachtvertrages kann höch¬ stens dahin gehen, daß dem Empfänger ein solcher Anspruch er¬ wachse, nachdem das Gut am Bestimmungsort angelangt ist; während des Transportes bleibt der Versender der einzige aus dem Vertrag Berechtigte. Das ergibt sich aus aOR 453 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 2. Darnach ist der Frachtführer erst dann den Weisungen des Empfängers unterworfen, wenn das Fracht¬ gut am Bestimmungsort angekommen ist und der Empfänger seine Ablieferung verlangt hat. Die anderen in Art. 453 Ziff. 1—3. aufgeführten Fälle, in denen der Frachtführer dem Empfänger gegenüber verpflichtet wird, treffen hier nicht zu, da dem Kläger weder der Frachtbrief, noch ein Empfangsschein übergeben, noch die Ankunft der Ware in Pratteln avisiert worden ist. Wenn die Beklagte es vertragswidrig versäumte, die Ware an den Bestim¬ mungsort weiter zu spedieren, so stand es allein ihrer Kommit¬ tentin, J. C. Meyers Witwe & Cie, zu, sie zur Vertragserfüllung anzuhalten (vergl. Staub, op. cit. § 435 Anm. 1; Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte, S. 481). Hieraus folgt, daß der Kläger nicht legitimiert ist, das Frachtgut bezw. das Depo¬ situm für sich zu beanspruchen. Er hat sich an die Verkäuferin, J. C. Meyers Witwe & Cie., zu halten und nicht an die Be¬ klagte; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 2. Januar 1912 bestätigt.