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38_II_138

BGE 38 II 138

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Arteil der I. Jivilabteilung vom 26. April 1912 in Sachen Verwallung des Konkurses der Firma Fritz Baum & Cie., Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Karl Lechleiter, Kl. u. Anschlußber.=Kl. Zulässigkeit der Verbindung der Anschlussberufungserklärung mit der Beantwortung der Hauptberufung. — Art. 192 Abs. 1 u. 194 aOR: Wenn eine Konkursverwaltung aus Versehen eine Forderung ver¬ steigert hat, die sie bereits selbst einkassiert hatte, so haftet die Konkursmasse für den Bestand der Forderung, auch wenn die Ab¬ tretung xohne jede Gewähr» stattgefunden hat, und ist verpflichtet, den für die Forderung empfangenen Gegenwert dem Ersteigerer zurückzuerstatten. Bestimmung dieses Gegenwertes bei Versteigerung mehrerer Forderungen um einen Pauschalpreis. A. — Der Kläger Lechleiter hat im Konkurse der Firma Fritz Baum & Cie. in Rorschach an amtlicher Versteigerung vom 11. Februar 1911 sieben Forderungen der Gemeinschuldnerin im Ge¬ samtnominalbetrage von 10,564 Fr. 10 Cts. um den bar bezahlten Pauschalpreis von 100 Fr. erworben. Laut den Steigerungsbedin¬ gungen erfolgte der Zuschlag „ohne jede Gewähr", und dement¬ sprechend gehen auch die dem Kläger von der Konkursverwaltung ausgestellten „Zessionsurkunden" dahin, daß die Forderungen, deren Eigentümer er durch die Steigerung geworden sei, „in allen be¬ stehenden Rechten, ohne Gewähr“ an ihn abgetreten würden. Als nun der Kläger die so erworbenen Forderungen einziehen wollte, stellte es sich heraus, daß deren zwei im Nominalbetrage von zusammen 2247 Fr. 80 Cts. schon im Herbst 1910 von der Konkursverwaltung selbst voll einkassiert und nur zufolge eines Versehens am 11. Februar 1911 als noch ausstehend mit zur Versteigerung gebracht worden waren. Wegen dieses Sachverhaltes belangt nun der Kläger im vor¬ liegenden Prozesse die Konkursverwaltung in der Person des Kon¬ kursbeamten R. Hug in Norschach auf Schadenersatz in der Höhe des erwähnten Inkassobetrages von 2247 Fr. 80 Cts., event. eines angemessenen Betrages von 500 Fr. B. — Durch Urteil vom 11. Januar 1912 hat das Kanions¬ gericht des Kantons St. Gallen über diesen von der beklagten Konkursverwaltung gänzlich bestrittenen Anspruch abweichend vom erstinstanzlichen Entscheide des Bezirksgerichtes Rorschach, das zur Gutheißung der Klage für 21 Fr. 30 Cts. gelangt war erkannt: „Die Klage ist im reduzierten Betrage von 500 Fr. geschützt, „im Mehrbetrage abgewiesen. C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrag: Es sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage, soweit sie den Betrag von 21 Fr. 30 Cts. übersteige, abzuweisen. D. — Der Kläger hat in der von seinem Vertreter am 23. Februar 1912 zur Post gegebenen Berufungsantwortschrift die Anträge gestellt: „1. Es sei die von der beklagten Partei gegen das Urteil des „Kantonsgerichts St. Gallen eingelegte, mir sub 14. ds. Mts. „insinuierte Berufung abzuweisen. „2. Es sei das kantonsgerichtliche Urteil in Ziff. 1 aufzuheben, „und die Klage in vollem Umfange, mit 2247 Fr. 80 Cts., „eventuell aber in einem die 500 Fr. übersteigenden höheren Be¬ „trage, nach richterlichem Ermessen, gutzuheißen; die in diesem Sinne „von mir ns. Lechleiter erklärte Anschlußberufung deshalb zu „schützen."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Auch die vom Kläger unter Ziffer 2 der Anträge seiner Berufungsantwortschrift (Fakt. D oben) formulierte Anschlu߬ berufung erscheint als rechtsgültig, da sie tatsächlich innert der vorgeschriebenen Frist des Art. 70 Abs. 1 OG eingereicht worden ist und ein gesetzliches Hindernis nicht besteht, die Anschlußberu¬ fungserklärung mit der Antwort auf die Berufung der Gegen¬ partei zu verbinden. Inhaltlich aber erscheint die vorliegende Er¬ klärung als genügend, indem sie, wie erforderlich, einen (wenn auch nur nebenbei als Anschlußberufungserklärung bezeichneten) materiellen Abänderungsantrag enthält.

2. — Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch nicht auf die Verantwortlichkeit des die beklagte Konkursverwaltung besorgen¬ den Konkursbeamten als solchen, gemäß Art. 5 SchKG, gestützt, sondern vielmehr — wie die Beklagte in ihrer Berufungsschrift unwidersprochen und übrigens im Einklang mit der Urteilsbegrün¬ dung der kantonalen Instanzen ausdrücklich hervorhebt — auf die obligationenrechtliche Gewährspflicht der Konkursver¬ waltung in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Konkursgläubiger für die durch den Steigerungsakt vom 11. Februar 1911 voll¬ zogene Veräußerung der beiden streitigen Forderungen des Gemein¬ schuldners. Die Parteien gehen darin einig, und der kantonale Richter hat sich ihrer Auffassung angeschlossen, daß auf diesen Rechtsakt grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des privaten Vertragsrechtes analog zur Anwendung zu bringen seien. Sie haben sich somit auf den Boden des (für die vorliegende Streit¬ sache allerdings noch nicht maßgebenden) neuen OR gestellt, das die Zwangsversteigerung in den Art. 229—236 als eine beson¬ dere Art des privatrechtlichen Kaufvertrages regelt, und es liegt für den Berufungsrichter umsoweniger Veranlassung vor, von dieser rechtlichen Grundlage des Prozesses abzugehen, als jene nun¬ mehr in Kraft stehenden Gesetzesvorschriften lediglich die bisher schon über die — freilich kontroverse — Frage der rechtlichen Natur des Zwangsversteigerungsaktes in der Schweiz herrschende Auffassung festgelegt haben (vgl. Jäger, Kommentar zum SchKG,

3. Aufl., Anm. 2 zu Art. 125 [I. S. 406 f.] und die dort zitierte Literatur).

3. — Nun hatte die Beklagte die Klageforderung ursprünglich im vollen Maße mit der Einwendung bestritten, daß zufolge der Steigerungsbedingung des Zuschlages „ohne jede Gewähr" ihre Haftbarkeit auch für den Bestand der dem Kläger veräußerten Forderungen schlechthin ausgeschlossen sei. Sie hat jedoch gegen¬ über der — gewiß zutreffenden — Erwägung des Kantousgerichts, daß die fragliche Steigerungsklausel den hier gegebenen Fall der Nichtexistenz veräußerter Forderungen deswegen, weil sie von der Konkursverwaltung selbst bereits ein¬ gezogen worden seien, unmöglich habe mitumfassen wollen und übrigens, hierauf bezogen, als gegen Treu und Glauben ver¬ stoßend rechtlich nicht zu schützen wäre, jenen grundsätzlichen Stand¬ punkt, wenn auch ausdrücklich nicht, so doch faktisch auf¬ gegeben, indem sie die Klage laut Berufungsantrag nunmehr im Umfange ihres erstinstanzlichen Zuspruches anerkennt. Streit herrscht demnach heute in Wirklichkeit nur noch über die Art der Be¬ messung des dem Kläger gebührenden Schadenersatzes. Der Kläger selbst macht geltend, die Beklagte habe ihm den¬ jenigen Betrag zu ersetzen, den er aus den ersteigerten Forderungen, ohne die schon vor der Steigerung erfolgte Einziehung der beiden in Frage stehenden, mehr erzielt hätte. Er fordert, als Surro¬ gat der ihm durch jenen Forderungseinzug verunmöglichten Reali¬ sierung der ersteigerten Rechte, in erster Linie die vollen eingezogenen Forderungsbeträge und macht demnach das sog. Erfüllungs¬ interesse oder positive Vertragsinteresse geltend. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Art 110 ff. OR grundsätzlich beigetreten. Sie hat jedoch den Zu¬ spruch der Klageforderung, wie in Fakt. B oben angegeben, auf 500 Fr. beschränkt und zwar in Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens (bloßen „Übersehens“) der Beklagten, sowie nament¬ lich des Umstandes, daß der Kläger bei dem so erheblich unter ihrem Nominalwert stehenden Preise, um den ihm die ohne jede Gewähr versteigerten Forderungen zugeschlagen worden seien, jeden¬ falls nicht auf deren volle Einbringlichkeit habe zählen dürfen, weshalb sein voraussehbarer Schaden, auf dessen Ersatz allein er nach Art. 116 OR Anspruch habe, zum vornherein nur auf einen Teil der fraglichen Forderungsbeträge zu bemessen und

hievon überdies ein Abzug für die ihm erspart bleibenden Ein¬ treibungskosten zu machen sei. Die Beklagte dagegen nimmt den Standpunkt ein, die Verstei¬ gerung stelle sich hinsichtlich der im Zeitpunkte ihrer Vornahme tatsächlich bereits durch Zahlung getilgten beiden Forderungen als ein wegen Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne des Art. 17 OR ungültiges Rechtsgeschäft dar; dieser Tatbestand aber gebe dem Kläger gemäß Art. 23 OR nur Anspruch auf das negative Verlragsinteresse, d. h. auf Rückerstattung des für die nicht bestehenden Forderungen bezahlten Gantpreises, der nach dem Verhältnis des Nominalwertes dieser beiden Forderungen zum Nominalwerte aller ersteigerten Forderungen zu berechnen sei und sich demnach auf den von der ersten Instanz zugesprochenen Be¬ trag von 21 Fr 30 Cts. belaufe.

4. — Bei Beurteilung dieser Streitfrage ist davon auszugehen, daß die Zwangsversteigerung von Forderungen unter den Begriff der entgeltlichen Forderungsabtretung fällt, über die das OR im Titel von der Abtretung der Forderungen (Art. 183—198) bezüglich der Gewährleistungspflicht der Forderungs¬ veräußerer folgende (im neuen Gesetz als Art. 171 Abs. 1 und 2 und Art. 173 Abs. 1 unverändert aufgenommene) besondere Vor¬ schriften enthält: Art. 192, Abs. 1 und 2: „Bei der entgeltlichen Abtretung „haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit „der Abtretung Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners „dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu ver¬ „pflichtet. Art. 194: „Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung „nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies „für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens „gegen den Schuldner. Auch die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorschriften befaßt sie erachtet jedoch den Art. 194 als auf den vorliegenden Tat¬ bestand deswegen nicht anwendbar, weil seine Bestimmung sich, ge¬ mäß der zugehörigen Anmerkung 3 im Kommentar von Schnei¬ der und Fick, nicht auf den hier gegebenen Fall des Art. 192 Abs. 1, sondern nur auf den des Art. 192 Abs. 2 beziehe. Sie folgt Diese Gesetzesauslegung erscheint als rechtsirrtümlich. zunächst nicht aus dem Wortlaut des Art. 194; dessen all¬ gemeine Bezeichnung der Haftung, die er dem Umfange nach nor¬ miert, als Haftung „vermöge der Gewährleistung" überhaupt, umfaßt vielmehr sprachlich alle zuvor erwähnten Gewährleistungs¬ fälle, also nicht bloß den des besondern Gewährleistungsversprechens (Abs. 2 des Art. 192), sondern auch die in Ermangelung einer vertraglichen Zusage von Gesetzes wegen bestehende Gewährleistungs¬ pflicht (Abs. 1 daselbst). Und ferner weist auch die Natur dieser beiden Gewährleistungsfälle — Haftung für den Forderungsbestand keine und Garantie der Zahlungsfähigkeit des Schuldners - Verschiedenheit auf, die eine verschiedene Normierung des Haftungs¬ umfanges rechtfertigen würde. So wird denn Art. 194 ohne weitere Begründung auf Art. 192 schlechthin bezogen in Hafners Kommentar (Anm. 1 a daselbst), sowie in Attenhofers Ab¬ handlung über die Zession (Ztsch. f. schweiz. Recht 31 [1890) S. 298), und auch die vom Vorderrichter zitierte Anmerkung im Kommentar von Schneider und Fick vertritt, richtig ver¬ standen, keine andere Auffassung, da sie den Art. 192 Abs. 2 im Gegensatze zu Art. 193 - und nicht, wie das Kantonsgericht annimmt, zu Art. 192 Abs. 1 — im Auge hat (vgl. F. Ficks Kommentar zum neuen OR, Anmerkung 6 zu Art. 173).

5. — Ist demnach vorliegend, entgegen der Annahme der Vor¬ instanz, Art. 194 OR zur Anwendung zu bringen, so handelt es sich lediglich darum, den vom Kläger für die beiden streitigen Forderungen bezahlten „Gegenwert“ zu bestimmen, da die Klage einen Anspruch für die in Art. 194 außerdem noch erwähnten Kosten der Abtretung und des Vorgehens gegen die betr. Schuldner nicht enthält. Jenen Gegenwert aber stellt diejenige Quote des Gesamtgantpreises von 100 Fr. dar, welche dem Verhältnis des Nominalbetrages der beiden Forderungen (2247 Fr. 80 Cts. zum Gesamtnominalbetrage aller vom Kläger ersteigerten Forde¬ rungen (10,564 Fr. 10 Cts.) entspricht, d. h. die von der ersten Instanz berechnete und dem Kläger als Entschädigung zugesprochene Summe von 21 Fr. 30 Ets., in deren Umfang die Beklagte das Klagebegehren heute anerkennt. Denn eine höhere Quote der wirk¬ lichen Auslage des Klägers für den Erwerb der gesamten Forder¬

ungen könnte auf die beiden streitigen Posten nur dann verlegt werden, wenn feststände, daß der Kläger bei seiner Gantofferte ihnen speziell einen verhältnismäßig höheren Realisierungswert, als den übrigen, beigemessen hätte; hiefür liegen aber keinerlei Anhalts¬ punkte vor. Eine grundsätzlich weitergehende, nicht bloß die effektive Ge¬ genleistung des Klägers berücksichtigende Entschädigungsbemessung aber erscheint gegenüber der bestimmten Vorschrift des Art. 194 OR als unstatthaft. Es kann danach insbesondere nicht mit Atten¬ hofer (a. a. O. S. 301 ff. lit. b, 8 bb) angenommen werden, daß bei Verschulden des Abtretenden in dem Sinne, daß ihm ein nicht entschuldbarer Irrtum über die Nichtexistenz der als bestehend abgetretenen Forderung zur Last fällt, zur Ermittlung des Um¬ fangs seiner Schadenersatzpflicht ergänzend auf den allgemeinen Grundsatz des das Erfüllungs= oder positive Vertragsinteresse umschreibenden Art. 116 OR abzustellen fei. Ferner geht es auch nicht an, auf den unter die Sonderbestimmungen des Art. 192 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 OR fallenden Tatbestand der Abtretung nicht bestehender Forderungen, die an sich diesen Tatbestand allerdings mitumfassende allgemeine Bestimmung des Art. 17 OR zur Anwendung zu bringen und hieraus, auf dem Boden der Ersatzpflicht für das negative Vertragsinteresse im Sinne von Melliger (Culpa in contrahendo oder Schaden¬ ersatz bei nichtigen Verträgen, 2. Aufl., S. 193), die Anwend¬ barkeit der allgemeinen Normen der Art. 50 und 51 über die außervertragliche Schadenersatzpflicht abzuleiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird gutgeheißen und die Anschlußberufung abgewiesen. Demnach wird das Urteil des st. gallischen Kantons¬ gerichts vom 11. Januar 1912 abgeändert wie folgt: Die Klage wird nur in der Höhe von 21 Fr. 30 Cts. gut¬ geheißen.