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111. Entscheid vom 2. November 1911 in Sachen Jürgens. Art. 69 ff. SchKG: Zulässigkeit der Einleitung einer einzigen Be- treibung für mehrere einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner zustehende Forderungen mit verschiedenem Zinsbeginn, soweit die Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen. A. — Die Rekurrentin stellte am 23. August 1911 beim Be¬ treibungsamt St. Gallen das Begehren um Betreibung eines Albert Güntensperger in St. Gallen für folgende Beträge:
1. Fr. 200 nebst Zins à 5 % seit 6. Januar 1902 1903
2. „ 200 à 5% „ 6. 1904 à 5%
3. „ 300 „ 6. 1905 à 5% „ 300 „ „ 6. 1906 à 5% „ 6. „ 300 „ 1907 à 5%
6. „ 300 „ 1908 à 5% „ 300 „ 1909 à 5%
8. „ 300 „ 1910 à 5% „ 6.
9. „ 300 „ 1911 à 5% „ 6.
10. „ 300 „ à 5% „ 6. Juli 1911
11. „ 150
12. Fr. 60 als Kindbett= und Taufkosten.
13. „ 120 Prozeßentschädigung nebst Zins à 5% seit
27. August 1911. Als Forderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rechts¬ kräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung d. d.
31. Oktober 1911 angegeben. Diesem Betreibungsbegehren weigerte sich das Betreibungsamt Folge zu geben, indem es der Gläubigerin mitteilte, daß die For¬ derung in einem einzigen Betrag mit einheitlichem Zinsbeginn anzugeben sei. Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, daß zwar nicht die Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber die Ein¬ leitung von 13 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Gläubigerin diesen Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jedoch
in dem Sinne, daß die 13 Posten in eine einzige Gesamtforderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen seien. Die Begründung beider kantonalen Entscheide ist aus den nach¬ folgenden Erwägungen ersichtlich. B. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde, dd. 3. Oktober 1911, hat Frau Jürgens rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreibungsamt St. Gallen anzuhalten, das Betreibungsbegehren, so wie es gestellt sei, zur Vollziehung zu bringen. C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Zunächst ist der Standpunkt der untern kantonalen Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, wonach die Verbindung verschiedener Forderungsposten zu einer einzigen Betreibung „praktisch nicht durchführbar“ sein soll, weil die vom Betreibungsamt zu führenden sücher, sowie die Formulare nicht dafür eingerichtet seien. Es ist klar, daß, falls der Gläubiger von Gesetzes wegen zur Vereinigung der verschiedenen Forderungen berechtigt ist, dieses Recht nicht durch rein äußerliche Faktoren, wie die Dimensionen der Betreibungs¬ bücher und Formulare es sind, beeinträchtigt werden kann. Übrigens dürfte jenen angeblichen technischen Schwierigkeiten mit Leichtigkeit dadurch zu begegnen sein, daß in den Betreibungsbüchern u. U. mehrere Kolonnen für eine und dieselbe Betreibung verwendet, und daß den Formularen Beilagen hinzugefügt bezw. beigeheftet werden, wie dies ja auch dann der Fall ist, wenn (vergl. BGE Sep.=Ausg. 12 Nr. 68“ und Jaeger, Kommentar III. Auflage Anm. 8 zu Art. 70) für eine einzige Forderung eine größere Anzahl Gläubiger mit einem gemeinsamen Vertreter, bezw. eine größere Anzahl Schuldner mit einem gemeinsamen gesetzlichen Vertreter vorhanden sind oder wenn (vergl. BGE Sep.=Ausg. 6 Nr. 45**) zur Erläuterung des „Forderungsgrundes" ein Rechnungs¬ auszug beigelegt wird.
* Ges.-Ausg. 35 I S. 819 f. Erw. 2. — ** Id. 29 I S. 338.
2. — Daß bei der Verbindung mehrerer Forderungsposten zu einer einzigen Betreibung der Betreibungsbeamte bezw. der Staat in einem berechtigten Anspruch auf Erhebung mehrerer Gebühren verkürzt werde, wie die I. Instanz des fernern geltend machte, ist eine petitio principii, da der Anspruch auf Erhebung mehrerer Gebühren das Vorhandensein mehrerer Betreibungen voraussetzt, die zu entscheidende Frage aber eben die ist, ob der Gläubiger in einem Falle, wie dem vorliegenden, mehrere Betreibungen, oder während die mehr oder nur eine einzige, einzuleiten habe, — weniger große Arbeit, die dem Amt in einem konkreten Falle durch eine einzelne Betreibung verursacht werden kann, bekanntlich auf die Höhe der zu berechnenden Gebühren keinen Einfluß hat, der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen aber bereits gemäß Art. 19 des Gebührentarifs in angemessener Weise berück¬ sichtigt werden kann. Übrigens würde die Arbeit des Betreibungsamtes gerade dann ohne jede Not vergrößert und das Verfahren für die Parteien komplizierter und kostspieliger gestaltet, wenn für sämtliche einzelnen Posten, obschon sie auf einen und denselben Forderungsgrund zu¬ rückgehen, besonders Rechtsvorschlag erhoben, besonders Rechts¬ öffnung, Pfändung, Verwertung u. s. w. verlangt und dabei jedes¬ mal (vom Rechtsvorschlag abgesehen) mehrfache Gebühren bezahlt werden müßten.
3. — Aber auch der Standpunkt der obern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde, wonach der Gläubiger zwar berechtigt ist, die mehreren Forderungen in einer einzigen Betreibung aufzugeben, jedoch nur unter Addierung der verschiedenen Posten und unter Angabe eines einheitlichen Zinsbeginnes, kann nicht gutgeheißen werden. Diese Lösung ist schon deshalb unannehmbar, weil dem Schuldner da¬ durch zugemutet würde, Zinseszinsen zu bezahlen, zu welchen ihn der Gläubiger selber gar nicht anhalten wollte. Hat auch der Gläubiger gemäß Art. 120 OR das Recht, vom Tage der Be¬ treibung an für die verfallenen Zinsen wiederum Zinsen, also Zinseszinsen, zu fordern, so kann er dazu doch selbstverständlich nicht gezwungen werden, sondern er ist berechtigt, für jeden einzelnen Posten nur vom Verfalltage dieses Postens bis zur Be¬ zahlung, also nur einfache Zinsen zu berechnen.
Daß im Falle einer Betreibung für mehrere Posten mit ver¬ schiedenen Verfalltagen das Betreibungsamt in die Lage kommen kann, mehrere Zinsberechnungen vorzunehmen, ist wiederum kein Grund, um dem Amt die ja sonst ihm obliegende Arbeit der Ausrechnung der Zinsen abzunehmen und sie dem Gläubiger auf¬ zuerlegen. Ebenso wie gegenüber der untern kantonalen Aufsichts¬ behörde daran festgehalten werden mußte, daß die mit einer Be¬ treibung für mehrere Schuldposten verbundene Mehrarbeit den Betreibungsbeamten nicht zur Zerlegung der Betreibung berechtigt (oben Erwägung 2), so muß auch der obern kantonalen Auf¬ sichtsbehörde gegenüber betont werden, daß die betreffende Mehrarbeit, bezw. die Aussicht auf eine solche, den Betreibungsbeamten nicht berechtigt, die sonst ihm, dem Betreibungsbeamten, obliegende Arbeit der Zinsberechnung nun auf einmal dem Gläubiger zu¬ zuschieben. Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde die Zinsen nicht spätestens bei der Pfändung, sondern erst anläßlich der Verteilung (vergl. Art. 144 Abs. 4 SchKG und Art. 20 der Verordnung Nr. 1 des Bundes¬ rates) zu berechnen sind und auch nur in diesem spätern Zeitpunkt genau berechnet werden können, da ja vorher der Endtermin des Zinsenlaufes nicht feststeht; bei der Pfändung dagegen genügt eine ganz approximative Schätzung, wie der Pfändungsobjekte und der mutmaßlich noch entstehenden Kosten, so auch der mutmaßlich noch erlaufenden Zinsen.
4. — Kann demnach der Gläubiger, der gegenüber einem und demselben Schuldner mehrere Forderungen mit verschiedenem Zins¬ beginn besitzt, nicht angehalten werden, hiefür mehrere Betreibungen einzuleiten oder die verschiedenen Posten in eine einzige Gesamt¬ forderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen, bloß um dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder gar um ihm den Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen, so ist dagegen immer¬ hin ein Vorbehalt für diejenigen Fälle zu machen, in denen es sich um Forderungen handelt, die einer verschiedenen Betreibungs¬ art unterliegen, und für die daher notgedrungen verschiedene Be¬ treibungen eingeleitet werden müssen; desgleichen auch (vergl. Jaeger a. a. O. Anm. 8 zu Art. 70) für den Fall der Geltend¬ machung mehrerer Forderungen oder einer Solidarforderung seitens mehrerer Solidargläubiger ohne gemeinsamen Vertreter, oder gegen¬ über mehreren Solidarschuldnern, wenn diese keinen gemeinsamen gesetzlichen Vertreter besitzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, in Auf¬ hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, dem von der Rekurrentin eingereichten Betreibungsbegehren, so wie es gestellt ist, Folge zu geben.